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Bundesblatt

96. Jahrgang.

Bern, den 17. August 1944.

Band I.

Erscheint in der Regel alle 14 läge. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and PostbestellangsgebUhr.

EinrÜcknngsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stdmpflt & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Bundesbeiträgen an den zu gründenden Schweizerischen Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften.

(Vom 9. August 1944.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Herr Nationalrat Seiler hat am 18. Dezember 1942 den Bundesrat durch eine Motion eingeladen, mit Bucksicht auf die ungünstigen Auswirkungen des neuen Bürgschaftsrechtes auf die Kreditgewährung, die Grundlagen für eine wirksame kollektive Sicherung der nachstelligen Hypotheken abzuklären und insbesondere die Konsolidierung und Entwicklung der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften zu fördern. Diese Motion ist am 10. Juni 1943 vom Nationalrat und am 23. September 1943 vom Ständerat erheblich erklärt und vom Bundesrat mit Vorbehalten entgegengenommen worden.

Die damit in Zusammenhang stehenden Fragen haben eine eingehende Prüfung erfahren. Wir haben die Ehre. Ihnen zuerst einige Ausführungen über das Problem der Nachgangshypothek und die Bestrebungen zu seiner Lösung zu unterbreiten, um darauf die Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaften einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Hierauf sollen die anderen, in Vorschlag gebrachten Mittel ins Auge gefasst werden. Dann wird der Plan eines Zusammenschlusses der Bürgschaftsgenossenschaften mit Bundesbeteiligung zu erwägen sein. In letzter Linie ist auch noch die Frage ihrer Besteuerung zu streifen, worauf die Schlussfolgerungen gezogen werden können.

I. Die Nachgangshypotheken.

Kapitalanlagen in Liegenschaften galten immer als besonders sicher und sind darum auch stets sehr beliebt gewesen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den unmittelbaren Anlagen, die seitens der Käufer in Form ihrer Anzahlungen gemacht werden und den mittelbaren Anlagen, die auf dem Wege von BeleiBundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

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690 hungen des durch eigene Mittel nicht gedeckten Wertes der Liegenschaften durch Hypothekenbanken, Versicherungsgesellschaften und Private entstehen.

Dank der anhaltend flüssigen Verfassung unseres Kapitalmarktes geben beide Arten von Anlagen, besonders auch seit der Einführung des Pfandbriefes im Jahre 1931, grundsätzlich und auf lange Sicht betrachtet, kaum zu Klagen Anlass. Erste Hypotheken bis zu zwei Dritteln des Schatzungswertes können in der Schweiz heute so leicht und vorteilhaft untergebracht werden wie kaum je zuvor, und es ist gegenwärtig auch keine Seltenheit, dass sich Käufer von Liegenschaften, wenn sie vorzugsweise Anlagezwecke verfolgen, zu sehr grossen Anzahlungen verpflichten, so dass Nachgangshypotheken überhaupt nicht in Frage kommen.

Wo zwischen der Anzahlung aus eigenen Mitteln und der ersten Hypothek eine Lücke entsteht, ist deren Schliessung indessen nicht immer ohne Schwierigkeiten möglich, obschon sich das Gebiet zwischen 66 und 80 % des vorsichtig ermittelten Schatzungswertes zu Beleihungen eignet, die meistens noch als gesund betrachtet werden können. Es fehlt nicht an Stimmen, die dafür eintreten, dass zusätzliche Sicherheiten für solche Grundpfandkredite nicht verlangt werden sollten. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass in grösseren Zeiträumen auch für normale Wohnbauten Wertschwankungen möglich sind, die den Eahmen gesunder Nachgangshypotheken berühren. Aus diesem Grunde gewähren verschiedene Hypothekenbanken überhaupt keine solchen Kredite, während sich die anderen auf alle Fälle einen höheren Zins und in der Regel zusätzliche Sicherheiten ausbedingen. Soweit solche nicht real geleistet werden können, kommen Bürgschaften in Frage. Damit wird die Nachgangshypothek zu einem Grenzgebiet zwischen Eeal- und Personalkredit, das bei uns wie in anderen Ländern viel von sich reden macht, wenn die wirtschaftlichen Umstände, wie das von Zeit zu Zeit der Fall ist, besonders vorsichtige Beleihungen nahelegen.

Wenn man zeitweise nicht nur viel hierüber spricht, sondern auch den Eindruck erhält, dass überhaupt nie alle Klagen zum Verstummen gebracht werden können, so beruht das auf verschiedenen Gründen. Erstens ist zu sagen, dass die Grenzen, bis zu denen die Kreditbeschaffung möglich sein soll, je nach Umständen verschieden angesetzt werden. Bei Arbeitslosigkeit und Wohnungsnot
begrüsst man auch die Gewährung von Krediten über 80 % des Wertes zur Steigerung der Bautätigkeit. Ist aber einmal eine Liegenschaftenkrisis ausgebrochen, so ist man geneigt, zu erklären, dass die Nachgangsgläubiger die Konsequenzen ihrer zu weitherzigen Kreditgebarung selbst zu tragen haben.

Zweitens ist nicht zu übersehen, dass leider viele Beleihungen über 80 % gehen. Der Wunsch nach eigenem Hausbesitz ist durchaus nicht auf die Kreise beschränkt, die in angemessenem Umfange eigene Mittel anlegen können.

In der trügerischen Erwartung baldiger Wertsteigerung werden oft Liegenschaften erstanden, deren Preis in keinem richtigen Verhältnis zum Eigenkapital steht. In anderen Fällen versuchen es sogenannte kleine Leute, den

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Ertrag ihrer Ersparnisse durch den Kauf einer Liegenschaft zu erhöhen. Andere wiederum wollen sich auch nur eine Wohnung oder bestimmte Bäume zur Ausübung eines Gewerbes sichern und sind dann sehr enttäuscht, wenn sie zufolge knapper eigener Mittel zu den ersten Opfern veränderter Verhältnisse werden. In all diesen Fällen wird zu Unrecht nur von Schwierigkeiten der Nachgangshypotheken gesprochen. Hier sind nicht Bürgschaftsgenossenschaften am Platze, sondern, wenn den Dingen nicht der Lauf gelassen werden soll, Entschuldungsaktionen, wie sie bereits von einigen Kantonen eingeleitet worden sind.

Die «Not der zweiten Hypothek», wie man sich in Deutschland auszudrücken pflegte, kann auch hei uns auf Jahrzehnte zurück verfolgt werden. Es war insbesondere Herr Nationalrat Seiler, der schon mit Postulaten vom 10. Juni 1921, 22. Dezember 1927 und 10. Juni 1937 darauf hinwies.

Als Folge des ersten dieser Postulate fand am 19. August 1922 in Ölten eine grosse Hypothekarkonferenz statt, < an der vor allem die versieherungsmässigen Formen der Garantierung von Nachgangshypotheken erörtert wurden.

Eine Studienkommission, die zur Prüfung dieser Fragen eingesetzt worden war, kam in der Folge zu negativen Schlüssen. Hierauf erfolgte schon 1925 die Gründung der ersten Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaft in Basel.

Die Genossenschaftsbewegung, die schon auf anderen Gebieten unserer Wirtschaft segensreiche Wirkungen für Bauern, Konsumenten und Gewerbetreibende gezeitigt hatte, begann damit auch im mittelständischen Grundbesitz FUSS zu fassen.

