01.043 Bericht über die im Jahr 2000 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 3. Juli 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2000 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Juli 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11531

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2001-1284

5481

Übersicht Nach Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11), in Kraft getreten am 1. Januar 2000, erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Der vorliegende Bericht ist der erste, der gestützt auf diese Bestimmung verfasst wird, und betrifft die im Laufe des Jahres 2000 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, welchen die Schweiz während des letzten Jahres angenommen, ratifiziert oder genehmigt hat, oder dem sie beigetreten ist, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Einzig die von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) und den Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) abgeschlossenen so genannten Projektabkommen werden wegen ihrer Besonderheit und ihrer grossen Anzahl anders dargestellt.

Die Gliederung des vorliegenden Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste.

5482

Bericht 1

Einleitung

Artikel 47bisb Absatz 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) ist eine der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, welche infolge der Annahme der neuen Bundesverfassung durch Volk und Stände am 18. April 1999 notwendig geworden waren. Sie verpflichtet den Bundesrat, jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten. Auf diese Weise sollen einerseits die vor dem 1. Januar 2000 bestehenden Informationslücken bezüglich der Kompetenzgrundlage der vom Bundesrat eingegangenen Vertragspflichten geschlossen werden; andererseits soll eine regelmässige jährliche Berichterstattung zuhanden der Bundesversammlung dieser erlauben, die Vertragspraxis des Bundesrates zu überprüfen und, gegebenenfalls, zu korrigieren.

Nach Artikel 44bis GVG unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Berichte zur Kenntnisnahme; jeder Rat kann von ihnen in zustimmendem oder ablehnendem Sinne Kenntnis nehmen. Die Bundesversammlung hat sodann die Möglichkeit, den Bundesrat mit einer Motion zu beauftragen, ihr einen bestimmten Vertrag nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten, falls sich das Parlament für dessen Genehmigung selbst für zuständig erachtet. Der Bundesrat hat somit entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten, oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.

5483

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Grundlagen: ­ Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) ­ Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

2.1.1.1.1

Bilaterale Staatenabkommen

Pays Land

Gouvernement Regierung

Crédits de programme Rahmenkredit

Afrique du Sud / Südafrika

2 Gouvernement sud-africain / südafrikanische Regierung 2 Gouvernements sud-africains provinciaux / südafrikanische Provinzregierungen

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Bénin

Ministère des affaires étrangères et de la coopération / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Bolivie / Bolivien

9 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Bosnie-Herzégovine / Bosnien-Herzegowina

Ministère des affaires civiles et de la communication /Ministerium für zivile Angelegenheiten und Kommunikation

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Ministère pour le commerce extérieur et les relations économiques / Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Ministère de l'énergie, des mines et de l'industrie / Ministerium für Energie, Minen und Industrie

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Ministère de l'industrie et de la technologie / Ministerium für Industrie und Technologie

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

5484

Pays Land

Gouvernement Regierung

Crédits de programme Rahmenkredit

Ministère pour la santé et les affaires Arrêté fédéral du sociales / Ministerium für Gesundheit und 8 mars 1999 soziale Angelegenheiten Bundesbeschluss vom 8. März 1999 Ministère pour les personnes déplacées, les réfugiés et la politique sociale / Ministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Sozialpolitik

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Ministère pour les personnes déplacées et les réfugiés de la République de Srpska / Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Republik Srpska

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

1 Ministère de l'économie et des finances / Ministerium für Finanz und Wirtschaft

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

1 Ministère de l'économie et des finances / Ministerium für Finanz und Wirtschaft

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Cap Vert / Kap Verden

Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Croatie / Kroatien

Ministère des travaux publics et de la reconstruction, Zagreb / Ministerium für öffentliche Arbeiten, Wiederaufbau und Bauwesen, Zagreb

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Egypte / Ägypten

Ministry of State for environmental affairs

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

El Salvador

9 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Equateur / Ecuador

4 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

1 Ministère de l'énergie et des mines / Ministerium für Energie und Minen

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

1 Gouvernement de la République d'Equateur / Regierung der Republik von Ecuador

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Burkina Faso

5485

Pays Land

Gouvernement Regierung

Crédits de programme Rahmenkredit

Honduras

Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Inde / Indien

1 Gouvernement de l'Etat de l'Andhra Pradesh / Regierung des Bundesstaates Andhra Pradesh

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

1 Gouvernement de l'Etat de Karnataka / Regierung des Bundesstaates Karnataka

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Jordanie / Jordanien

Ministry of tourism and antiquities

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Kirghizstan

1 Ministère de la santé / Gesundheitsministerium

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

1 Ministère de l'agriculture et de l'eau / Ministerium für Landwirtschaft und Wasser-Ressourcen Madagascar / Madagaskar

Gouvernement de Madagascar / Regierung von Madagascar

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Moldavie / Moldawien

Ministry of agriculture

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Ministry of social affairs, labour and family

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

3 Ministère des finances / Finanzministerium

2 Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Népal / Nepal

1 Arrêté fédéral du 16 juin 1994 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1994

Nicaragua

5486

1 Council for technical education and vocational training

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Pays Land

Gouvernement Regierung

Crédits de programme Rahmenkredit

Pakistan

Islamische Republik von Pakistan / République Islamique du Pakistan

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Pérou / Peru

3 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

1 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Tanzanie / Tansania

4 Gouvernement de Tanzanie / Regierung Arrêté fédéral du von Tansania 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Tchad

7 Ministère des affaires étrangères / Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

1 Ministère de la promotion économique, du développement et de la coopération / Ministerium für Wirtschaftsförderung, Entwicklung und Zusammenarbeit

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Tunisie / Tunesien

Office National du tourisme tunisien pour le Gouvernement de la République tunisienne

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Ukraine

Ministry of Ukraine of emergencies and affairs of population from the consequences of Chernobyl catastrophe

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Viêtnam / Vietnam

1 People's Committee of Nam Dinh Province

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

1 People's Committee of Quang Binh Province 1 People's Committee of Thua Thien Hue Province Yougoslavie / Jugoslawien

2 Ministère serbe du travail, des vétérans et des affaires sociales / serbisches Ministerium für Arbeit, Veteranen und soziale Angelegenheiten

1 Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997 1 Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Memorandum of Understanding with the Institute of Public Health

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

5487

Pays Land

Gouvernement Regierung

Crédits de programme Rahmenkredit

Bundesrepublik Jugoslawien / République Arrêté fédéral du fédérale de Yougoslavie 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997 République serbe / serbische Republik

2.1.1.1.2

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Bilaterale Verträge mit den internationalen Organisationen

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

Agence de la Francophonie (3)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

AIESEC (Association Internationale des Etudiants en Sciences Economiques et Sociales)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

BIT géographiquement indéterminé / (Bureau International du geographisch unbestimmt Travail)

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

CABI (Centre for Agriculture and Bioscience International)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Centro Agronomico Tropical de Investigación y Ensenanza (2)

Costa Rica

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Centro internacional de la Papa

Amérique latine / Lateinamerika

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

COHRED (Council on Health Research and Development)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Conseil de l'Europe (3)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

5488

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

FAO (Food and Agriculture Organisation of the United Nations) (4)

Niger

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Kosovo

Arrêtés fédéraux du 23 juin 1999 et du 11 août 1999 Bundesbeschlüsse vom 23. Juni 1999 und vom 11. August 1999

Tadjikistan

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Global Forum on Health géographiquement indéterminé / Research geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Global Water Partnership

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Habitat for Humanity International

Kosovo

Arrêtés fédéraux du 23 juin 1999 et du 11 août 1999 Bundesbeschlüsse vom 23. Juni 1999 und vom 11. August 1999

Haut Commissariat aux Droits de l'Homme

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

ICIMOD (International Centre for Integrated Mountain Development)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IDEA (International Democracy and Electoral Assistance) (2)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Fonds International de Développement Agricole

5489

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

IFAD (International Fund for Agricultural Development)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IFRC (International Red Cross and Crescent Societies) (3)

Azerbaïdjan

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Géorgie / Georgien

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999 et / und Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IISD (International Institute for Sustainable Development)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

IITA (International Institute of Tropical Agriculture)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IMLI (International Maritime Law Institute)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

International Bank for Reconstruction and Development

Afrique / Afrika

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

International Crops Research Institute for Semi-Arid Tropics

Sahel

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IIED (International Institute for Environment and Development) (2)

5490

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

International Food Policy Institute

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IOM (International Organisation for Migration)

Afghanistan

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

IPGRI (International Plant Genetic Resources Institute)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IRRI (International Rice Research Institute) (2)

Bhoutan / Bhutan

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Laos

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

ISNAR géographiquement indéterminé / (Internatioanl Service geographisch unbestimmt for National Agriculture Research)

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

IUCN ­ The World Conservation Union

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Macroeconomics Program Office

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Media Development Loan Fund

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Memorandum of Understanding with EMERCOM Russia (Emergencia y Comunidad S.L) & UNOPS (United Nations Office for Project Services)

Kosovo

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

OECD (Organization for Economic Cooperation and Development) (3)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

2 Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5491

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999 OED géographiquement indéterminé / (Operations Evaluation geographisch unbestimmt Departement ­ partie du groupe Banque mondiale)

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

ONUDI / UNIDO (Organisation de Développement Industriel des Nations Unies / Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Organisation Météorologique Mondiale

Mali

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

OSCE (Organization for Security and Cooperation in Europe)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Parlamentarians for Global Action

Tanzanie / Tansania

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Pharmaciens sans frontières

Moldavie / Moldawien

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Secrétariat de la géographiquement indéterminé / Convention sur la lutte geographisch unbestimmt contre la Désertification (3)

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

TI (Transparency International)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNAIDS (United Nations Programme on HIV/AIDS)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNCHS (United Nations Centre for Human Settlement)

Afghanistan

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5492

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

UNCTAD (United Nations Conference on Trade and Development )

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNDCP (United Nations International Drug Control Programme)

Barbados

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

UNDP (United Nations Development Programme) (15)

3 Afghanistan

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999 Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Afrique du Sud / Südafrika

Caucase / Kaukasus

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Rwanda

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Tadjikistan

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999 1 Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997 2 Arrêté fédéral du 19 mars 1991 Bundesbeschluss vom 19. März 1991 (Verpflichtungskredit von 100 Mio. Golfhilfe) Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997 Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994 4 Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

3 Turquie / Türkei

Venezuela

5 géographiquement indéterminés / geographisch unbestimmt

5493

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization)

International Institute for Capacity Building in Africa

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNFPA (United Nations Population Fund) (5)

Rwanda

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

4 géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5 Yougoslavie / Jugoslawien

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

1 Bosnie-Herzégovine /BosnienHerzegowina

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) (6)

UNHCR-ShelterArménie / Armenien Programm for Internally Displaced People

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

UNHIP géographiquement indéterminé / (United Nations History geographisch unbestimmt Project)

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNICEF (United Nations Children's Fund) (3)

Yougoslavie / Jugoslawien

Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997

Kosovo

Arrêtés fédéraux du 23 juin 1999 et du 11 août 1999 Bundesbeschlüsse vom 23. Juni 1999 und vom 11. August 1999

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNIFEM (United Nations Fund for Women)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNITAR (United Nations Institute for Training and Research)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5494

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) (10)

Kosovo

2 Arrêté fédéral du 3 juin 1997 Bundesbeschluss vom 3. Juni 1997 Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999 7 Arrêtés fédéraux du 23 juin 1999 et du 11 août 1999 Bundesbeschlüsse vom 23. Juni 1999 und vom 11. August 1999

UNOCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Assistance to Afghanistan)

Afghanistan

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNRISD (United Nations Research Institute for Social Development)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

UNV (United Nations Volunteers)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

Water Supply and géographiquement indéterminé / Sanitation Collaborative geographisch unbestimmt Council

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

WHO (World Health Organization) (6)

Pérou / Peru

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5 géographiquement indéterminés / geographisch unbestimmt

4 Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999 Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

5495

Nom organisation internationale / Name internationale Organisation

Pays / Région / Indéterminé Land / Region/ Unbestimmt

Crédit de programme / Rahmenkredit

World Bank (5)

Albanie / Albanien

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Kosovo

Arrêté fédéral du 8 mars 1999 Bundesbeschluss vom 8. März 1999

Laos

Arrêté fédéral du 15 décembre 1994 Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994

Pérou /Peru

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

2 géographiquement indéterminés / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

World Commission on Dams

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

WTO (World Trade Organization)

géographiquement indéterminé / geographisch unbestimmt

Arrêté fédéral du 16 juin 1999 Bundesbeschluss vom 16. Juni 1999

5496

2.1.1.2

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für das Jahr 2000; Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2000

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für das Jahr 2000.

B.

Das UNDP ist nach wie vor das wichtigste Programmierungs- und Koordinationsorgan des UNO-Systems im Entwicklungsbereich. Die Schweiz misst als Programmierungs- und Koordinationsorgan des UNO-Systems grosse entwicklungspolitische Bedeutung bei und unterstützt es seit Jahren mit namhaften jährlichen Beiträgen. Die für die kommenden Jahre (2000­2003) angestrebten Ziele in den Bereichen der Regierungsführung, Armutsbekämpfung, Umweltmanagement, Gleichstellung der Frau sowie Krisenbewältigung und -prävention entsprechen den Zielen der schweizerischen Entwicklungspolitik. Zudem decken sich die vom Administrator eingeleiteten neuen Reformschritte zum grössten Teil mit den von der Schweiz vertretenen Anliegen. Mit seiner praktisch universellen Präsenz (mit Büros in 134 Ländern) bildet das UNDP zudem die eigentliche Basisinfrastruktur für das ganze UNO-System.

