Bundesgesetz über das Bundesgericht

Entwurf

(Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 188­191c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation 1. Abschnitt: Stellung Art. 1

Oberste Recht sprechende Behörde

1

Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.

2

Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen3.

3

Es besteht ausserdem aus Ersatzbundesrichtern und Ersatzbundesrichterinnen. Deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

4 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.

Art. 2

Unabhängigkeit

1

Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2 Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.

Art. 3 1

Oberaufsicht

Das Bundesgericht steht unter der Oberaufsicht der Bundesversammlung.

2 Es unterbreitet ihr jährlich den Entwurf für den Voranschlag sowie die Rechnung und den Geschäftsbericht.

1 2 3

SR 101 BBl 2001 4202 Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

4480

2001-0204

Bundesgerichtsgesetz

Art. 4

Sitz

1

Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2

Eine oder zwei Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 5

Wahl

1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6

Unvereinbarkeit

1

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

2

Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

3

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen.

4

Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eine Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7

Nebenbeschäftigung

1

Das Bundesgericht kann den ordentlichen Richtern und Richterinnen gestatten, eine Nebenbeschäftigung ohne Erwerbszweck auszuüben, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2 Es bestimmt das zuständige Organ und die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

Art. 8

Unvereinbarkeit in der Person

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner dürfen nicht gleichzeitig als Richter bzw. Richterin dem Bundesgericht angehören.

4481

Bundesgerichtsgesetz

Art. 9 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

2 Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10

Amtseid

1

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

2

Sie leisten den Eid vor der Bundesversammlung.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 11

Wohnort

Den Richtern und Richterinnen ist die Wahl des Wohnorts freigestellt; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch in kurzer Zeit das Gericht erreichen können.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 12

Grundsatz

Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 13

Präsidium

1

Die Bundesversammlung wählt aus den ordentlichen Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesgerichts auf zwei Jahre.

2

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

3 Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten ordentlichen Richter vertreten.

Art. 14

Gesamtgericht

1

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen. Es ist zuständig für: a.

Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;

b.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;

4482

Bundesgerichtsgesetz

c.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts;

d.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Reglement zugewiesen werden.

2

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

Art. 15 1

Gerichtsleitung

Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

2

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Verwaltung des Bundesgerichts.

Art. 16

Abteilungen

1

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre die Abteilungen und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

2

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

3

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

Art. 17 1

Abteilungsvorsitz

Das Gesamtgericht ernennt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Abteilungen.

2

Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Art. 18

Besetzung

1

Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).

2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Präsidenten bzw. der Präsidentin entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.

3

In der Besetzung mit fünf Richtern oder Richterinnen entscheiden sie ferner über Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen kantonale Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums. Ausgenommen sind Beschwerden, die eine Angelegenheit einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des kantonalen Rechts betreffen.

Art. 19

Abstimmung

1

Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

4483

Bundesgerichtsgesetz

2

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 20

Geschäftsverteilung

Das Bundesgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten, die Bildung der Spruchkörper sowie den Einsatz der Ersatzrichter und -richterinnen durch Reglement.

Art. 21

Praxisänderung und Präjudiz

1

Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.

2 Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

3

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 22

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

1

Das Bundesgericht ernennt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und regelt in einem Reglement ihre Stellung im Rahmen der Personalgesetzgebung des Bundes.

2 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

3

Sie erarbeiten Referate und redigieren die Entscheide des Bundesgerichts.

4

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 23

Verwaltung

1

Das Bundesgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 24 1

Generalsekretariat

Das Bundesgericht wählt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung jeweils nach der Gesamterneuerung des Gerichts auf sechs Jahre oder während der Amtsdauer für deren Rest.

4484

Bundesgerichtsgesetz

2

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Art. 25

Information

1

Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2 Das Bundesgericht kann für die Gerichtsberichterstattung eine Akkreditierung vorsehen.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 26 1

Prüfung

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2

Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.

Art. 27

Unzuständigkeit

1

Erachtet sich das Bundesgericht als nicht zuständig, so tritt es auf die Sache nicht ein.

