Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. Januar 2001 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2 beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 473 Abs. 2, zweiter Satzteil (neu) ... gesetzlichen Erbrechts und wird nicht auf den verfügbaren Teil von drei Achtel angerechnet.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft beziehungsweise am Tag der Annahme in der Volksabstimmung.

Minderheit (Jutzet, de Dardel, Gross, Hollenstein, Hubmann, Lauper, Seiler, Thanei) Art. 473 Abs. 2, zweiter Satz (neu) ... gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses.

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BBl 2001 1121 BBl 2001 ...

SR 210

1132

2001-0249