Bundesbeschluss über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten Änderung vom 7. März 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20001 beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 über Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten wird wie folgt geändert: Titel Bundesbeschluss über Bürgschaften und Zinskostenbeiträge für Investitionsvorhaben und überbetriebliche Finanzhilfen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten Ingress gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung und auf Artikel 9 des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 19953 zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete, ...

Art. 2 Abs. 2 2 Für die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete bis zum 30. Juni 2006 wird ein zusätzlicher Rahmenkredit für Zinskostenbeiträge von 5 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2a Für Finanzhilfen des Bundes an Institutionen und Projekte, welche das Unternehmerpotenzial sowie die Investitions- und Innovationstätigkeit in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten fördern, wird ein Rahmenkredit von 10 Millionen Franken für eine Laufzeit von fünf Jahren bewilligt.

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BBl 2000 5653 BBl 1996 III 35 SR 951.93

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2000-1670

Bürgschaften für Investitionen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten. BB

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 7. Dezember 2000

Nationalrat, 7. März 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

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