2

Hat sich in einem Meinungsaustausch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergeben oder erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde.

Art. 28

Vorfragen

Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.

2. Abschnitt: Prozessleitung Art. 29

Instruktionsrichter

1

Der Präsident der Abteilung oder ein von ihm bezeichneter Richter leitet als Instruktionsrichter das Verfahren bis zum Entscheid.

2

Der Instruktionsrichter entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren.

3

Die Verfügungen des Instruktionsrichters sind nicht anfechtbar.

4485

Bundesgerichtsgesetz

Art. 30

Disziplin

1

Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestraft.

2

Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 2000 Franken und bei Wiederholung bis 5000 Franken bestraft werden.

3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis 1000 Franken bestrafen.

3. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen Art. 31 1

Ausstandsgründe

Richter und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a.

in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.

in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater einer Partei, als Sachverständiger oder als Zeuge, in der gleichen Sache tätig waren;

c.

mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;

d.

mit einer Partei, ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, als Partner in dauernder Gemeinschaft leben;

e.

aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten.

2

Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.

Art. 32

Mitteilungspflicht

Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Art. 33 1

Ausstandsbegehren

Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

4486

Bundesgerichtsgesetz

2

Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.

Art. 34

Entscheid

1

Bestreitet die Gerichtsperson oder ein anderer Richter der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.

2

Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

3

Sollte der Ausstand von so vielen Richtern verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche Ersatzrichter, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.

Art. 35

Verletzung der Ausstandsvorschriften

1

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

2

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.

3

Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

4. Abschnitt: Parteien, Parteivertreter, Rechtsschriften Art. 36 1

Zustellungsdomizil

Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.

2

Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse mit ihrem öffentlichen kryptografischen Schlüssel angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen.

3

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

4487

Bundesgerichtsgesetz

Art. 37

Parteivertreter

1

Als Parteivertreter können vor Bundesgericht Anwälte und Anwältinnen auftreten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.

2

Sie haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

Art. 38

Unfähigkeit zur Prozessführung

1

Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.

2 Der vom Bundesgericht bezeichnete Vertreter hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit er seinen Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 39

Rechtsschriften

1

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.

2

In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum eine solche Frage vorliegt.

3 Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.

4 Bei Benützung der elektronischen Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement, in welchem Format die elektronische Zustellung erfolgen kann.

5 Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist der Vertreter nicht als solcher zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.

6

Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.

7

Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

4

SR ... (BBl 2000 3594)

4488

Bundesgerichtsgesetz

5. Abschnitt: Fristen Art. 40

Beginn

1

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

2

Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 41

Ende

1

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

2

Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 42 1

Stillstand

Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: a.

vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2

Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung.

Art. 43 1

Erstreckung

Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

Art. 44

Einhaltung

1

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2

Im Falle der elektronischen Zustellung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Bundesgerichts vor dem Ablauf der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist.

3

Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen Bundesbehörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.

4489

Bundesgerichtsgesetz

4

Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 45

Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

Art. 46

Wiederherstellung

1

Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2

Wiederherstellung kann auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden, das in diesem Fall aufgehoben wird.

6. Abschnitt: Streitwert Art. 47 1

Berechnung

Der Streitwert bestimmt sich: a.

bei Beschwerden gegen Endentscheide nach der Differenz zwischen den vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids;

b.

bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;

c.

bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;

d.

bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.

2

Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.

3

Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner Vorbehalte sowie die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.

4 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

4490

Bundesgerichtsgesetz

Art. 48

Zusammenrechnung

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Art. 49

Widerklage

1

Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

2

Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.

7. Abschnitt: Verfahrenssprache Art. 50 1

Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

2

Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.

3

Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.

4

Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.

8. Abschnitt: Beweisverfahren Art. 51

Grundsatz

1

Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19475 über den Bundeszivilprozess (BZP).

2

Der Instruktionsrichter kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.

3 Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er einen zweiten Richter bei.

5

SR 273

4491

Bundesgerichtsgesetz

Art. 52

Anwesenheit der Parteien und Urkundeneinsicht

1

Die Parteien sind berechtigt, der Beweiserhebung beizuwohnen und in die vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen.