C.

52 Millionen Franken im Jahr 2000.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Der Beitrag wird jährlich neu und unwiderruflich festgelegt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5497

2.1.1.3

Agreement between the Swiss Federal Council and the Government of Tajikistan concerning Technical and Financial Co-operation as well as Humanitarian Aid, abgeschlossen am 19. Oktober 1999

A.

Der Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bezüglich technischer Hilfe, Finanzhilfe und humanitärer Hilfe.

B.

Da Tadschikistan eines der Schwerpunktländer der schweizerischen Zusammenarbeit in Zentralasien geworden ist, entstand die Notwendigkeit des Abschlusses eines Rahmenvertrages.

C.

Das Rahmenabkommen hat keine finanziellen Konsequenzen für die Schweiz.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0) und Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Inkraftgetreten am 15. November 2000 (Notenwechsel datierend vom 15.11.2000/18.12.2000). Das Abkommen kann jederzeit schriftlich aufgelöst werden unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist. (Art. 8.1).

Ferner Kündigungsmöglichkeit gemäss der Konditionalitätsklausel: Jede Vertragspartei kann das vorliegende Abkommen schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist suspendieren oder auflösen, wenn sie die Vertragsziele als nicht mehr realisierbar ansieht oder wenn die andere Vertragspartei eine ihr obliegende vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt.

Dessen ungeachtet kann jede Partei bei Vorliegen einer grundlegenden Vertragsverletzung das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine grundlegende Vertragsverletzung liegt vor, wenn ein wesentliches Element des Abkommens in schwerwiegender Weise verletzt worden ist. (Art. 8.2).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5498

2.1.1.4

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik El Salvador, abgeschlossen am 23. Juli 1999

A.

Dieses Abkommen bildet den langfristigen Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe der Schweiz (DEZA, SECO und private Dritte). Es regelt den Status des ausländischen Personals in El Salvador, befreit dieses von Ein- und Ausfuhrzöllen für persönliche Effekten sowie von Steuern, regelt die Einfuhr und den Verkauf von Gütern und Ausrüstungsgegenständen für die Projekte und berechtigt die Schweiz, in El Salvador eine/n Vertreter/in zu ernennen und ein Koordinationsbüro zu eröffnen.

B.

El Salvador ist offiziell Teil der Schwerpunktregion Zentralamerika der DEZA. Das Rahmenabkommen ermöglicht eine leichtere und raschere Verhandlung und Bewilligung von Projektverträgen durch die salvadorianische Regierung.

C.

Das Rahmenabkommen hat keine finanziellen Konsequenzen für die Schweiz.

D.

Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 19. März 1976 (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist auf 14. Oktober 1999 rückwirkend in Kraft getreten (Datum der Veröffentlichung im «Diario oficial» von El Salvador), auf Grund eines Notenwechsels zwischen der Schweizer Botschaft in Guatemala und dem salvadorianischen Aussenministerium vom 18. September 2000. Das Abkommen wurde für eine unbestimmte Zeitdauer abgeschlossen, kann jedoch von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5499

2.1.2

Abkommen vom 20. Februar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der internationalen Luftfahrt

A.

Das Abkommen über die gegenseitige Steuerbefreiung von Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb von Luftfahrtsunternehmungen führt dazu, dass eine Unternehmung mit Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten im anderen Vertragsstaat von den Steuern auf Einkünften und Gewinnen befreit wird.

B.

Die Ausscheidung von Gewinne und die Zuordnung zu einer Betriebsstätte ist für eine Unternehmung, die im internationalen Transportwesen tätig ist und Betriebsstätten in verschiedenen Staaten unterhält, aufwendig. Das Abkommen führt dazu, dass nur noch im Sitzstaat Steuern erhoben werden.

C.

Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf die Steuern auf Einkünfte und Gewinne, die seit dem 1. Januar 1975 anfielen. Diese Rückwirkung (siehe Bst. E) hat schweizerischerseits keine Auswirkungen, da die Luftfahrtsunternehmung Saudia in der Schweiz seit dem 1. Januar 1975 keine Steuern auf Gewinnen und Kapital bezahlen musste. Sie führt aber zu einer rückwirkenden Steuerbefreiung der Swissair in Saudi-Arabien in der Grössenordnung von mehreren 10 Millionen Franken. Das Abkommen hat entsprechend keine finanziellen Auswirkungen auf die Schweiz.

D.

BB vom 1. Oktober 1952 über die Ermächtigung des Bundesrates zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Seeschifffahrt, der Binnenschifffahrt und der Luftfahrt (SR 672.1).

E.

Austausch der Ratifikationsurkunden am 27. September 2000; In-Kraft-Treten am 27. September 2000 mit materieller Rückwirkung auf den 1. Januar 1975, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5500

2.1.3

Abkommen vom 1. November 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz

A.

Dieses Abkommen beinhaltet die Erleichterungen, welche dem IOK ex lege zugestanden werden (rechtliche Handlungsfähigkeit, Befreiung von der direkten Bundessteuer). Es regelt ebenfalls die Erleichterungen, welche bereits der Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1981, bekräftigt mit Beschluss vom 23. Juni 1999, beinhaltet (namentlich die Befreiung von der Anwendung der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer). Diese Erleichterungen werden auf die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung für den Olympischen Frieden ausgedehnt.

B.

Das Abkommen übernimmt also im Wesentlichen den Bundesratsbeschluss vom 23. Juni 1999 in Bezug auf das IOK und wandelt diesen zu einem völkerrechtlichen Vertrag um. In Ermangelung einer hinreichenden Rechtsgrundlage hatte der Bundesrat keine Kompetenz, das vom IOK gewünschte Sitzabkommen abzuschliessen.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus der Befreiung von der direkten Bundessteuer, welche dem IOK sowie den genannten Stiftungen ex lege gewährt wird und im Abkommen eine Bestätigung erfährt.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe a des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11). Das Abkommen begründet keine neuen Pflichten für die Schweiz.

E.

Das Abkommen trat am Tag seiner Unterzeichnung, d.h. am 1. November 2000, in Kraft. Es kann durch die eine oder andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5501

2.1.4

Briefwechsel vom 20. Juni 2000 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union und ihrer Angestellten in der Schweiz

A.

Das Abkommen erlaubt die obligatorische Unterstellung des Personals der UICN unter die schweizerischen Sozialversicherungen, wie dies für das Personal schweizerischer Nationalität der Fall ist.

B.

Der Briefwechsel wurde auf Ersuchen der UICN abgeschlossen, deren Personal bisher, gestützt auf das Abkommen von 1986 (SR 0.192.122.451), vom System der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherungen ausgeschlossen war.

C.

Die einzigen finanziellen Konsequenzen ergeben sich aus den gestützt auf die anwendbare Gesetzgebung geschuldeten Sozialversicherungsleistungen, unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeiträge der Union und der Arbeitnehmerbeiträge ihrer Angestellten.

D.

Bundesbeschluss betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Der Briefwechsel ist am 20. Juni 2000 in Kraft getreten und ab dem 1. Juli 2000 anwendbar. Er kann von jeder der Parteien auf den ersten Tag eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5502

2.1.5

Notenaustausch vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge

A.

Die schweizerischen Luftraum-Überwachungsbehörden können neu auch für Überflüge durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge, soweit dringender Bedarf gegeben ist, das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein in ihre Dispositionen einbeziehen. Ausgenommen sind Überflüge von militärischen Luftfahrzeugen in einer Höhe von weniger als 12 000 Fuss über Meer sowie Überflüge von Militär- und anderen Luftfahrzeugen, welche Waffen, Munition oder Kriegsmaterial mit sich führen oder deren Einsatz der Vorbereitung oder Unterstützung von Kampfhandlungen dient. Für diese ist eine vorgängige Zustimmung der liechtensteinischen Behörden notwendig. Überflüge im Rahmen von friedensunterstützenden Massnahmen bedürfen einer vorgängigen Meldung an die liechtensteinischen Behörden.

B.

Die Verfahren werden vereinfacht und es wird insbesondere nicht mehr notwendig, gewisse Luftfahrzeuge, deren Überflug über schweizerisches Territorium bewilligt wurde, mangels entsprechender Bewilligung seitens des Fürstentums Liechtenstein um dessen Luftraum herum umzuleiten.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 9. Mai 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5503

2.1.6

Vereinbarung vom 21. September 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein

A.

Ziel der Vereinbarung ist die Stärkung und Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Raum Oberrhein. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsstaaten eine deutsch-französisch-schweizerische Regierungskommission ein. Ihr regionaler Ausschuss ist die deutsch-französischschweizerische Oberrheinkonferenz (ORK). Die Vereinbarung lässt Art und Umfang der Befugnisse der regionalen Behörden in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie sie im jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegt sind, unberührt. Einbezogen sind die Kantone Basel-Stadt, BaselLandschaft, Aargau, Jura und Solothurn. Auf deutscher Seite sind es Teile der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz, in Frankreich die Region Elsass. Eine wesentliche Bestimmung der Vereinbarung verankert das Subsidiaritätsprinzip, wonach Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit soweit als möglich von der ORK behandelt werden sollen. Die Regierungskommission arbeitet Empfehlungen an die drei Mitgliedstaaten aus und kann Entwürfe von Übereinkünften vorschlagen.

B.

Die Vereinbarung ersetzt den Notenaustausch vom 22. Oktober 1975 zwischen der Schweiz, Deutschland und Frankreich, mit welchem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein institutionalisiert worden war. Sie hat die Aktualisierung der völkerrechtlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein und die Anpassung der rechtlichen Grundlagen von Regierungskommission und ORK an die heutigen Verhältnisse zum Gegenstand.

C.

Keine.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe a und d GVG (SR 171.11).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2001 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5504

2.1.7

Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen)

A.

Die Schweiz und Liechtenstein haben vereinbart, dass die in der Schweiz für den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens zuständigen Dienststellen (heute das Staatssekretariat für Wirtschaft [seco] und das als Fachstelle beauftragte AC-Labor Spiez) im Auftrag der liechtensteinischen Regierung die entsprechenden Meldungen betreffend das Fürstentum zusammenstellen. Im Falle einer Inspektion nach Massgabe des Chemiewaffenübereinkommens stellt das seco eine Begleitequipe, in der die zuständige liechtensteinische Behörde mitvertreten ist. Die Verantwortung für die in seinem Auftrag durchgeführte Berichterstattung trägt das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Für das Fürstentum Liechtenstein rechtfertigt sich nach seinem Beitritt zum Chemiewaffenübereinkommen der Aufbau eines eigenen Kontroll- und Meldesystems, nicht zuletzt auf Grund der weitgehenden Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften über die Kontrolle des Chemikalienverkehrs, kaum.

C.

Keine. Die Kostenabgeltung zur Durchführung der Vereinbarung wird direkt zwischen dem seco und dem liechtensteinischen Amt für Auswärtige Angelegenheiten geregelt.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 1. Mai 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5505

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, unterzeichnet am 7. Dezember 2000

A.

Mit diesem Abkommen sind die Studierenden beider Länder bezüglich Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gleichgestellt.

B.

In der Absicht, den Studierenden beider Länder die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern, hat die Schweiz mit Österreich im Jahr 1993 (SR 0.414.991.631) und Deutschland im Jahr 1994 (SR 0.414.991.361) entsprechende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich geschlossen. Die Gründung der Università della Svizzera italiana (USI) im Jahr 1996 und die Errichtung der Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana (SUPSI) im Jahr 1997 gaben den kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien ein zusätzliches Gewicht.

Damit wurde der Abschluss eines Abkommens mit Italien im Sinne der bereits mit Deutschland und Österreich getroffenen Anerkennungsregelungen zu einem vordringlichen Anliegen.

C.

Keine.

D.

Artikel 22 Absatz 1 Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999, (UFG; SR 414.20).

E.

Unterzeichnet am 7. Dezember 2000. Das Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach dem Datum der Bestätigung des Erhalts der zweiten der beiden Mitteilungen in Kraft, mit denen sich die beiden Parteien offiziell über den Abschluss der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren unterrichten. Jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5506

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sonderverwaltung Hong Kong, der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 31. März 2000 (SR 0.142.114.169)

A.

Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie diejenige von Staatsangehörigen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichtsbarkeiten fallen. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

Es musste dem Sonderstatus Hong Kongs unter dem Prinzip «ein Land, zwei Systeme» angepasst werden.

B.

Das Abkommen wurde im Zusammenhang mit der Visumbefreiung für Staatsangehörige von Hong Kong abgeschlossen. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Hong Kong weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und der Schleppertätigkeit vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

In Kraft seit dem 1. Mai 2000, jederzeit kündbar durch Notifikation. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5507

2.3.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 1. Dezember 2000

A.

