Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Herrn Sefik Hasic, geb. 5. Dezember 1961, von Ex-Jugolsawien, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, wird folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 28. Mai 2001 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Art. 52 Abs. 1 Bst. e des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG) zu einer Busse von 150.-- Franken unter Auflage einer Spruchgebühr von 100.-- Franken und den Schreibgebühren von 50.-- Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Des weiteren ist der Einsprecher berechtigt, wenn er sich in der Schweiz stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzu-führen (Art. 103 Absatz 3 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 300.-- Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

12. Juni 2001

Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2382

2001-1022