2

Wo es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist, nimmt das Gericht von einem Beweismittel unter Ausschluss der Parteien oder der Gegenparteien Kenntnis.

3 Will das Gericht in diesem Fall auf das Beweismittel zum Nachteil einer Partei abstellen, so muss es ihr den für die Sache wesentlichen Inhalt desselben mitteilen und ihr ausserdem Gelegenheit geben, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

9. Abschnitt: Urteilsverfahren Art. 53

Parteiverhandlung

Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.

Art. 54

Beratung

1

Das Bundesgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.

2

Es berät den Entscheid mündlich: a.

wenn der Abteilungspräsident dies anordnet oder ein Richter es verlangt;

b.

wenn sich in einer Sache, über die nach diesem Gesetz in der Besetzung mit fünf Richtern zu entscheiden ist, keine Einstimmigkeit ergibt.

Art. 55

Öffentlichkeit

1

Allfällige Parteiverhandlungen wie auch die mündlichen Beratungen und darauf folgenden Abstimmungen, sind öffentlich.

2 Wenn eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse einer beteiligten Person es rechtfertigt, kann das Bundesgericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 56

Eröffnung des Entscheids

1

Die vollständige Ausfertigung des Entscheids wird, unter Angabe der mitwirkenden Gerichtspersonen, den Parteien, der Vorinstanz und allfälligen anderen Beteiligten eröffnet.

2

Hat das Bundesgericht den Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen, so teilt es den Beteiligten ohne Verzug das Dispositiv mit.

3 Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Das Bundesgericht regelt in einem Reglement die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

4492

Bundesgerichtsgesetz

Art. 57

Rechtskraft

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.

10. Abschnitt: Kosten Art. 58

Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung

1

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.

2

Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.

3

Der Instruktionsrichter setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 59

Vorschuss für Barauslagen

1

Jede Partei hat die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilsmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlasst werden.

2

Wird der Vorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.

Art. 60

Unentgeltliche Rechtspflege

1

Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

2

Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.

3

Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern. Für Beschwerden, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden, bleibt Artikel 102 Absatz 3 vorbehalten. Der Instruktionsrichter kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

4493

Bundesgerichtsgesetz

4

Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Art. 61

Gerichtskosten

1

Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige und Zeugen.

2

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.

3

Sie beträgt in der Regel: a.

in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200­5000 Franken;

b.

in den übrigen Streitigkeiten 200­100 000 Franken.

4

Sie beträgt 200­1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: a.

über Sozialversicherungsleistungen;

b.

über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;

c.

aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis 30 000 Franken.

5

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.

Art. 62

Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten

1

Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.

2 Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.

3

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

4

Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.

5 Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

4494

Bundesgerichtsgesetz

Art. 63

Kosten der Vorinstanz

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.

Art. 64

Parteientschädigung

1

Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.

2

Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

3

Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.

4

Artikel 62 Absätze 3 und 5 sind sinngemäss anwendbar.

5

Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.

11. Abschnitt: Vollstreckung Art. 65

Entscheide auf Geldleistung

Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vollstreckt.

Art. 66

Andere Entscheide

1

Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

2

Sie werden nach den Artikeln 41­43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren vollstreckt, wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt.

3 Sie werden nach den Artikeln 74­78 des BZP8 vollstreckt, wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat.

6 7 8

SR 281.1 SR 172.021 SR 273

4495

Bundesgerichtsgesetz

4

Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.

12. Abschnitt: Ergänzendes Recht Art. 67 Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP9 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz 1. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen Art. 68

Grundsatz

1

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.

2

Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: a.

Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;

b.

öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: 1. über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen; 2. über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien; 3. über die Bewilligung zur Namensänderung; 4. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen; 5. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und andere erbrechtliche Vertreter; 6. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung; 7. auf dem Gebiet des Kindesschutzes.

Art. 69

Ausnahme

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.

9

SR 273

4496

Bundesgerichtsgesetz

Art. 70

Streitwertgrenze

1

In vermögensrechtlichen Sachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 40 000 Franken beträgt.

