Mitteilung (Art. 11 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Peter Jürg Hellmann, geb. 1940, Fazenda Itauna, C.P. No. 26, 45.40-000 Valença, Brasilien, mitgeteilt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht am 11. Januar 2001 auf seine Eingabe vom 30. Oktober 2000 gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 2. Oktober 2000 folgendes Urteil gefällt hat: «I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Es werden für dieses Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dem Beschwerdeführer wird für die Bezahlung des von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen verlangten Kostenvorschusses von Fr. 300.­ wie auch für die Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. September 2000 eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eingeräumt.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.» Das begründete Urteil steht bei der Gerichtskanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Verfügung.

23. Oktober 2001

i.A. des Präsidenten des Eidg. Versicherungsgerichts: Der stv. Kanzleidirektor

H 376/00 Hm

5866

2001-2179