Bundesbeschluss zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 20012, beschliesst:

Art. 1 1

Das Protokoll betreffend die Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), unterzeichnet am 3. Juni 1999, wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird zur Ratifizierung ermächtigt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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1 2

SR 101 BBl 2001 3945

2001-0971

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