2

Erreicht der Streitwert diesen Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: a.

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;

b.

wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;

c.

gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;

d.

gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters.

Art. 71

Vorinstanzen

1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts.

2

Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: a.

ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt;

b.

ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet.

3

Unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198710 über das Internationale Privatrecht ist die Beschwerde ferner gegen Entscheide von Schiedsgerichten zulässig.

Art. 72 1

Beschwerderecht

Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

2

Gegen Entscheide nach Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid ihren Aufgabenbereich berührt.

10

SR 291

4497

Bundesgerichtsgesetz

2. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen Art. 73

Grundsatz

1

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.

2

Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: a.

Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;

b.

den Vollzug von Strafen und Massnahmen.

Art. 74 1

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

eine Verurteilung, wenn sowohl die von der Vorinstanz ausgesprochene wie auch die vor ihr von der Anklage beantragte Strafe unter dem Mass liegt von: 1. 30 Tagessätzen Geldstrafe; 2. 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit; 3. 500 Franken Busse für eine natürliche Person; 4. 10 000 Franken Busse für eine Unternehmung; 5. 30 Strafeinheiten beim Aussetzen der Strafe; 6. 30 Tagen Freiheitsstrafe infolge Umwandlung einer Geldstrafe, einer Busse oder einer gemeinnützigen Arbeit.

b.

Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.

2

Stellt sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so ist die Beschwerde auch in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a zulässig.

Art. 75

Vorinstanzen

1

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts und letzter kantonaler Instanzen.

2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen.

Art. 76 1

Beschwerderecht

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 1. der Angeklagte; 2. der gesetzliche Vertreter des Angeklagten;

4498

Bundesgerichtsgesetz

3.

4.

5.

der öffentliche Ankläger; der Strafantragsteller, wenn er die Anklage ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers vertreten hat; das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann.

2

Die Bundesanwaltschaft ist auch zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist oder wenn die Strafsache den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen worden ist.

3

Gegen Entscheide nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid ihren Aufgabenbereich berührt.

3. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 77

Grundsatz

Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: a.

gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;

b.

gegen kantonale Erlasse;

c.

betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.

Art. 78 1

Ausnahmen

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: a.

Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;

b.

Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: 1. die Einreise; 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; 3. die vorläufige Aufnahme; 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung; 5. Ausnahmen von den Höchstzahlen;

c.

Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, wenn sie: 1. vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind;

4499

Bundesgerichtsgesetz

2.

von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;

d.

Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;

e.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, soweit sie nicht Schadenersatzbegehren zum Gegenstand haben;

f.

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, soweit sie zum Gegenstand haben: 1. eine andere Frage als die Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die Gleichstellung der Geschlechter; 2. ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht;

g.

Entscheide auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe;

h.

Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;

i.

Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei zunehmender Bedrohung oder schweren Mangellagen getroffen worden sind;

j.

Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;

k.

Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;

l.

Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben;

m. Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; n.

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs;

o.

Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...11 getroffen hat;

p.

Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: 1. die Milchkontingentierung; 2. die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;

q.

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.

2

Die Beschwerde ist auch in diesen Fällen zulässig, wenn die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt wird.

11

SR ... (BBl 2001 4539)

4500

Bundesgerichtsgesetz

Art. 79

Streitwertgrenze

Sofern sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in Staatshaftungssachen die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 40 000 Franken beträgt.

Art. 80 1

Vorinstanzen im allgemeinen

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: a.

des Bundesverwaltungsgerichts;

b.

des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Personals des Bundesverwaltungsgerichts;

c.

der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;

d.

letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

2

Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

3

Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.

Art. 81

Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse

1

Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.

2

Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 80 Anwendung.

Art. 82

Vorinstanzen in Stimmrechtssachen

1

Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: a.

in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;

b.

in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.

2

Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.

4501

Bundesgerichtsgesetz

Art. 83 1

Allgemeines Beschwerderecht

Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a.

vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;

b.

durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und

c.

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

2

In Stimmrechtssachen (Art. 77 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.

