Übersetzung1

Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Die Vertragsparteien dieses Protokolls ­ als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet; eingedenk des Artikels 19 Absätze 3 und 4, des Artikels 8 Buchstabe g und des Artikels 17 des Übereinkommens; ferner eingedenk der Entscheidung II/5 vom 17. November 1995 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, ein Protokoll über die biologische Sicherheit zu erarbeiten, das sich besonders mit der grenzüberschreitenden Verbringung von durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen befasst, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, und in dem insbesondere geeignete Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zur Prüfung vorgelegt werden; in Bekräftigung des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; in Anbetracht des raschen Aufschwungs der modernen Biotechnologie und der zunehmenden öffentlichen Besorgnis über ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind; in Anerkennung der Tatsache, dass die moderne Biotechnologie grosse Chancen für menschliches Wohlergehen bietet, wenn ihre Entwicklung und Nutzung mit angemessenen Sicherheitsmassnahmen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit einhergeht; ferner in Anerkennung der entscheidenden Bedeutung von Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt für die Menschheit; unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten vieler Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, mit Art und Umfang bekannter und möglicher Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen umzugehen; in der Erkenntnis, dass sich Handels- und Umweltübereinkünfte wechselseitig stützen sollten, um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen; in Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als bedeute es eine Änderung der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei auf Grund geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2001-0832

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Protokoll von Cartagena

in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, dieses Protokoll anderen völkerrechtlichen Übereinkünften unterzuordnen ­ sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Ziel

Im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung zielt dieses Protokoll darauf ab, zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus bei der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind und ein Schwerpunkt auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt.

Art. 2

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen und geeigneten rechtlichen, verwaltungsmässigen und sonstigen Massnahmen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Protokoll zu erfüllen.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Entwicklung, Handhabung, Transport, Verwendung, Weitergabe und Freisetzung von lebenden veränderten Organismen in einer Weise erfolgen, dass Risiken für die biologische Vielfalt vermieden oder verringert werden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

3. Dieses Protokoll berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel haben, noch die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Übereinkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schiff- und der Luftfahrt durch Schiffe und durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

4. Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht einer Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt stärker als in diesem Protokoll vorgeschrieben schützen, sofern solche Massnahmen mit dem Ziel und den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind und im Einklang mit den anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen dieser Vertragspartei stehen.

5. Die Vertragsparteien werden ermutigt, gegebenenfalls verfügbare Fachkenntnisse, Mittel und Arbeiten internationaler Fachgremien auf dem Gebiet der Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.

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Protokoll von Cartagena

Art. 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls a)

bedeutet «Konferenz der Vertragsparteien» die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;

b)

bedeutet «Anwendung in geschlossenen Systemen» jede in einer Einrichtung, Anlage oder anderen Baulichkeit vorgenommene Handlung, an der lebende veränderte Organismen beteiligt sind, die durch besondere Massnahmen überwacht werden, die den Kontakt dieser Organismen mit der äusseren Umwelt und ihre Auswirkungen auf sie wirksam begrenzen;

c)

bedeutet «Ausfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjenige einer anderen Vertragspartei;

d)

bedeutet «Exporteur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der ausführenden Vertragspartei, welche die Ausfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

e)

bedeutet «Einfuhr» die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in das Gebiet einer Vertragspartei aus demjenigen einer anderen Vertragspartei;

f)

bedeutet «Importeur» jede juristische oder natürliche Person unter der Hoheitsgewalt der einführenden Vertragspartei, welche die Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus veranlasst;

g)

bedeutet «lebender veränderter Organismus» jeden lebenden Organismus, der eine neuartige Kombination genetischen Materials aufweist, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurde;

h)

bedeutet «lebender Organismus» jede biologische Einheit, die genetisches Material übertragen oder vervielfältigen kann, einschliesslich steriler Organismen, Viren und Viroiden;

i)

bedeutet «moderne Biotechnologie» die Anwendung a. von In-vitro-Nukleinsäure-Techniken, einschliesslich rekombinanter Desoxyribonukleinsäure (DNS) und der Direkteinspritzung von Nukleinsäure in Zellen oder Organellen, oder b. der Verschmelzung von Zellen über die taxonomische Familie hinaus, wodurch natürliche physiologische Grenzen für die Vermehrung oder Rekombination überschritten werden, sofern dies keine Techniken sind, die bei der herkömmlichen Zucht und Auswahl eingesetzt werden;

j)

bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;

k)

bedeutet «grenzüberschreitende Verbringung» die Verbringung eines lebenden veränderten Organismus aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasjeni4101

Protokoll von Cartagena

ge einer anderen Vertragspartei; für die Zwecke der Artikel 17 und 24 umfasst die grenzüberschreitende Verbringung auch die Verbringung zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien.

Art. 4

Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung, die Durchfuhr, die Handhabung und die Verwendung aller lebenden veränderten Organismen, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Art. 5

Arzneimittel

Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschliesst, findet dieses Protokoll keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die Humanarzneimittel sind und für die andere völkerrechtliche Übereinkünfte gelten oder andere internationale Organisationen zuständig sind.