Das Abkommen enthält eine umfassende und formlose Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige. Weiter ist der Datenschutz geregelt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Rückübernahme von Staatsangehörigen in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und auf Grund des weiterhin bestehenden Migrationspotenzials in Bosnien und Herzegowina abgeschlossen. Es soll eine einfache und effiziente Rückkehr ausreisepflichtiger Personen aus Bosnien und Herzegowina gewährleisten.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

Seit dem 1. Dezember 2000 provisorisch anwendbar, tritt in Kraft durch Notenwechsel. Jederzeit kündbar auf diplomatischem Weg. Das Abkommen tritt am 30. Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5508

2.3.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 29. Februar 2000 (SR 0.142.111.239)

A.

Das Abkommen enthält eine umfassende und formlose Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige. Es regelt auch die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und enthält Transitbestimmungen. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Rückübernahme von Staatsangehörigen in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens und auf Grund des weiterhin bestehenden Migrationspotenzials Albaniens abgeschlossen. Es soll eine einfache und effiziente Rückkehr ausreisepflichtiger Personen aus Albanien gewährleisten.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

In Kraft seit dem 1. September 2000, jederzeit kündbar auf dem diplomatischen Weg. Das Abkommen tritt am 30. Tag nach Empfang der Kündigung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5509

2.3.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), abgeschlossen am 3. Juli 2000

A.

Das Abkommen enthält eine umfassende und formlose Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige. Für Staatsangehörige, welche keiner der drei Vertragsparteien zuzuordnen sind, wird eine Rückübernahmeverpflichtung jenes Vertragsstaates etabliert, von welchem sie rechtswidrig in einen anderen Vertragsstaat eingereist sind. Weiter regelt das Abkommen die Durchbeförderung und die Begleitung von Personen bei deren Rückführung durch das Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei. Weiter wird der Datenschutz geregelt.

B.

Das Abkommen passt das Akommen mit Österreich vom 5. Januar 1955 den migrationspolitischen Entwicklungen an. Durch die Verstärkung der Zusammenarbeit der Schweiz mit den Nachbarstaaten im Bereich der Rückübernahme sollen die negativen Folgen der fehlenden institutionellen Einbindung der Schweiz in die Zusammenarbeit der Schengener Staaten bzw.

der Europäischen Union im Asylwesen abgeschwächt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

In Kraft seit dem 1. Januar 2001, jederzeit kündbar auf diplomatischem Weg. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5510

2.3.5

Vereinbarung vom 31. März 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China (HKSAR) über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.114.169)

A.

Mit dem Visumabkommen werden die Inhaber eines gültigen Passes, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen, sich dort aufhalten und aus diesem Gebiet wieder ausreisen, und die nicht beabsichtigen, sich dort länger als 90 Tage aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, von der Visumpflicht befreit.

B.

Schweizer Staatsangehörige waren für die Einreise nach Hong Kong bereits von der Visumpflicht befreit. Diese unilaterale Entscheidung wurde durch diesen bilateralen Vertrag bestätigt und bekräftigt, indem die Reziprozität in einem internationalen Abkommen verankert wurde. Das Visumabkommen wird mit zwei Bestimmungen über die gegenseitige Zusammenarbeit und den Datenschutz ergänzt. Das Visumabkommen und das gleichzeitig abgeschlossene Rückübernahmeabkommen sind rechtlich nicht miteinander verknüpft.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 ANAG (SR 142.20).

E.

Die Vereinbarung trat am 1. Mai 2000 in Kraft. Jede Vertragspartei kann sie jederzeit schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5511

2.3.6

Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, abgeschlossen am 21. März 2000

A.

Die Vereinbarung ermöglicht ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen den selbständigen einmaligen Transit durch die Vertragsstaaten zum Zweck der Rückkehr in die BRJ. Die Durchgangsstaaten verpflichten sich, für solche Reisen keine Transitvisa zu verlangen. Im Gegenzug verpflichten sich die Ausgangsstaaten, die Rückkehrenden zurückzunehmen, wenn deren Durchreise oder Einreise in die BRJ nicht möglich ist. Vertragsparteien sind: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Deutschland, Italien, Kroatien, Österreich, Schweiz, Slowenien und Ungarn. Späterer Beitritt der Niederlande und Luxemburg. Die Vereinbarung enthält auch eine Datenschutzklausel.

B.

Die Vereinbarung wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Rückkehr von Staatsangehörigen in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens abgeschlossen. Sie soll die selbstständige Rückkehr ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger ermöglichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b ANAG (SR 142.20).

E.

In Kraft seit dem 22. April 2000. Die Vereinbarung ist aus wichtigem Grund jederzeit kündbar durch eine an den Verwahrer (Deutschland) gerichtete Notifikation nach erfolgter Konsultation mit den anderen Vertragsparteien.

Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5512

2.3.7

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997

A.

Zentraler Inhalt des Übereinkommens bildet die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die aktive Bestechung von ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen unter Strafe zu stellen. Sodann müssen im Zusammenhang mit dieser Straftat Mindeststrukturen der Unternehmensverantwortlichkeit, der Beschlagnahme und Einziehung, der Korruptionsgeldwäscherei oder auch der Rechtshilfe und Auslieferung bestehen.

Weitere Bestimmungen betreffen den Anwendungsbereich des Gesetzes, die Verjährung, Buchführungsdelikte sowie die wechselseitige Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten.

B.

Grenzüberschreitende Bestechung fügt nicht nur den so genannten Opferstaaten erhebliche Schäden zu, sondern beeinträchtigt auch die Chancen der Wirtschaft, ihre Produkte unter fairen Bedingungen auf den Weltmärkten zu verkaufen. Ein Erfolg versprechendes Vorgehen gegen die grenzüberschreitende Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr bedingt ein konzertiertes Vorgehen der wichtigsten Exportländer.

C.

Keine.

D.

Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV).

E.

Für die Schweiz in Kraft seit dem 30. Juli 2000. Jederzeit kündbar; eine Kündigung wird 1 Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5513

2.3.8

Absichtserklärung vom 13. Juni 2000 zwischen den zuständigen Geldwäscherei-Meldestellen der Schweiz und Finnlands betreffend die gegenseitige Zusammenarbeit im Informationsaustausch im Zusammenhang mit Geldwäscherei

A.

Die Geldwäscherei-Meldestellen Finnlands und der Schweiz tauschen gemäss den in der Erklärung festgelegten Modalitäten Informationen und Daten aus, welche für von ihnen durchgeführte laufende Untersuchungen auf dem Gebiet von Finanztransaktionen im Zusammenhang mit Geldwäscherei nützlich sein können.

B.

Die Financial Action Task Force on Money Laundering FATF (Groupe d'action financière sur le blanchiment de capitaux GAFI), deren Mitglied die Schweiz ist, fordert und fördert den Informationsaustausch zwischen Meldestellen. Die Frage, ob dieser stattfindet und ob dafür entsprechende MOUs abgeschlossen werden, bildet einen wichtigen Bestandteil der Berichterstattung der FATF. Im Übrigen war es für Finnland im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Informationsaustausch wichtig, die Zusammenarbeit in einem formellen Instrument zu reglementieren. Die Absichtserklärung legt die notwendigen Modalitäten für einen solchen Austausch von Informationen fest.

C.

Keine.

D.

Artikel 13 Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und Artikel 32 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0).

E.

13. Juni 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5514

2.3.9

Patentrechtsvertrag und Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000

A.

Der Vertrag vereinheitlicht bestimmte Formalitäten im Zusammenhang mit der Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents, die in den nationalen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich geregelt sind. Der Vertrag legt etwa die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums eines Patentgesuchs fest, regelt die formellen Anforderungen an ein solches Gesuch, bestimmt die Handlungen, für welche die Bestellung eines Vertreters nicht vorgeschrieben werden darf, reduziert die Übersetzungslast und beugt dem Rechtsverlust als Folge einer versäumten Frist vor, indem dem nationalen Gesetzgeber die Gewährung bestimmter Rechtsbehelfe vorgeschrieben wird.

B.

Ziel der Rechtsangleichung ist es, die administrativen Verfahren, an die der Patentschutz knüpft, benutzerfreundlicher und effizienter zu gestalten. Der Vertrag soll es Patentbewerbern und Patentinhabern erleichtern, in einer Vielzahl von Ländern Schutz für ihre Erfindungen zu erlangen. Mit der Vereinfachung des administrativen Aufwandes für die Benutzer des Patentsystems soll zugleich auch eine Reduktion der Kosten für einen weltweiten Patentschutz erreicht werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 122 BV.

E.

Der Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung von zehn Ratifizierungsoder Beitrittsurkunden von Staaten beim Generaldirektor der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Kraft und danach nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem ein Staat seine Ratifizierungs- oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor hinterlegt hat, oder ab einem späteren, in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt, aber nicht später als sechs Monate nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung. Jede Vertragspartei kann den vorliegenden Vertrag durch Notifikation an den Generaldirektor kündigen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5515

2.3.10

Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

A.

Mit der Akte wird das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente revidiert. Eine grosse Zahl der Änderungen betreffen technische Gesichtspunkte und Aspekte des Verfahrens. Darüber hinaus wurde der Wortlaut der Konvention in formeller Hinsicht umfassend überarbeitet, indem er einfacher und klarer gefasst wurde, insbesondere durch die Überführung gewisser Verfahrensvorschriften des EPÜ in die Ausführungsordnung. In Bezug auf das materielle Patentrecht ist hervorzuheben, dass der Schutz der weiteren medizinischen Indikationen im Übereinkommen verankert wurde, womit die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und der grossen Mehrheit der nationalen Gerichte kodifiziert wird. Schliesslich war ein wichtiges Anliegen, klar zum Ausdruck zu bringen, dass die EPO in einem politischen Umfeld agiert und dieses anerkennt. Deshalb sieht das EPÜ nunmehr die regelmässige Einberufung von Ministerkonferenzen vor.

B.

Die Revision trägt der technischen und rechtlichen Entwicklungen und den in mehr als 20 Jahren praktischer Erfahrung gewonnenen Erkenntnissen Rechnung und bringt eine behutsame Modernisierung des europäischen Patentsystems unter Wahrung der bewährten Grundlagen des materiellen Patentrechts und des Verfahrensrechts. Auf diese Weise wird nicht zuletzt im Hinblick auf ihre bevorstehende Erweiterung auf mindestens 28 Staaten sichergestellt, dass die Europäische Patentorganisation (EPO) auch auf künftige Herausforderungen flexibel reagieren kann.

C.

Keine.

D.

Artikel 122 BV.

E.

Die revidierte Fassung des Europäischen Patentübereinkommens tritt zwei Jahre nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von fünfzehn Vertragsstaaten oder am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft, der diese Förmlichkeit als letzter aller Vertragsstaaten vornimmt, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist. Staaten, welche die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht ratifiziert haben, scheiden aus dem EPÜ aus.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5516

2.3.11

Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens

A.

Die Unterzeichnerstaaten verzichten auf sämtliche Übersetzungserfordernisse eines in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts (D, F, E) erteilten Patents, wenn eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zugleich auch eine nationale Amtssprache ist. Diese Regelung hat zur Folge, dass auf Englisch redigierte Europäische Patente in der Schweiz auch ohne Übersetzung in eine Landessprache gelten. Vom Übereinkommen gänzlich unberührt bleibt das Recht der Unterzeichnerstaaten, den Patentinhaber im Falle von gerichtlichen Streitigkeiten zu verpflichten, auf eigene Kosten Übersetzungen des umstrittenen Patents in einer anerkannten Amtssprache einzureichen.

B.

Ziel des Übereinkommens ist es, die durch Übersetzungen europäischer Patentschriften bedingten Kosten für europäische Patente, die im Vergleich zu den Vereinigten Staaten und Japan sehr hoch sind, um 50% zu senken.

C.

Keine.

D.

Artikel 122 BV.

E.

Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde von acht Vertragsstaaten des EPÜ einschliesslich der drei Staaten, in denen im Jahr 1999 die meisten europäischen Patente wirksam wurden, in Kraft. Diese drei Staaten sind Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5517

2.3.12

Notenaustausch vom 27. März / 18. September 2000 zur Änderung des Abkommens vom 8. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.907)

A.

Anhebung der oberen Alterslimite für Zulassungen von 30 Jahren auf 35 Jahre.

B.

Anpassung der oberen Alterslimite für Stagiaires auf Grund der heutigen Anforderungen der Weiterbildung junger Berufsleute. Gleichstellung mit anderen Stagiaires-Partnerländern; d.h. «europäischer Standard».

C.

Keine.

D.

Artikel 22 Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21).

E.

In Kraft seit dem 18. September 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5518

2.3.13

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 25. November 1999

A.

Regelung von Austausch und Zulassung junger Berufsleute im Alter von 18­35 Jahren zwecks Förderung der beruflichen und sprachlichen Weiterbildung. Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für jährlich 150 Personen beiderlei Geschlechts für maximal 18 Monate. Keine Anwendung der Prioritäten des einheimischen Arbeitsmarktes.

B.