Das zweite Postulat Seiler strebte eine Kreditversicherung für Nachgangshypotheken an. Ferner wurden die Ausgabe von Prämienobligationen zur Beschaffung der Mittel für einen Eückversicherungsfonds, die Subventionierung durch den Bund und die Befreiung der Anteilscheine der Bürgschaftsgenossenschaften vom eidgenössischen Stempel in Vorschlag gebracht. Bei Unterhandlungen mit den Bundesbehörden stand ein Darlehen von 2 Millionen Franken zu 2 % in Frage. Mitte der .dreissiger Jahre war die Lage auf dem Hypothekarmarkt kritisch geworden, und es bildete sich in Zürich ein Schutzverband schweizerischer Hypothekeninteressen. An verschiedenen anderen Orten wurden Schuldner- und Bürgenverbände gegründet, die eine Versicherung der Grundpfandschulden und eine teilweise Entschuldung
befürworteten. Auf den 1. Juni 1936 trat ein vom Bunde vermitteltes Gentlemen's Agreement in Kraft, wonach die zwischen 66 und 100 % des Schätzungswertes liegenden Hypotheken bei genügender Sicherheit nicht gekündigt werden durften, sofern die Zahlungen für Zins und Amortisation regelmässig eingingen und die Pfandobjekte einen ordnungsmässigen Unterhalt erfuhren. Die jährlichen Amortisationen wurden vom Umfang der Wertverminderung und der bestehenden Zusatzsicherung abhängig gemacht, sollten aber in der Eegel 5 % nicht übersteigen. Im September des gleichen Jahres richtete die Eegierung des Kantons Solothurn eine Initiative an die eidgenössischen Eäte, worin sie einen Antrag auf Eevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes zugunsten der

692 Grandpfandschuldner und -bürgen stellte. Für den Fall der Ablehnung empfahl sie die Verleihung der Kompetenz zum Brlass solcher Bestimmungen an die Kantone. Ferner wurde eine Erweiterung der Vorlage über die landwirtschaftliche Entschuldung in dem Sinne angeregt, dass die Kantone auch zum Erlass ähnlicher Bestimmungen für andere Wirtschaftsgruppen ermächtigt werden sollten.

Der Bundesrat befürchtete in seinem Bericht vom Januar 1937 von solchen Eingriffen eine weitere Entwertung der Liegenschaften. Die mit der Prüfung dieser Anträge beauftragte und ad hoc gebildete Kommission der eidgenössischen Räte schloss sich dieser Auffassung an, empfahl aber eine Verlängerung des Gentlemen's Agreement, und Nationalrat Seiler stellte in diesem Zusammenhang am 10. Juni 1937 mit einem weiteren Postulat die Frage der Bückversicherung für Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaften erneut zur Diskussion.

Am 22. Januar 1939 schlössen sich die Schuldner- und Bürgenverbände zu einem schweizerischen Verband zusammen, der mit seinen Bestrebungen auf Schaffung kantonaler obligatorischer Hypothekenversicherungen bis jetzt keinen Erfolg hatte. Im Jahre 1943 gründete indessen der solothurnische Schuldner- und Bürgenverband eine Hypothekenversicherungskasse als Genossenschaft.

Schliesslich muss noch erwähnt werden, dass am 1. Juli 1942 das Bundesgesetz über die Revision des zwanzigsten Titels des Obligationenrechts, die Bürgschaft, in Kraft getreten ist, womit den überhandnehmenden Missbräuchen auf dem Gebiet des Bürgschaftswesens gesteuert werden sollte. Unumgänglicherweise ist damit aber, wie die beteiligten Kreise versichern, auch das Eingehen von Bürgschaften zur Sicherung gesunder Nachgangshypotheken erschwert worden. Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf nunmehr -- soweit sie 2000 Franken übersteigt -- der öffentlichen Beurkundung, bei verheirateten Personen ist die Zustimmung des Ehegatten notwendig geworden, und zwanzig Jahre nach der Eingehung fallen Bürgschaften natürlicher Personen dahin. Diese Bestimmungen sind noch nicht lange genug in Kraft, um ein abschliessendes Urteil über die Auswirkungen fällen zu können. Es ist aber wahrscheinlich, dass Einzelbürgschaften, wie in der Motion erwähnt wird, nunmehr schwerer erhältlich sind, so dass die kollektive Bürgschaft, die weniger persönliche
Abhängigkeitsverhältnisse entstehen lässt und darum sozial vorzuziehen ist, zu erhöhter Bedeutung gelangt. Verschiedene Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften stellen indessen in ihren Geschäftsberichten für das Jahr 1943 fest, dass sich die Erschwerung der Individualbürgschaft bei ihnen noch nicht auswirke, weil die private Bautätigkeit sehr darniederliege und weil Private oft Nachgangshypotheken mangels anderer günstiger Anlagegelegenheiten ohne Bürgschaften gewähren.

In diesem Rückblick wurde eine Reihe von mündlichen und schriftlichen Vorstellungen der Interessenten bei den Bundesbehörden nicht erwähnt. Sie waren noch zahlreicher als die parlamentarischen Eingaben und haben nie eine grundsätzliche Ablehnung erfahren. Wenn bis jetzt nicht darauf eingetreten

693 wurde, so lag das daran, dass dringendere Aufgaben anderer Art im Vordergrund standen, ferner am Umstand, dass man vorerst die Entwicklung der Bürgschaftsgenossenschaften abwarten wollte, und schliesslich an der ungenügenden Abklärung der Form, in der die Bundesunterstützung zu leisten wäre. Jedenfalls handelt es sich dabei um ein seit Jahrzehnten hängiges Problem unserer Volkswirtschaft, das die Beachtung der Bundesbehörden verdient.

u. Die Hypotheken-Bnrgschaîtsgenossenschaîten.

In Deutschland soll schon in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts ein Hypothekenversicherungsverein gegründet worden sein. Bei uns ist die Genossenschaftsbewegung noch nicht so lange auf das Gebiet der Bürgschaften vorgedrungen. Am ältesten sind die Amtsbürgschaftsgenossenschaften. 1921 entstand die Bürgschaftsgenossenschaft für Landarbeiter und Kleinbauern in Brugg, und von 1923 an wurden auch gewerbliche Genossenschaften gegründet. Von den hypothekarischen Genossenschaften, im folgenden einfach Genossenschaften genannt, ist die in Basel am ältesten. 1927 folgte Solothum; 1928 entstanden solche Gebilde in Bern, St. Gallen und Zürich und 1929 auch in Biel, Winterthur und Basel-Land. Dabei handelte es sich durchwegs um Gründungen lokaler und kantonaler Haus- und Grundbesitzervereine, während später. 1935, in Schaffhaüsen noch die Banken und 1938 im Thurgau ausserdem die Gewerbeverbände zu Gevatter standen. Diese 10 Genossenschaften schlössen sich 1938 zu einer schweizerischen Vereinigung zusammen. Seither erfolgten noch einige weitere Gründungen, wobei der Charakter aber insofern als etwas anders ist, je nachdem nur Landwirte oder dann im weiten Bahmen Schuldner von Hypothekar- und Betriebskrediten aller Erwerbszweige Berücksichtigung finden. Ausserdem haben einige Hypothekeninstitute für ihre eigenen Schuldner Bürgschaftsorganisationen gegründet, die nur scheinbar selbständig sind und wegen ihres besonderen Charakters in diesem Zusammenhange ausscheiden.

Die hypothekarischen Genossenschaften nehmen -- meistens gegen ein bescheidenes Eintrittsgeld -- Mitglieder auf, denen sie im Bahmen ihrer Statuten Bürgschaften auf Nachgangshypotheken gewähren. Als Entgelt haben sie in der Begel Anteilscheine zu zeichnen und jährliche Prämien zu entrichten.

Meistens stellt sich das zu zeichnende Kapital auf 5 % und die Prämie
auf 5 °/00 der Bürgschaft. Die Genossenschaft in Basel-Stadt verlangt seit 1. Januar 1944 nur noch 1/3 % Prämie, stellte aber auf den gleichen Tag die Verzinsung des von den Bürgschaftsnehmern eingeschossenen Kapitals ein. Die neueste Entwicklung geht dahin, dass die Bürgschaftsnehmer nicht mehr Mitglieder werden, sondern Einlagen in einen Deckungsfonds leisten, der als Bisikoträger eingesetzt wird, bevor das von anderer Seite gestellte Anteilscheinkapital angegriffen wird. Die Leistungen der Bürgschaftsnehmer allein reichen nirgends für den Geschäftsbetrieb aus, so dass alle Genossenschaften noch sogenannte freie Mitglieder aufnehmen, die wohl Anteilscheine zeichnen, aber keine Bürgschaften beanspruchen. Darunter befinden sich nicht nur ehemalige Burg-

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schaftsnehmer und Verbände, sondern in erster Linie die staatlichen und privaten Hypothekenbanken des Einzugsgebietes. Die Bürgschaftsgenossenschaft in Solothurn erhält nunmehr auch Gläubigerbeiträge und einmalige sowie wiederkehrende Zuschüsse des Kantons.

