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Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20011, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung3, ...

Art. 16 Abs. 4 (neu) 4

Der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen im Privatvermögen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, gilt nicht als steuerbares Einkommen.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 Aufgehoben Art. 32 Abs. 2, 2bis (neu), 3, 4 und 5 (neu)

2

Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften im Privatvermögen können die Liegenschaftskosten (Unterhaltskosten, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte) abgezogen werden. Ist nur ein Teil der Liegenschaft an Dritte vermietet, so sind diese Kosten anteilsmässig zu berücksichtigen. Im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzte Teile gelten als vermietet.

1 2 3

BBl 2001 2983 SR 642.11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2000-2412

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Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums. BG

2bis

Bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch am Wohnsitz nach Artikel 3 zur Verfügung stehen, kann der 5 000 Franken übersteigende Teil der effektiven Liegenschaftskosten abgezogen werden. Dieser Abzug ist auf 5 000 Franken pro Jahr begrenzt; einmal innerhalb von fünf Jahren kann er bis zu 45 000 Franken betragen.

3

Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, wie weit Investitionen, die dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.

4

Aufgehoben

5

Vom Bruttoertrag des Privatvermögens im Sinne von Artikel 20 und 21 kann bis zur Höhe dieses Ertrages der Teil der privaten Schuldzinsen abgezogen werden, der nicht auf Liegenschaften oder Liegenschaftsteile fällt, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen.

Art. 33 Abs. 1 Bst. a und e sowie Abs. 1bis (neu)

1

Von den Einkünften werden abgezogen: a.

Aufgehoben

e.

Einlagen, Prämien, Beiträge und Bauspareinlagen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;

1bis

Steuerpflichtige, die an ihrem Wohnsitz nach Artikel 3 erstmals Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für den Eigengebrauch erwerben, können die darauf entfallenden Schuldzinsen abziehen. Der Abzug beträgt für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe höchstens 10 000 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen höchstens 5 000 Franken. Diese Beträge reduzieren sich alljährlich linear um 10 Prozentpunkte.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern von Kantonen und Gemeinden Art. 2 Abs. 1 Bst. a 1

Die Kantone erheben folgende Steuern: a.

4

eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, eingeschlossen eine Steuer auf Zweitwohnungen; SR 642.14

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Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums. BG

Art. 4a

Besteuerung von Zweitwohnungen (neu)

1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton unterliegen einer Steuer auf den Zweitwohnungen, wenn sie im betreffenden Kanton über Liegenschaften oder Liegenschaftsteile im Privatvermögen verfügen, die ihnen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen. Diese Steuer ersetzt die kantonalen Einkommensund Vermögenssteuern auf der Liegenschaft und dem daraus fliessenden Ertrag. Sie wird am Ort der gelegenen Sache erhoben und auf dem Vermögenssteuerwert vor Abzug der Schulden zu einem Satz von höchstens 1 Prozent berechnet.

2

Die Zweitwohnung und der Ertrag aus deren Vermietung unterliegen auch der Einkommens- und Vermögenssteuer am Wohnsitz der natürlichen Person.

3

Der Bundesrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die notwendigen Ausführungsvorschriften zu diesem Artikel. Er definiert dabei insbesondere den Begriff der Zweitwohnung und bestimmt die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Art. 7 Abs. 1 sowie 4 Bst. m (neu)

1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.

4

Steuerfrei sind nur: m. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen im Privatvermögen, die den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

Art. 9 Abs. 1bis und 1ter (neu), Abs. 2 Bst. a und e, Abs. 2bis (neu) 1bis

Vom Bruttoertrag des Privatvermögens kann bis zur Höhe dieses Ertrages der Teil der privaten Schuldzinsen abgezogen werden, der nicht auf Liegenschaften oder Liegenschaftsteile fällt, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen.

1ter Bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche den Steuerpflichtigen auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch am Wohnsitz nach Artikel 3 zur Verfügung stehen, kann der 5 000 Franken übersteigende Teil der effektiven Liegenschaftskosten abgezogen werden. Dieser Abzug ist auf 5 000 Franken pro Jahr begrenzt; einmal innerhalb von fünf Jahren kann er bis zu 45 000 Franken betragen.

2

Allgemeine Abzüge sind: a.

Aufgehoben

e.

Einlagen, Prämien, Beiträge und Bauspareinlagen zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;

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Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums. BG

2bis

Steuerpflichtige, die in der Schweiz an ihrem Wohnsitz nach Artikel 3 erstmals Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für den Eigengebrauch erwerben, können die darauf entfallenden Schuldzinsen abziehen. Der Abzug beträgt für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe höchstens 10 000 Franken, für die übrigen Steuerpflichtigen höchstens 5 000 Franken. Diese Beträge reduzieren sich alljährlich linear um 10 Prozentpunkte.

Art. 72f

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen an die Änderungen vom ...

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom ... über den Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums an.

2

Nach dem Inkrafttreten der Änderungen gilt Artikel 72 Absatz 2.

3. Bundesgesetz vom 19. März 19655 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ingress gestützt auf die Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung sowie auf Artikel 11 Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung6, ...

Art. 3b Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Bst. b 1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen:

b.

der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. Bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung wird als Mietzinsausgabe nur die Pauschale für die Nebenkosten berücksichtigt;

3 Bei in Heimen wie bei zu Hause wohnenden Personen sind zudem als Ausgaben anzuerkennen:

b.

5 6

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen zusammen mit den Nebenkosten bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft. Bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung entspricht der Bruttoertrag dem Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben (Art. 5 Abs. 1 Bst. b).

SR 831.30 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 112 und 196 Ziffer 10 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

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Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums. BG

Art. 3c Abs. 2 Bst. f (neu) 2

Nicht als Einnahmen anzurechnen sind: f.

der Mietwert der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Bundesrat kann Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e DBG7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e StHG8 betreffend Bauspareinlagen früher in Kraft setzen.

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7 8

SR 642.11 SR 642.14

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