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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben . des

schweizerischen Landwirthschaftsdepartements an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend Hebung der Milchwirthschaft.

(Vom 5. Juli 1886.)

Hochgeachtete Herren !

In der Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das Budget für das Jahr 1886, Seite 145, heißt-es: ,,Von gutem Erfolg müßte es sein, wenn anerkannte Fach"männer überall da, wo es verlangt, oder wo ihnen der Eintritt ,,nicht verweigert wird, die Käsereien besuchen und in Bezug auf ,,die vorhandenen Einrichtungen, Geräth und Fabrikationsmethoden ,,sowohl den Hüttengenossen als auch den Käsern an Ort und Stelle ,,Rath ertheilen würden. Wir hätten gerne einen entsprechenden ,,Posten aufgenommen, um denselben in dem angedeuteten Sinne ,,zu verwenden, und behalten uns vor, im Einverständnis mit dem ,,betreffenden Vereins vorstände, in's künftige Budget einen Betrag ,,in diesem Sinne aufzunehemen Seit dies geschrieben wurde (im September 1885), hat sich die Lage der von der Natur in unserm Lande besonders begünstigten Milchwirthschaf nicht nur nicht gebessert, sondern dieselbe ist eine in höchstem Grade besorgnißerregende geworden.

Es nützt nichts, die vielen Ursachen zu erörtern, denen dieser traurige Zustand zugeschrieben wird, weil wir die wenigsten derselben beeinflussen können. Dagegen kann nicht genug darauf hingewiesen werden, daß Milchprodukte erster Qualität nach über-

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einstimmendem Urtheil der Fachmänner immer noch offenen Markt zu lohnenden Preisen finden, daß es sich somit hauptsächlich darum handeln muß, auf bessere Qualität unserer Käse und Butter hinzuarbeiten.

Es wäre ungerecht, wenn n u r die Käser mit der Verantwortlichkeit für die große Masse der Produkte geringer Qualität belastet würden, welche den innern Markt überfüllen. Bei uns ist eben nur in seltenen Fällen der Käser zugleich Viehbesitzer. Die Interessen der Milchkäufer und der Milchlieferanten bewegen sich aber nicht in den gleichen Bahnen. Während der Senn anstreben muß, nur beste, unter den günstigsten Verhältnissen erzeugte und möglichst zweckmäßig behandelte Milch zu erhalten und in den geeignetsten Lokalen dieselbe zu verarbeiten und die Produkte aufzubewahren, liegt es dem Lieferanten hauptsächlich daran, möglichst viel Milch mit den geringsten Kosten zu erzeugen und an den Hütteneinrichtungen zu sparen. Kommen dann dazu noch Gleichgültigkeit, Unreinlichkeit oder gar dolose Handlungen seitens des Landwirths oder seiner Dienstboten, so ist es auch dem Meister im Fache nicht möglich, eine Waare erster Güte herzustellen. Die zweckmäßigsten Verträge können ihn nicht sicher stellen, weil ihm die Zeit fehlt, eine wirksame Kontrole namentlich über die Art und Weise, wie die Milch erzeugt und behandelt wird, zu üben und weil die Untersuchung der gelieferten Milch in vielen Fällen kein Resultat ergibt, in jedem Falle erst, wenn es zu spät ist, um allen Schaden zu wenden.

Das unterzeichnete Departement ist deßhalb heute noch mehr als je überzeugt, daß tüchtige Fachmänner, welche belehrend, kontrolirend und vermittelnd zwischen Käser und Landwirth amten würden, im Stande wären, die erwähnten Uebelstände in erheblichem Maße zu mindern. Dagegen bestimmen uns verschiedene Gründe zu der Ansicht, daß es eher Sache der Kantone als der Vereine sei, dieses Förderungsmittel der Milchwirthsebaft an die Hand zu nehmen, was übrigens die Mitwirkung kantonaler Gesellschaften nicht aussehließt.

Wir erlauben uns daher, den Gegenstand Ihrer Aufmerksamkeit zu empfehlen, und erklären uns für den Fall, daß Ihnen ein Vorgehen in dem angedeuteten Sinne für die Verhältnisse Ihres Kantons zweckmäßig erscheinen sollte, gerne bereif, die Aufnahme eines der kantonalen Leistung entsprechenden Bundesbeitrages in's Budget zu
beantragen, sofern uns die bezüglichen Mittheilungen rechtzeitig, d. h. bis zum 15. August nächsthin, gemacht werden.

