Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Entwurf

(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 20. November 20001 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 20012, beschliesst: I Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 19993 wird wie folgt geändert: Art. 18 Ziff. 25 (neu) Von der Steuer sind ausgenommen: 25. Umsätze von Ausgleichskassen untereinander sowie Umsätze aus Aufgaben, die den Ausgleichskassen auf Grund des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder den Familienausgleichskassen auf Grund des anwendbaren Rechts übertragen werden und die zur Sozialversicherung gehören oder der beruflichen und sozialen Vorsorge sowie der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2001 1472 BBl 2001 1479 SR 641.20 SR 831.10

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2001-0521