859

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Sterbefälle in Folge von Infektionskrankheiten in den großem Städten der Schweiz, gemeldet vom 7. bis 13 November

1886.

Masern. Genf mit Plainpalais und Baux-Vives 2.

Diphteritis und Croup. Zürich mit Ausgemeinden l, Luzern l, Biel 1.

Keuchhusten. Basel l, Neuenburg 1.

Typhus. Neuenburg 1.

Infekt. Kindbettkrankheiten. Genf mit Plainpalais und Eaux-Vives l,

Eidg. statistisches BUreau.

860

Bulletin Nr. 21 über die

ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der

Schweiz vom 1. bis 15. November 1886.

Vorkommende Abkürzungen: St = Ställe; W = Weiden; P;= Pferde; R = Rindvieh; Schw = Schweine ; Z = Ziegen; Schf = Schafe; H = Hunde.

Die in Klammern (*) aufgeführten Fälle sind neu seit letztem Bulletin.

Lungenseuche.

Appenzell A. Rh. Bez. Vorderland. Sämmtliche in Rehetobel und in Heiden wegen Lungenseucheverdacht abgeschlachteten Thiere sind gesund befunden worden.

Rauschbrand.

Bern. Bez. Frutigen, Reichenbach, l R; Bez. Interlaken, Grindelwald, l R; Bez. Nieder-Simmenthal, Diemtigen, l R; Bez.

Münster, LaJoux, l R; Genevez, l R -- Total 5 R umgestanden.

Waadt.

Bez. La Vallée, Le Chénit, 1 R umgestanden.

[Gesammttotal 6 Fälle.

Milzbrand.

Zürich. Bez. Meilen, Männedorf, l R abgethan ; anläßlich der Abschlachtung konstatirt.

Bern. Bez. MUnster, Court, l R; Bez. Pruntrut, Boncourt, l R; Bez. Wangen, Wangen, l R -- Total 3 R umgestanden.

861 Freiburg. Bez. Sense, Bösingen, l R. abgethan, 19 R abgesperrt.

Thurgau. Bez Arbon, Landschlacht, l R umgestanden, 21 R abgesperrt.

Gesammttotal 6 Fälle.

Maul- und Klauenseuche.

Bern. Bez. Münster, Chatillon, 2 St (28 R*) ; Einschleppung vom Markt in Bulle, Kt. Freiburg; Stall bann.

Freiburg. Bez. Glane, Villariaz, 2 St (20 R*); wahrscheinliche Verschleppung durch Alpvieh aus dem Bezirk Greyerz; Stallbahn l bann.

Waadt. Bez. Lausanne, Crissier, \ St (4 R*) ; Gemeindebann.

Gesammttotal 5 Ställe, 52 Stück Vieh.

Vermehrung seit 31. Oktober -- Stall, 17 ,, ,, Verminderung ,, 31. ,, 2 Ställe, -- n »

Wuth.

Genf. Bez. Linkes Ufer, Avusy, 3 H abgethan; Einschleppung aus Savoyen; Vorsichtsmaßregeln getroffen.

Gesammttotal 3 Fälle.

Rotz und Hautwurm.

Luzern. Bez. Luzern, Luzern, 2 P als verdächtig unter tierärztlicher Aufsicht.

Tessin. Bez. Bellenz, Beilenz, l P verdächtig.

Gesammttotal 3 Verdachtsfälle.

Rothlauf der Schweine.

Luzern. Bez. Hochdorf, Rain, l Schw umgestanden.

St. Gallen. Bez. Wyl, Bronschhofen, 6 Schw umgestanden, 20 Schw abgesperrt.

Waadt. Bez. Morges, Echichens, 5 Schw verdächtig; Bez.

Nyon, Bassins, 2 Schw umgestanden.

Gesammttotal 9 Fälle.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. III.

62

862

Konstatirte Gesetzesverletzungen.

Bern. Eine Buße von Fr. 6 (GesetzesVerletzung durch einen Viehinspektor).

Zug. Eine Buße von Fr. 10, zwei von je Fr. 5 (Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über Viehverkehr); eine Buße von Fr. 5 (unberechtigte Ausstellung eines Gesundheitsscheines).

Schaffhausen Eine Buße von Fr. 5 (Nichtabgabe des Gesundheitsscheines).

Appenzell A. Rh. Eine Buße von Fr. 5 (Mangel des Gesundheitsscheines).

Thurgau. Fünf Bußen von je Fr. 5 (Nichtabgabe und Nichteinlösung von Gesundheitsscheinen).

Waadt. Je eine Buße von Fr. 10 und Fr. 6, vier Bußen von je Fr. 5 [Mangel von Gesundheitsscheinen); eine Buße von Fr. 10 (Zuwiderhandlung gegen Gesetz betreffend Metzgereien) ; eine Buße von Fr. 2. 50 (gesetzwidrige Viehversteigerung); eine Buße von Fr. 10 (Nichtvorweisung des Gesundheitsscheines); je eine Buße von Fr. 6, Fr. 3 und Fr. l (Mangel von Winterungszeugnissen).