Wir halten es nicht für zweckmäßig, an die Verabfolgung eines solchen Beitrages andere als die im Bundesbeschlusse vom 27. Juni

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1884 und die in der bezüglichen Volkiehungsveroi'duuug vom '20. März 1885 vorgesehenen allgemeinen Bedingungen zu knüpfen, es jedem Kanton überlassend, nach bestem Ermessen vorzugehen.

Sehr empfehlen möchten wir aber, bei der Wahl der Fachmänner, heiße mau dieselben Käserei-Insjiektoren oder Oberkäser u. s. n'., sehr vorsichtig zu sein, damit das Institut allgemeines Vertrauen gewinne.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, hochgeachtete Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtun« zu versichern.

B e r n , den 5. Juli 1886.

Schweizerisches Landwirthschaftsdepartement : Droz.

Bulletin Nr. 12 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

SoliTreiz vom 15. bis 30. Juni

1886.

Vorkommende Abkürsungcn: St = Ställe; W = Weiden; P = Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine' Z = Ziegen; Senf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammem aufgeführten Fälle (*) sind neu seit letztem Bulletin.

Ansteckende Lungenseuche.

Bern. Bez. Trachselwald, Sumiswald, l St (l R*) umgethan, (7 R*) der Ansteckung verdächtig abgesperrt; die verseucht befundene Kuh war in Madiswyl angekauft worden ; ein Seuchenherd konnte nicht; ermittelt werden. Ortsbann und Schlachtung des mit dem infizirten Thiere in Berührung gekommenen Viehes augeordnet. Bez. Biel, Biel (l R*) abgethao'; betrifft einen in Basel angekauften Schlachtochsen.

Total (2 R*) abgethan, (7 R*) verdächtig.

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Kausdibrand.

Bern. Bez. Deisberg, Vermes, \ R, Boécourt, \ R; Be/,.

Ädersimmenthal, Erlenbach, l R, Heutigen, l R, Diemtigen, l K, Wwnmis, '2 K 5 Bez. Saanen, Gsteig, 1 R ; Bez. Seftigen, Hüthi, 2 R ; Bez. Schwarzenburg, Ruschegg, l R,- Guggisberg, l R -- Total 12 R lüiigestiiiiflon.

Schwyz. Bez. Schwyz, Morschach, 9 R umgestanden.

Freiburg. Bez. Veveyse, Chdtel, l R; Bez. Sense, Plasselb, ä R, Plaffeyen, 4 R -- Total 10 R umgestanden.

St. Gallen. Bez. Gaster, Rieden, l R umgestauden; Bez.

Sargans, Wallenstadt, l R umgestanden, l R abgesperrt; Bez.

Werdenberg, 5 U umgestauden; strenger Stallbann. Total 7 R umgustauden, 1 R abgesperrt.

Waadt. Bez. Aigle, Bex, l R, Ollon, 2 R -- Total 3 R uuigestunden.

Total 41 Fälle.

Milzbrand.

Bern. Bez. Courtelary, Romont, l P ; Bez. Delsberg, Vermes, 1 K; Bez. Eriach, £rJac/i, l R; Buz. Münster, Eschert, l R; Bez.

Saanen, Lauenen, 1 K; GstcAg, l R -- Total 6 R umgestanden.

Luzern. Bsz. Hochdorf, Rothenburg, l R umgestanden, 16 R abgesperrt -- Stallbann.

Solothurn. N ach trug zum Bulletin Nr. 11 : Bez. Balsthal, Laupersdorf, l R; Bez. Bucheggberg, Nennigkofen, l R -- Total 2 R umgestalteten.

Easel-Landschaft. Bez. Liestal, Seltinsberg, l R abgethan, Î R abgesperrt.

St. Gallen. Bez. Unter-Toggenburg, Degersheim, 1 R umgeatandeu, 3 R abgesperrt, Henau, \ H umgestanden, 9 K abgesperrt -- Stallbann. Total 2 R iimgcstandeu, 12 R abgesperrt.

Total 12 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Beru. Be/,. Trachselwald, Rüegsau, l St (37 R*).

