Notifikation Der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 24. März 2000, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Mehmed Sinanovic, geb. l939, zuletzt wohnhaft gewesen Potoci bb, BA-88208 Mostar, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente erkannt: l.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. März 1998 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IVStelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

28. August 2001

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

2001-1659

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