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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins.

(Vom 28. Januar 1892.)

Tit.

Unterm 7. November 1891 reichten die Herren E. G i r o d , Advokat, L. C a r d i n a u x , Gerichtspräsident, beide in Freiburg, A. T s c h a c h t l i , Gerichtspräsident, Dr. med. F. S t o c k , diese zwei in Murten, und A. B e y e l e r , Ingenieur in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft ein Konzessionsgesuch für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Regionalbahn von M u r t e n über S u g i e z nach Ins ein.

Nach dem dem Gesuche beigegebenen allgemeinen Bericht wäre diese Linie als Verlängerung der unterm 21. Dezember 1888 konzessionirten Eisenbahn von Murten nach Freiburg zu betrachten, mit dem Zwecke, für letztere den Anschluß an die projektirte direkte Verbindung zwischen Bern und Neuenburg zu gewinnen.

Die Petenten halten dafür, daß mit diesem Zwischenstück, welches die gegenwärtige Verbindung zwischen Murten und Neuenburg vortheilhaft ersetze, die Linie Freiburg-Murten diesen beiden Städten und der anwohnenden Bevölkerung vorzügliche Dienste leisten werde. Auch sei die Linie von strategischer Bedeutung, da sie den bedeutenden Kriegsmaterialdepotplatz Freiburg direkt mit einem der wichtigsten Punkte unserer Westgrenze, dem Val de Travers, verbinde. Bndlich sei das Unternehmen geeignet, die Kultivirung des ehemaligen Großen Mooses in hohem Maße zu erleichtern.

Die Linie beginnt im Bahnhof Murten, benutzt auf eine Länge von 2650 m. den Bahnkörper der Linie Murten-Lyß, zweigt bei der als Haltstation bestimmten kleinen Ortschaft Löwenberg mit einer Kurve von 200 m. Radius in nordwestlicher Richtung ab und

erreicht, den ehemaligen Seeboden durchsehneidend und bei km. 1,720 (der eigenen Bahnlinie) den Biberenbach überbrückend, in gerader Linie die Station Sugiez, welche den ganzen Mont Vully (Wistenlacherberg) zu bedienen bestimmt ist. Von hier biegt das Tracé mit einer Kurve von 300 m. Radius in die Richtung gegen Ins ein, kreuzt die Kantonsstraße à niveau und verläuft dann wiederum in gerader Linie durch die große Ebene zwischen Sugiez und Ins, indem außer einigen kleinern Gräben der Nengrabeu, bei km. S.TT, und der Hauptkanal, bei km. 5,i, überbrückt wird, und mündet endlich mit einer Anschlußkurve in die projektirte Endstation Ins der Linie Bern-Neuenburg ein.

Die Betriebslänge der ganzen Bahn, von Murten bis Ina, beträgt 9650 m., die Baulänge (Löwenberg bis Insl 7000 m., die Maximalsteigung auf der neuen Strecke 4 °/oo, auf der Strecke Murten-Löwenberg 8 °/oo, die Höhendifferenz 16,o5 m. Als Zwischenstationen sind Löwenberg (als Haltstelle) und Sugiez vorgesehen.

Der summarische Kostenvoranschlag berechnet für: Organisations- u n d Vervvaltungskosten . . . . F r . 28.000 Bauzinse ,, 7,000 Expropriation . ' ·,, 49,000 Unterbau ,, 91,000 Oberbau ,, 133,000 Hochbau und mechanische Einrichtungen . . . ,, 21,000 Telegraph, Signale u n d Verschiedenes . . . . ,, 7,000 Rollmaterial ,, 70,000 Mobiliar und Gerätschaften ,, 7,000 Unvorhergesehenes ,, 27,000 Total Fr. 440,000 oder rund Fr. 63,000 per km. der Bnulänge.