Luzern. Bez. Sursee, Neuenkircli, l St (.18,* 6 Schw*). -- Auftreten heftig -- Stallbaun.

Freiburg. Bez. Gruyère, Broc, l St uud l W, 75 R, 3 Z; .L« Tour, l W, 72 I t , wovon (22 R*); Cerniat, l W (25 R*), BimdesMatt. 38. Jahrsc. Bd. II.

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956 Gruyère, l W (40 li*") -- Ursprung' uiiermittelt -- strenger Weide,banti -- polizeiliche Ucberwachium'. Total 1 St, 4 W, 212 R, 3 Z.

wovon (87 R*).

Waadt. Bez. Echallens, Bottons, l Si (l R*) Ursprung unermittelt; Bez. Grandson, Provence, 2 W (l R*), gutartiger Verlauf; Bez. La Vallée, Le Lieu, 1 W 4 R, wovon (l R*) ; Total 1 St, 3 W, 12 R, wovon (9 R*).

Neuenburg. Bez. Lode, Chaux-du-Milieu, 4 St, 3 W (60 R*, l SchP); PoHts, l St (4 Schw*): Einschleppung durcit gesetzwidrig eingeführte Schweine aus Frankreich und durch inli/ivtes Alpvieh; streng überwachter Stall- und Weidebaun. Total 5 St, 3 W (60 R*, 1 Schf, 4 Schw*).

Gesammttotal 9 Ställe, Vermehrung seit 15. Juni 2 ,,

10 Weiden, 353 StUck Vieh, 4 ,, 155 ,, ,,

Rotz und Hautwurm.

Sckwyz. Bez. Schwyz, Schwijz, 7 P der Ansteckung ver dächtig'.

St. Gallen. Bez. Gaster, Benken, l P abgethan; strenger Stallbaim.

Neuenburg. Bez. Lode, Pontx, l P als verdächtig unter thierärztlicher Aufsicb.t.

Total 1 Fall, 8 Verdachtsfalle.

Rothlauf.

Luzern. Bez. Hochdorf, Emmen, l Schw; Boz. Willisau, (i Schw -- Total 7 Schw abgethau.

Schwyz. ßew. Schwyz, Schwyz, 2 Scliw, Arth, \ Schw, Jngc.nbohl, 3 Schw, Muotathal, l Sclnv -- - Total 7 Schw umgestaiuii'ii TJnterwaldeii n. d. W. WolfenscMesscn, 6 Schw umgestnudcii.

Freiburg. Bez. Sense, Du din g en, 4 Schw abgesperrt.

l Schw umgcstandcu,

Appenzell A. Rh. Bez. Hinterland, Ilerinau, \ Schw al)gelhiiu.

St. Gallen. Bez. Gaster, Benkm, 2 Schw umgestundcu ; Bez. Wyl, Bronsciihofen, l Schw unigostanden, 8 Schw der Ansteckung verdächtig abgespürrt. Total 3 Schw umgestauden, 8 Schw abgesperrt.

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Aargau. Bez. Aarau, Erlinsbach, 6 Schw, Suhr, 2 Sehw; Bez. Brugg, Riniken, Ì Selnv; Bez. Zofingen, Kölliken, l Schw -- Total 10 Schw abgethan. lu einem Falle Uebertragung des Krankheitsstoffes durch Fleisch eines erkrankten Schweines, in einem zweiten Falle Verschleppung durch andere Hausthiere (Katzen).

Waadt. Bez. Aigle, Aigle, 2 Schw umgestanden; Bez. Cossonay, Severa, 2 Schw umgesti:nden, 3 Sehw verdächtig; Bez. Payerne, Granges, \ Sehw umgestunden ; Bez. Yverdon, Champvent, l Schw, Suscévaz, 3 Schw umgestanden; Bez. EcliaL'ens, Villars le Terroir, l Schw abgesperrt. Total 9 Schw umgestanden, 4 Schw abgesperrt.

Wallis. Bez. Martigny, Martigny-Bourg, 5 Scliw umgestanden.

Gesammftotal 49 Fälle.

Räude.

Uri.

dächtig.