Art. 6

Durchfuhr und Anwendung in geschlossenen Systemen

1. Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Durchfuhr-Vertragspartei, den Transport von lebenden veränderten Organismen durch ihr Gebiet zu regeln und der Informationsstelle für biologische Sicherheit (Biosafety Clearing-House) jeden Beschluss dieser Vertragspartei (unter Beachtung des Artikels 2 Absatz 3) über die Durchfuhr eines bestimmten lebenden veränderten Organismus durch ihr Gebiet mitzuteilen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die Durchfuhr von lebenden veränderten Organismen.

2. Unbeschadet des Artikels 4 und des Rechtes einer Vertragspartei, alle lebenden veränderten Organismen einer Risikobeurteilung zu unterziehen, bevor sie über eine Einfuhr beschliesst, und Normen für die Anwendung in geschlossenen Systemen in ihrem Hoheitsbereich festzulegen, finden die Bestimmungen dieses Protokolls über das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage keine Anwendung auf die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, welche nach den Normen der einführenden Vertragspartei erfolgt.

Art. 7

Anwendung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage

1. Unbeschadet der Artikel 5 und 6 findet vor der ersten absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zum Zweck der absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei das in den Artikeln 8­10 und 12 beschriebene Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage Anwendung.

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2. Der Begriff «absichtliche Einbringung in die Umwelt» in Absatz 1 bezieht sich nicht auf lebende veränderte Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind.

3. Artikel 11 findet vor der ersten grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, Anwendung.

4. Das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage findet keine Anwendung auf die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen, die nach einer Entscheidung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Art. 8

Anmeldung

1. Die ausführende Vertragspartei meldet bei der zuständigen nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei im Voraus schriftlich die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung eines lebenden veränderten Organismus an, der unter Artikel 7 Absatz 1 fällt, oder verpflichtet den Exporteur dazu, dies zu tun. Die Anmeldung hat mindestens die in Anlage I aufgeführten Angaben zu enthalten.

2. Die ausführende Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

Art. 9

Bestätigung des Eingangs der Anmeldung

1. Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung.

2. Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen, a)

an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;

b)

ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält;

c)

ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.

3. Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.

4. Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

Art. 10

Entscheidungsverfahren

1. Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Artikel 15 zu treffen.

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2. Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genannten Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung a)

erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder

b)

nach frühestens neunzig Tagen ohne anschliessende schriftliche Zustimmung

erfolgen darf.

3. Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die einführende Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit: a)

Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der Angabe, wie die Entscheidung auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränderten Organismus Anwendung findet;

b)

Verbot der Einfuhr;

c)

Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die einführende Vertragspartei antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben warten muss, nicht berücksichtigt, oder

d)

Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen festgelegten Zeitraum verlängert wird.

4. Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen.

5. Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

6. Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden veränderten Organismus gegebenenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

7. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beschliesst auf ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entscheidungsfindung einführender Vertragsparteien zu erleichtern.

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Art. 11

Verfahren bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind

1. Eine Vertragspartei, die endgültig über die innerstaatliche Verwendung einschliesslich des Inverkehrbringens eines lebenden veränderten Organismus entscheidet, der möglicherweise zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht wird, teilt diese Entscheidung den anderen Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn Tagen über die Informationsstelle für biologische Sicherheit mit. Diese Mitteilung hat mindestens die Angaben nach Anlage II zu enthalten. Die Vertragspartei stellt der innerstaatlichen Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die das Sekretariat vorher darüber informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für biologische Sicherheit hat, eine schriftliche Kopie der Mitteilung zur Verfügung. Diese Bestimmung findet auf Entscheidungen über Feldversuche keine Anwendung.

2. Die Vertragspartei, die eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, stellt sicher, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

3. Jede Vertragspartei kann von der in Anlage II Buchstabe b genannten Behörde zusätzliche Angaben anfordern.

4. Eine Vertragspartei kann eine Entscheidung über die Einfuhr von lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen, wenn dies mit dem Ziel dieses Protokolls vereinbar ist.

5. Jede Vertragspartei stellt, falls verfügbar, der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Leitlinien zur Verfügung, die auf die Einfuhr von lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, anwendbar sind.

6. Eine Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei mit einem im Übergang befindlichen Wirtschaftssystem kann, wenn sie über kein innerstaatliches Recht im Sinne des Absatzes 4 verfügt, in Ausübung ihrer staatlichen Hoheitsgewalt über die Informationsstelle für biologische Sicherheit erklären, dass ihre Entscheidung vor der ersten Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist und über den Angaben nach Absatz 1 gemacht wurden, nach folgendem Verfahren getroffen wird: a)

Risikobeurteilung im Einklang mit Anlage III und

b)

Entscheidung innerhalb eines absehbaren Zeitraums, der zweihundertsiebzig Tage nicht überschreitet.

7. Versäumt es eine Vertragspartei, ihre Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen, so gilt dies weder als Zustimmung zur Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, noch als Ablehnung, es sei denn, die Vertragspartei hat etwas anderes bestimmt.

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8. Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebensoder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Entscheidung zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.

