Konzession für Radio 105 Classic (Konzession Radio 105 Classic) vom 11. Dezember 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 1 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 2 (RTVV), erteilt der Radio 105 Network AG, Postfach, 4132 Muttenz, folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1 1

Gegenstand

Radio 105 Classic wird ermächtigt, ein Musikprogramm national zu veranstalten.

2

Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.

Art. 2

Ziele

Radio 105 Classic soll im Rahmen seines Programmauftrages einen Beitrag zur Unterhaltung und zur allgemeinen vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörerinnen und Zuhörer leisten.

2. Abschnitt: Programm Art. 3

Inhalt und Sprache

1

Radio 105 Classic veranstaltet ein Radioprogramm mit Unterhaltungsmusik und mit Informationsblöcken.

2

1 2

Für die Informationsbulletins ist die hochdeutsche Sprache zu verwenden.

SR 784.40 SR 784.401

2000-2617

209

Konzession Radio 105 Classic

Art. 4

Produktionen

1

Die Informationsbulletins werden von Radio 105 Classic in Eigenproduktion hergestellt.

2

Das Programm berücksichtigt in angemessener Weise schweizerische Musik.

Art. 5

Übernahme

Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).

3. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 6

Technische Verbreitung

1

Die Verbreitung erfolgt über Kabel. Da für Radio 105 Classic kein Anspruch auf kabelgebundene Verbreitung besteht, bleiben die erforderlichen Vereinbarungen mit den Kabelnetzbetreibern vorbehalten.

2 Das Departement genehmigt die Einzelheiten in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorzulegen.

3

Diese Konzession verleiht keinerlei Anspruch auf spätere terrestrische Verbreitung des Programmes.

Art. 7

Betriebspflicht

1

Die Konzession fällt dahin, wenn der Betrieb nicht innert neun Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wird.

2 Der Sendebetrieb darf nur mit Bewilligung des Departements unterbrochen werden. Wird der Betrieb nicht innert der vom Departement bewilligten Frist wieder aufgenommen, fällt die Konzession dahin.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 8

Konzessionsabgabe

1

Radio 105 Classic orientiert das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) jeweils bis zum 30. April über die im Vorjahr erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.

2 Es gibt gleichzeitig Auskunft über die Gesamtdauer der ausgestrahlten Werbeminuten im Berichtsjahr und in den einzelnen Monaten.

3

Es verschafft dem Bundesamt nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung betraut sind.

210

Konzession Radio 105 Classic

Art. 9

Jahresbericht und Rechnung

1

Radio 105 Classic stellt dem Bundesamt jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Der Geschäftsbericht wird nach den Vorschriften von Artikel 662 ff. des Obligationenrechts3 erstellt.

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Tätigkeit von Radio 105 Classic und seiner Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an schweizerischer Musik;

d.

die Ergebnisse der Zuhörerforschung;

e.

die Beteiligungen an anderen schweizerischen und ausländischen Unternehmen im Bereich des Rundfunks sowie die Zusammenarbeit mit solchen Unternehmen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Konzession tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

11. Dezember 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

11302

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3

SR 220

211