Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 13. November 2001
Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 23. Juni 19991 über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): Formulierungstyp:
Fosethyl-Aluminium 80% WP
2. Handelsprodukte Alstar
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3503 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4709 Vertreiber: Aventis Cropscience Italia, Piazzale Stefano Türr 5, I-20149 Milano
Alter
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3504 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9739 Vertreiber: Terranalisi, Via Donizetti 2/A, I-44042 Cento
Alytec
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3505 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9842 Vertreiber: Tecniterra, Via Bronzio 19, I-20133 Milano
Contender
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3506 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9964 Vertreiber: Chimiberg, Via Tonale 15, I-24061 Albano S.Alessandro
1
SR 916.161
6288
2001-2561
Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel
Elios
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3507 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10409 Vertreiber: Sipcam, Via Sempione 195, I-20016 Pero
Fos.al
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3508 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10259 Vertreiber: Guaber, Via E.Mattei 4, I-40050 Castello
d'Argile Fosetil Sar
Schweizerische Zulassungsnummer: I-3609 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 9891 Vertreiber: Sariaf, Via San Silvestro 1, I-48018 Faenza
MAC Fosethyl 80 WP Schweizerische Zulassungsnummer: A-3505 Herkunftsland: Oesterreich Ausländische Zulassungsnummer: 2139 Vertreiber: MAC GmbH., Sonnenhalde 1, D-88138 Sigmarszell
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Obstbau Birne
Erdbeere
Gemüsebau Kopfsalate
Kürbisgewächse (Cucurbitaceae)
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Teilwirkung: Birnenblütenbrand
Konzentration: 0.3% Aufwandmenge: 4.8 kg/ha Anwendung: Behandlungen vom Austrieb bis zum Abblühen Konzentration: 1, 2 0.50.75% Aufwandmenge: 57.5 kg/ha Anwendung: spritzen oder giessen
Rhizomfäule der Erdbeeren, Rote Wurzelfäule der Erdbeeren
Falscher Mehltau des Salats
Falscher Mehltau der Gurke
Auflagen und Bemerkungen
Aufwandmenge: 2 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Konzentration: 0.2% Aufwandmenge: 24 kg/ha
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Allgemeinverfügung Pflanzenschutzmittel
Anwendungsgebiet
Zierpflanzenbau allg.
Schaderreger / Wirkung
Anwendung
Auflagen und Bemerkungen
Falscher Mehltau Konzentration: 0.20.3% [Peronospora, Albugo, Bremia], Anwendung: spritzen Krankheiten durch pathogene Konzentration: 0.5% Bodenpilze Anwendung: giessen
1 Nur vor der Blüte und nach der Ernte.
2 Max. 4 Behandlungen pro Jahr.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD), 3202 Frauenkappelen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten.
Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.
11. Dezember 2001
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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