Die nachfolgende Aufstellung vermittelt ein Bild vom Stand der Finanzierung und des Geschäftsumfanges aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Genossenschaften auf Ende 1948.

Bürgschaftsempfänger

Freie Mitglieder

GenossenGenossen-

Anteil

Anteil

schatten Zahl

Basel-Stadt .

Solothurn . .

Bern . . . .

St. Gallen . .

Zürich . . .

Biel . . . .

Winterthur .

Basel-Land .

Schaffhausen Thurgau . .

Verbürgte Hypotheken

Gesamtes

Anteilscheinkapital Fr.

819

914 800

288 39 787 5 58 127 668 113 291

214 668 36300 292 400 5600 35700 70 300 128 181 45000 114 700

Zahl

925 101 120 454 381 135 351 290 108 136

Anteilscheinkapital

scheinkapital

Er.

Fr.

Reserven Reserven von

Zahl

Betrag Fr.

Fr.

910 500 1 825 300 214 430

926 10703675

147 500 108 700 277 400 145 000 67700 188 700 154 620 84200 125700

226 42 866 5 57 127 672 118 302

362 168 145 000 569 800 150 600 103 400 259 000 154 620 129 200 240 400

Total 3195 1 857 649 3001 2 210 020 3 939 488

117 349 16241 233 193

--

32500 26840 52500 23382 14000

2 070 492 553 900 3 624 950 50492 570 189 670 472 3 422 144 598 833 1 909 955

730 435 3341 24175102

Alle zehn Genossenschaften verbürgten 3341 Hypotheken im Werte von 24 175 102 Franken mit 3 939 488 Franken Kapital und 730 444 Franken Eeserven. Am Kapital waren die 3195 Bürgschaftsnehmer mit l 857 649 Franken und die 3001 freien Mitglieder mit 2 210 020 Franken beteiligt. Von den Bürgschaftsnehmern wurden 40 % des gesamten Anteilscheinkapitals mit Eeserven gestellt.

Einer durchschnittlichen Prämieneinnahme von 142 000 Franken in den Jahren 1935--1941 standen ausgewiesene Bürgschaftsverluste von 45 000 Franken gegenüber, was ein sehr günstiges Verhältnis darstellt. Dazu ist aber zu sagen, dass viele Genossenschaften in den Krisenjahren versucht haben, drohende Verluste dadurch abzuwenden, dass sie Liegenschaften an sich zogen, die von Mitgliedern nicht mehr gehalten werden konnten. So ist es dazu gekommen, dass die acht ältesten Genossenschaften einen ziemlich beträchtlichen Liegenschaftenbesitz unerfreulichen Charakters erhielten. Fünf dieser Genossenschaften haben vor wenigen Jahren mehr als die Hälfte ihrer Aktiven in dieser Form ausgewiesen. Im Durchschnitt der Jahre 1935--1941 wurden darauf 29 000 Franken Abschreibungen vorgenommen. Die günstige Entwicklung des Marktes hat es seit 1940 erlaubt, für rund 2 Millionen Franken Liegenschaften abzustossen, so dass 1943 nur noch 6 Genossenschaften solche Anlagen auswiesen, die mit 1,8 Millionen Franken zu Buch standen. Solothurn

695 hat sich 1937 zu einer Abschreibung des Anteilscheinkapitals urn 16 % veranlasst gesehen, und Basel-Land beschnitt 1943 die ungekündeten Anteile um 40 %, die gekündeten sogar um 61,4 %. Ausserdem sind hier die beteiligten Banken mit erheblichen Beiträgen zur Sicherstellung der wahrscheinlichen Ausfälle eingesprungen. Die Bilanzen sind heute weitgehend bereinigt; der derzeitige Liegenschaftenbesitz wird einigen wenigen Genossenschaften noch Verluste eintragen, die sich in erträglichem Masse halten dürften.

Die zeitweise Verschlechterung der Bilanzen hat in den letzten Jahren bei vielen Genossenschaften zu einer rückgängigen Entwicklung geführt, wozu allerdings auch der Bückgang der Bautätigkeit und der Umstand beitrugen, dass die meisten eingegangenen Verpflichtungen dem Amortisationszwang unterliegen. Eine weitere Folge war die, dass man nicht nur in der Übernahme von Liegenschaften, sondern auch in der Verbürgung allgemein vorsichtiger wurde. Während einzelne Statuten noch Bürgschaften bis zu 85 % des Schatzungswertes zulassen, liegt die durchschnittliche Belastung der Unterpfänder heute meistenorts unter 80 %. Einige Genossenschaften sind sogar dazu übergegangen, in Zweifelsfällen zusätzliche Sicherheiten zu verlangen.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die beiden jüngsten Genossenschaften in ihrem Geschäftsbetrieb bis jetzt überhaupt von jedem Verlust verschont geblieben sind, was nicht nur darauf zurückzuführen ist, dass sie in günstigeren Jahren arbeiten konnten, sondern auch auf eine vorsichtigere Praxis. Sie haben damit in vollem Umfange bewiesen, dass die kollektive Bürgschaft für Hypotheken lebensfähig ist, und es ist besonders erfreulich, dass die Pläne für einen Zusammenschluss der Genossenschaften mit Bundesunterstützung von einer dieser beiden Genossenschaften ausgearbeitet worden sind.

Fast durchwegs bestimmen die Genossenschaftsstatuten, dass Bürgschaften bis zur zehnfachen Höhe der eigenen Mittel eingegangen werden dürfen.

Die manchenorts rückgängige Entwicklung der Geschäfte hat dazu geführt, dass dieses Verhältnis in der Praxis meistens nur etwa zur Hälfte erreicht wird.

Die Genossenschaft in Zürich hat sogar dreimal mehr eigene Mittel als Bürgschaften.

Die reinen Geschäftskosten, von der Liegenschaftsverwaltung abgesehen, sind ausnahmslos gering. Mit Rücksicht
auf die freien Mitglieder legt man in der Eegel Wert darauf, eine bescheidene Verzinsung des Anteilscheinkapitals auszurichten. 1943 waren 7 Genossenschaften dazu in der Lage ; sie vergüteten zwischen 1,35 und 3 %.

Z u s a m m e n f a s s e n d können wir feststellen, dass die Genossenschaften während der letzten 20 Jahre in der deutschen Schweiz eine gewisse Verbreitung erfahren haben und in guten wie in schlechten Jahren Erfahrungen sammeln konnten. Durchwegs besteht der feste Wille, diesen Erfahrungen Bechnung zu tragen und den nachstelligen Hypothekarkredit auch in Zukunft nach Möglichkeit zu fördern. Die Gläubiger anerkennen und schätzen die genossenschaftliche Bürgschaft, was unter anderem darin Ausdruck 'findet, dass einige

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Kantonalbanken die von Genossenschaften verbürgten zweiten Hypotheken wie erste verzinsen lassen, während andere zwar etwas mehr verrechnen, aber doch nicht bis zum üblichen Ansatz für gewöhnliche Nachgangshypotheken gehen. Interessant und bedeutsam ist, dass eine Bank, die bisher nur erste Hypotheken gewährte, kürzlich auch nachstellige Beleihungen für Fälle vorsah, wo eine Genossenschaft Gutsprache leistet.

III. Andere Reformvorschläge.

In unserem Lande dürften 2 bis 8 Milliarden Franken nachgehende Hypotheken vorhanden sein, die ausserhalb der Zweidrittels-Wertgrenze stehen.