Bez. Uri, Wassert, (20 Z*, 2 R*), dei1 Ansteckung ver-

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Llizer:). Zwei Bußen von je Fr. 10 (Mangel von Gesundheitssoheineu) Ein Monat Arbeitshaus (Hausiren mit Fleisch ohne Gesundheitssehein).

Zug. Eine Buße (unterlassene 1 Lösung des Gesundheitsscheiues).

Drei Bußen (Nichtabgabe der Gesundheitsscheine) Freiburg. Eine Buße von Fr. 5 (Viehtranspovt ohne Gesundlieitssehein).

Schaffhausen. Zwei Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe der G-esundheitsseheinc).

Thurgau. Je eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe und unterlassene Einlösung- von Gesundlieit-isoheineu) Waadt. Eine Buße von Fr. "200 (ge.ss'tewidrig'e Ausübung tierärztlicher Funktionen). Zwei Bußen von je, Fr. 10 (Mangel von Gesundheitsscheint'ii). Eine Buße von Fr. 5 (vorschriftswidriger Gesimdheitsschein). Bußen von Fr. 10 und 20 (Zuwiderhandlung gegen Vorschriften betreffend Alppolizei). Ziwei Bußeu von je Fr. 10 (içusetzwidriges Verscharren verseuchter Thiere).

Neiienblirg. Xiwei Bußen von je Fr. 5 (Vorweisen eines miu/.ösisclu'ii 8<-lieiues für ein inländisches Pferd; Mangel eines (Tcsiiudhi'itsscliciüies).

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Internationaler Verkehr.

/wischen der Schweiz und Ocsleri't'ich-Uu»'aru ist eine Vereiubaruug dahin getroffen worden, daß inskiiiil'tii!; dio in einem Staate uach den «cgenwärtig in Kraft besteheudeu Voi'Hdu'il'tcii vollzogene Desinfektion der zum Vieiitraiisport verwendeten Kisenbahnwngeu als auch für deu andern Staat geltend anerkannt wird.

^riölaiitl.

Frankreich. Mai: Lunge-nsauche 14 Departements; Maulund Klaueusenclie 2 Departements; Milzbrand 9 Departements (Jura); Rauschbrand 12 Departements (Doubs); Rotz und Haut wwm 41 Departements (Doubs und ,luriO; Wuth Ü9 Departoineuls (sämmtliche an die Schweiz grenzenden).

Baden. 1. lo. Juni: Milzbrand 8 Stallo mit 96 Kindc.rn, wovon 8 umgt'sîaudeu ; Rausc.librand 4 Ställe mit 17 Rindern.

wovon 4 iiingoslandcn.

Württemberg.

31. Mai: Mihbrand 27 Vw-dachlstallo ; liunschbrand l Verdachtsfall; Rntz l Fall, 51 VerdachtsliilU' ; Maul- und Klauenseuche. 15 Fälle; LuxgrììxPMclie l Vordtichtjsfälle j Räude, erkrankt uud verdächtig 12,363 Thiere.

Oesterreich-Unguru.

30. Juni:

Lungen- Maul- und seuche. KlauenBezirke.

Galizien . . .

Mähren . . .

Böhmen . . .

Nieder-Oesterreicii Schlesien . . .

Tirol . . . .

Dalmatien . . .

Bukowina . . .

Ober-Oestevreich .

Ungarn (22. Juni)

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Milzbrand.

Rothlauf.

seuche.

Rotz und Hautwurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

2

6 -- -- 1 -- -- 1 -- -- ·20

1 11

13 2 L -- -- -- 1 K)

--

--

--

1

-- -- --

-- -- --j

2

-- 3

.

-- 8

__ _

--

4

-- -,,.

2

Oesterreich-Ungarn war am 21.,Juni irei von der Rinderpest.

959 Italien. 31. Mai i)is lì. J u n i : Maul- und Klauenseuche 32 Fälle; Rauschbrand 4 Fällt'; Milzbrand 21 Fülle; lìotz i Fall; Rothlaitf 5 Fälle.

B e r n , den 30. J u n i ib86.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement.

Société philomathique de Bordeaux.

Congrès international ayant ponr objet

l'enseiernemoiit teclmiqne

commercial et industriel sous le patronage

de ïï, le ministre du commerce et -de l'industrie, de I. le ministre de l'instrnction pingue, an département de la eironde, de la Tille et âe la chamùre de commerce de Bortoni Ouverture le 20 septembre 1886 à Bordeaux à l'école professionnelle,

66, rue Saint-Sernin.