Art. 84

Besondere Beschwerderechte

Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: a.

die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt ihren Aufgabenbereich berührt;

b.

das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;

c.

Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;

d.

die Kantonsregierung, wenn der Entscheid einer richterlichen letzten kantonalen Instanz oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für den Kanton bedeutende Mehrausgaben oder einen erheblichen Verlust an Einnahmen zur Folge hat;

e.

Personen, Organisationen und Behörden, die ein anderes Bundesgesetz zur Beschwerde ermächtigt.

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren 1. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide Art. 85

Endentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.

Art. 86

Teilentscheide

Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: a.

nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;

b.

das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst.

4502

Bundesgerichtsgesetz

Art. 87

Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand

1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.

2

Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

Art. 88

Andere Vor- und Zwischenentscheide

1

Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a.

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können; oder

b.

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2

Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt desselben auswirken.

Art. 89

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.

2. Abschnitt: Beschwerdegründe Art. 90 1

Schweizerisches Recht

Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a.

Bundesrecht;

b.

Völkerrecht;

c.

kantonalen verfassungsmässigen Rechten;

d.

kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;

e.

interkantonalem Recht.

2

Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung des Willkürverbots oder eines anderen Grundrechts gerügt werden.

3

Mit der Beschwerde nach Artikel 78 Absatz 2 kann nur die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung von Streitigkeiten durch eine richterliche Behörde gerügt werden.

4503

Bundesgerichtsgesetz

4 Für Beschwerden gegen Entscheide von Schiedsgerichten gilt Artikel 190 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198712 über das Internationale Privatrecht.

Art. 91

Ausländisches Recht

Mit der Beschwerde kann gerügt werden, im angefochtenen Entscheid sei: a.

nicht ausländisches Recht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;

b.

das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.

Art. 92

Unrichtige Feststellung des Sachverhalts

Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 90 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

3. Abschnitt: Neue Vorbringen Art. 93 1

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

2

Neue Begehren sind unzulässig.

4. Abschnitt: Beschwerdefrist Art. 94

Beschwerde gegen Entscheide

1

Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

2

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:

12 13

a.

bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen;

b.

bei Entscheiden über die Rückgabe nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198013 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

SR 291 SR 0.211.230.02

4504

Bundesgerichtsgesetz

3

Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: a.

bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;

b.

bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.

4

Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.

5

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.

6

Wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 90­92 zulässt, bei einer dritten kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheids der dritten Instanz.

7

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.

Art. 95

Beschwerde gegen Erlasse

Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen seit der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.

5. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen Art. 96

Schriftenwechsel

1

Das Bundesgericht stellt die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

2

Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

Art. 97

Aufschiebende Wirkung

1

Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: a.

in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;

b.

in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche.

4505

Bundesgerichtsgesetz

3

Der Instruktionsrichter kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.

Art. 98

Andere vorsorgliche Massnahmen

Der Instruktionsrichter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.

Art. 99

Massgebender Sachverhalt

1

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.

2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 90 beruht.

Art. 100 1

Rechtsanwendung

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

2 Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

Art. 101 1

Entscheid

Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.

2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.

6. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren Art. 102 1

Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren über: a.

Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;

b.

Nichteintreten auf Beschwerden, die keine hinreichende Begründung (Art. 39 Abs. 2) enthalten;

c.

Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, obwohl die Beschwerde nur unter dieser Bedingung zulässig ist (Art. 70, 74, 79);

d.

Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;

4506

Bundesgerichtsgesetz

e.

2

Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.

Es kann auf einen Schriftenwechsel verzichten.

3

Die Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit zwei Richtern. Sind sich die beiden Richter nicht einig, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so entscheidet darüber der Abteilungspräsident. Im Übrigen ist im vereinfachten Verfahren Einstimmigkeit erforderlich.

4

Der Entscheid wird summarisch begründet.

7. Abschnitt: Kantonales Verfahren Art. 103

Beurteilung durch richterliche Behörde

Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.

Art. 104

Einheit des Verfahrens

1

Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können.