Davon mag auf die Banken etwas weniger als die Hälfte entfallen. Erfreulicherweise ist es durchaus nicht so, dass alle Schuldner von Nachgangshypotheken mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Nicht selten liegen diese Hypotheken beim Schuldner selbst oder werden wie erste Beleihungen behandelt. Oft befinden sie sich im Besitze von Eltern, Verwandten oder Lieferanten des Schuldners, die den Schuldner normalerweise weniger in Verlegenheit bringen als andere Gläubiger. Es gibt auch viele Fälle, wo Liegenschaften und Gewerbebetriebe die Hand unter der Bedingung wechseln, dass der Verkäufer den Bestbetrag als Nachgangshypothek belässt. Sehr häufig sind die Schuldner in der Lage, Obligationen, Sparhefte oder Lebensversicherungen als zusätzliche Sicherheit zu stellen, so dass keine Bürgen benötigt werden. Schliesslich gibt es auch Fälle, wo individuelle Bürgschaften ohne verwandtschaftliche oder geschäftliche Beziehungen sowie ohne Hinterlagen gewährt worden sind und lange Jahre in durchaus befriedigender Weise zur Sicherung von Nachgangshypotheken dienen.

Niemand weiss, auf welchen Betrag sich diese «stillen» Nachgangshypotheken belaufen, die aus den genannten Gründen kaum je zu Schwierigkeiten Anlass geben. Sie stellen aber sicher einen sehr namhaften Teil der 2 bis 3 Milliarden Franken dar. Sieht man auch noch von dem leider nicht unbedeutenden Betrag von Schwanzhypotheken ab, die durch den Wert der Liegenschaft ganz ungenügend gesichert sind, so ergibt sich, dass die Summe der als gesund zu betrachtenden Nachgangshypotheken, deren Sicherung immerhin mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, verhältnismässig klein sein mnss. Verglichen mit den heute von den Genossenschaften verbürgten Beleihungen, beläuft sich jene Summe
jedoch auf ein Mehrfaches. Es stellt sich darum die Frage, warum die kollektive Verbürgung nicht mehr Anwendung erfahren hat und mit was für Aussichten andere Mittel eingesetzt werden können.

Die Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaften, stellen Selbsthilfe-Organisationen dar, die darauf angewiesen sind, dass sie von anderer Seite Kapital als Bückhalt erhalten. Wenn sich für dieses Kapital aber Gefahren abzeichnen oder wenn es lange Jahre ohne jeden Zins bleibt, so werden diese freien Genossenschafter auf eine harte Probe gestellt. Die Genossenschaften sind ausschliesslich auf hypothekarischem Gebiet tätig und befassen sich nur mit Nachgangshypotheken, so dass Wirtschaftskrisen für sie rasch gefährlich werden.

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Schon beim Niedergang einzelner Industrien (Uhren, Seidenband. Maschinen, Stickerei) kann ihre Lage wegen der regionalen Organisation bald nachteilig beeinflusst werden. Ausserdem verlangen sie von den Hilfesuchenden nicht unbeträchtliche Leistungen. Die jährliche Prämie von % % kommt einer Zinserhöhung auf der Hypothek im selben Umfange gleich, und das zu übernehmende Anteilscheinkapital verringert die Möglichkeit, dem Hypothekargläubiger Abzahlungen zu leisten. Es ist daher sehr begreiflich, dass man oft auch nach andern Lösungen Ausschau gehalten hat.

Im Mittelpunkt dieser Bemühungen stand immer der Versicherungsgedanke. An der Hypothekarkonferenz von Ölten wurde eine Mietausfallversicherung als unzureichend erkannt, weil sie namentlich eine Finanzierung von Neubauten nicht erleichtern könnte. Dagegen ist man der eigentlichen Hypothekenversicherung nahegetreten. In einem Gutachten Dr. P. Béguins wurde die Schaffung eines Bückversicherungsverbandes schweizerischer Hypothekarbanken befürwortet. Béguin bezeichnete das Hypothekarrisiko als grundsätzlich versicherbar, wenn man längere Zeiträume ins Auge fasse.

Immerhin erachtete er es als unumgänglich, die Versicherung auf eine Ausfallgarantie des Gläubigers zu beschränken und für Krisenzeiten einen Aufschub der Versicherungsleistungen vorzusehen. In einem Gegengutachten von Dr. W. Zollinger wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Versicherung als ungenügend zu bezeichnen wäre. Ausserdem bestritt Zollinger die Versicherbarkeit des Hypothekarrisikos, weil der Schadensverlauf, von einem Jahrfünft zum andern betrachtet, zu unregelmässig sei. Vor allem wäre die Prämienberechnung ausserordenthch schwierig. -- Eine Umfrage des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements ergab, dass die Banken sich im Schadensfalle meistens an die Bürgen halten konnten, so dass die ihnen verbliebenen Verluste sehr gering waren und sie kein Interesse an der Schaffung einer so umstrittenen Versicherung auf privater Grundlage zeigten.

Die Aussichten einer öffentlich-rechtlichen Zwangsversicherung sind in den Jahren 1934 bis 1941 im Kanton Solothurn abgeklärt worden. Der Solothurnische Schuldner- und Burgenverband reichte am 24. Dezember 1934 eine formulierte Gesetzesinitiative ein, die von der Regierung in einen Gegenvorschlag umgearbeitet wurde. Die Initianten schufen
eine neue Vorlage vom 24. Juli 1936, die jedoch dem Volke nicht zur Abstimmung unterbreitet wurde.

Sie gelangten hierauf mit einer Beschwerde ans Bundesgericht, die am 28. Mai 1937 Abweisung erfuhr. Der Regierungsrat arbeitete in der Folge nochmals ein eigenes Projekt vom 11. Juli 1941 aus, das vom Volk aber verworfen wurde.

Da alle Vorlagen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von ersten Fachleuten begutachtet worden waren, sind hier einige Feststellungen wiederzugeben.

Den Vorschlägen des Schuldner- und Bürgenverbandes zufolge wären Bürgschaften für Grundpfandschulden nach Inkrafttreten der Versicherung zu Nachbürgschaften geworden. Neue Sicherstellungen hätten anfänglich auch nur noch in dieser Form und später überhaupt nicht mehr bestellt werden dürfen.

Nach der Auffassung des Bundesgerichts verstiessen diese und ähnliche Be-

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Stimmungen gegen das Bundesrecht oder überstiegen die kantonale Gesetzgebungskompetenz. Von den Beiträgen an die Versicherungskasse, die auch vom unbelasteten Grundeigentum zu entrichten gewesen wären, erklärte es, dass sie sich nicht mit der Rechtsgleichheit vereinbaren liessen. In einem Gutachten wurde ausgeführt, dass im Ausland die von privaten Versicherungsunternehmungen aufgebauten Ausfallgarantien für Hypotheken im Hinblick auf die dem Geschäft innewohnenden Gefahren durchwegs wieder fallen gelassen wurden. Nach der Vorlage des Begierungsrates wäre die Versicherung durch Grundsteuerzuschläge, einmalige Beiträge der Grundpfandgläubiger und Zuwendungen der Brandversicherungsanstalt finanziert worden. Es hätten Hypotheken bis zu 95 % der Grundsteuerschatzung versichert werden können, und bei einer Belastung von 80 % wären nur l,l°/00Prämien zu bezahlen gewesen. Die Vorlage ist wohl darum verworfen worden, weil nur eine beschränkte Zahl der Grundpfandschuldner daran Interesse hatte und der Grossteil die Grundsteuerzuschlage als ungerechte Besteuerung betrachtete.

Während die eigentliche Hypothekenversicherung somit nicht über Pläne hinaus gediehen ist, haben verschiedene Verbindungen zwischen der Lebensversicherung und den Nachgangshypotheken zu praktischen Ergebnissen geführt. Sobald eine Police einen gewissen Eückkaufswert erreicht hat, wird sie von den Hypothekargläubigern gerne an Stelle der Bürgschaften oder neben diesen entgegengenommen. Es gibt auch Lebensversicherungsgesellschaften, die im Todesfall die vertragsgemässe Tilgung der Hypothek übernehmen.

