Bundesbeschluss zur Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 10. September 19993 eingereichten Volksinitiative «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20004, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 10. September 1999 «für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 57

2. Abschnitt: Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivilschutz Art. 58

Sicherheitspolitik

Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung.

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SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8954 BBl 2000 4825 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Änderung der Artikel 17 und 18 und die Aufhebung der Artikel 13, 15 zweiter Satz, 19­22, 34ter Absatz 1 Buchstabe d, 42 Buchstabe c, 85 Ziffer 9 und 102 Ziffer 11 der Bundesverfassung. Im Weitern verlangte sie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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Volksinitiative

Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen.

Art. 59 1

Verbot militärischer Streitkräfte

Die Schweiz hat keine Armee.

2

Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.

3

Bisher von der Armee wahrgenommene zivile Aufgaben wie Hilfeleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen.

Art. 60 Aufgehoben Art. 140 Abs. 2 Bst. d (neu) d.

Regelungen über die bewaffnete Beteiligung an internationalen Friedensbemühungen ausserhalb der Schweiz.

Art. 173 Abs. 1 Bst. d und 185 Abs. 4 Aufgehoben II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Verbot militärischer Streitkräfte) 1

Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 58 und 59 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärische Ausbildungskurse mehr durchgeführt.

2

Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.

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3

Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 22. Juni 2001

Nationalrat, 22. Juni 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Peter Hess Der Protokollführer: Ueli Anliker

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