Die Rentabilitätsberechnung veranschlagt die jährlichen Einnahmen auf Fr. 7500 per km., also total circa . . Fr. 75,000 die Betriebsausgaben, gestützt auf Vergleichungen mit andern Regionalbahneu auf . . . Fr. 50,000 und die Einlage in den Reserve- und Erneuerungsfonds auf ,, 5,000 ,, 55,000 also den Reinertrag auf Fr. 20,000 was ungefähr einer \7erzinsung des Baukapitals von Fr. 440,000 zu 4,5 °/o entsprechen würde.

Dem Gesuche ist auch ein Entwurf der Konzessionsbedingungen beigegeben worden, welche, mit Rücksicht auf die von den Petenten

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hervorgehobene natürliche Zusammengehörigkeit dieser Linie mit der unterm 21. Dezember 1888 konzessionirten Eisenbahn von Murten nach Freiburg (E. A. S. X, 111 ff.), mit Ausnahme der in Art. 5 und 6 festgesetzten Fristen, in allen Theilen der Konzession für letztere entsprechen.

Mit Bezug auf diese ist zudem unterm 14. Dezember das Gesuch um Verlängerung der in Art. 5 zur Einreichung der vorschriftsgemäßen finanziellen und technischen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten bestimmten Frist eingereicht worden, in der Meinung, daß sich diese Verlängerung auf den in der Konzession für MurtenIns festzusetzenden Termin erstrecken solle. Da die Regierungen von Bern und Freiburg dieses Gesuch befürworten und auch sonst dessen Bewilligung nichts entgegensteht, so würde zwischen den beiden Konzessionen nur noch die Differenz in der Bemessung der Baufrist (Art. 6) von 2 bezw. 11/2 Jahren bestehen.

Da die beiden Theilstrecken in der That ein einheitliches Ganzes bilden und desshalb unter den gleichen Konzessionsbedingungen stehen sollten, andrerseits aber, je nach dem Zustandekommen oder Nichzustandekommen der Linie Bern-Neuenburg die eine oder andere der beiden Linien doch selbständige Existenzberechtigung beanspruchen kann, so halten wir .die Ertheilung einer s e l b s t ä n d i g e n , aber unter den gleichen Bedingungen wie die Eisenbahn Murten-Freiburg stehenden Konzession für die zweckmäßigste Lösung der Frage.

Wir theilten diese Auffassung den Konzessionspetenten, sowie den betheiligten Kantonsregierungen zur Vernehmlassung mit, indem wir gleichzeitig den Vorschlag machten, im Falle ihres Einverständnisses, von den üblichen konferenziellen Verhandlungen abzusehen. Sämmtliche Betheiligte erklärten sich in beiden Beziehungen einverstanden.

Wir empfehlen Ihnen deßhalb nachstehenden, im Sinne obiger Ausführungen lautenden Beschlußentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochschätzung.

B e r n , den 28. Januar 1892.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e r B u n fi e s p r il s i d e n t :

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

538 (Entwurf.)

Bund esb eschl u U betreffend

Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nacht Eineicht 1. einer Eingabe der Herren E. Girod, Advokat in Freiburg, und Mithafte, vom 7. November 1891 ; 2. einer Botschaft des Bundesrathes vom 28. Januar 1892, beschließt: 1. Den Herren B. G i r o d , Advokat, L. C a r d i n a u x , Gerichtspräsident, beide in Freiburg, A. T s c h a c h t l i , Gerichtspräsident, und Dr. med. F. S t o c k , Nationalrath, diese zwei in Murten, und A. B e y e l e r , Ingenieur in Bern, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer normalspurigen Sekundärbahn von M u r t e n über S u g i e z nach I n s unter den in der Konzession für eine Eisenbahn von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888 (E. A. S. X, 111 u. ff.), enthaltenen Bedingungen ertheilt, mit der Abänderung, daß die in Art. 5, AI. l, zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft bestimmte Frist auf 36 Monate, vom Datum des gegenwärtigen Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt wird.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten über Sugiez nach Ins. (Vom 28. Januar 1892.)

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