Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Änderung vom 18. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 12. März 1999 und vom 18. Januar 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 6

Löhne

6.3

Mindestlöhne

6.6

Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 6.6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.

18. Januar 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 2

182

BBl 1999 2588, 2000 221 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2001-0025