Grössere Bedeutung hat diese Form der Sicherstellung aber nicht erhalten, weil sie von vielen Schuldnern zu hohe Opfer verlangt. Sie vermeidet im Todesfall wohl Verlegenheiten wegen der Hypothek ; da aber die Einkommensverhältnisse die Beibehaltung der Liegenschaft oft nicht mehr erlauben, ist den Hinterbliebenen damit doch weniger gedient als durch die Auszahlung eines bestimmten Betrages.

Die gleichen Einwände stehen einer ähnlichen Sicherungsform entgegen, die neuestens von den Kreditkassen mit Wartezeit eingeführt wurde. Sie besteht darin, dass die Lebensversicherung nur für die Zeit einzugehen ist, während welcher der Schuldner Tilgungen zu leisten hat. In einem solchen Falle sind die zu entrichtenden Prämien erst recht hoch.
Auch die Ausgabe von zweitrangigen Pfandbriefen ist bei uns schon zur Finanzierung von Nachgangshypotheken vorgeschlagen worden. Die Nachgangshypotheken eignen sich indessen kaum als Deckung von Wertschriften, so dass diese Anregung nicht weiter verfolgt worden ist.

Aus Fachkreisen ist sodann wiederholt betont worden, dass in erster Linie eine gesetzliche Belastungsgrenze und die zwangsweise Tilgung der Hypotheken eingeführt werden sollten. Es ist wohl denkbar, dass beide Massnahmen den nachstelligen Hypothekarkredit zu heben vermöchten; ob sie aber geeignet wären, die Begehren um zusätzliche Sicherheit seitens der Gläubiger zu vermindern, steht dahin. Tatsache ist, dass von den Genossenschaften haupt-

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sächlich Hypotheken verbürgt werden, die den Kahmen einer allfälligen Belastungsgrenze nicht übersteigen und auch einem Tilgungszwang unterliegen, der nicht noch mehr verschärft werden könnte.

Wir kommen zum Schlüsse, dass schon nach vielen Richtungen versucht worden ist, die Nachgangshypotheken besser zu sichern. Die Burgschaftsgenossenschaften stellen nicht das einzige Mittel zu diesem Zwecke dar und sind als solches auch nicht gegen alle Einwände gefeit. Der Bund kann in ihnen aber an etwas Bestehendes anknüpfen, das zu einer gewissen Bedeutung gelangt ist und unserer Volkswirtschaft noch in vermehrtem Masse zu dienen vermag, sobald der finanzielle Rückhalt gesichert erscheint.

IV. Der Zusammenschluss der Burgschaftsgenossenschaîten.

Wie gezeigt worden ist, haben noch einige Genossenschaften ihren Liegenschaftenbesitz abzubauen, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Bundesbeiträge zur Deckung der dabei möglicherweise sich einstellenden Verluste nicht am Platze sind. Zu betonen ist auch, dass die Genossenschaften, die es vorgezogen haben, ihre Tätigkeit abzubauen, statt in Schwierigkeiten zu kommen, in vermehrtem Umfange freie Mitglieder werben sollten, um sich wieder in gesunde Geschäfte einschalten und damit ihrer Bestimmung gerecht werden zu können. Selbstverständlich muss überall die Lehre aus den Erfahrungen gezogen und streng beherzigt werden. Nur unter diesen Voraussetzungen kann von Bundes wegen die Frage geprüft werden, ob eine finanzielle Unterstützung in Frage kommt.

Bei der Stammkundschaft der Genossenschaften handelt es sich zumeist nicht um Leute, die den Hausbesitz ohne Rücksicht auf ihre Mittel als Liebhaberei pflegen. Die Genossenschaften von Winterthur und im Thurgau veröffentlichen jeweils eine Statistik über die Bürgschaftsnehmer. Ende 1943 lagen die Verhältnisse wie folgt: Gewerbetreibende Beamte, Angestellte und Arbeiter Private Landwirte

Winterthur

Thurgau

50 60 15 2

177 90 35

Über die Natur der Liegenschaften mit verbürgten Hypotheken geht aus der Statistik von St. Gallen folgendes hervor: Ein- und Zweifamilienhäuser 131 Miethäuser 350 teilweise gewerbliche Objekte 356 landwirtschaftliche Heimwesen 35 Bei den übrigen Genossenschaften sind die Verhältnisse höchstens in dem Sinne anders, dass die Landwirtschaft noch eine geringere Rolle spielt.

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Bezeichnend ist somit die starke Beteiligung des Gewerbestandes, der schon für seinen betrieblichen Kreditbedarf in weitgehendem Umfange Bundesunterstützung geniesst. Die Entwicklung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ist derjenigen der hypothekarischen ungefähr parallel verlaufen, vermochte aber auch in der Westschweiz FUSS zu fassen und führte schon 1935 zu einem Zusammenschluss im Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften mit Unterstützung des Bundes. Aus Gründen der Arbeitsbeschaffung und mit Rücksicht darauf, dass Gewerbetreibende bei der Sanierung von Hôtellerie und Landwirtschaft vielfach zu Schaden gekommen sind, liess sich der Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1984 ermächtigen, Beiträge an gewerbliche Bürgschaftsgenossenschaften auszurichten. Durch die weiteren Bundesbeschlüsse über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung sowie den Ausbau der Landesverteidigung und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, vom 23. Dezember 1936, 28. Oktober 1937 und 6. April 1939, ist bis heute eine ununterbrochene Bundeshilfe ermöglicht worden. Mit den Bundesratsbescblüssen vom 12. April 1940 und 13. September 1941 wurde der Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften auch mit der Durchführung einer allgemeinen und einer besonderen Gewerbehilfe betraut. Die erste kommt den wegen Aktivdienstes der Inhaber oder durch andere Polgen der Mobilmachung in Bedrängnis geratenen Betrieben zugute, die zweite ist für notleidende Betriebe an Grenzorten und Fremdenplätzen sowie für das Autogewerbe bestimmt. Insgesamt hat der Bund bis 1948 für diese Zwecke 3,7 Millionen Franken bereitgestellt, wovon Ende des genannten Jahres noch l 740 986 Franken als Reserve im Fonds zur Unterstützung von Hilfseinrichtungen im Gewerbe lagen.

Der Bund vergütet diesen Genossenschaften durch ihren Verband 75 % der gewöhnlichen Bürgschaftsverluste und 90 % der Ausfälle auf Verbürgungen, die im besonderen Einvernehmen mit dem Verband abgeschlossen wurden.

Nach den Bestimmungen über die Gewerbehilfe trägt der Bund in der Regel 80 % der Verluste, bei Bürgschaften der besonderen Gewerbehilfe aber nur zwei Drittel, während die Kantone einen Drittel zu decken haben. An die Verwaltungskosten, soweit sie nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden, steuert der Bund 50 %
bei. Ende 1943 waren in den dem Verband angeschlossenen Genossenschaften 1715 Bürgschaften im Werte von rund 5 Millionen Franken offen. Gewerbetreibende, die Bürgschaften zugestanden erhalten haben, müssen -- ausser bei Gewerbehilfen -- jährlich eine Provision von % % zahlen. Ausserdem haben sie jedes Jahr Amortisationen zu leisten, und zwar mindestens ^ bei gewöhnlichen Bürgschaften, l/15 bei Bürgschaften mit Sicherheiten und x/2o Dei den Gewerbehilfen. Die Übernahme von Anteilgcheinkapital wird jedoch nicht zur Bedingung gemacht, so dass nur 30 % des gesamten Kapitals von privater Seite stammen. Der Rest wurde durch Verbände, Kantone und vor allem Banken aufgebracht. Die Genossenschaften sind verpflichtet, ihre Geschäftsführung den Vorschriften des Verbandes anzupassen und auch Gesuchsteller zuzulassen, die nicht Mitglieder

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sind und in Kantonen wohnen, wo noch keine Genossenschaft besteht. Daneben haben sie Buchhaltungsstellen zu unterhalten und dürfen -- ausser bei den Gewerbehilfen -- nur Verbürgungen bis zu 10 000 Franken ohne und 15 000 Franken mit Sicherheiten eingehen. Dem Wesen nach besteht diese Eegelung offensichtlich darin, dass der Verband die Ausrichtung von Bundesbeiträgen besorgt, mit denen das Gewerbe durch eine Sicherstellung der notwendigsten Betriebsmittel und durch eine Förderung des Buchhaltungswesens in seinem Existenzkampfe unterstützt werden soll.