2

Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen, wenn sie dies beantragen.

3

Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts oder, falls nach dem kantonalen Recht eine dritte Gerichtsinstanz angerufen werden kann, die zweite Gerichtsinstanz muss mindestens die Rügen nach den Artikeln 90­92 prüfen können.

Art. 105

Eröffnung der Entscheide

1

Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: a.

die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;

b.

die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;

c.

das Dispositiv;

d.

eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.

2

Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine voll4507

Bundesgerichtsgesetz

ständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.

3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.

4

Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.

5. Kapitel: Klage Art. 106 1

2

Das Bundesgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz: a.

Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden anderseits;

b.

zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;

c.

Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195814.

Das Verfahren richtet sich nach dem BZP15.

6. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung 1. Abschnitt: Revision Art. 107

Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:

14 15

a.

die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;

b.

das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;

c.

einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;

d.

das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

SR 170.32 SR 273

4508

Bundesgerichtsgesetz

Art. 108

Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention

Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195016 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a.

der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind;

b.

eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und

c.

die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

Art. 109

Andere Gründe

Die Revision kann ferner verlangt werden: a.

in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;

b.

in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 229 Ziffer 1 oder 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 193417 über die Bundesstrafrechtspflege erfüllt sind;

c.

in allen Fällen, wenn auf dem Weg des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.

Art. 110 1

Frist

Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:

16 17 18

a.

wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen seit der Entdeckung des Ausstandsgrundes;

b.

wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;

c.

wegen Verletzung der EMRK: innert 90 Tagen, seit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der EMRK18 endgültig ist;

d.

aus anderen Gründen: innert 90 Tagen seit deren Entdeckung, frühestens jedoch seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder seit dem Abschluss des Strafverfahrens.

SR 0.101 SR 312.0 SR 0.101

4509

Bundesgerichtsgesetz

2

Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser: a.

in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 109 Buchstaben b und c;

b.

in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 109 Buchstabe c.

Art. 111

Verwirkung

Die Revision eines Entscheids, der den Entscheid der Vorinstanz bestätigt, kann nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheids entdeckt worden ist und mit einem Revisionsgesuch bei der Vorinstanz hätte geltend gemacht werden können.

Art. 112

Vorsorgliche Massnahmen

Nach Eingang des Revisionsgesuchs kann der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen.

Art. 113

Schriftenwechsel

Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu; gleichzeitig setzt es ihnen eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.

Art. 114

Entscheid

1

Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

2

Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.

3 Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 237 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193419 über die Bundesstrafrechtspflege sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung Art. 115 1

Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das

19

SR 312.0

4510

Bundesgerichtsgesetz

Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.

2

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur so lange zulässig, als die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.

3

Die Artikel 112 und 113 sind sinngemäss anwendbar.

7. Kapitel:

Schlussbestimmungen

Art. 116

Kantonale Ausführungsbestimmungen

1

Die Kantone erlassen innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivil- und Strafsachen, die den Artikeln 71 Absatz 2, 75 Absatz 2 und 104 Absatz 3 entsprechen.

2

Innert zwei Jahren erlassen sie Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen nach Artikel 80 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 82 Absatz 2.

3 Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden.

Art. 117

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 194320 über die Organisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben.

2

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

3

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 118

Übergangsbestimmungen

1

Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

2 Gegen Plangenehmigungsentscheide des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation betreffend die zweite Phase der NEAT (Art. 10bis Abs. 1 Bst. b des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199121) kann

20

21

BS 3 531; AS 1948 485, 1955 871, 1959 902, 1969 737 767, 1977 237 862 1223, 1978 688 1450, 1979 42, 1980 31 1718 1819, 1981 821, 1982 1676. 1983 1886, 1986 926, 1987 226 1665, 1988 1776, 1989 504, 1990 938, 1992 288, 1993 274 1945, 1994 3010, 1995 1227 4093. 1996 508 750 1445 1498, 1997 1155 2465, 1998 2847 3033, 1999 1118 3071, 2000 273 416 505 2355 2719, 2001 114 894 1029 SR 742.104

4511

Bundesgerichtsgesetz

in Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesgericht kann in diesen Fällen den Sachverhalt frei prüfen.

