Konzession für Hit Radio (Konzession Hit Radio) vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 2 (RTVV), erteilt der Hit Radio AG, c/o Neue Medien AG, Im Steiger, 5201 Brugg, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

1

Die Hit Radio AG wird ermächtigt, das Musikprogramm Hit Radio sprachregional zu veranstalten.

2 Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Hit Radio soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag leisten: a.

zur Unterhaltung;

b.

zur vielfältigen und sachgerechten Information des Publikums über Neuigkeiten von überregionaler Bedeutung;

c.

zur Förderung des schweizerischen Kulturschaffens.

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SR 784.40 SR 784.401 2000-2648

Konzession Hit Radio

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt

1

Hit Radio ist ein grösstenteils unmoderiertes Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik aus dem Bereich des Schlagers und mit stündlichen Nachrichtenbulletins über sprachregional, national oder international bedeutsame Ereignisse.

2 Die Prüfung der Programmbezeichnung und der Firma der Veranstalterin durch andere Behörden bleibt vorbehalten.

Art. 4

Produktionen

1

Die Nachrichtenbulletins haben dem Charakter eines sprachregionalen Programmes Rechnung zu tragen und richten sich an die Hörerschaft im gesamten Sprachraum der deutschsprachigen Schweiz.

2 Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische SchlagerMusik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Kabel. Da für Hit Radio kein Anspruch auf kabelgebundene Verbreitung besteht, bleiben die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern vorbehalten.

2

Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere terrestrische Verbreitung des Programmes.

Art. 7

Betrieb und Betriebspflicht

1

Der Sendebetrieb darf erst aufgenommen werden, nachdem die Hit Radio AG die Rechtspersönlichkeit im Sinn von Artikel 643 des Obligationenrechts3 (OR) erlangt hat.

2

Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert eines Jahres nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

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Konzession Hit Radio

3 Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Pflichten

Die Hit Radio AG ist gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) verantwortlich für die Erfüllung sämtlicher Pflichten im Sinne des RTVG, der RTVV und dieser Konzession.

Art. 9

Konzessionsabgabe

1

Die Hit Radio AG erteilt dem Bundesamt jeweils bis zum 30. April Auskunft über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Sie gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3 Sie verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

Art. 10

Jahresbericht und Rechnung

1

Die Hit Radio AG stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht von Hit Radio.

Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. OR4 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Hit Radio und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

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Konzession Hit Radio

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 11

Änderung

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Hit Radio AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. März 2001 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2011. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

11. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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