9. Eine Vertragspartei kann angeben, dass sie Bedarf an finanzieller und technischer Hilfe und am Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf lebende veränderte Organismen hat, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Die Vertragsparteien arbeiten nach den Artikeln 22 und 28 zusammen, um diesen Bedarf zu decken.

Art. 12

Überprüfung von Entscheidungen

1. Eine einführende Vertragspartei kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, eine Entscheidung über eine absichtliche grenzüberschreitende Verbringung jederzeit überprüfen und ändern. In einem solchen Fall informiert die Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen alle Anmelder, die zuvor Verbringungen des von der Entscheidung betroffenen lebenden veränderten Organismus angemeldet haben, sowie die Informationsstelle für biologische Sicherheit und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

2. Eine ausführende Vertragspartei oder ein Anmelder kann die einführende Vertragspartei ersuchen, eine sie beziehungsweise ihn betreffende Entscheidung nach Artikel 10 zu überprüfen, wenn die ausführende Vertragspartei oder der Anmelder der Ansicht ist, dass a)

eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risikobeurteilung, auf der die Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder

b)

zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informationen verfügbar geworden sind.

3. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von neunzig Tagen schriftlich und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

4. Die einführende Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen für künftige Einfuhren eine Risikobeurteilung verlangen.

Art. 13

Vereinfachtes Verfahren

1. Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Pro-

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tokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen: a)

Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen, und

b)

Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.

Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbringungen in das Gebiet derselben Vertragspartei Anwendung finden.

2. Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1 Buchstabe a sind die in Anlage I genannten Angaben zu machen.

Art. 14

Bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen

1. Die Vertragsparteien können bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen über die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung von lebenden veränderten Organismen schliessen, wenn diese Übereinkünfte und Abmachungen mit dem Ziel dieses Protokolls im Einklang stehen und nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als im Protokoll vorgesehen führen.

2. Die Vertragsparteien informieren einander über die Informationsstelle für biologische Sicherheit über alle solchen bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen, die sie vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen haben.

3. Dieses Protokoll berührt nicht absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen, die nach diesen Übereinkünften und Abmachungen zwischen Vertragsparteien dieser Übereinkünfte oder Abmachungen stattfinden.

4. Jede Vertragspartei kann festlegen, dass auf bestimmte Einfuhren in ihr Gebiet ihre innerstaatlichen Vorschriften Anwendung finden; sie teilt ihre Entscheidung der Informationsstelle für biologische Sicherheit mit.

Art. 15

Risikobeurteilung

1. Risikobeurteilungen nach diesem Protokoll sind streng wissenschaftlich, im Einklang mit Anlage III und unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungsverfahren durchzuführen. Solche Risikobeurteilungen sind mindestens auf die nach Artikel 8 gemachten Angaben und andere verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, festzustellen und zu beurteilen.

2. Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass für Entscheidungen nach Artikel 10 Risikobeurteilungen durchgeführt werden. Sie kann den Exporteur verpflichten, die Risikobeurteilung durchzuführen.

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3. Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die einführende Vertragspartei dies verlangt.

Art. 16

Risikobewältigung

1. Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung des Artikels 8 Buchstabe g des Übereinkommens geeignete Mechanismen, Massnahmen und Strategien ein, um Risiken, die in den Bestimmungen dieses Protokolls über die Risikobeurteilung genannt werden und die mit der Verwendung, Handhabung und grenzüberschreitenden Verbringung lebender veränderter Organismen zusammenhängen, zu regeln, zu bewältigen und zu kontrollieren, und behalten diese Mechanismen, Massnahmen und Strategien bei.

2. Auf eine Risikobeurteilung gestützte Massnahmen sind im Gebiet der einführenden Vertragspartei in dem Masse aufzuerlegen, wie dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen des lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu verhindern, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

3. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um die unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zu verhindern; dazu gehören auch Massnahmen, die vor der ersten Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus eine Risikobeurteilung erforderlich machen.

4. Unbeschadet des Absatzes 2 bemüht sich jede Vertragspartei, sicherzustellen, dass jeder eingeführte oder im Land selbst entwickelte lebende veränderte Organismus erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, der seinem Lebenszyklus oder seiner Generationsdauer entspricht, seiner bestimmungsgemässen Verwendung zugeführt wird.

5. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um a)

lebende veränderte Organismen oder bestimmte Merkmale lebender veränderter Organismen zu identifizieren, die nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und

b)

geeignete Massnahmen zur Handhabung solcher lebenden veränderten Organismen oder bestimmten Merkmale zu ergreifen.

Art. 17

Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen und Notmassnahmen

1. Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um betroffene oder möglicherweise betroffene Staaten, die Informationsstelle für biologische Sicherheit und gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen zu benachrichtigen, wenn ihr ein zu einer Freisetzung führendes Ereignis unter ihrer Hoheitsgewalt bekannt wird, bei dem es zu einer unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung eines lebenden veränderten Organismus kommt oder kommen kann, die wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt hat, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit in 4108

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diesen Staaten zu berücksichtigen sind. Die Benachrichtigung erfolgt, sobald die Vertragspartei von der genannten Lage Kenntnis erhält.

