Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglereiund Sanitärinstallationsgewerbe Änderung vom 26. Februar 2001
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 8 Art. 1
Teuerungsausgleich
Art. 2
Mindestlöhne
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2001 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2004.
26. Februar 2001
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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BBl 2000 3070-3071 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
2001-0263
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