Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 4. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 29. August 20001 wiedergegebenen Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9

Löhne

9.3 9.4

Sockellöhne ( Mindestlöhne) Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2001 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Rahmenvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2003.

4. Juli 2001

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2000 4823/24 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

zu 2001-1320

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