S?rogï-atn m o

des questions proposées pour être traitées dans le congrès.

I. Questions générales.

A. JEtat actuel de l'enseignement technique, commercial es industriel, en France et à l'étranger.

B. Domaine de cet enseignement. -- Importance à lui attribuer. -- Son influence sur la situation économique, commerciale et industrielle du pays.

G. Conception générale d'nne organisation de l'enseignement technique: a. préparation aux diverses branches de cet enseignement; 6. action de l'état, des conseils généraux, des municipalités, des chambres de commerce, des chambres consultatives, syndicales, et des sociétés privées:

960 1° sur la em.tiou des établissements d'e:iseignement technique; 2° sur l'élabo.vation do leurs u:éthodt's et programmes; 3° sur leur direction; 4° sur leur organisation financière; c. dans quelle mesure l'enseignement technique doit-il être pourvu d'un programme général et uniforme Y -- dans quelle mesure doitil avoir des programmes particuliers appropriés aux besoins de chaque région?

d. quelle pluoe doit être, dénuée dans les divers établissements d'eiiseignement technique à l'enseignement gôuéral ?

e. quelle part faut-il attribuer à l'euseignc.ment théorique et a l'enseignement pratique?

D. Kapports entre oux des établissements similaires d'enseignement technique, en vue, d'une action commune pour toutes les mesures générales destinées à en accroître le développement et en assurer la prospérité.

-- De leur représentation au sein du conseil supérieur de l'enseignement technique.

E. Périodicité du congrès pour renseignement 'technique. -- Lieu et dato du prochain congrès.

II. Questions spéciales.

A. Organisation de l'enseignement technique commercial: l or degré (c.nsei'jncimnt eommrrcial élf'Mentnire).

2me degré (é
Degré supérieur (hautes études commerciales).

B. Organisation de l'enseignement technique industriel: 1er
2me degré (imitrc-maltrex, chefs d'atelier).

Degré supérieur (ingénieurs).

a. Préparation et recrutement des élèves. -- Enseignement par les patrons. -- Apprentissage.

l). Ecoles. -- Statuts et règlements. -- Programmes et méthodes. -- Enseignement théorique et enseignement pratique. -- Enseignement du dessin. -- Travail manuel.

c. Personnel administratif et enseignant. -- Conseils d'administration et de perfectionnement.

d. Bâtiments et matériel. -- Plans et distribution des locaux. -- Mobilier et matériel scolaires. -- Bibliothèques.

e. Musées commerciaux. -- Musées industriels.

f. Organisation financière. -- Rétribution scolaire. -- Bourses.

g. Excursions et caravanes scolaires. -- Bourses de voyage et bourses de séjour à l'étranger.

li. Placement des élèves à leur sortie. -- Emplois et salaires.

961 i. Cours complémentaires de l'enseignement technique. -- Cours d'apprentis et d'adultes.

j. Conférences publiques.

Le président de la société philomathique :

Léo Saignat.

Le secrétaire général:

Eugène Buhan.

Pour tous les renseignements relatifs au congrès, s'adresser an secrétaire général de la société philomathique à Bordeaux.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zu öffentlicher Kenntniß gebracht, daß die vom Schweiz, Zolldepartement herausgegebene Statistik des Waarenverkehrs der Schweiz mit dem Anstände im Jahre 1885 demnächst gedruckt erscheinen wird.

Diese für die Schweiz zum ersten Male nach Mitgabe der bundesräthlichen Verordnung vom 10. Oktober 1884, betreffend die Statistik des Waaren Verkehrs, auf gänzlich neuer Basis erstellte Jahrestabelle enthält nebst der Einleitung und einem alphabetischen Register zum statistischen Waarenverzeichnisse, nachstehende Uebersichten für 1885: I. Speziai- und Generalhandel mit dem gesammten Ausland.