Art. 119

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4512

Bundesgerichtsgesetz

Anhang (Art. 117 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522 Art. 12 Abs. 2 2

Artikel 343 des Obligationenrechts23 ist vor den kantonalen Gerichten unabhängig vom Streitwert anwendbar.

2. Bundesgesetz vom 17. Dezember 197624 über die politischen Rechte Art. 15 Abs. 1 1

Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung), sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

Art. 80

Beschwerde an das Bundesgericht

1

Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung (Art. 77) kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom ...25 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

2

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ferner zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Zustandekommen einer Volksinitiative oder eines Referendums.

3 Den Mitgliedern des Initiativkomitees steht die Beschwerde auch gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über die formelle Gültigkeit der Unterschriftenliste (Art. 69 Abs. 1) und betreffend den Titel der Initiative (Art. 69 Abs. 2) zu.

Art. 81, 82 und 85 Aufgehoben

22 23 24 25

SR 151.1 SR 220 SR 161.1 SR ... (BBl 2001 4480)

4513

Bundesgerichtsgesetz

Art. 86

Unentgeltlichkeit der Amtshandlungen

1

Für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen keine Kosten erhoben werden. Bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden.

2 Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...26.

3. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194727 über den Bundeszivilprozess Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 106 des Bundesgerichtsgesetzes vom ...28 (BGG) angeführt sind.

2

Es wird ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes enthalten.

Art. 5 Abs. 2 erster Satz 2

Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse nach den Artikeln 58 und 59 BGG. ...

Art. 18 Abs. 1

1

Unter Vorbehalt von Artikel 38 BGG kann die Partei ihren Prozess selbst oder durch einen Vertreter nach Artikel 37 BGG führen.

Art. 20 Aufgehoben Art. 28 Abs. 2 erster Satz 2

Stellt der Beklagte das Begehren um Sicherstellung der Parteikosten nach Artikel 58 Absatz 2 BGG, so wird der Lauf der Antwortfrist unterbrochen. ...

Art. 31 Abs. 1 erster Satz 1

Widerklage ist zulässig für Ansprüche, die vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilen sind. ...

26 27 28

SR ... (BBl 2001 4480) SR 273 SR ... (BBl 2001 4480)

4514

Bundesgerichtsgesetz

Art. 52 Abs. 1 1 Die Urkunde ist im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie oder elektronischer Kopie vorzulegen. Der Richter kann das Original verlangen.

Art. 58 Abs. 1 1 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 31 BGG sinngemäss.

Art. 59 Abs. 2 2

Ungehörige Erfüllung des angenommenen Auftrages zieht Ordnungsbusse gemäss Artikel 30 Absatz 1 BGG nach sich.

Art. 69 Abs. 1

1

Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht von Amtes wegen nach den Artikeln 61, 63 und 64 BGG.

4. Bundesgesetz vom 11. April 188929 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 15 2. Bundesrat

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungsund Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3

Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

4

Er sorgt insbesondere dafür, dass die Betreibungsämter in den Stand gesetzt werden, Verzeichnisse der in ihrem Kreise wohnenden, der Konkursbetreibung unterliegenden Personen zu führen.

Art. 19

3. An das Bundesgericht

29 30

Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom ...30.

SR 281.1 SR ... (BBl 2001 4480)

4515

Bundesgerichtsgesetz

Art. 20a Randtitel, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Ziff. 5 (neu) 5. Verfahren vor kantonalen Aufsichtsbehörden

1

Aufgehoben

2

Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen: 5. Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Die Ausführungsverordnungen des Bundesgerichts bleiben in Kraft, soweit sie dem neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen und solange der Bundesrat nichts anderes bestimmt.

5. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198731 über das Internationale Privatrecht Art. 191 Abs. 1 1

Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht.

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom ...32 betreffend die Beschwerde in Zivilsachen.

31 32

SR 291 SR ... (BBl 2001 4480)

4516