Vertiefung der bilateralen Beziehungen und Förderung des grenzüberschreitenden Austausches junger Berufsleute. Erteilung zeitlich beschränkter Zulassungen zu Aufenthalt und Arbeit ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes.

C.

Keine.

D.

Artikel 22 BVO (SR 823.21).

E.

In Kraft seit dem 25. Juli 2000. Kündigungsfrist: sechs Monate vor Ablauf Kalenderjahr.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5519

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Vereinbarung vom 14. Mai 2000 zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung

A.

Die Ausbildungszusammenarbeit soll vor allem in den folgenden Bereichen erfolgen: Luftraumüberwachung, Führen von Luftfahrzeugen, Ausbildung in Verbänden, Weiterentwicklung von logistischen Verfahrensfragen und lehrgangsgebundene Ausbildung. Dazu sollen gemeinsame Übungs- und Ausbildungsvorhaben realisiert, Informations- und Erfahrungsaustausch gepflegt werden und Truppenkontakte stattfinden.

B.

Der Nutzen gemeinsamer Trainings- und Ausbildungsvorhaben ist für beide Parteien sehr wertvoll. Im Ausland können zudem Aktivitäten trainiert werden, die im schweizerischen Luftraum nicht durchgeführt werden können.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 14. Mai 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5520

2.4.2

Vereinbarung vom 20. Juni 2000 zwischen dem Verteidigungsminister der Republik Frankreich und dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rüstungsbereich

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik erweitern, ihre Ressourcen besser nutzen und damit die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien verbessern. Es geht um die gemeinsame Forschung, Entwicklung, Fertigung, Beschaffung, Nutzung und Entsorgung von Wehrmaterial. Ausserdem sollen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der Nutzung von Prüf- und Versuchseinrichtungen gefördert werden. Nicht berührt ist die Zusammenarbeit privater Unternehmen.

B.

Frankreich ist ein wichtiger Partner und Lieferant der Schweiz im Rüstungssektor. Zudem soll das Interesse Frankreichs an schweizerischen Rüstungsprodukten gefördert werden.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 20. Juni 2000, auf 10 Jahre abgeschlossen und verlängerbar. Jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5521

2.4.3

Vereinbarung vom 3. Mai 2000 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übung «WIVA 2000»

A.

Der Rechtstext regelt die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Übung «WIVA 2000», in der eine schweizerische Panzerkompanie in Frankreich bzw. ein französischer «escadron de chars» in der Schweiz trainierten. Die Übung fand im Mai 2000 statt.

B.

Die Übung beinhaltete technische und taktische Schulung.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 3. Mai 2000, gültig für die Dauer der Übung (8.­24. Mai bzw. 23. Mai­7. Juni 2000).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5522

2.4.4

Technische Vereinbarung vom 23. Mai 2000 zwischen dem Verteidigungsminister der Republik Frankreich und dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Luftbetankung

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Modalitäten und Abläufe der gemeinsamen Trainings der Luftbetankung mit der französischen Armée de l'air.

B.

Die Luftbetankung kann im schweizerischen Luftraum nicht geübt werden.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 3.3 des Abkommens vom 14. Mai 1997 zwischen der Regierung der Republik Frankreich und dem schweizerischen Bundesrat betreffend die bilateralen Trainings und Austausche zwischen der französischen Armée de l'air und der schweizerischen Luftwaffe (Die Abschlusskompetenz für die technische Vereinbarung liegt beim Kommandanten der Luftwaffe).

E.

In Kraft seit dem 23. Mai 2000, für die Dauer von 3 Jahren, verlängerbar um jeweils weitere 3 Jahre. Jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5523

2.4.5

Abkommen vom 11./15. September 2000 zwischen dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY

A.

Am 23. Juni 1999 hat der Bundesrat beschlossen, das Austrian Contingent (AUCON), das im Rahmen der deutschen Brigade der «Kosovo-Force» (KFOR) eingesetzt wird, für eine beschränkte Zeit mit einem Schweizer Detachement (SWISSCOY) zu unterstützen. Im Abkommen über die Teilnahme eines Kontingents der Schweizer Armee wird festgehalten, dass Österreich Ausbildungsunterstützung für die einsatzspezifische Ausbildung des Schweizer Personals leistet. Das vorliegende Ausbildungsabkommen klärt die Rechtsstellung des Schweizer SWISSCOY-Personals in Österreich und regelt insbesondere Fragen betreffend Grenzübertritt, Finanzen, Gerichtsbarkeit und Haftung im Hinblick auf die gemeinsame Ausbildung.

B.

Ziel der gemeinsamen Ausbildung ist es, die österreich-schweizerische Zusammenarbeit im Einsatzraum zu schulen («Force Integration Training»).

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 15. September 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 4 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5524

2.4.6

Memorandum of Understanding vom 19. Oktober 2000 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) betr. Stabsrahmenübung «Cooperative Determination 2000»

A.

Das Memorandum of Understanding (MOU) zwischen dem VBS und den Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) regelt den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gastland Schweiz (Host Nation), SHAPE und den weiteren Teilnehmern, die Leistungen, welche von den Beteiligten zu erbringen sind, sowie die finanziellen Verpflichtungen und Abläufe.

B.

Die Übung wurde vom 28. Oktober­12. November 2000 in Luzern durchgeführt. Sie fand im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und bezweckte die Schulung und Vertiefung der militärischen Zusammenarbeitsfähigkeit in friedensunterstützenden Operationen auf Stabsstufe.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 19. Oktober 2000, gültig für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5525

2.4.7

Arrangement vom 20. Oktober 2000 zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsminister von Frankreich betreffend die Übung «VERSAILLES 2000»

A.

Vom 27. Oktober bis zum 3. November 2000 trainierte ein Zug französischer Eisenbahnsappeure zusammen mit den entsprechenden schweizerischen Truppen. Das Arrangement klärt die Rechtsstellung des französischen Personals in der Schweiz und regelt Fragen betreffend Ablauf der Übung, Grenzübertritte, Finanzen, Haftung und Gerichtsbarkeit.

B.

Ziel der Zusammenarbeit war es, die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnsektor sowohl in militärischen als auch in zivilen ausserordentlichen Lagen zu schulen.

C.

Keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 20. Oktober 2000, gültig für die Dauer der Übung.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5526

2.4.8

Vereinbarung vom 31. Oktober 2000 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über den Personalaustausch auf Fachreferentenebene

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten und den Ablauf des Personalaustausches zwischen den beiden Staaten.

B.

Mit der Vereinbarung sollen die bilateralen Beziehungen und der gegenseitige Erfahrungsaustausch in der Personalplanung und -verwaltung auf Fachreferentenebene gefördert werden, um so die gemeinsamen Ausbildungsaktivitäten (AUCON/SWISSCOY) besser unterstützen und auch auf die zivile Verwaltung der Verteidigungsministerien übertragen zu können.

C.

Im Rahmen des Spesenkredites Auslandkommandierungen budgetiert.

D.

Artikel 47bisb Absatz 3 Buchstabe d GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 31. Oktober 2000. Gültig bis Ende 2001, mit Verlängerungsmöglichkeit. Jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5527

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Staatsvertrag zwischen der Republik Bulgarien und der Schweiz: Zahlungsbilanzhilfe an Bulgarien für 1998­2001 im Umfang von 12 Millionen Dollars

A.

Im September 1998 hiess der Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) einen Kredit für Bulgarien in Höhe von 844 Millionen $ gut. Im Rahmen dieses Programms errechnete der IWF eine verbleibende Finanzierungslücke für die Jahre 1998­2001 von 350 Millionen $, welche die Gruppe der 24 zu schliessen versprach. Die Schweiz verpflichtete sich, 12 Millionen $ oder maximal 5% des Gesamtbetrages zu übernehmen. Die Schweizerische Nationalbank wurde auf Grund des Bundesbeschlusses über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen beauftragt, den Zahlungsbilanzkredit zu finanzieren. Die Eidgenossenschaft garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung des Kredits zuzüglich Zinsen.

B.

Mitfinanzierung eines internationalen Finanzhilfepakets. Der Kredit bezweckt den Ausgleich der Zahlungsbilanzdefizite und die Stärkung der Währungsreserven von Bulgarien.

C.

Garantieverpflichtung: Die Eidgenossenschaft garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung des Kredits zuzüglich Zinsen.

D.

Als Rechtsgrundlage für die Durchführung dieser Zahlungsbilanzhilfe dient der Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen (SR 941.13).

E.

In Kraft seit dem 22. Dezember 2000. Es handelt sich um ein Darlehen mit einer Laufzeit von maximal sieben Jahren. Der Schuldner hat das Recht, jederzeit das Darlehen oder Teile davon zurückzuzahlen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5528

2.5.2

Vereinbarungen vom 24. Mai 2000 mit der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Winau/Wiesenrain bzw. am Grenzübergang Rheineck/Gaissau

2.5.3

Vereinbarungen vom 24. Mai 2000 mit der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über dieErrichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Ruggell/Nofels bzw. am Grenzübergang Mauren/Tosters

A.

Drei der vier Vereinbarungen bestimmen, dass Grenzabfertigungsstellen neu zusammengelegt werden sollen, und enthalten die Umschreibung der Zone, in der die Grenzabfertigung erfolgen darf. Die bestehende Vereinbarung betreffend den Grenzübergang Rheineck/Gaissau bedurfte der Revision, da die neu errichtete Radwegbrücke über den Rhein in die Grenzabfertigungszone aufgenommen wurde.

B.

Das Verfahren der Grenzabfertigung wird durch die Zusammenlegung der Grenzabfertigungsstellen vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens vom 2. September 1963 mit der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt (SR 0.631.252.916.320) und Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Protokolls vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein (SR 0.631.252.916.320.1).

E.

In Kraft seit dem 1. Juli 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5529

2.5.4

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I­III und zu den damit zusammenhängenden Änderungen des Übereinkommens

A.

Das gemeinsame Versandverfahren ist ein internationales Zoll-Transitverfahren, in dessen Rahmen umfangreiche Warenmengen in 22 Ländern mit einem Minimum an Förmlichkeiten unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Zölle und nationalen Abgaben transportiert werden. Das heute angewandte papiermässige Versandverfahren genügt angesichts des stetig ansteigenden Handelsvolumens infolge der Globalisierung und der Öffnung der Grenzen zu den mittel- und osteuropäischen Ländern bezüglich Sicherheit und Effizienz nicht mehr den heutigen Anforderungen.

B.

Mit der Änderung der Anlagen I­III und den damit zusammenhängenden redaktionellen Änderungen des Übereinkommens sollen folgende Ziele erreicht werden: Schaffung einfacherer und klarerer Vorschriften für Zollbeteiligte und Zollbehörden, Verbesserung der Rahmenbedingungen durch unterschiedliche Zulassungskriterien je nach Zuverlässigkeit und Risikograd des Hauptverpflichteten, Verbesserung bei der Betrugsbekämpfung, Absicherung der finanziellen Interessen der öffentlichen Hand durch ein solides Garantiesystem.

C.

Keine.

D.

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a und c des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04) und Artikel 47bisb GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 1. Januar bzw. 1 Juli 2001, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5530

2.5.5

Abkommen vom 21. November 1990 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr; Empfehlung 1/2000

A.

Mit der Empfehlung 1/2000 soll der Ablauf der veterinären Grenzkontrollen im Transit durch die Europäische Union Richtung Schweiz beschleunigt werden.

B.

Die Empfehlung ist die Folge der durch die Europäische Union erfolgten Neuregelung der Veterinärkontrollen für aus Drittländern in die Gemeinschaft ein- und durchzuführende Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Richtlinie 97/78 des Rates vom 18. Dezember 1997).

C.

Keine.

D.

Artikel 5 und 11 des Abkommens vom 21. November 1990 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr (SR 0.631.242.05) und Art. 47bisb GVG (SR 171.11).

E.

In Kraft seit dem 24. Dezember 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5531

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen vom 26. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Botswana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 13. April 2000. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5532

2.6.2

Abkommen vom 12. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kambodscha über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 28. März 2000. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5533

2.6.3

Abkommen vom 14. Dezember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 15. November 2000. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5534

2.6.4

Abkommen vom 4. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 16. Februar 2000. Das Abkommen hat eine Geltungsdauer von 10 Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien der anderen notifiziert hat, das Abkommen beenden zu wollen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5535

2.6.5

Abkommen vom 31. Oktober 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 17. Dezember 2000. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (eine Geltungsdauer beträgt jeweils 15 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5536

2.6.6

Abkommen vom 26. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 21. April 2000. Das Abkommen hat eine Geltungsdauer von 10 Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Vertragsparteien der anderen notifiziert hat, das Abkommen beenden zu wollen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5537

2.6.7

Abkommen vom 30. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Nicaragua über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (SR 975).

E.

In Kraft seit dem 2. Mai 2000. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 10 Jahre, jede weitere beträgt 2 Jahre).

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5538

2.6.8

Management Agreement of December 21st, 2000, between the Government of Switzerland and the European Bank for Reconstruction and Development on the FYR Macedonia Municipal and Environmental Action Program

A.