II. Speziai- und Generalhandel mit den einzelnen Herkunfts und Bestimmungsländern und zwar mit: 1. Deutschland; 2. Oesterreich-Ungarn, Bosnien, Herzegowina; 3. Frankreich; 4. Italien; 5. Belgien; 6. Holland; 7. Großbritannien mit Irland und europäischen Besitzungen; 8. Rußland, inkl. russisch-Asien; 9. Schweden und Norwegen; 10. Dänemark mit Faröer, Island und Grönland; 11. Portugal mit Azoren und Madeira; 12. Spanien mit den kanarischen Inseln ; 13. Griechenland ; 14. Donauländer : Bulgarien, Rumänien, Serbien; 15. Europäische Türkei,Rumelien, Montenegro; 16.Egypten;; 17. Algier, Tunis, Tripolis, Marokko; 18. Westküste von Afrika und Kapland; 19. Ostküste von Afrika, Madagaskar und übrige Inseln; 20. Asiatische Türkei.

Arabien, Persien, Iran,Turkestan; 21. Britisch Indien; 22. Holländisch Indien ; 23. Japan, China, französisch Indien

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III.

IV.

V.

VI.

VII.

Vili.

IX.

uud obliges Ostiìsieii; 24. .Biïlisch jSoi'dtnnenka ; 25. Voreinigte Staaten von Nordamerika : 26. Mexiko, Ceiitrulamorikti.

Westindieii: 27. Chilo und L'era: 28. Brasilien; 2JI. Argentinien , Uruguay, Paraguay ; HO. Uebri«es Südamerika t 31. Australien, Neuseeland, Inseln des Süllen Oi'eans.

A n h a n g : Vergleichende Uebersicht, der Einheit^werth* für die Ausfuhr nach den verschiedenen Ländern.

Unmittelbare Durchfuhr.

Niedcrlngsverkelir.

Veredlungsverkehr und übriger FreipiilSverkdir.

Grenzverkohr.

Verkehr mit zollfrei zugelassenen zollpflichtigen Waar^n.

Schweizer. Retourwaaren aus dem Aiii-lanck1.

Retourwaaren nach dein Auslande.

Bestellungen auf dieses ca. 105 Bogen groß Quart enthaltend«.

Werk werden bei allen Postbiireaux der Schweiz, sowie beim Schweiz. BUreau für Handelsstatistik in Bern, alter Inselspital, sclio« jutzt entgegengenommen; der Preis beträgt iür Abonnenten in der Schweiz inclusive fnmkirte Zusendung Fr. 5, welcher Betrag lediglich die Selbstkosten für Druck und Papier deckt, während die Kosten für den Satz von der eidg. Zollverwaltung getragen werden.

Ferner hat das eidg. Zolldepartement bohufs Ermöglichung einer thunliehst oinfiu-hcn Uebersicht dej Wtiarenworthe pro 1885 die Herausgabe einer ,, W e r t h t a b e l l e t t anguord. et, in welcher nebst den schweizer. Bhiheitswerthen pro 1885 hei der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Miltelwertho von Deutschland, Frankreich uud Italien pro 1884 angegeben sind. DHS frag!. Imprimât kann zum Preise von (50 Cent, per Exemplar bei den vorgenannten Bureaux gebührenfrei bezogen werden.

Die Zusendung der f'ragl. Imprimale erfolgt nach Entrichtung des Betrages in baar oder in Postmarken, bexw. auch, auf speziellen Wunsch hiu, gegen Postuachualmui.

B e r n , den 6. Juli 1886.

Eidg. Oberzolldirektion.

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Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen des bezüglichen Bundesrathsbeschlusses vom 16. Juni 1884 und der Réglemente hiezu vom 16. März und 16. Juni 1885, Herrn Felix Schönenberger von Mitlö (Kt. Glarus), als wählbar an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstgebiet erklärt.

B e r n , den 7. Juli 1886.

Schweiz. Handels und Landwirthschaftsdepartement Abtheilung Forstwesen.

Unterm 12. Juni dieses Jahres hat das schweizerische Bundesgericht dem Bundesrathe mitgetheilt, daß es seine diesjährigen Ferien auf die Zeit vom 2.--28. August festgesetzt habe, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

B e r n , den 21. Juni 1886.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

den Pflanzenverkehr mit dem Auslande.

Seit dem Inkrafttreten des Vollziehungsreglemente betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus, vom '29. Januar 1886, sind folgende Zollstätten für die Einfuhr von zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanzen geöffnet worden: Kreuzungen, Emmishofen Tägerweilen, Lode und Säckingerbrücke bei Stein (Aargau).