Durch die Unterstützung der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften würde der Bund ausser den betrieblichen auch die hypothekarischen Kredit bedurfnisse des Gewerbes verbürgen helfen, von deren Deckung, namentlich bei Arbeitslosigkeit und Kreditverknappung, auch die Aufrechterhaltung des Betriebes abhängen kann. Darüber hinaus wäre die Bundeshilfe geeignet, die Finanzierung des Wohnungsbaues durch mittelständische Kreise zu erleichtern.

Die Thurgauische Kantonalbank schreibt in ihrem Geschäftsbericht für 1943 über die dortige Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft: «Sie wirkt schon jetzt auf ihre Weise bei der Bekämpfung der Wohnungsnot mit. Vielleicht dürfte sie auch berufen sein, in der Übergangsperiode zur Friedenswirtschaft an der Finanzierung einer der natürlichsten und produktivsten Arten von Arbeitsbeschaffung, nämlich dem Hausbau in Ortschaften mit Wohnungsmangel, aktiven Anteil zu nehmen.» Die den Bundesbehörden zu diesem Zwecke vorgelegten Pläne sehen technisch ganz andere und weniger weitgehende Formen vor als bei den gewerblichen Genossenschaften gewählt wurden. Darnach soll ein Schweizerischer Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften gegründet werden.

Die beitretenden Genossenschaften haben ihm alle bestehenden und neuen Bürgschaften zur teilweisen Rückdeckung anzubieten. Der Verband entscheidet frei, ob und in welchem Umfange er jeden Fall übernehmen will. Spekulationsbauten, Fabriken, Hotels, Liebhaberobjekte und sonstwie schwer verkäufliche Liegenschaften sind grundsätzlich ausgenommen. Bei den anderen werden nur Hypotheken im Bahmen von 80 % des Schatzungswertes nichtlandwirtschaftlicher und von 100 % des Ertragswertes landwirtschaftlicher Liegenschaften zugelassen. Wo eine Amortisation nicht vorgesehen ist, baut der Verband
seine Verpflichtung, wenn er eine solche übernimmt, von sich aus regelmässig ab. Ausserdem wird darauf geachtet, dass der Schuldner als solcher wie auch als Berufsmann gut ausgewiesen ist. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Verband die Zusage erteilen, dass er entstehende Verluste bis zu einem im Einzelfalle zu bestimmenden Umfange mitträgt. Dabei soll in der Eegel bis auf 40 % gegangen werden.

Die einzelnen Genossenschaften sind in ihrer Geschäftspraxis also durchaus frei, so dass sie sich den örtlichen Verhältnissen entsprechend entwickeln können; wenn sie aber Bückdeckung beim Verband suchen, so wissen sie, dass eine solche nur nach Massgabe dieser Bestimmungen erhältlich ist. Dieser mittelbare Weg ist wohl geeignet, die hypothekarischen Bürgsehaftsgenossen-

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Schäften günstig zu beeinflussen. Ausserdem führt der Zusammenschluss dazu, dass örtliche Krisen die einzelnen Genossenschaften nicht mehr im bisherigen Umfange zu treffen vermögen. Auch im Falle mehr oder weniger allgemeiner Schwierigkeiten auf dem Liegenschaftenmarkt bietet der Verband, wenn er gut fundiert wird, den oft vermissten Schutz. Es ist anzunehmen, dass die ganze Bewegung zur genossenschaftlichen Verbürgung von Hypotheken durch die Schaffung des Verbandes einen neuen Auftrieb erhält, der sich sowohl in der Gründung von neuen wie in der Ausweitung der bestehenden Genossenschaften auswirken wird.

Um diese Ziele zu erreichen, muss der Verband aber möglichst bald gestärkt werden. Dabei ist zu bedenken, dass die einzelnen Genossenschaften und ihre Mitglieder nur in bescheidenem Umfange in der Lage sind, selbst dazu beizutragen. Die kollektive Hypothekarbürgschaft ist ja, wie wir gesehen haben, verhältnismässig teuer. Verschiedene Genossenschaften mussten zu ihrer Sanierung bereits beträchtliche Opfer bringen, einige haben noch den ihnen verbliebenen Liegenschaftenbesitz abzubauen. Die Genossenschaften in guten Verhältnissen können aber nicht mit besonders hohen Beiträgen belastet werden, weil sie sonst nicht bereit sind, den Zusammenschluss, der ja vorab den Schwachen dienen soll, zu fördern.

Günstige Aussichten eröffnen sich dem Verband insofern, als er frei ist, Bürgschaften mit offensichtlichen Eisiken abzulehnen oder mit einem geringeren Ansatz zu garantieren. Ferner kommt ihm zugute, dass er sich von seinen Mitgliedern die auf eigene Kosten beschafften Unterlagen zu den einzelnen Geschäften vorlegen lassen kann, so dass er mit weniger Unkosten arbeiten wird als die Mitgliedsgenossenschaften.

Um die Mittel der einzelnen Genossenschaften zu schonen und selbst wenig Steuern bezahlen zu müssen, ist vorgesehen, dass jede Genossenschaft als Mitglied nur 1000 Franken Anteilscheinkapital zu übernehmen hat. Darin kann noch kein finanzieller Eückhalt erblickt werden. Er soll vielmehr dadurch geschaffen werden, dass jede beitretende Genossenschaft noch eine Nachschusspflicht bis zu maximal 2 % der beim Verband rückgedeckten Bürgschaften sicherzustellen hat. Als erster Eisikoträger wird aber ein Deckungskapital vorgesehen, das aus Betriebsüberschüssen und Zuwendungen geäufnet würde. Ausserdem
sollen Eeserven angelegt werden. Wenn Deckungskapital und Eeserven zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht ausreichen, so wird die Nachschusspflicht nach Massgabe der rückgedeckten Bürgschaften für alle Mitglieder proportional in Anspruch genommen. Zur Deckung der laufenden Aufwendungen hätten die Genossenschaften ihrem Verband eine jährliche Prämie zu entrichten, die in der Eegel l °/00 der rückverbürgten Hypotheken betragen und 1% °/00 nicht übersteigen soll. Die 2 % Nachschusspflicht und die l--l % °/00 Prämie werden auf dem von den Genossenschaften verbürgten Betrag berechnet und nicht auf dem vom Verband rückgedeckten Teil. Sie betragen also bei einer Bürgschaft von 1000 Franken, die zu 40 % rückgedeckt

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ist, Fr. 20, bzw. Fr. l bis Fr. l .50. Eine Würdigung dieser Vorhaben führt zu folgenden Schlüssen: Die als Eegel festgesetzte Prämie von einem Franken auf tausend stellt 2%°/00 des auf 1000 Franken übernommenen Risikos von 400 Franken dar, während die Bürgschaftsnehmer den Genossenschaften 5 "/,,o zahlen. Die Nachschusspflicht von 2 Franken auf hundert macht, auf die von 100 Franken übernommenen 40 Franken Risiko bezogen, 5 % aus, d. h. den nämlichen Ansatz, den die Genossenschaften von den Bürgschaftsnehmern einfordern. Die Genossenschaften behalten aber das freie Kapital und die Reserven ganz zu ihrer eigenen Verfügung. Man schätzt, dass von den gegenwärtig verbürgten Hypotheken im Werte von rund 25 Millionen Franken etwa 20 Millionen für eine Rückbürgschaft des Verbandes in Betracht kommen. Dieser würde somit beim gegenwärtigen Stand der Verbürgungen Risiken bis zu 8 Millionen Franken eingehen, während sich diejenigen aller Genossenschaften auf 17 Millionen Franken ermässigten. Demzufolge könnten die Genossenschaften ihrem Verband von dem insgesamt verbürgten Betrag 32 % abtreten. Berechnungen ergeben, dass sie dafür nur 16 % ihrer gesamten Prämieneinnahmen und knapp 8% % sämtlicher eigenen Mittel (Pflichtanteile, freies Kapital und Reserven) als Sicherstellung der Nachschusspflicht und als Anteilscheinkapital hingeben müssten. Ein weiterer Vorteil liegt für die Genossenschaften darin, dass sie nach der Rückdeckung ohne Kapitalerhöhung mehr Bürgschaften gewähren können. Wie erwähnt wurde, besteht im allgemeinen die Vorschrift, dass nur bis zur zehnfachen Höhe der eigenen Mittel Verbindlichkeiten eingegangen werden dürfen. Wenn eine Genossenschaft mit 100 000 Franken eigenen Mitteln für eine Million Franken Bürgschaften übernommen hat, so braucht sie dem Verband für die Rückdeckung von 400 000 Franken nur eine Nachschusspflicht von 20 000 Franken sicherzustellen. Es bleiben ihr somit 80 000 Franken eigene Mittel und 600 000 Franken Bürgschaften, so dass sie sich noch für weitere 200 000 Franken verbürgen kann.