Die Gelder werden von der Bank als Investitionsfonds für einen «Turnkey»Vertrag mit der Wasserversorgungsgesellschaft von Kumanovo, JP Vodovod, für eine Kläranlage und eine Hauptwasserfassung eingesetzt. Im Weiteren dient der Fonds der Finanzierung von Konsulentendiensten zur Umsetzung des Projektes und der Verwaltungs- und Beschaffungskosten der Bank.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Die Schweiz stellt der Bank maximal 16,3 Millionen Franken zur Verfügung. Darin inbegriffen sind: a. «Investment Grant Funds» für die Konstruktion einer Kläranlage und einer Hauptwasserfassung in Kumanovo, Republik Mazedonien; b. ein Betrag von umgerechnet 350 000 Euro als «Grant Funds» für dazugehörende technische Konsulentendienste; c. ein Betrag von umgerechnet 175 000 Euro für die Verwaltungskosten der Bank im Zusammenhang mit den erwähnten Investitions- und Konsulentenfonds.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 21. Dezember 2000; kündbar unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5539

2.6.9

Verlängerung des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweizer Regierung und der Republik Polen vom 5. Juni 2000

A.

Briefwechsel mit der Republik Polen, in welchem das Finanzhilfeabkommen von 1990 bis zum 31. Dezember 2001 verlängert wird.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten.

C.

Kein neuer Betrag.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 170).

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (IIbis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 5. Juni 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5540

2.6.10

Agreement between the (Swiss) State Secretariat for Economic Affairs and the Polish Ecofund Foundation on the Granting of a Contribution in the amount of CHF 6 Mio. & Exchange of Letters (June 5, 2000)

A.

Schenkung an den Ecofund in der Höhe von 6 Millionen Franken im Rahmen des Finanzhilfeabkommens. Der Ecofund wurde im Rahmen der Entschuldungsmassnahmen des Pariser Klubs 1992 ins Leben gerufen, indem Polen eine zusätzliche Reduktion der Schulden um 10 Prozent in Form eines «dept for environment swaps», gewährt wurde. Die Schweiz ist neben den USA, Frankreich, Schweden und Italien Geber des Fonds. Der Ecofund ist v.a. in folgenden Bereichen aktiv: (1) Reduktion von CO2-Emissionen, (2) Reduktion von Schadstoffemissionen, (3) Schutz des baltischen Meeres, (4) Schutz der Biodiversität.

B.

Verwendung des Saldos des Finanzabkommens.

C.

6 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 170).

E.

In Kraft seit 5. Juni 2000; gültig bis 31. Dezember 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5541

2.6.11

Memorandum of Understanding between the Swiss Confederation and the Republic of Hungary regarding the payment of counterpart funds into the Environmental Protection Fund Appropriation of the Hungarian Ministry of Environment (July 6, 2000)

A.

Etablierung eines Gegenwertmittelfonds im Rahmen des Finanzhilfeabkommens mit Ungarn.

B.

Durchführung der vertraglichen Abkommen.

C.

Kein neuer Betrag.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 170).

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (IIbis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 6. Juli 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5542

2.6.12

Memorandum of Understanding regarding AIJ/JI Cooperation between the Government of the Slovak Republic and the Government of Switzerland (March 15, 2000)

A.

Die beiden Regierungen engagieren sich im Rahmen von «Activities Implemented Jointly/Joint Implementation» zusammenzuarbeiten.

B.

Rechtliche Grundlage für die Durchführung von AIJ/JI-Projekten.

C.

Kein Betrag, Bestimmung der Zusammenarbeit.

D.

Kyoto-Protokoll.

E.

In Kraft seit 15. März 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5543

2.6.13

Project Agreement on Swiss Energy Efficiency Project (Bucina in Zvolen, Slovak Republic, March 15, 2000)

A.

Projektabkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und den Ministerien für Aussenpolitik und Umwelt der slowakischen Republik für die Durchführung eines «Activities Implemented Jointly»-Projektes unter Finanzhilfeabkommen und Memorandum of Understanding regarding AIJ/JI Cooperation. Mit dem vorliegenden Projekt beteiligt sich das seco an der Modernisierung des Produktionssystems und der energetischen Kontrolle des Spanplattenwerks Bucina in Zvolen, Slowakei. Vorgesehen ist die Lieferung einer Gasturbine und der technischen Komponenten des Kontrollsystems. Mit Hilfe der Gasturbine soll die Energieeffizienz des Holztrocknungsprozesses gesteigert werden. Die kombinierte Produktion von Strom und Wärme resultiert, einerseits in einer Reduktion des Energieverbrauchs und andererseits in einer Reduktion der CO2-Emissionen.

B.

Rechtliche Grundlage.

C.

3,27 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (IIbis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

Kyoto-Protokoll.

E.

In Kraft seit 15. März 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5544

2.6.14

Modifikation des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweizer Regierung und der Regierung der Slowakischen Republik (30. März 2000)

A.

Briefwechsel, in welchem die Modifikation des Finanzabkommens gutgeheissen wird.

B.

Rechtliche Grundlage, damit «Activities Implemented Jointly/Joint Implementation»-Projekte unter dem Finanzhilfeabkommen finanziert werden können.

C.

Kein neuer Betrag.

D.

Bundesbeschluss vom 13. März 1990 über einen Rahmenkredit (I) zur verstärkten Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten und für entsprechende Soforthilfemassnahmen (BBl 1990 I 170).

Bundesbeschluss vom 28. Januar 1992 über den Rahmenkredit (II) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1992 I 510).

Bundesbeschluss vom 9. März 1993 über den Rahmenkredit (IIbis) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten (BBl 1993 I 1053).

E.

In Kraft seit 30. März 2000; gültig bis 27. September 2001.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5545

2.6.15

Administration Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the International Bank for Reconstruction and Development and the International Development Association concerning the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000)

A.

Ziel des Lake Sarez Emergency Mitigation Project ist die Unterstützung der Regierung Tadschikistans bei ihren Bemühungen, nationale Kapazitäten zur Planung, Koordinierung, Förderung und Ausführung nachhaltiger Gefahrenverringerung und zur Erhöhung der Bereitschaft aufzubauen. Damit soll die Gefahr eines potenziellen Ausbruchs des Lake Sarez reduziert werden. Das Projekt besteht aus vier Komponenten: (1) Steuerung und Frühwarnsystem, (2) Verhaltenstraining und Lieferung von Sicherheitsmaterial, (3) Studie von längerfristigen Lösungen, (4) Institutionelle Stärkung der Sarez-Agentur.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

1,7 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 28. August 2000; gültig bis 31. Dezember 2005.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5546

2.6.16

Letter Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the International Bank for Reconstruction and Development and the International Development Association concerning the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000)

A.

Ziel des Lake Sarez Emergency Mitigation Project ist die Unterstützung der Regierung Tadschikistans bei ihren Bemühungen, nationale Kapazitäten zur Planung, Koordinierung, Förderung und Ausführung nachhaltiger Gefahrenverringerung und zur Erhöhung der Bereitschaft aufzubauen. Damit soll die Gefahr eines potenziellen Ausbruchs des Lake Sarez reduziert werden. Das Projekt besteht aus vier Komponenten: (1) Steuerung und Frühwarnsystem, (2) Verhaltenstraining und Lieferung von Sicherheitsmaterial, (3) Studie von längerfristigen Lösungen, (4) Institutionelle Stärkung der Sarez-Agentur.

Um diese Unterstützung zu leisten, ist die Schweiz für die Anstellung und Bezahlung eines Unternehmens im Rahmen der bewilligten Gelder verantwortlich.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Kein Betrag; Vereinbarung über Verantwortlichkeiten.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 28. August 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5547

2.6.17

Agreement between the Government of the Republic of Tajikistan and the Government of the Swiss Confederation on the granting of Financial Assistance for the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000)

A.

Ziel des Lake Sarez Emergency Mitigation Project ist die Unterstützung der Regierung Tadschikistans bei ihren Bemühungen, nationale Kapazitäten zur Planung, Koordinierung, Förderung und Ausführung nachhaltiger Gefahrenverringerung und zur Erhöhung der Bereitschaft aufzubauen. Damit soll die Gefahr eines potenziellen Ausbruchs des Lake Sarez reduziert werden. Das Projekt besteht aus vier Komponenten: (1) Steuerung und Frühwarnsystem, (2) Verhaltenstraining und Lieferung von Sicherheitsmaterial, (3) Studie von längerfristigen Lösungen, (4) Institutionelle Stärkung der Sarez-Agentur.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

1,2 Millionen US-Dollar, nicht rückzahlbarer Beitrag für Konsulentendienste der Komponenten (1) und (3); parallele Finanzierung der Weltbank mit Kredit ID67610 für die tadschikische Regierung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 28. August 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5548

2.6.18

Agreement between the Council of Ministers of Bosnia and Herzegovina and the Government of the Swiss Confederation on the Granting of Financial Assistance (October 31, 2000)

A.

Finanzierung der ausländischen Kosten für die 3. Phase der Rehabilitierung des Wasserkraftwerkes Jablanica.

B.

Unterstützung beim Wiederaufbau der wirtschaftlichen Infrastruktur von Bosnien und Herzegowina.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

14,1 Millionen US-Dollar (und allenfalls einige 10 000 Franken für Ex-postEvaluation).

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Tritt mit der Unterschrift der Vertragspartner in Kraft. Kündigungsmodalitäten: «(1) In the event of default by the Council of Ministers of Bosnia and Herzegovina in the fulfilment of any commitment or obligation under the present Agreement, such as significant delays in financing of local works under the responsibility of EPBiH, or in event of a situation arising in Bosnia and Herzegovina, which hampers or threatens to hamper reaching the achievement of the objective of this Agreement, the Swiss Government may suspend, in whole or in part, the Contribution. (2) The Swiss Government reserves the right to suspend the withdrawals from the Contribution or to terminate the Agreement in case of suspension or termination of Power III.

(3) In the case of grave breaches of the Dayton Peace Agreement (signed on December 24, 1995) by the Council of Ministers of Bosnia and Herzegovina and/or in the event of an new outbreak of armed conflicts or a significant deterioration of the security situation in the project area, the Swiss Government reserves its right to suspend or to cancel its support to the project. (4) If the cause of suspension remains for more than 90 days the Swiss Government may terminate the Agreement without further delay.»

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5549

2.6.19

Umbrella Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) and the Government of Switzerland

A.

Dieses Umbrella Memorandum of Understanding (UMOU) erstellt den kompletten Rahmen für die Arbeitsbeziehungen zwischen der UNMIK und der Schweizer Regierung im Bezug auf alle gemeinsamen Arbeiten für die zivile und wirtschaftliche Entwicklung in Kosovo. Projekt-spezifische Implementing Memoranda of Understanding werden diesem UMOU angehängt werden.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Rahmenabkommen mit der UNMIK.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 23. September 2000; kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5550

2.6.20

Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), representing the Municipalities of Gnjilane/Gjilani, Kacanik/ Kancaniku, Vitina/Viti, Kos. Kamenica/Kamenica, Urosevac/Ferizaj and the Government of Switzerland, adjunct to the Umbrella Memorandum of Understanding dated September 23, 2000, concerning the South Eastern Kosovo Water Supply and Sanitation Programme

A.

Dieses Implementing Memorandum of Understanding (IMOU) dient der Übereinstimmung der Prioritäten des «South Eastern Kosovo Water Sanitation Programme» mit denjenigen der UNMIK. Es klärt die Verantwortlichkeiten der Schweizer Regierung und die Rolle der UNMIK im vorliegenden Projekt.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Abkommen mit der UNMIK zur Projektausführung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 2. Oktober 2000; gültig bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5551

2.6.21

Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), representing Korporata Energjetike E Kosovës (KEK) and the Government of Switzerland, adjunct to the Umbrella Memorandum of Understanding dated September 23, 2000, concerning the Rehabilitation of the 110/35/10kV Electricity Distribution System in the Region of Gnjilane/Gjilani

A.

Dieses Implementing Memorandum of Understanding (IMOU) dient der Übereinstimmung der Prioritäten der «Rehabilitation of the 110/35/10kV Electricity Distribution System» mit denjenigen der UNMIK. Es klärt die Verantwortlichkeiten der Schweizer Regierung und die Rolle der UNMIK im vorliegenden Projekt.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Abkommen mit der UNMIK zur Projektausführung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 24. Oktober 2000; gültig bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5552

2.6.22

Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) and the Government of Switzerland concerning the Kosovo Cadastral Support Programme

A.

Dieses Implementing Memorandum of Understanding (IMOU) dient der Definition des Beitrages der Schweizer Regierung im Katasterprogramm und der spezifischen Vertragsbedingungen, unter denen dieser Beitrag geleistet werden soll.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

Abkommen mit der UNMIK zur Projektausführung.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 5. Dezember 2000; schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen; gültig bis 31. August 2003.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5553

2.6.23

Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Republic of Azerbaijan on a Financial Assistance for the Booster Pumping Stations Project

A.