2. Jede Vertragspartei teilt der Informationsstelle für biologische Sicherheit spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie die wichtigen Einzelheiten über ihre Kontaktstelle für die Entgegennahme von Benachrichtigungen nach diesem Artikel mit.

3. Jede Benachrichtigung nach Absatz 1 soll Folgendes enthalten: a)

verfügbare einschlägige Angaben über die geschätzten Mengen und wesentlichen Eigenschaften und/oder Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

b)

Angaben über die Umstände und das ungefähre Datum der Freisetzung sowie über die Verwendung des lebenden veränderten Organismus im Gebiet der Ursprungsvertragspartei;

c)

sämtliche verfügbaren Angaben über die möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, sowie verfügbare Angaben über mögliche Risikobewältigungsmassnahmen;

d)

sonstige wesentliche Angaben und

e)

eine Kontaktstelle für weitere Informationen.

4. Um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auf ein Mindestmass zu beschränken, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, konsultiert jede Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt die in Absatz 1 genannte Freisetzung eines lebenden veränderten Organismus stattfindet, unverzüglich die betroffenen oder möglicherweise betroffenen Staaten, damit diese angemessen reagieren und die erforderlichen Massnahmen, einschliesslich Notmassnahmen, einleiten können.

Art. 18

Handhabung, Transport, Verpackung und Identifizierung

1. Um nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu vermeiden, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, erlässt jede Vertragspartei die erforderlichen Vorschriften, damit lebende veränderte Organismen bei der absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Protokolls unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Regeln und Normen auf sichere Weise gehandhabt, verpackt und transportiert werden.

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Begleitunterlagen folgende Angaben enthalten: a)

Bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass diese Produkte lebende veränderte Organismen «enthalten können» und dass sie nicht zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt bestimmt sind; auch muss eine Kontaktstelle für weitere Informationen genannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien, 4109

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die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, trifft spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls eine Entscheidung über die diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen einschliesslich genauer Angaben zu ihrer Identität und einer eindeutigen Identifizierung; b)

bei lebenden veränderten Organismen, die zur Anwendung in geschlossenen Systemen bestimmt sind, muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung und die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie Name und Adresse der Person und Einrichtung, an welche die lebenden veränderten Organismen geschickt werden, zu nennen;

c)

bei lebenden veränderten Organismen, die zur absichtlichen Einbringung in die Umwelt der einführenden Vertragspartei bestimmt sind, und bei sonstigen lebenden veränderten Organismen innerhalb des Geltungsbereichs des Protokolls muss aus den Unterlagen deutlich hervorgehen, dass es sich um lebende veränderte Organismen handelt; weiter sind darin die Identität und wichtige Merkmale und/oder Eigenschaften, die Erfordernisse für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, die Kontaktstelle für weitere Informationen sowie gegebenenfalls Name und Adresse des Importeurs und des Exporteurs zu nennen; ferner ist eine Erklärung beizufügen, der zufolge die Verbringung im Einklang mit den für den Exporteur geltenden Vorschriften dieses Protokolls steht.

3. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft in Abstimmung mit anderen einschlägigen internationalen Gremien die Notwendigkeit und die näheren Einzelheiten der Entwicklung von Normen für Identifizierungs-, Handhabungs-, Verpackungs- und Transportverfahren.

Art. 19

Zuständige nationale Behörden und innerstaatliche Anlaufstellen

1. Jede Vertragspartei benennt eine innerstaatliche Anlaufstelle, die in ihrem Namen für die Kontakte mit dem Sekretariat zuständig ist. Weiter benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere zuständige nationale Behörde(n), die für die im Rahmen dieses Protokolls erforderlichen Verwaltungsaufgaben zuständig und hinsichtlich dieser Aufgaben für sie handlungsbevollmächtigt ist (sind). Eine Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl die Aufgaben der innerstaatlichen Anlaufstelle als auch diejenigen der zuständigen nationalen Behörde wahrnimmt.

2. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie den Namen und die Adresse ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. Gegebenenfalls ist dabei zumindest anzugeben, welche Behörde für welche Art von lebenden veränderten Organismen zuständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer innerstaatlichen Anlaufstelle oder des Namens und der Adresse oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.

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3. Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien unverzüglich über die bei ihm nach Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und stellt diese Informationen auch über die Informationsstelle für biologische Sicherheit zur Verfügung.

Art. 20

Informationsaustausch und die Informationsstelle für biologische Sicherheit

1. Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz 3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für biologische Sicherheit eingerichtet, um a)

den Austausch wissenschaftlicher, technischer, umweltbezogener und rechtlicher Informationen über lebende veränderte Organismen und den Austausch von mit diesen gemachten Erfahrungen zu erleichtern und

b)

die Vertragsparteien bei der Durchführung des Protokolls zu unterstützen, wobei den besonderen Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, Rechnung getragen wird, vor allem den Bedürfnissen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie von Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen und von Ländern, die Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt sind.