Für eine grundsätzlich tiefere Bemessung des Entgeltes an den Verband bestehen nicht zu verkennende Gründe, weil dieser nur die guten Risiken übernimmt und zudem weniger Geschäftsunkosten hat. Ob sich die Schlechterstellung des Verbandes gegenüber den Genossenschaften in diesem Umfange
rechtfertigt, muss die Erfahrung zeigen. Wir sind der Auffassung, dass für einmal an den 40 % festgehalten werden soll. Sonst verfügt der Verband über eine zu schwache Grundlage, und die allfälligen Beiträge des Bundes werden mittelbar doch zu einer Sanierung der Genossenschaften verwendet.

Solange von dritter Seite kein Deckungskapital zur Verfügung gestellt wird, verbessert sich die Lage, gesamthaft betrachtet, nicht, aber die Sicherung der Genossenschaften wächst für ihren Anteil am Burgschaftsengagement.

Diese Betrachtungsweise ist selbstverständlich nur so lange zulässig, als sowohl der Verband als auch die Genossenschaften mit ihren Sicherungsmitteln auszukommen vermögen. Der Verband ist sehr darauf angewiesen, seine Risiken sorgfältig auszulösen und sich kapitalmässig zu stärken. Aus diesem Grunde

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und weil die Genossenschaften durch den Zusammenschluss erhebliche Vergünstigungen erfahren, möchten wir die von den Initianten als maximal gedachte Nachschusspflicht im Umfange von 2 % auf der ganzen Hypothek als Eegel aufgefasst wissen. Da es sich dabei nicht um eine Abtretung von Kapital handelt, sondern nur um die Sicherstellung der Nachschusspflicht, fallen die Zinsen dieser Kapitalien nach wie vor den Genossenschaften und nicht dem Verband zu.

Unsere Ausführungen haben ergeben, dass der Verband den Genossenschaften tatsächlich eine gewisse technische Besserstellung zu bieten vermag, obschon sich die Summe des Kapitals wie auch der Prämieneinnahmen letzten Endes gleich bleibt. Wenn der Verband als Bückbiirge nicht zur Hauptsache mit den Genossenschaften als Erstbürgen identisch bleiben soll, so muss der erstere möglichst bald mit einem Deckungskapital und Eeserven ausgestattet werden.

Es ist naheliegend, hiefür das gleiche Vorgehen zu empfehlen, dag schon von den einzelnen Genossenschaften eingeschlagen wird, d. h. finanzielle Leistungen Dritter nachzusuchen. Tatsächlich bleibt dem Verband auch kein anderer Ausweg, aber er stösst dabei auf grössere Schwierigkeiten. Die Banken und Verbände wie auch die privaten Gönner unterstützen bereits die einzelnen Genossenschaften durch die Überlassung von freiem Kapital, das immer nur sehr bescheiden, oft gar nicht verzinst wird, und durch die Mitarbeit in den Genossenschaftsorganen. In Zukunft sollten sie das noch weit mehr tun; darüber hinaus werden sie für Beiträge an den interkantonalen Verband aber kaum mehr zu haben sein. Wenn die kollektive Verbürgung von Nachgangshypotheken in vielen Fällen Mühe gehabt hat, sich als lebensfähig zu erweisen, obschon sie zu mehr als der Hälfte von dritter Seite finanziert worden ist, so kann die Bückbürgschaft erst recht nicht ohne solche Zuwendungen gefördert werden.

Die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften erhalten, wie gezeigt wurde, ziemlich weitgehende Zuschüsse des Bundes an die Betriebskosten und Bürgschaftsverluste. Die Bürgschaftsgenossenschaft für Landarbeiter und Kleinbauern in Brugg konnte ihre Tätigkeit 1921 mit einem Stammkapital von 1,2 Millionen Pranken beginnen, das ihr als Anteil der Landwirtschaft an den Überschüssen der Société Suisse de Surveillance überwiesen worden war.

Die
Burgschaftsgenossenschaft «SAFFA» verfügte 1930 bei ihrer Gründung über den Reingewinn der gleichnamigen Ausstellung in der Höhe von 300 000 Franken und bezog als gewerbliche Genossenschaft m den letzten Jahren auch noch Bundesbeiträge. Die 1942 geschaffene Appenzell-Ausserrhodische Bürgschaftsgenossenschaft erhielt vom Kanton und der Kantonalbank ein namhaftes Stammkapital. Um nicht unter schlechteren Voraussetzungen beginnen zu müssen, wird für den Verband der hypothekarischen Genossenschaften um Beiträge des Bundes während 10 Jahren nachgesucht. Sie sollen in den ersten fünf Jahren je 100 000 und in den folgenden fünf Jahren je 50 000 Franken betragen. Innert 10 Jahren würde sich ein Aufwand des Bundes von

705 750 000 Franken ergeben, der sich beim Verband in dieser Zeit mit Zins und Zinseszins auf rund 900 000 Franken auflaufen würde, wenn er nicht für Schadensdeckungen in Angriff genommen werden muss. Über die Form dieser Beiträge bestehen keine bestimmten Wünsche.

Eine Zeichnung von Anteilscheinkapital durch den Bund passt nicht in den vorgesehenen Eahmen, weil diesem Kapital nach den dargelegten Plänen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Ausserdem entspricht es nicht der Auffassung der Bundesbehörden, die Eidgenossenschaft dauernd am Verband zu beteiligen und ihn zu einer Dienststelle des Bundes werden zu lassen.

Zur Bestreitung der Verwaltungskosten im engsten Sinne können diese Beiträge -- vielleicht abgesehen vom ersten Jahr -- auch nicht ausgerichtet werden, weil dem hypothekarischen Verband sicher weniger volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt als dein gewerblichen. Es bleibt also nur die Möglichkeit, dass die Zuschüsse des Bundes als Deckungskapital oder zu Einlagen in die Eeserven verwendet werden. Es ist vorgesehen, die Eeserven erst nach dem Deckungskapital zur Zahlung von Verlusten heranzuziehen und sie aus Betriebsüberschüssen zu äufnen. Demzufolge wäre es gegeben, die Bundesbeiträge als Deckungskapital zu verwenden. Weil die Prämieneinnahmen des Verbandes in den vorgesehenen 10 Jahren wahrscheinlich bedeutend geringer sein werden als der gesamte Bundesbeitrag, kann mit einer Euckzahlung ohne technische Gefährdung des ganzen Werkes nicht gerechnet werden. Die Beiträge des Bundes sind somit à fonds perdu auszurichten.

Die in Vorschlag gebrachte Höhe scheint uns den Uniständen augepasst zu sein und bewegt sich bedeutend hinter den 1927 geäusserten Wünschen.

