Bundesgesetz zur Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 113 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission vom 16. Januar 2001 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst:

Art. 1

Weiterversicherung

Solange das gesetzliche Rentenalter der Frauen in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) tiefer ist als das Rentenalter der Frauen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), sind Frauen, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 BVG erfüllen, weiter in der beruflichen Vorsorge versichert, bis sie das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht haben.

Art. 2

Wirkungen

1

Für Frauen, die nach Artikel 1 weiterversichert werden, betragen die jährlichen Altersgutschriften 18 Prozent des koordinierten Lohnes.

2

Der Umwandlungssatz wird sinngemäss nach Artikel 13 Absatz 2 BVG entsprechend angepasst.

Art. 3

Wiederunterstellung

Frauen, deren Vorsorgeverhältnis vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b BVG aufgelöst worden ist, können sich rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bei ihrer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen. Bereits bezogene Leistungen müssen zurückerstattet und geschuldete Beiträge nachgezahlt werden.

Artikel 66 Absatz 1 BVG ist sinngemäss anzuwenden.

1 2 3 4

BBl 2001 1133 BBl 2001 ...

SR 831.40 SR 831.10

2001-0240

1139

Weiterversicherung von Arbeitnehmerinnen in der beruflichen Vorsorge. Bundesgesetz

Art. 4

Schlussbestimmungen

1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt einen Tag nach seiner Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, längstens aber bis zum Inkraffttreten der 1. BVG-Revision.

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