2. Über die Informationsstelle für biologische Sicherheit werden Informationen für die Zwecke des Absatzes 1 verfügbar gemacht. Sie gewährt Zugang zu Informationen, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die für die Durchführung des Protokolls wichtig sind. Ausserdem gewährt sie, soweit möglich, Zugang zu anderen internationalen Einrichtungen für den Austausch von Informationen über biologische Sicherheit.

3. Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt jede Vertragspartei der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle Informationen zur Verfügung, die dieser im Rahmen dieses Protokolls zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie a)

alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Leitlinien für die Durchführung des Protokolls sowie Informationen, welche die Vertragsparteien für das Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage benötigen;

b)

alle bilateralen, regionalen und multilateralen Übereinkünfte und Abmachungen;

c)

Zusammenfassungen ihrer Risikobeurteilungen oder ihrer unter Umweltgesichtspunkten vorgenommenen Überprüfungen lebender veränderter Organismen, die im Rahmen ihres Regelungsverfahrens vorgenommen und im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt wurden; dabei sind gegebenenfalls wichtige Angaben über Verarbeitungserzeugnisse zu machen, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;

d)

ihre endgültigen Entscheidungen über die Einfuhr oder Freisetzung lebender veränderter Organismen und

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e)

die von ihr nach Artikel 33 übermittelten Berichte einschliesslich derjenigen über die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage.

4. Die näheren Einzelheiten der Arbeit der Informationsstelle für biologische Sicherheit einschliesslich ihrer Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft.

Art. 21

Vertrauliche Informationen

1. Die einführende Vertragspartei gestattet dem Anmelder, anzugeben, welche Informationen, die nach den Verfahren dieses Protokolls vorgelegt oder von der einführenden Vertragspartei als Teil des Verfahrens der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage angefordert werden, vertraulich zu behandeln sind. Auf Ersuchen ist in derartigen Fällen eine Begründung zu geben.

2. Die einführende Vertragspartei konsultiert den Anmelder, wenn sie entscheidet, dass die vom Anmelder als vertraulich gekennzeichneten Informationen für eine vertrauliche Behandlung nicht in Frage kommen; sie informiert den Anmelder vor einer Bekanntgabe über ihre Entscheidung und begründet diese auf Ersuchen; ferner gibt sie ihm die Möglichkeit der Konsultation und einer internen Überprüfung der Entscheidung vor der Bekanntgabe.

3. Jede Vertragspartei schützt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen vertraulichen Informationen; dies gilt auch für vertrauliche Informationen, die im Zusammenhang mit dem im Protokoll vorgesehenen Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage entgegengenommen wurden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über Verfahren zum Schutz solcher Informationen verfügt, und schützt die Vertraulichkeit dieser Informationen nicht weniger, als sie dies bei vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit im Inland erzeugten lebenden veränderten Organismen tut.

4. Die einführende Vertragspartei verwendet solche Informationen ohne schriftliche Zustimmung des Anmelders nicht zu geschäftlichen Zwecken.

5. Zieht ein Anmelder eine Anmeldung zurück oder hat er sie zurückgezogen, so wahrt die einführende Vertragspartei die Vertraulichkeit geschäftlicher und gewerblicher Informationen sowie von Informationen aus Forschung und Entwicklung und von Informationen, über deren Vertraulichkeit die einführende Vertragspartei und der Anmelder unterschiedlicher Meinung sind.

6. Unbeschadet des Absatzes 5 gelten folgende Angaben nicht als vertraulich: a)

Name und Adresse des Anmelders;

b)

allgemeine Beschreibung des(der) lebenden veränderten Organismus (Organismen);

c)

Zusammenfassung der Risikobeurteilung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, und

d)

Verfahren und Pläne für Notmassnahmen.

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Protokoll von Cartagena

Art. 22

Kapazitätsaufbau

1. Die Vertragsparteien arbeiten zum Zweck der wirksamen Durchführung dieses Protokolls in Ländern von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in Ländern von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Ausbau und/oder bei der Stärkung personeller Mittel und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit einschliesslich der Biotechnologie in dem Umfang zusammen, in dem dies für die biologische Sicherheit erforderlich ist; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und Organisationen sowie gegebenenfalls durch Erleichterung der Beteiligung des privaten Sektors.

2. Zur Durchführung des Absatzes 1 in Bezug auf die Zusammenarbeit wird dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln sowie am Zugang zu Technologie und Fachwissen sowie an der Weitergabe im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau umfasst je nach Lage, Möglichkeiten und Erfordernissen jeder Vertragspartei auch die wissenschaftliche und technische Schulung in der ordnungsgemässen und sicheren Beherrschung der Biotechnologie und im Einsatz von Techniken der Risikobeurteilung und der Risikobewältigung im Bereich der biologischen Sicherheit sowie die Verbesserung technologischer und institutioneller Kapazitäten im Bereich der biologischen Sicherheit. Auch den Erfordernissen von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen wird bei diesem Kapazitätsaufbau im Bereich der biologischen Sicherheit uneingeschränkt Rechnung getragen.

