Bundesgesetz

Entwurf

über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit Arbeits- und Ausbildungsplätzen bei der Post- und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und den Schweizerischen Bundesbahnen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 14. November 20001 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Postorganisationsgesetz vom 30. April 19973 (POG)

5. Abschnitt: Personal Art. 15a (neu) 1

Arbeits- und Ausbildungsplätze

Die Post hat in der ganzen Schweiz Arbeits- und Ausbildungsplätze anzubieten.

2

Ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen darf nicht regional einseitig erfolgen.

3

Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze sind regional ausgeglichen anzubieten.

2. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 19974 (TUG)

5. Abschnitt: Personal Art. 17a (neu)

Arbeits- und Ausbildungsplätze

1

Die Unternehmung hat in der ganzen Schweiz Arbeits- und Ausbildungsplätze anzubieten.

2

Ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen darf nicht regional einseitig erfolgen.

3

1 2 3 4

Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze sind regional ausgeglichen anzubieten.

BBl 2001 693 BBl 2001 ...

SR 783.1 SR 784.11

2000-2711

703

Arbeits- und Ausbildungsplätze bei der Post, der Telekommunikation und den SBB. BG

3. SBB-Gesetz vom 20. März 1998 5 (SBBG)

5. Abschnitt: Personal Art. 16a (neu)

Arbeits- und Ausbildungsplätze

1

Die SBB haben in ihrem ganzen schweizerischen Tätigkeitsgebiet Arbeits- und Ausbildungsplätze anzubieten.

2

Ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen darf nicht regional einseitig erfolgen.

3

Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze sind regional ausgeglichen anzubieten.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11309

5

704

SR 742.31