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Bundesgesetz über die Stempelabgaben

Entwurf

(StG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19732 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 41bis Absätze 1 Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung3, ...

Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben Art. 13 Abs. 1 und 3 Bst. c­f, 4 und 5 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.

3

1 2 3

Effektenhändler sind: c.

Aufgehoben

d.

die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;

BBl 2001 2983 SR 641.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 132 Absatz 1 und 134 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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2000-2414

Stempelabgaben. BG

e.

ausländische Mitglieder einer schweizerischen Börse für die an dieser Börse gehandelten inländischen Titel;

f.

der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.

4 Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:

a.

die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts5, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;

b.

Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 19946 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;

c.

die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 19857 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;

d.

Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a­c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.

5

Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: a.

der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung;

b.

die Ausgleichskassen nach den Artikeln 53­62 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Arbeitslosenkassen nach den Artikeln 76­78 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19829 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Art. 14 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: h.

4 5 6 7 8 9

die Vermittlung oder der Kauf und Verkauf von ausländischen Obligationen, soweit der Käufer oder der Verkäufer eine ausländische Vertragspartei ist.

SR 831.40 SR 220 SR 831.425 SR 831.461.3 SR 831.10 SR 837.0

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Stempelabgaben. BG

Art. 17 Abs. 2 und 4 2

Er schuldet eine halbe Abgabe, a.

wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;

b.

wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.

4

Die von Effektenhändlern nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe e geschuldete Abgabe wird durch die betreffende schweizerische Börse entrichtet.

Art. 17a 1

Von der Abgabe befreite Anleger

Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind: a.

ausländische Staaten und Zentralbanken;

b.

inländische Anlagefonds nach Artikel 2 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 199410;

c.

ausländische Anlagefonds nach Artikel 44 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 1994;

d.

ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;

e.

ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

f.

ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen.

2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie die inländischen Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3

Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen: a.

die der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;

b.

deren Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge gewidmet sind; und

c.

die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

Art. 19

Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagenten

1

Ist beim Abschluss eines Geschäftes mit ausländischen Titeln eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent Vertragspartei, so entfällt die diese Partei betreffende halbe Abgabe. Das Gleiche gilt für in- und ausländische Titel, die von einer als Gegenpartei auftretenden Börse bei der Ausübung von standardisierten Derivaten übernommen oder geliefert werden.

2

Die halbe Abgabe entfällt auch für das ausländische Mitglied einer inländischen Börse, soweit dieses Mitglied inländische Titel für eigene Rechnung handelt.

10

SR 951.31

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Stempelabgaben. BG

3

Ist ein inländischer Effektenhändler Mitglied einer ausländischen Börse, so entfällt bei über diese Börse gehandelten Titeln die die Gegenpartei betreffende halbe Abgabe.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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