Art. 23

Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit und Beteiligung der Öffentlichkeit

1. Die Vertragsparteien a)

fördern und erleichtern die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit sowie die Aufklärung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung lebender veränderter Organismen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind. Dabei arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls mit anderen Staaten und internationalen Gremien zusammen;

b)

bemühen sich, sicherzustellen, dass die Bewusstseinsbildung und Aufklärung in der Öffentlichkeit auch den Zugang zu Informationen über lebende veränderte Organismen nach diesem Protokoll, die eingeführt werden können, umfasst.

2. Die Vertragsparteien konsultieren die Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Entscheidungsprozess über lebende veränderte Organismen und machen die Ergebnisse dieser Entscheidungen öf-

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fentlich verfügbar, wobei sie die Vertraulichkeit von Informationen nach Artikel 21 wahren.

3. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten des öffentlichen Zugangs zur Informationsstelle für biologische Sicherheit zu informieren.

Art. 24

Nichtvertragsparteien

1. Die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien erfolgt im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können mit Nichtvertragsparteien bilaterale, regionale und multilaterale Übereinkünfte und Abmachungen über diese grenzüberschreitenden Verbringungen schliessen.

2. Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll beizutreten und der Informationsstelle für biologische Sicherheit geeignete Informationen über lebende veränderte Organismen zu liefern, die in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt freigesetzt beziehungsweise in diese Gebiete oder aus ihnen verbracht werden.

Art. 25

Rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringung

1. Jede Vertragspartei ergreift geeignete innerstaatliche Massnahmen, die darauf abzielen, grenzüberschreitende Verbringungen lebender veränderter Organismen, die unter Verletzung ihrer innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls erfolgen, zu verhüten und gegebenenfalls unter Strafe zu stellen. Solche Verbringungen gelten als rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen.

2. Im Falle einer rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung kann die betroffene Vertragspartei von der Ursprungsvertragspartei verlangen, den betreffenden lebenden veränderten Organismus auf eigene Kosten entweder zurückzunehmen oder zu vernichten.

3. Jede Vertragspartei stellt der Informationsstelle für biologische Sicherheit Informationen über sie betreffende Fälle rechtswidriger grenzüberschreitender Verbringungen zur Verfügung.

Art. 26

Sozioökonomische Erwägungen

1. Bei ihrer Entscheidung über eine Einfuhr nach diesem Protokoll oder nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zur Durchführung dieses Protokolls können die Vertragsparteien im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen sozioökonomische Erwägungen berücksichtigen, die sich aus den Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf den Wert der biologischen Vielfalt für einheimische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, ergeben.

2. Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Forschung und beim Informationsaustausch über sozioökonomische Auswirkungen lebender veränderter Organismen,

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Protokoll von Cartagena

insbesondere auf einheimische und örtliche Siedlungsgemeinschaften, zusammenzuarbeiten.

Art. 27

Haftung und Wiedergutmachung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, beschliesst auf ihrer ersten Tagung ein Verfahren zur geeigneten Erarbeitung völkerrechtlicher Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung für Schäden, die durch die grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen entstanden sind, wobei sie die in diesen Fragen laufenden Entwicklungen im Bereich des Völkerrechts analysiert und gebührend berücksichtigt; sie ist bemüht, dieses Verfahren innerhalb von vier Jahren zum Abschluss zu bringen.

Art. 28

Finanzierungsmechanismus und finanzielle Mittel

1. Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens Rechnung.

2. Der in Artikel 21 des Übereinkommens eingeführte Finanzierungsmechanismus ist durch die Institution, der die Anwendung dieses Mechanismus anvertraut ist, gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll.

3. In Bezug auf den Kapazitätsaufbau nach Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, an finanziellen Mitteln Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2 genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der Vertragsparteien erörtert werden.

4. Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch den Bedürfnissen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse eines Kapazitätsaufbaus für die Durchführung dieses Protokolls festzustellen und ihnen zu entsprechen.

5. Die in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens einschliesslich der vor der Beschlussfassung über dieses Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

6. Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, können auch finanzielle und technologische Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können.

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Art. 29

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient

1. Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Verhandlungen aller Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so werden Entscheidungen im Rahmen dieses Protokolls nur von seinen Vertragsparteien getroffen.

3. Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft regelmässig die Durchführung dieses Protokolls und trifft im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Entscheidungen, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und a)

gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind;

b)

setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

c)

sucht und nutzt gegebenenfalls die Dienste und Informationen zuständiger internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit mit diesen;

d)

legt die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 33 dieses Protokolls zu liefernden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen vorgelegten Berichte;

e)

prüft und beschliesst gegebenenfalls Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlagen sowie etwaige weitere Anlagen dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachtet werden, und

f)

nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können.

5. Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die Finanzordnung des Übereinkommens finden im Rahmen dieses Protokolls entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas anderes beschliesst.

6. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird vom Sekretariat zusammen mit der ersten nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einberufen. Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der 4116

Protokoll von Cartagena

Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden zusammen mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht etwas anderes beschliesst.

7. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Vertragsparteien durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

8. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vertreten sein. Jede andere Stelle, ob national oder international, ob staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem Protokoll erfasst werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht, unterliegen die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.

