Bundesgesetz über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20012, beschliesst:
Art. 1 Der Bund beteiligt sich an der Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums (MICR).
Art. 2 1
Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem MICR eine jährliche Finanzhilfe gewähren.
2
Die Finanzhilfe des Bundes wird nur ausgerichtet, wenn sich der Kanton Genf und das IKRK ebenfalls an der Finanzierung des MICR beteiligen.
3
Die für die Bereitstellung der Finanzhilfe des Bundes erforderlichen Mittel werden durch einfachen Bundesbeschluss in Form eines mehrjährigen Zahlungsrahmens gewährt.
Art. 3 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
11356
1 2
SR 101 BBl 2001 1561
2001-0274
1581