Genf. Eine Buße von Fr. 50 (Mangel von Gesundheitsscheinen).

A. V Avis.

Im Interesse eines geregelten Grenzverkehrs und namentlich um Rückweisungen von Viehtransporten schweizerischer Herkunft zu vermeiden, machen wir darauf aufmerksam, daß im Verkehr zwischen der Schweiz und Italien Gesundheitsscheine für Vieh nur dann als gültig anerkannt werden, wenn sie den Nachweis enthalten : 1) daß die Thiere, auf welche sie sich beziehen, wenigstens 14 Tage in der Gemeinde, aus der sie herkommen, gestanden sind, und . 2) daß in der betreffenden Gemeinde seit 40 Tagen keinerlei ansteckende Thierkrankheit geherrscht hat.

863

.A.u.slais.cl.

Oesterreich-Ungarn. 7. November: Lungenseuche.

Bezirke.

Galizien . . . .

Mähren . . . .

Böhmen. . . .

Nieder-Oesterreich Schlesien . . .

Ober-Oesterreich .

Bukowina . . .

Salzburg . . .

Ungarn (2. Nov.)

-- 6 12 2 4 2 -- -- 11

Maul- und Rotz und MilzKlauenHäufbrand.

seuche.

wurm.

Bezirke.

Bezirke.

Bezirke.

l -- -- -- -- -- -- -- 4

4 -- -- 5 -- l -- 8

l -- -- l l -- l -- 26

Rauschbrand.

Rotnlauf,

Bezirke.

Bezirke.

-- -- -- -- -- -- -- l .--

·--- 2 l -- l -- -- --

Oesterreich-Ungarn war am 8. November frei von der Rinderpest.

Itaiien. 18.--24. Oktober: Lungenseuche, 2 Eälle (Mailand und Bologna); Maul- und Klauenseuche, 62 Fälle; Rausch- und Milzbrand, 35 Fälle; Rotz, 3 Fälle; Hothlauf, 11 Fälle.

. B e r n , den 15. November 1886.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartemeat.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrathes vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer andern Lebensversicherung als beim Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme, an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Antheil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesblatt Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiemit aufgefordert, zur Geltend-

864

machung ihrer Ansprüche für das Jahr 1886 die b e t r e f f e n d e n P r ä r n i e n q ui ttu n gen für das ganze laufende Jahr mit Beg l e i t s c h r e i b e n bis längstens den 10. Dezember nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e des obgenannteo Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um zeitraubende Reklamationen KU verhüten, ist es dringend nöthig, s ä m m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1886 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speziell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidg. Beamten und Angestellten mit a n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsvereiu selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischea Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hiebei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier noch besonders aufmerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidg. Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer andern Lebensversicherungsgesellschaft betheiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von Fr. 5000 Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß keine höhern Versicherungen auf eigenes Risiko als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname!, sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g , genau angegeben werden.

Das Centralkomite des Versicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienantheile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft ertheilen.

B e r n , den 1. November 1886.

Schweiz. Departement des Innern.

865

Verpfändung einer Eisenbahn.

.Mit Eingabe vom 27. Oktober stellte die DrahtseilbahngesellSChaft in Lugano bei dem Bundesrathe das Gesuch um Bewilligung ihrer am 8. November zu eröffnenden Bahn nebst zugehörigem Betriebsmaterial im L Range für einen Betrag von Fr. 75,000 zur Versicherung uines Aoleihens im gleichen Betrag.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiemit bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. November 1886 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrathe einzureichen sind.

Soweit die Gesellschaft nicht Eigenthümerin des für die Bahnanlage in Anspruch genommenen Terrains ist, wird die Verpfandung bloß das Recht auf Benutzung des fremden Grund und Bodens zur Bahnanlage umfassen.

B e r n , den S.November 1886.

Im N a m e n d e s B u n d e s r a t h e s :

Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachfordernngep, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bnndeskaiizlei.

Reproduzirt im November

1886.

866

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- nud Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die ßundeskan/.lei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu f'rankiren, wenn aie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe ref'üsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirteu Korrespondenz von Kuntonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht, zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregieruugen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen l'ortoauslagen verpflichtet sind, so dürt'te es in ihrem eigenTM Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Bie Schweiz. Bnndcskanzlei.

Keproduzirt im November 1886.

Publikation.

Die Jury zur Begutachtung der eingelangten Zeichnimgin für dus scliwtiz. Fünffrankenstück hat von den ausgesetzten drei Preisen nur den zweiten, betragend Er. 350, zuerkannt, und zwar an Herrn D u r u s s o l, Graveur, in Bern.

Ehrenmeldungen haben erhalten: 1) Herr Anton S c h a r f f , k. k. Kammermedailleur, in Wien.

2) Herren Jean N o t z i i , Redaktor des ,,Kebelspalter", inv., und F.

B o s c o v i t s , del., in Zürich.

3) Herr J. S c h l a t t e r - B r ü n g g e r , in St. Gallen.

B e r n , den 15. November 1886.

Eidg. Finw.t!ep@ rientrili.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1886

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1886

Date Data Seite

859-866

Page Pagina Ref. No

10 013 294

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.