Art. 30

Nebenorgane

1. Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan kann auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Aufgaben für das Protokoll wahrnehmen; in diesem Fall legt die Tagung der Vertragsparteien fest, welche Aufgaben dieses Organ wahrnimmt.

2. Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an den Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen des Protokolls nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefasst.

3. Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in Bezug auf dieses Protokoll betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied des Büros dieses Nebenorgans, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes Mitglied ersetzt.

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Protokoll von Cartagena

Art. 31

Sekretariat

1. Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls.

2. Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.

3. Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse.

Art. 32

Verhältnis zum Übereinkommen

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens über seine Protokolle auch auf dieses Protokoll Anwendung.

Art. 33

Überwachung und Berichterstattung

Jede Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, über die Massnahmen, die sie zur Durchführung des Protokolls ergriffen hat, Bericht.

Art. 34

Einhaltung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft und genehmigt auf ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusammenarbeit und institutionelle Mechanismen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Bestimmungen, nach denen gegebenenfalls Rat oder Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und -mechanismen getrennt und berühren diese nicht.

Art. 35

Bewertung und Überprüfung

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, bewertet fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach mindestens alle fünf Jahre die Wirksamkeit dieses Protokolls einschliesslich seiner Verfahren und Anlagen.

Art. 36

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 15bis 26. Mai 2000 im Büro der Vereinten Nationen in Nairobi und vom 5. Juni 2000 bis 4. Juni 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

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Protokoll von Cartagena

Art. 37

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft.

2. Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.

3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

Art. 38

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 39

Rücktritt

1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten.

2. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 40

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 29. Januar 2000.

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Anlage I

Erforderliche Angaben in Anmeldungen nach den Artikeln 8, 10 und 13 a)

Name, Adresse und Kontaktdaten des Exporteurs;

b)

Name, Adresse und Kontaktdaten des Importeurs;

c)

Name und Identität des lebenden veränderten Organismus sowie gegebenenfalls die innerstaatliche Einstufung seiner biologischen Sicherheit im Ausfuhrstaat;

d)

vorgesehenes Datum/vorgesehene Daten der grenzüberschreitenden Verbringung, sofern bekannt;

e)

taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

f)

Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

g)

taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

h)

Beschreibung der Nukleinsäure oder der eingeführten Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

i)

absichtliche Verwendung des lebenden veränderten Organismus oder von Verarbeitungserzeugnissen daraus, die aus lebenden veränderten Organismen hergestellt wurden und nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden;

j)

Menge oder Volumen des zu verbringenden lebenden veränderten Organismus;

k)

früherer und vorhandener Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;

l)

vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmassnahmen;

m) Rechtsstellung des lebenden veränderten Organismus innerhalb des Ausfuhrstaats (z.B. ob er dort verboten ist, für ihn andere Beschränkungen gelten oder ob seine allgemeine Freisetzung zugelassen ist) sowie, im Falle eines Verbots, Grund beziehungsweise Gründe für das Verbot;

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n)

Ergebnis und Zweck jeder Mitteilung des Exporteurs an andere Staaten über den weiterzugebenden lebenden veränderten Organismus;

o)

Erklärung, dass die genannten Angaben den Tatsachen entsprechen.

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Anlage II

Erforderliche Angaben nach Artikel 11 bei lebenden veränderten Organismen, die zur unmitelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind a)

Name und Kontaktdaten des Antragstellers, der eine Entscheidung über die innerstaatliche Verwendung beantragt;

b)

Name und Kontaktdaten der Behörde, die für die Entscheidung verantwortlich ist;

c)

Name und Identität des lebenden veränderten Organismus;

d)

Beschreibung der genetischen Veränderung, der angewandten Technik und der daraus resultierenden Merkmale des lebenden veränderten Organismus;

e)

gegebenenfalls eindeutige Benennung des lebenden veränderten Organismus;

f)

taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

g)

Ursprungszentren und Zentren genetischer Vielfalt des Empfängerorganismus und/oder der Ausgangsorganismen, sofern bekannt, sowie Beschreibung der Lebensräume, in denen die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

h)

taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Ort der Sammlung oder des Erwerbs sowie Merkmale des Spenderorganismus oder der Spenderorganismen in Bezug auf die biologische Sicherheit;

i)

zugelassene Verwendungsarten des lebenden veränderten Organismus;

j)

Risikobeurteilungsbericht im Einklang mit Anlage III;

k)

vorgeschlagene Verfahren für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung, gegebenenfalls einschliesslich Verpackung, Etikettierung, Begleitunterlagen, Entsorgung und Notmassnahmen.

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Anlage III

Risikobeurteilung nach Artikel 15 Ziel 1. Ziel der Risikobeurteilung nach diesem Protokoll ist es, die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt zu erkennen und zu bewerten, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.