Die Schweiz unterstützt die Republik Azerbaidschan bei der Rehabilitierung und der Modernisierung der Wasserversorgungs- und Verteilungsanlagen auf Niveau des Druckstockes (block) in der grösseren Region von Baku im Rahmen und mit paralleler Finanzierung des Greater Baku Water Supply Rehabilitation Project, unterstützt von der Weltbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. Mit diesem Projekt trägt sie zur Verbesserung der Lebensbedingungen in Baku und Umgebung bei und unterstützt den Übergang Azerbaidschans zu marktwirtschaftlichen Strukturen.

B.

Ausführung des Programms der Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS, Rahmenkredit III, im Umfang von 900 Millionen Franken.

C.

9,9 Millionen Franken nichtrückzahlbare Finanzhilfe.

D.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 30. Oktober 2000; gültig bis 31. August 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5554

2.6.24

Agreement between the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia and the Government of the Swiss Confederation concerning the Financing of the Federal Republic of Yugoslavia's Subscription to the European Bank for Reconstruction and Development

A.

Die Schweiz gewährt der Bundesrepublik Jugoslawien eine Darlehen für die Finanzierung der Beitrittskosten (Kapitalbeteiligung) zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Das Abkommen regelt Art, Umfang und Bedingungen dieses Darlehens.

B.

Die Schweiz ermöglicht damit der Bundesrepublik Jugoslawien den schnellen Beitritt und den Zugang zu Finanzierungen der EBRD. Diese Unterstützung steht im Zusammenhang mit dem Beitritt der Bundesrepublik Jugoslawien zu unserer Stimmrechtsgruppe im Währungsfonds, der Weltbank und der EBRD.

C.

Zinsfreies Darlehen im Umfang von 17 246 800 Euro, rückzahlbar in fünf gleich grossen, jährlichen Raten, beginnend am 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

D.

Beschluss des Bundesrates vom 20. Dezember 2000.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS vom 8. März 1999 (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 23. Dezember 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5555

2.6.25

Agreement between the Federal Republic of Yugoslavia, the Government of the Federal Republic of Yugoslavia, and the Swiss Confederation, the Government of the Swiss Confederation, concerning the Financial Assistance for Payments to Pensioners

A.

Die Schweiz gewährt der Bundesrepublik Jugoslawien eine Finanzhilfe für die Ausrichtung einer einmaligen zusätzlichen Auszahlung an die ärmsten Pensionäre in der Teilrepublik Serbien. Das Abkommen regelt Art, Umfang und Bedingungen dieser Finanzhilfe.

B.

Diese Finanzhilfe erlaubt es, dieser, von der misslichen wirtschaftlichen Lage des Landes besonders hart betroffenen Gruppe der Bevölkerung eine finanzielle Unterstützung auf den herannahenden Winter zu geben. Der Beitrag schaffte damit ­ mit Blick auf die damals bevorstehenden Wahlen in der Teilrepublik Serbien ­ auch Goodwill für die neue demokratische Regierung und Opposition. Mit dieser Unterstützung wurde auf ein dringendes Ersuchen der Regierung reagiert; sie ist Bestandteil eines grösseren Soforthilfepakets, das zusammen mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit geschnürt wurde.

C.

Nicht rückzahlbare Finanzhilfe im Umfang von 4 Millionen Franken.

D.

Beschluss des Direktors des Staatssekretariats für Wirtschaft vom 8. Dezember 2000.

Bundesbeschluss vom 8. März 1999 über den Rahmenkredit (III) zur Weiterführung der verstärkten Zusammenarbeit mit Osteuropa und den Staaten der GUS (BBl 1999 2585).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

In Kraft seit 11. Dezember 2000. Das Abkommen ist seit 28. Februar 2001 vollzogen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5556

2.6.26

Abkommen vom 29. November 2000 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Mosambik über Zahlungsbilanzhilfe und Budgethilfe

A.

Das Abkommen sieht eine Budgethilfe an Mosambik vor, die in drei Tranchen ausbezahlt wird, verteilt über drei Jahre. Diese Budgethilfe wird im Rahmen eines gemeinsamen Programms für Budgethilfe von 9 Geldgebern geleistet, das gemeinsame Auszahlungsverfahren, Berichte und Audits vorsieht. Das Abkommen sieht ferner das Prinzip eines technischen Hilfsprogramms vor, das auf die Steuerreform ausgerichtet ist und zu einem späteren Zeitpunkt verabschiedet wird.

B.

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern. Ziel ist die Unterstützung Mosambiks beim wirtschaftlichen Reformenprozess, um ein für den Ausbau des Privatsektors günstiges Umfeld zu schaffen. Ziel des technischen Hilfsprogramms ist es, die Kapazitäten der Verwaltung in einem Schlüsselbereich der Wirtschaftsreformen, nämlich der Steuerreform, zu stärken.

C.

Schenkung von 28 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (SR 974.0), Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996.

E.

In Kraft getreten am 29. November 2000. Kündigung jederzeit möglich, auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5557

2.6.27

Abkommen vom 9. März 2000 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über eine Budgethilfe

A.

Das Abkommen sieht eine Budgethilfe an Tansania vor, die in zwei Tranchen für die Jahre 2000 und 2001 ausbezahlt wird. Die erste Tranche der Budgethilfe wird in Form eines Beitrags an den multilateralen Schuldendienst des Landes geleistet. Die zweite Tranche wird als direkte Budgethilfe ausbezahlt. Das Abkommen sieht ferner das Prinzip eines technischen Hilfsprogramms vor, das die Stärkung der Kapazitäten der Verwaltung in der makro-ökonomischen Analyse (1) sowie die Stärkung des Finanzsektors und der Kapazitäten der Zentralbank (2) bezweckt.

B.

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern. Es soll Tansania beim wirtschaftlichen Reformprozess unterstützen, um ein für den Ausbau des Privatsektors günstiges Umfeld zu schaffen. Das technische Hilfsprogramm bezweckt (1) die Verbesserung der Kapazitäten der Verwaltung zur Durchführung makroökonomischer Analysen, um eine umsichtige Steuerpolitik zu entwickeln, und soll (2) die zweite Generation der für den Aufbau eines soliden und dynamischen Finanzsektors nötigen Reformen bestimmen und gleichzeitig die Kapazitäten der Zentralbank weiter stärken.

C.

Schenkung von 18,5 Millionen Franken

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Bundesbeschluss vom 13. März 1991 (Entschuldungsmassnahmen) und Bundesbeschluss vom 10. Dezember 1996 über die Weiterführung wirtschafts- und handelspolitischer Massnahmen (Teil Budgethilfe und technische Hilfe).

E.

In Kraft getreten am 9. März 2000. Kündigung jederzeit möglich, auf schriftliche Mitteilung einer der beiden Parteien. Die Kündigung wird drei Monate nach Mitteilung wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5558

2.6.28

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kirgistan über einen konsolidierten Kredit für die Strukturanpassung

A.

Das Abkommen sieht die Mitfinanzierung eines konsolidierten Strukturanpassungskredits der Weltbank zu Gunsten Kirgistans vor.

B.

Das Abkommen steht im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern. Ziel des von der Schweiz mitfinanzierten Strukturanpassungsprogramms (CSAC) ist die wirtschaftspolitische und soziale Entwicklung Kirgistans. Das CSAC-Programm konzentriert sich auf vier Hauptbereiche: (a) die Reform des Steuersystems, (b) die Verbesserung des Umfelds für den Privatsektor, (c) die Reform der öffentlichen Dienste und (d) den sozialen Schutz.

C.

Schenkung von 2,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Bundesbeschlüsse vom 28. Januar 1992 und 9. März 1993 (Osthilfe).

E.

In Kraft getreten am 4. November 2000. Der Beitrag wird von der Weltbank verwaltet. Das Abkommen enthält keine Kündigungsklausel.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5559

2.6.29

Briefwechsel vom 22. November 2000 über einen zusätzlichen Beitrag der Schweiz an den HIPCTreuhandfonds. Der Briefwechsel basiert auf dem Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank.

A.

Mit dem erwähnten Briefwechsel hat sich die Schweiz zu einem Beitrag von 50 Millionen Franken an den HIPC-Treuhandfonds verpflichtet. Der Beitrag wird zur Finanzierung der Entschuldung der hoch verschuldeten armen Länder entrichtet. Die erste Tranche von 25 Millionen Franken wurde bei der Unterzeichnung des Briefs bezahlt. Die zweite Tranche soll Ende 2001 bezahlt werden, soweit die anderen Geberländer einen proportionalen Beitrag zu dem erwähnten Fonds geleistet haben.

B.

Der Beitrag von 50 Millionen Franken wird zusätzlich zu den 40 Millionen geleistet, die 1996 an den HIPC-Treuhandfonds ausbezahlt worden sind. Der Schweizer Beitrag an den HIPC-Treuhandfonds hilft, die Entschuldung der bei den internationalen Finanzinstitutionen hoch verschuldeten armen Länder (HIPC) zu finanzieren. Die multilaterale Entschuldung steht im Zusammenhang mit der HIPC-Initiative, welche 1996 lanciert wurde, und deren Ziel es ist, die Schuldenlast der ärmsten Länder auf ein erträgliches Mass zu reduzieren und deren Wirtschaftswachstum sowie die Massnahmen zum Abbau der Armut zu stärken.

C.

50 Millionen Franken bis Ende 2001.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0), Bundesbeschluss vom 13. März 1991 (Entschuldungsmassnahmen).

E.

In Kraft getreten am 22. November 2000. Eine Kündigung ist für beide Parteien möglich und muss schriftlich erfolgen, bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5560

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Republik Kuba über den Linienverkehr vom 19. Oktober 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 14. Februar 1974.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Dieses Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Bundesgesetz über die Luftfahrt (LSG; SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung innerhalb einer Frist von 12 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5561

2.7.2

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Dominikanischen Republik über den Linienverkehr vom 7. Dezember 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf den Luftverkehr; es ermöglicht namentlich, bisher als Charter durchgeführte Flüge im Linienmodus anzubieten.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Dieses Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LSG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch anwendbar. Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Die Kündigung wird spätestens innerhalb von einer Frist von 12 Monaten wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5562

2.7.3

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über den Luftverkehr vom 10. Februar 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es gilt als eine strategische Verkehrsrechtsreserve für Ostafrika.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LSG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch anwendbar. Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Die Kündigung wird innerhalb von spätestens 12 Monaten wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5563

2.7.4

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr vom 3. März 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es gilt als eine strategische Verkehrsrechtsreserve im Fernen Osten. Namentlich die Überflugsrechte standen derzeit im Vordergrund.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LSG (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung provisorisch anwendbar. Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Die Kündigung wird spätestens innerhalb von 12 Monaten wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5564

2.7.5

Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru über den Luftverkehr vom 24. Januar 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 23. November 1956.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

LSG (SR 748.0).

E.

Inkrafttreten nach gegenseitiger Notifikation, dass die verfassungsrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Kündigung innerhalb einer Frist von 12 Monaten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5565

2.7.6

Internationale Fernmeldeunion (ITU): Ratifikation der Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-97) und der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP-98) (Änderungsurkunden der Konstitution und der Konvention)

A.

Die Weltfunkkonferenz (WRC) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) regelt die weltweite Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP) ist das oberste Organ der ITU.

B.

Die Ergebnisse der Weltfunkkonferenz fördern die Entwicklung neuer Dienste im Einklang mit den nationalen Bedürfnissen und gewährleisten den wichtigsten Nutzern des Funkfrequenzspektrums ­ den Fernmeldebetreibern, der Armee, den Rundfunkveranstaltern und dem BAZL ­ einen störungsfreien Funkverkehr. An der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten wurden die strategische Orientierung und das Budget für die kommenden Jahre genehmigt. Neben einer vermehrten Anwendung des Kostendeckungsprinzips wurden substanzielle Verbesserungen der Arbeitsmethoden sowie eine grössere Öffnung gegenüber den Vertretern des Privatsektors beschlossen.

Zudem wurde die Erweiterung des Aufgabenbereichs der ITU auf nichtgeostationäre Fernmeldesatellitensysteme gutgeheissen.

C.

Die Ratifikation der Schlussakten der WRC-97 und der Änderungen der PP98 haben für den Bund keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

D.

Gemäss Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung müssen Änderungen von Staatsverträgen grundsätzlich der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden. Die vorliegenden Änderungen sind aber im Wesentlichen technischer und organisatorischer Art und haben keinen Einfluss auf die rechtliche Lage der Schweiz. Zudem betreffen sie keine Personen im Einzelnen und bewirken keine finanziellen Mehrkosten. Die Änderungen sind somit nur von beschränkter Tragweite und haben keine erheblichen Auswirkungen. Sie können daher vom Bundesrat genehmigt werden.

E.

Die Schlussakten der PP-98 traten am 1. Januar 2000 für diejenigen Mitgliedstaaten der ITU in Kraft, welche ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde vor diesem Datum hinterlegt hatten. Die ITU hat die Ratifikationsurkunden der Schweiz am 21. März 2000 registriert und die Mitglieder mit Notifikation Nr. 1389 vom 10. April 2000 über die Ratifikation durch die Schweiz unterrichtet. Die Kündigung erfolgt in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation.

