Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 3901 Widersprechende Sportswear Company s. p. a., 4, Galleria Cavour, I-40124 Bologna, Italien, IR-Marke Nr. 496 657 C.P. COMPANY (fig.) gegen Widerspruchsgegner Corrado Penna, Località Zappo, 85, I-37017 Lazise, Italien, IR-Marke Nr. 717 291 C.P. 1963 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 21. Juni 2001 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 3901 wird gutgeheissen.

3.

Die IR-Marke Nr. 717 291 C.P. 1963 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids für die Klasse 25 in der Schweiz definitiv nicht zum Markenschutz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Gegenüber dem Widerspruchsgegner erfolgt die Eröffnung durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

3. Juli 2001

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2960

2001-1292