Bundesgesetz über Sondermassnahmen für Umschulungen und Weiterbildung in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologien

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 26. April 20012 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Mai 20013, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsätze

1

Der Bund leistet Beiträge an Bildungsmassnahmen, welche Erwachsenen den Einstieg in Berufe der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) ermöglichen.

2 Das zuständige Bundesamt4 kann die Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung solcher Bildungsmassnahmen beauftragen.

3 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die Bildungsmassnahmen in allen Sprachregionen zu Stande kommen.

4 Die Bildungsmassnahmen sind in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu planen und durchzuführen.

Art. 2

Zielpublikum

1

Die Beiträge können ausgerichtet werden für Bildungsmassnahmen, die Erwachsene auf die Ausübung eines ICT-Berufs vorbereiten. Diese Bildungsmassnahmen richten sich insbesondere an Frauen, die ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen oder ausdehnen wollen, sowie an erwerbslose oder vom Strukturwandel betroffene Personen.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2001 5644 BBl 2001 5665 zurzeit Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)

5660

2001-0882

ICT-Umschulungs-Gesetz

2

Beiträge können ferner entrichtet werden für Massnahmen, die der Ausbildung in Didaktik und Methodik von Personen aus der Wirtschaft dienen, welche Bildungsmassnahmen gemäss Absatz 1 durchführen.

Art. 3

Bildungsinhalte

1

Die Bildungsmassnahmen führen zu eidgenössischen Abschlüssen oder Teilen davon (Modulen).

2

Schwerpunkt der Bildungsinhalte sind grundlegende Konzepte der ICT.

Art. 4 1

Anforderungen an die Bildungsmassnahmen

Der Bedarf nach bestimmten Bildungsmassnahmen muss nachgewiesen sein.

2

Die Wirtschaft ist in die Durchführung der Bildungsmassnahmen miteinzubeziehen.

3

Die Bildungsmassnahmen sind eng mit der betrieblichen Praxis zu verknüpfen.

4

Die Bildungsmassnahmen unterliegen einem Verfahren der Qualitätssicherung.

5

Die Bildungsmassnahmen dauern zwischen einem halben und zwei Jahren.

6

Die Bildungsmassnahmen sind erwachsenengerecht durchzuführen.

Art. 5 1

Anforderungen an unterstützte Massnahmen

Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.

2

Die Massnahmen haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.

Art. 6

Beitragsberechtigte und Beitragshöhe

1

Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und an Beauftragte des Bundesamtes.

2

Wo der Bund Aufträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erteilt, kann er die Gesamtheit der Kosten übernehmen.

3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei kann er von den Beitragssätzen nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 19. April 19785 über die Berufsbildung abweichen.

Art. 7

Leistungsvereinbarungen und nachfrageorientierte Finanzierung

1

Das zuständige Bundesamt kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In deren Rahmen können Modelle der nachfrageorientierten Finanzierung angewendet werden.

5

SR 412.10

5661

ICT-Umschulungs-Gesetz

2

Im Rahmen der nachfrageorientierten Finanzierung können natürliche und juristische Personen gemäss den in der Verordnung umschriebenen Voraussetzungen bei der vom Bundesamt bezeichneten Prüfstelle Bildungsgutscheine beziehen.

3

Die Gutscheine können bei zertifizierten Bildungsinstitutionen gegen Ausbildungsleistungen eingelöst werden.

4

Diese Bildungsinstitutionen können ihre Ansprüche wiederum bei der Prüfstelle geltend machen.

Art. 8

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzierung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.

2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege Art. 9

Einreichung von Beitragsgesuchen und Bezug von Bildungsgutscheinen

1

Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das zuständige Bundesamt weiter.

2

Beitragsgesuche von gesamtschweizerischem oder überkantonalem Interesse werden direkt beim Bundesamt eingereicht.

3

Gesuche um Bezug von Bildungsgutscheinen sind bei der Prüfstelle einzureichen.

Art. 10

Auszahlung

Beiträge werden bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes vom 19. April 19786 über die Berufsbildung ausbezahlt.

Art. 11

Rechtspflege

1

Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig.

2

Entscheide der Prüfstelle unterliegen der Beschwerde beim zuständigen Bundesamt.

6

SR ...; AS ... (BBl 2000 5775)

5662

ICT-Umschulungs-Gesetz

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.

2

Er erlässt die Vollzugsvorschriften.

3

Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte beratende Kommission begleitet den Vollzug.

4

Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zu Lasten des Kredites nach Artikel 7.

5

Der Bundesrat erstattet dem Parlament einen Schlussbericht.

Art. 13 1

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ... in Kraft und gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung, längstens aber bis zum 1. Januar 2006.

11454

5663