Dieser unterrichtet anschliessend die anderen Mitglieder. Die geänderte Vollzugsordnung für den Funkdienst der WRC wird seit dem 1. Januar 1999 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die

5566

ITU hat die Ratifikationsurkunden der Schweiz am 21. März 2000 registriert und die Mitglieder mit Notifikation Nr. 1389 vom 10. April 2000 über die Ratifikation durch die Schweiz unterrichtet. Für die Kündigung gilt dasselbe Verfahren wie bei den Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5567

2.7.7

Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basler Vereinbarung)

A.

Die Vereinbarung zielt darauf ab, gemeinsame Sicherheitsgrundsätze und -regeln für Personen und Güter auf Binnenschifffahrtsstrassen festzulegen und anzuwenden.

B.

Die Vertragsstaaten sind übereingekommen, dass die Harmonisierung der Funkdienste zur Erreichung dieses Ziels beitragen wird. Die Vereinbarung stellt Normen für die Frequenznutzung, die betrieblichen und technischen Anforderungen an die Funkanlagen an Bord von Schiffen sowie für die Betriebsverfahren auf.

C.

Die Unterzeichnung der Vereinbarung hat für die Schweiz keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) sieht vor, dass der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen kann. Gemäss Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 6. Oktober 1997 (SR 784.101.2, Art. 33 Abs. 2) und Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen vom 6. Oktober 1997 (SR 784.102.1, Art. 37 Abs.2) ist das BAKOM ermächtigt, internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnungen fallen, abzuschliessen. Die vorliegende Vereinbarung ist technischer Art und fällt in den Anwendungsbereich der beiden Verordnungen (Anbieten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen bzw. Nutzung des Funkfrequenzspektrums).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. August 2000 (oder am Tag, an dem eine Beitrittserklärung und Zustimmung zur Vereinbarung bei der belgischen Verwaltung eingehen) in Kraft. Die Vereinbarung kann durch Notifikation an die belgische Verwaltung gekündigt werden, welche die anderen Vertragsverwaltungen unterrichtet. Die Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Tage des Eintreffens der Notifikation bei der belgischen Verwaltung an gerechnet, wirksam.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5568

2.7.8

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989

A.

Das Übereinkommen zielt in erster Linie darauf ab, den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen und Gedanken zu ermöglichen und zu fördern. Die Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in den Vertragsstaaten wird garantiert, sofern die Programme bestimmten inhaltlichen Mindestansprüchen genügen.

B.

Nebst europapolitischen Überlegungen haben auch technische und medienpolitische Entwicklungen einen Revisionsbedarf begründet.

C.

Die Ratifikation des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens hat für die Schweiz kein zusätzliches finanzielles Engagement zur Folge.

D.

Der Bundesbeschluss betreffend das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen stützt sich auf Artikel 8 (Art. 54 Abs.1 nBV) der Bundesverfassung, welcher dem Bund die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland gibt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 (Art. 166 Abs. 2 nBV) der Bundesverfassung. Internationale Verträge unterliegen unter anderem dann dem fakultativen Referendum, wenn sie eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen (Art. 89 Abs. 3 Bst.c Ziff. 3 bzw.

Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 nBV). Von einer solchen ist anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens im Jahre 1991 zu Recht ausgegangen worden. Gleiches muss somit für das Änderungsprotokoll gelten, denn das Übereinkommen wird in wesentlichen Punkten materiell geändert. Deshalb unterliegte der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 5. Mai 1989 dem fakultativen Referendum.

E.

Das Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei des Übereinkommens ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. Dieses Protokoll tritt jedoch nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Annahme vorgelegt wurde, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Das Recht, einen Einwand zu erheben, ist den Staaten oder der Europäischen Gemeinschaft vorbehalten, die innerhalb von drei Monaten nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. Die Schweiz hat das Protokoll am 1. Oktober 2000 ratifiziert

5569

(es wird aber bereits seit September 1999 vorläufig angewendet). Die Bestimmungen betreffend die Kündigung blieben unverändert: Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5570

2.7.9

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein

A.

Dieser Vertrag regelt den gleichzeitigen und parallelen Vollzug der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und im Fürstentum Liechtenstein. Der Vertrag verweist auf eine zusätzliche Vereinbarung, in der die Einzelheiten einer gleichzeitig mit der Schweiz erfolgenden Einführung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein, die Übernahme in das liechtensteinische Recht sowie deren paralleler Vollzug geregelt sind.

B.

Der Vertrag wurde auf Antrag der Schweiz infolge der Annahme des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) und des Abschlusses des Landverkehrsabkommens mit der EU sowie in Anbetracht der Zollunion zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein geschlossen.

C.

Keine.

D.

Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514).

E.

Die Ratifizierung erfolgte am 18. Dezember 2000. Der Vertrag einschliesslich der Vereinbarung ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Er gilt für unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

2.7.10

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Vertrag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein

Gleicher Beweggrund (Vollzugsinstrument des Vertrags), keine finanziellen Folgen, gleiche Rechtsgrundlage und gleiches Inkrafttreten/gleiche Kündigungsmodalitäten.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5571

2.7.11

Gründung einer neuen Stimmrechtsgruppe der Schweiz in der Global Environment Facility (GEF)

A.

Staatsvertrag mit Aserbaidschan, Kirgistan, Turkmenistan, Tadschikistan und Usbekistan, bestehend aus Modalitäten für die Zusammenarbeit als Stimmrechtsgruppe im GEF.

B.

Erstens: Kohärenz mit der Stimmrechtsgruppe der Schweiz in der Weltbank und im Internationalen Währungsfonds (mit Ausnahme von Polen, das nicht der Stimmrechtsgruppe der Schweiz im GEF angehört), zur Förderung von Synergien mit bilateraler Entwicklungszusammenarbeit und Handel.

Zweitens: die Aufnahme in unsere Stimmrechtsgruppe erlaubt es den genannten Ländern, im Exekutivrat des GEF vertreten zu sein, was ihnen zuvor nicht möglich war.

C.

Gemäss expliziter Vereinbarung in den Modalitäten entstehen keine Folgekosten.

D.

Bundesratsbeschluss vom 20. Oktober 1999 auf Grund des UVEK-Antrags vom 29. September 1999.

E.

Formell in Kraft getreten durch einen Entscheid des GEF-Rats vom 13. Dezember 2000, in welchem die neue Stimmrechtsgruppe der Schweiz genehmigt wurde, gemäss den Bestimmungen des «Instrument for the Establishment of the GEF».

Die Mitglieder der Stimmrechtsgruppe haben das Recht, jederzeit ihren Austritt zu erklären. Es braucht eine entsprechende schriftliche Erklärung an die andern Mitglieder der Gruppe, mit Kopie an das Sekretariat des GEF.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5572

2.7.12

Multilaterale Vereinbarung M 107 nach Rn. 2010 und 10602 des ADR1 zur Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung

A.

Diese Vereinbarung gestattet die Beförderung von mit polychlorierten und polyhalogenierten Biphenylenen und Terphenylenen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung.

B.

Das ADR, Abkommen welches die Schweiz als Vertragspartei bindet, lässt die Beförderung in loser Schüttung von den im Titel erwähnten Produkten nicht zu. Einzig Transporte in zugelassenen Verpackungen sind erlaubt.

Die Vernichtung grosser Mengen von PCB- und PCT-restmengenkontaminierten Bauabfällen wird durch Entsorgungsverfahren, welche nur im Ausland existieren, durchgeführt. Aus diesem Grund müssen solche Abfälle exportiert werden.

Das vorschriftskonforme Verpacken dieser Abfälle setzt die Gesundheit der betroffenen Personen unnötigerweise aufs Spiel und kompliziert das Verladen, ohne dass dadurch die Sicherheit solcher Transporte wesentlich zunehmen würde.

Mit der Unterzeichnung dieser multilateralen Vereinbarung können die erwähnten Nachteile vermieden werden, ohne dass deswegen die von solchen Ladungen ausgehenden Risiken erhöht werden, und die Beförderung dieser Abfälle in loser Schüttung für internationale Transporte wird zugelassen.

C.

Keine.

D.

Artikel 4 Absatz 3 ADR.

E.

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterschrift einer zweiten Vertragspartei in Kraft. Sie gilt bis zum 1. November 2005 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einer der unterzeichnenden Parteien widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Erläuterung: A: B: C: D: E: 1

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 0.741.621)

5573

2.7.13

Vereinbarung vom 13. November 2000 betreffend Führerausweise zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden der kanadischen Provinz Ontario ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Will der Inhaber oder die Inhaberin eines schweizerischen Führerausweises diesen in einen der Provinz Ontario umtauschen, muss er oder sie Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass der vorgelegte Führerausweis gültig ist und der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Jahren während mindestens 24 Monaten im Besitz eines Führerausweises war. Sollte Letzteres nicht zutreffen, ist die Dauer des Besitzes des Führerausweises genau anzugeben. Die Vereinbarung regelt im Weiteren, welchen Bedingungen die Erteilung der einzelnen Kategorien, insbesondere der gewerblichen, unterliegen.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise der Provinz Ontario prüfungsfrei um. Für Inhaber und Inhaberinnen schweizerischer Führerausweise, die in der Provinz Ontario Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV (SR 741.51).

E.

In Kraft seit dem 1. Dezember 2000, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5574

2.7.14

Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse.

In Kraft getreten am 15. Januar 2000

A.

Dieses Abkommen regelt den Marktzugang im Personen- und Güterverkehr auf der Strasse im Gebiet der anderen Vertragspartei.

B.

Das Abkommen wurde auf Wunsch der litauischen Seite abgeschlossen, damit die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

C.

Für die Schweiz entstehen keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (VPK; SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 15. Januar 2000 in Kraft getreten und gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5575

2.7.15

Ausführungsvereinbarung vom 14. Dezember 1999 über die Teilnahme der Schweiz am Forschungsprogramm der Nuklearenergie-Agentur der OECD (NEA) im Reaktor Halden. Unterzeichnet im September 2000

A.

Dieses Abkommen erlaubt der Schweiz an den gemeinsamen Forschungsarbeiten teilzunehmen.

B.

Das Forschungsprogramm im Reaktor Halden hat die Verbesserung der Sicherheit der betriebenen Nuklearreaktoren zum Ziel.

C.

Die gesamten Kosten belaufen sich auf 8,2 Millionen Kronen (NOK) in 3 Jahren wovon 2/3 von der Privatindustrie und 1/3 vom Bund bezahlt werden. Die jährlichen Kosten für den Bund belaufen sich auf ca. 170 000 Franken.

D.

Forschungsgesetz Artikel 10c der Verordnung. Das Abkommen mit der OECD ist am 1. Juli 1958 in Kraft getreten.

E.

In Kraft getreten am 1. Januar 2000, dauert dieses Abkommen bis 31. Dezember 2002.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5576

2.7.16

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Garantien, unterzeichnet am 16. Juni 2000

A.

Die Schweiz wird sich unter dem Zusatzprotokoll verpflichten, die IAEO jährlich über die Gesamtheit der Aktivitäten, welche den nuklearen Brennstoffkreislauf betreffen, sowie industriellen Aktivitäten, bei denen die mögliche Verwendung von industriellen Komponenten in diesem Kreislauf besteht, zu informieren. Dazu werden die Bereiche Forschung und Entwicklung ebenfalls vom Protokoll betroffen sein. Es betrifft auch Aktivitäten und Produkte, die nicht in direktem Kontakt mit nuklearem Material stehen, aber möglicherweise stehen könnten. Zusätzlich wird die Schweiz die IAEO über internationale Handelsbewegungen dieser Produkte informieren müssen. Der IAEO stehen zwei ergänzende Instrumente zur Verfügung, um sich über das Vorhandensein respektive die Abwesenheit von nichtdeklarierten Aktivitäten zu vergewissern: das Recht auf Information der entsprechenden Quellen und das Recht auf Inspektionen vor Ort.

B.

Die Verstösse des Irak gegen den Atomsperr-Vertrag führten zum Entscheid, das System der bestehenden Garantien durch ein Zusatzprotokoll zu verstärken. Die im Zusatzprotokoll enthaltenen neuen Kontrollmittel, zusammen mit der verstärkten Anwendung der bestehenden Garantien, sollten die Effektivität des Systems der Garantien erhöhen und gleichzeitig auf längere Frist die Rentabilität verbessern.

C.

Finanziell ist seitens der IAEO vorgesehen, dass die Schweiz im Jahre 2006 ihren Beitrag zum Jahresbudget der Agentur um 250 000.­ sFr. erhöht. Die Vorbereitung der Ausführung des Protokolls in der Schweiz wird ein Personenjahr sowohl für die betroffenen Departemente wie für die Privatwirtschaft beanspruchen. Pro Jahr werden diese Besuche den Einsatz einer 20­40%-Stelle zur Folge haben. Die Organisierung der Besuche wird Aufgabe des VBS, des seco und des BFE sein.

D.

Artikel III des Atomsperr-Vertrages verpflichtet die beteiligten Staaten, die auf Kernwaffenbesitz verzichtet haben, regelmässige Kontrollen ihrer Kernanlagen zu akzeptieren. Diese Kontrollen, Garantien genannt, sind im Abkommen festgehalten, das unser Land mit der IAEO am 6. September 1978 abgeschlossen hat. Für die Schweiz bilden das Kernenergiegesetz und das Güterkontrollgesetz die gesetzlichen Grundlagen.