Verwendung der Risikobeurteilung 2. Die Risikobeurteilung dient u.a. den zuständigen Behörden dazu, Entscheidungen in Bezug auf lebende veränderte Organismen in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Allgemeine Grundsätze 3. Die Risikobeurteilung soll auf wissenschaftlicher Grundlage und transparent durchgeführt werden; in die Beurteilung können fachkundiger Rat und Leitlinien einschlägiger internationaler Organisationen einfliessen.

4. Liegen unzureichende wissenschaftliche Kenntnisse vor oder besteht kein wissenschaftlicher Konsens, so ist dies nicht zwangsläufig als besonderes, nicht vorhandenes oder annehmbares Risiko auszulegen.

5. Risiken in Verbindung mit lebenden veränderten Organismen oder deren Verarbeitungserzeugnissen, die nachweisbare neuartige Kombinationen vermehrungsfähigen genetischen Materials enthalten, die durch die Nutzung der modernen Biotechnologie erzielt wurden, sollen im Zusammenhang mit den Risiken der unveränderten Empfänger- oder Ausgangsorganismen in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt bewertet werden.

6. Die Risikobeurteilung soll für jeden Einzelfall durchgeführt werden. Die erforderlichen Angaben können nach Art und Umfang von Fall zu Fall unterschiedlich sein; dies hängt von dem betroffenen lebenden veränderten Organismus, seiner beabsichtigten Verwendung und der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt ab.

Methodik 7. Im Laufe der Risikobeurteilung kann sich herausstellen, dass zum einen weitere Informationen über bestimmte Gegenstände benötigt werden, die während des Beurteilungsvorgangs benannt und angefordert werden können, und zum anderen Informationen über andere Gegenstände in manchen Fällen jedoch ohne Belang sein können.

8. Um ihren Zweck zu erfüllen, umfassen Risikobeurteilungen gegebenenfalls folgende Schritte:

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a)

Identifizierung neuer genotypischer oder phänotypischer Merkmale in Verbindung mit dem lebenden veränderten Organismus, die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt in der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt haben können, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind;

b)

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es zu diesen nachteiligen Auswirkungen auch tatsächlich kommt, wobei zu berücksichtigen ist, wie und in welchem Umfang die voraussichtliche aufnehmende Umwelt dem lebenden veränderten Organismus ausgesetzt wird;

c)

Einschätzung der Konsequenzen für den Fall, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen Auswirkungen kommt;

d)

Einschätzung des Gesamtrisikos durch den lebenden veränderten Organismus, gestützt auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zu diesen nachteiligen Auswirkungen kommt, und der Konsequenzen in diesem Fall;

e)

Empfehlung im Hinblick darauf, ob diese Risiken annehmbar oder beherrschbar sind, erforderlichenfalls mit Angabe von Strategien zur Bewältigung dieser Risiken, und,

f)

wenn das Risiko nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, gegebenenfalls Anforderung weiterer Informationen zu bestimmten problematischen Punkten oder Einsatz geeigneter Risikobewältigungsstrategien und/oder Überwachung des lebenden veränderten Organismus in der aufnehmenden Umwelt.

Zu berücksichtigende Punkte 9. Abhängig vom Einzelfall ist bei der Risikobeurteilung den einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Daten bezüglich der Merkmale der folgenden Elemente Rechnung zu tragen: a)

Empfängerorganismus oder Ausgangsorganismen. Die biologischen Merkmale des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen, einschliesslich Angaben über den taxonomischen Status, die gebräuchliche Bezeichnung, den Ursprung, die Ursprungszentren und die Zentren genetischer Vielfalt, soweit bekannt, sowie eine Beschreibung des Lebensraums, in dem die Organismen fortbestehen oder sich vermehren können;

b)

Spenderorganismus oder Spenderorganismen. Taxonomischer Status, gebräuchliche Bezeichnung, Herkunft und einschlägige biologische Merkmale der Spenderorganismen;

c)

Vektor. Merkmale des Vektors, einschliesslich seiner Identität, sofern vorhanden, seiner Herkunft oder seines Ursprungs und seines Wirtsbereichs;

d)

Insert oder Inserts und/oder Merkmale der Veränderung. Genetische Merkmale der eingefügten Nukleinsäure und der Funktion, die sie spezifiziert, und/oder Merkmale der eingeführten Veränderung;

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e)

lebender veränderter Organismus. Identität des lebenden veränderten Organismus sowie Unterschiede zwischen seinen biologischen Merkmalen und denjenigen des Empfängerorganismus oder der Ausgangsorganismen;

f)

Nachweis und Identifizierung des lebenden veränderten Organismus. Vorgeschlagene Nachweis- und Identifizierungsverfahren und ihre Spezifizität, Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit;

g)

Angaben zur beabsichtigten Verwendung. Angaben über die beabsichtigte Verwendung des lebenden veränderten Organismus, einschliesslich einer im Vergleich zum Empfängerorganismus oder zu den Ausgangsorganismen neuen oder geänderten Verwendung, und

h)

aufnehmende Umwelt. Angaben über die Örtlichkeit und die geografischen, klimatischen und ökologischen Merkmale, einschliesslich einschlägiger Angaben über die biologische Vielfalt und die Ursprungszentren der voraussichtlichen aufnehmenden Umwelt.

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