Für die Einfuhr von Pflanzen gedachter Art aus Italien sind vom \. August nächstkünftig hinweg einzig folgende Zollstätten geöffnet: Luino (Bahnhof), Chiasso (Bahnhof und Straße), Stabbio, Ponte Tresa, Lugano, Locamo, Splügen Castasegna, Campocologno und Gondo.

964 Es ist indessen zu beachten, daß Pflanzen aus Italien nur mit Bewilligung des unterzeichneten Departements in die Schweiz eingeführt werden dürfen Von den Regierungen der der internationalen Phylloxerakonvention beigetretenen Nachbarstaaten sind für die Einfuhr von zur Kategorie dar [lebe nicht gehörigen Pflanzen folgende in der Nähe der Schweizergrenze gelegene Zoll bureaux geöffnet worden: von Deutschland : Friedrichshafen, Lindau, Konstant. Schaffhausen (Bahuhof), Erzingen Waldshut (Bahnhof), Sackingen, Basel (Badisoher und Central bahnhof), von Frankreich : Pontarlier les Verrières-de-Joux, le Villiers, Delle, Bellegarde und les Hopitaux-neufs (Jougne), von Oesterreich : Feldkirch und Bregenz.

B e r n , den 14. Juni 1886.

Eidg. Landwirtschafsdepartement

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von schweiz Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthe werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirt Keglernents, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzir im Juli 1886.

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Bekanntmachung.

Ungeachtet der Bekanntmachung vom 12. Februar abhin (Bundesbl. 1885, I. Bd., S. 375; Handelsamtsblatt Nr. 19), den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Verzollung von Fahrpoststücken mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Da die Behörde dadurch unnützer Weise über alle Maßen in Anspruch genommen wird, so muß hiemit neuerdings darauf aufmerksam gemacht werden, daß gemäß den bestehenden, auf dem Zollgesetz von 3851 beruhenden Vorschriften, die durch das neue Zolltarifgesetz keine Aenderung erfahren haben, sie nicht in der Lage ist, Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemäße Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, berücksichtigen zu können.

Wer Waaren per Post bezieht, soll dafür besorgt sein, daß dieselben mit einer tarifgemäß lautenden Deklaration versehen werden. Zu diesem Behufe hat der Waarenbezüger den Absender über den Wortlaut der mitzugebenden Deklaration genau zu instruiren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorzuschreiben.

Diese Forderung ist durchaus unerläßlich in Rücksicht darauf, daß eine zollamtliche Révision der Postsendungen nur dann vorgenommen wird, wenn die Vermuthung einer unrichtigen Deklaration zum Nachtheil der Verwaltung vorliegt, und es sich daher um Einleitung des Strafverfahrens wegen ZollÜbertretung handelt. Mit Ausnahme dieses Falles hat sich die Verzollung nach folgenden Bestimmungen des Zollgesetzes zu richten: ,,Art. 14. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer Art werden mit dem höchsten Zollansatze belegt."

,,Art. 15. Güter, welche auf eine zweideutige ^Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann."

,,Art. 16. Wenn Waaren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammenverpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Gebühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten zu belegenden Waare enthielte."

B e r n , den 25. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzirt im Juli 1886.

966 Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen (siehe Bundesblatt 1875 Bd. IV, S. 207; 1879, Bd. l, S. 225; 1882, Bd. I, S. 434; 1884, Bd. 1. S. 348, und Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Nr. 34; 1884 Kr. 21) werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der .Schweiz zu genießen, hei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen, Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Mündung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dm Vermittler der Sendung an der Grunze die nöthigen diesbezüglichen Instruktionen vom Absender ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung hei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche an Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr, dio Freipaßabfertigung zu verlangen. Pur die Wiederausfuhr muß in diesem Falle, bei Vermeidung der Entrichtung des Eingangszolles, die im Freipass anbe-raumte Frist eingehalten werden,Verlängerungg derselben vorbehalten, wenn dasGesuchhhieführr vor Ahlauf des Freipasses gestellt wird.

Hat in Folge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die EinfuhrVerzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergü ungsbegehr keine Berücksitigung finden.

B e r n , den 23. März 1885.

Eidg. Oberzolldirektion.

Reproduzir im Juli 1886.

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952-966

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