E.

Nach der Verabschiedung des neuen Güterkontrollgesetzes. Es ist nicht möglich das Zusatzprotokoll anzufechten, anderenfalls müsste der Atomsperr-Vertrag gekündigt werden.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten 5577

2.7.17

A.

Änderungen der Artikel VI und XIV der Statuten der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA), angenommen am 24. August 2000 1. Die Änderung des Artikels VI modifiziert die Zusammensetzung des Gouverneursrates von 35 auf 43 Mitglieder. Demzufolge nimmt die Schweiz während 2 Jahren alle 6 statt wie bisher alle 7 Jahre Einsitz.

2. Die Änderung des Paragraphen A des Artikels XIV verlangt, dass in Zukunft der Budgetentwurf alle zwei Jahre vorgelegt wird.

B.

1. Der Entscheid zu dieser Erhöhung war die Folge der Erhöhung der Mitglieder der IAEA wie auch der seit mehreren Jahren gewünschten besseren Vertretung der Entwicklungsländer im Gouverneursrat.

2. Eine Vielzahl von wichtigen Aufgaben und Projekten haben eine Umsetzungszeit von mehr als einem Jahr. Der Entscheid, zu einem zweijährigen Budget überzugehen, erleichtert die administrativen Arbeiten in Bezug auf wenig aussagekräftige Zwischenberichte.

C.

1. und 2. Keine absehbaren finanziellen Konsequenzen.

D.

Beitritt der Schweiz zur IAEA in 1957.

E.

1. Damit die Änderung des Artikels VI in Kraft treten kann, ist es unter anderem notwendig, dass die Regionalgruppe Mittlerer Osten den Staat Israel in ihrer Gruppe akzeptiert. Voraussichtlich wird dies jedoch erst geschehen, wenn Israel auf die Nuklearwaffen verzichtet und den Nichtproliferationsvertrag ratifizert hat.

2. Die Änderung des Paragraphen A des Artikels XIV ist in Kraft getreten am 24. August 2000.

Erläuterung: A: B: C: D: E:

Inhalt; Gründe; Folgekosten; Rechtsgrundlage; Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten

5578

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung

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2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 5484 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 5484 2.1.1 Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen 5484 2.1.1.1 Grundlagen: 5484 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) 5484 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) 5484 2.1.1.1.1 Bilaterale Staatenabkommen 5484 2.1.1.1.2 Bilaterale Verträge mit den internationalen Organisationen 5488 2.1.1.2 Allgemeiner Beitrag der Schweiz an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für das Jahr 2000; Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 2000 5497 2.1.1.3 Agreement between the Swiss Federal Council and the Government of Tajikistan concerning Technical and Financial Co-operation as well as Humanitarian Aid, abgeschlossen am 19. Oktober 1999 5497 2.1.1.4 Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik El Salvador, abgeschlossen am 23. Juli 1999 5498 2.1.2 Abkommen vom 20. Februar 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs von Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der internationalen Luftfahrt 5499 2.1.3 Abkommen vom 1. November 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz 5500 2.1.4 Briefwechsel vom 20. Juni 2000 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur und der natürlichen Lebensräume (UICN) zur Regelung der rechtlichen Stellung der Union und ihrer Angestellten in der Schweiz 5501 2.1.5 Notenaustausch vom 1./9. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge 5502

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2.1.6 Vereinbarung vom 21. September 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Raum Oberrhein 5503 2.1.7 Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Chemiewaffenübereinkommen) 5504 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 5505 2.2.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, unterzeichnet am 7. Dezember 2000 5506 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 5506 2.3.1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sonderverwaltung Hong Kong, der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 31. März 2000 (SR 0.142.114.169) 5507 2.3.2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von schweizerischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 1. Dezember 2000 5507 2.3.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Albanien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 29. Februar 2000 (SR 0.142.111.239) 5508 2.3.4 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Österreichischen Bundesregierung und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), abgeschlossen am 3. Juli 2000 5509 2.3.5 Vereinbarung vom 31. März 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China (HKSAR) über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht (SR 0.142.114.162) 5510 2.3.6 Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, abgeschlossen am 21. März 20005512 2.3.7 Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 5512 2.3.8
Absichtserklärung vom 13. Juni 2000 zwischen den zuständigen Geldwäscherei-Meldestellen der Schweiz und Finnlands betreffend die gegenseitige Zusammenarbeit im Informationsaustausch im Zusammenhang mit Geldwäscherei 5513 2.3.9 Patentrechtsvertrag und Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 5514

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2.3.10 Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) 5515 2.3.11 Übereinkommen vom 17. Oktober 2000 über die Anwendung des Artikels 65 des Europäischen Patentübereinkommens 5516 2.3.12 Notenaustausch vom 27. März / 18. September 2000 zur Änderung des Abkommens vom 8. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Slowakischen Republik über den Austausch von Stagiaires (SR 0.142.116.907) 5517 2.3.13 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über den Austausch von Stagiaires, abgeschlossen am 25. November 1999 5518 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5519 2.4.1 Vereinbarung vom 14. Mai 2000 zwischen dem VBS und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung 5520 2.4.2 Vereinbarung vom 20. Juni 2000 zwischen dem Verteidigungsminister der Republik Frankreich und dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rüstungsbereich 5520 2.4.3 Vereinbarung vom 3. Mai 2000 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übung «WIVA 2000» 5521 2.4.4 Technische Vereinbarung vom 23. Mai 2000 zwischen dem Verteidigungsminister der Republik Frankreich und dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Luftbetankung 5522 2.4.5 Abkommen vom 11./15. September 2000 zwischen dem Chef des VBS der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY 5523 2.4.6 Memorandum of Understanding vom 19. Oktober 2000 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) betr. Stabsrahmenübung «Cooperative Determination 2000» 5525 2.4.7 Arrangement vom 20. Oktober 2000 zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsminister von Frankreich betreffend die Übung «VERSAILLES 2000» 5525 2.4.8 Vereinbarung vom 31. Oktober 2000 zwischen dem
Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über den Personalaustausch auf Fachreferentenebene 5526

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2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 5527 2.5.1 Staatsvertrag zwischen der Republik Bulgarien und der Schweiz: Zahlungsbilanzhilfe an Bulgarien für 1998­2001 im Umfang von 12 Millionen Dollars 5528 2.5.2 Vereinbarungen vom 24. Mai 2000 mit der Österreichischen Bundesregierung über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Winau/Wiesenrain bzw. am Grenzübergang Rheineck/Gaissau 5528 2.5.3 Vereinbarungen vom 24. Mai 2000 mit der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über dieErrichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Ruggell/Nofels bzw. am Grenzübergang Mauren/Tosters 5529 2.5.4 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren; Beschluss Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I­III und zu den damit zusammenhängenden Änderungen des Übereinkommens 5529 2.5.5 Abkommen vom 21. November 1990 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr; Empfehlung 1/2000 5530 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 5531 2.6.1 Abkommen vom 26. Juni 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Botswana über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5532 2.6.2 Abkommen vom 12. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kambodscha über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5532 2.6.3 Abkommen vom 14. Dezember 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5533 2.6.4 Abkommen vom 4. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5534 2.6.5 Abkommen vom 31 Oktober 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Kuwait über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen 5535 2.6.6 Abkommen vom 26. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5536 2.6.7 Abkommen vom 30. November 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Nicaragua über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen 5537 2.6.8 Management Agreement of December 21st, 2000, between the Government of Switzerland and the European Bank for Reconstruction and Development on the FYR Macedonia Municipal and Environmental Action Program 5538

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2.6.9 Verlängerung des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweizer Regierung und der Republik Polen vom 5. Juni 2000 5539 2.6.10 Agreement between the (Swiss) State Secretariat for Economic Affairs and the Polish Ecofund Foundation on the Granting of a Contribution in the amount of CHF 6 Mio. & Exchange of Letters (June 5, 2000) 5540 2.6.11 Memorandum of Understanding between the Swiss Confederation and the Republic of Hungary regarding the payment of counterpart funds into the Environmental Protection Fund Appropriation of the Hungarian Ministry of Environment (July 6, 2000) 5541 2.6.12 Memorandum of Understanding regarding AIJ/JI Cooperation between the Government of the Slovak Republic and the Government of Switzerland (March 15, 2000) 5542 2.6.13 Project Agreement on Swiss Energy Efficiency Project (Bucina in Zvolen, Slovak Republic, March 15, 2000) 5543 2.6.14 Modifikation des Finanzhilfeabkommens zwischen der Schweizer Regierung und der Regierung der Slowakischen Republik (30. März 2000) 5544 2.6.15 Administration Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the International Bank for Reconstruction and Development and the International Development Association concerning the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000) 5545 2.6.16 Letter Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the International Bank for Reconstruction and Development and the International Development Association concerning the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000) 5546 2.6.17 Agreement between the Government of the Republic of Tajikistan and the Government of the Swiss Confederation on the granting of Financial Assistance for the Lake Sarez Risk Mitigation Project (July 28, 2000) 5547 2.6.18 Agreement between the Council of Ministers of Bosnia and Herzegovina and the Government of the Swiss Confederation on the Granting of Financial Assistance (October 31, 2000) 5548 2.6.19 Umbrella Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) and the Government of Switzerland 5549 2.6.20 Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), representing the Municipalities of Gnjilane/Gjilani, Kacanik/ Kancaniku, Vitina/Viti, Kos. Kamenica/Kamenica, Urosevac/Ferizaj
and the Government of Switzerland, adjunct to the Umbrella Memorandum of Understanding dated September 23, 2000, concerning the South Eastern Kosovo Water Supply and Sanitation Programme 5550

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2.6.21 Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), representing Korporata Energjetike E Kosovës (KEK) and the Government of Switzerland, adjunct to the Umbrella Memorandum of Understanding dated September 23, 2000, concerning the Rehabilitation of the 110/35/10kV Electricity Distribution System in the Region of Gnjilane/Gjilani 5551 2.6.22 Implementing Memorandum of Understanding between the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) and the Government of Switzerland concerning the Kosovo Cadastral Support Programme 5552 2.6.23 Agreement between the Government of the Swiss Confederation and the Government of the Republic of Azerbaijan on a Financial Assistance for the Booster Pumping Stations Project 5553 2.6.24 Agreement between the Federal Government of the Federal Republic of Yugoslavia and the Government of the Swiss Confederation concerning the Financing of the Federal Republic of Yugoslavia's Subscription to the European Bank for Reconstruction and Development 5554 2.6.25 Agreement between the Federal Republic of Yugoslavia, the Government of the Federal Republic of Yugoslavia, and the Swiss Confederation, the Government of the Swiss Confederation, concerning the Financial Assistance for Payments to Pensioners 5555 2.6.26 Abkommen vom 29. November 2000 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Mosambik über Zahlungsbilanzhilfe und Budgethilfe 5556 2.6.27 Abkommen vom 9. März 2000 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über eine Budgethilfe 5557 2.6.28 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kirgistan über einen konsolidierten Kredit für die Strukturanpassung 5558 2.6.29 Briefwechsel vom 22. November 2000 über einen zusätzlichen Beitrag der Schweiz an den HIPC-Treuhandfonds. Der Briefwechsel basiert auf dem Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank.

5559 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 5560 2.7.1 Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Republik Kuba über den Linienverkehr vom 19. Oktober 2000 5561 2.7.2 Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Dominikanischen Republik über den Linienverkehr vom 7. Dezember 2000 5561

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2.7.3 Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über den Luftverkehr vom 10. Februar 2000 5563 2.7.4 Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr vom 3. März 2000 5563 2.7.5 Abkommen zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru über den Luftverkehr vom 24. Januar 2000 5564 2.7.6 Internationale Fernmeldeunion (ITU): Ratifikation der Schlussakten der Weltfunkkonferenz (WRC-97) und der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP-98) (Änderungsurkunden der Konstitution und der Konvention) 5565 2.7.7 Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basler Vereinbarung) 5567 2.7.8 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989 5568 2.7.9 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein 5570 2.7.10 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Vertrag betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein 5571 2.7.11 Gründung einer neuen Stimmrechtsgruppe der Schweiz in der Global Environment Facility (GEF) 5571 2.7.12 Multilaterale Vereinbarung M 107 nach Rn. 2010 und 10602 des ADR zur Beförderung von mit Biphenylen und Terphenylen (PCB und PCT) sowie Polyhalogenen kontaminierten festen Abfällen und Restmengen in loser Schüttung 5572 2.7.13 Vereinbarung vom 13. November 2000 betreffend Führerausweise zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Provinz Ontario 5573 2.7.14 Abkommen vom 26. Mai 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Litauen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse. In Kraft getreten am 15. Januar 2000 5574 2.7.15 Ausführungsvereinbarung vom 14. Dezember 1999 über die Teilnahme der Schweiz am Forschungsprogramm der NuklearenergieAgentur der OECD (NEA) im Reaktor Halden. Unterzeichnet im September 2000 5575 2.7.16 Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Garantien,
unterzeichnet am 16. Juni 2000 5576 2.7.17 Änderungen der Artikel VI und XIV der Statuten der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA), angenommen am 24. August 20005577

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