Da die Gründung des Verbandes wohl weitgehend vorbereitet, aber noch nicht vollzogen worden ist und auch noch nicht feststeht, in welchem Umfange die Genossenschaften sich ihm anschliessen werden, mag es verfrüht erscheinen, dass sich der Bund jetzt schon mit absoluten Beiträgen auf 10 Jahre festlegt.

Wir beantragen darum, diesem Bedenken in der Form Eechnung zu tragen, dass der Bund nur verpflichtet wird, wenn dem Verband mindestens sieben Genossenschaften beitreten. Verringert sich dieser Bestand in der Folge durch Austritte, so müssten die Bundesbeiträge entsprechend herabgesetzt werden.

Es besteht Aussicht,
dass sich von den in der Vereinigung zusammengefassten Genossenschaften sieben zum Zusammenschluss bereit finden. Wahrscheinlich werden auch weitere Gebilde dieser Art Aufnahme wünschen. Die Möglichkeit hierzu soll gewahrt werden, soweit es sich um Bürgschaftsvereinigungen handelt, die vorzugsweise auf hypothekarischem Gebiet tätig sind und nicht nur zugunsten der Schuldner eines einzigen Gläubigers Bürgschaften übernehmen.

Wenn einmal ausreichende Erfahrung gesammelt sein wird, soll auch der Beitritt rein landwirtschaftlicher Bürgschaftsgenossenschaften offenstehen, die selbst den Wunsch geäussert haben, dem Verband vorläufig fernzubleiben. Der Bund wird genügend Gelegenheit haben, den weitern Ablauf zu verfolgen, da ihm ein Sitz in der aus 5--7 Mitgliedern bestehenden Verwaltung und das vollständige Kontrollrecht über die Geschäftsführung des Verbandes zugesichert ist, solange er Beiträge leistet.

Bundesblatt. 96. Jahrg. Bd. I.

50

706

Diese dem Bund gewährten Eechte sind ausreichend, um seinem Vertreter den nötigen Einblick zu verschaffen; sie genügen aber nicht, um die Ausführung eines allfällig gegen seinen Willen von der Verwaltung gefassten Beschlusses zu verhindern. Wenn auch nicht anzunehmen ist, dass dies je erforderlich sein werde, so ist es im Hinblick darauf, dass die personelle Zusammensetzung der Verwaltung noch nicht feststeht und der Bund während einer Verhältnismassig langen Zeit Beiträge leisten soll, vielleicht doch am Platze, mit dieser Möglichkeit zu rechnen. Die für diesen Fall einfachste Regelung besteht darin, die Auszahlung der Beiträge von der Genehmigung der Jahresrechnungen durch den Bandesrat abhängig zu machen. Der beigelegte Entwurf für einen Bundesbeschluss ist in diesem Sinne gehalten.

Ferner muss Wert darauf gelegt werden, dass der Verband der HypothekarBürgschaftsgenossenschaften, wenn er vom Bund finanziell unterstützt wird, mit dem Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zusammenarbeitet. Erhält ein Gewerbetreibender für einen Betriebskredit von den gewerblichen Genossenschaften keine Bürgschaft, weil er dem Ausleseprinzip der neueren Gewerbepolitik nicht entspricht, so hat er vielleicht die Möglichkeit, diesen Betriebskredit hypothekarisch sicherzustellen. Verlangt die Bank trotzdem noch eine Bürgschaft, so ist es gegeben, dass die Mitwirkung einer Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft nachgesucht wird. In diesem Falle soll aber eine Eückdeckung beim Verband nicht möglich sein, weil auf diese Weise die beiden mit Bundesmitteln unterstützten Verbände einander entgegenarbeiten würden. Die gewerbliche und die hypothekarische Bürgschaftsbewegung sind einander bis jetzt nicht ins Gehege gekommen, und es besteht Aussicht, dass sie ihre Tätigkeit auch inskünftig ohne gegenseitige Beeinträchtigung ausüben. Wenn einmal auf beiden Seiten Bundesgelder eingesetzt werden, dürfte es aber doch angezeigt sein, diese Zusammenarbeit zu fordern.

V. Zur Frage von Steuererleichterungen.

Die Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaften haben schon mehrfach Steuerbefreiung verlangt. Ihren Bechnungen kann entnommen werden, dass sie in den letzten Jahren über 30 % der Prämieneinnahmen für Steuern verausgaben mussten, wodurch die Möglichkeit, Reserven anzulegen, entsprechend verringert wurde. Der
anzustrebende weitere Abbau des Liegenschaftenbesitzes würde wohl auch diese Steuerleistungen verringern, wenn für die Zukunft nicht mit erhöhten Ansprüchen des Fiskus zu rechnen wäre. Bei Selbsthilfeorganisationen mit dermassen beschränkten Mitteln hat diese Sachlage selbstverständlich schwerwiegende Eückwirkungen. so dass der Wunsch auf Steuerbefreiung an und für sich verständlich ist. Die Ausdauer, mit der er verfochten wurde, ist darin begründet, dass die Mieterbaugenossenschaften wie auch die Bürgschaftsgenossenschaft für Landarbeiter und Kleinbauern und -- neuestens auch alle dem Verband angeschlossenen gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften -- vom Bund als steuerfrei erklärt wurden.

707

Die Unterstützung des Verbandes der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften durch den Bund scheint den Interessenten gegenwärtig wichtiger zu sein als die Steuerfrage. Wenn hier in letzter Linie doch noch darauf eingetreten wird, so geschieht dies einmal mit Eücksicht auf die Bedeutung des Steueraufwandes für den in diesem Zusammenhange ohnehin zu erörternden Finanzhaushalt der Genossenschaften und aus dem weiteren Grunde, weil anlässlich der Behandlung der Motion Seiler im Ständerat erwähnt worden ist, dass die Zubilligung der Steuerfreiheit zu den Formen zu zählen sei, die eine allfällige Bundesunterstützung annehmen könnte.

In erster Linie ist darauf hinzuweisen, dass ein Entgegenkommen des Bundes nicht zur Folge hätte, dass die für Steuern ausgelegten 30 % der Prämieneinnahmen im ganzen Umfange den Genossenschaften zugute kämen.

Die Steueransprüche der Kantone und Gemeinden würden dadurch ja nicht unmittelbar berührt. Hier ist allerdings zu erwähnen, dass einzelne Genossenschaften nach dieser Richtung schon Erfolge gehabt haben, und es fehlt auch nicht an Beispielen grundsätzlicher Steuerbefreiung durch die Kantone. Aber auch die eidgenössische Steuerverwaltung hat schon Vergünstigungen gewährt.

Die Veranlagungsbehörden der Kantone sind für die Einschätzung zu eidgenössischen Steuern angewiesen worden, bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens die Bürgschaftsrisiken als Schulden zu betrachten, und zwar in dem Sinne, dass die für solche Zwecke angelegten Reserven wie Schulden behandelt und durch sie noch nicht gedeckte Risiken darüber hinaus auch noch als Passivum abgezogen werden können. Ferner sollen die Zuweisungen an die Risikoreserven bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrages vom Bruttoertrag abgezogen werden, soweit sie zur Deckung der in der Berechnungsperiode neu entstandenen Risiken oder in dieser Zeit eingetretenen Risikoerhöhungen erforderlich gewesen sind. Diese Anordnungen gehen zurück auf Erörterungen im Schosse des Nationalrates während der Herbstsession 1933, wo anlässlich der Beratung der Krisenabgabe die steuerrechtliche Stellung der Hypotheken-Bürgschaftsgenossenschaften zur Sprache kam. Vom Berichterstatter des Rates wurde im Namen der einstimmigen Kommission eine Steuerbefreiung ausdrücklich abgelehnt und erklärt, dass allfällige Härten bei der Veranlagung
berücksichtigt werden könnten.

Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen erlauben es nicht, zugunsten der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften eine grundsätzliche Steuerbefreiung auszusprechen. Was zunächst die eidgenössischen Stempelabgaben betrifft, die ja weniger ins Gewicht fallen, so ist mit Bezug auf die Couponabgabe festzuhalten, dass weder subjektive noch objektive Ausnahmen zulässig und auch keine Erlassmöglichkeiten vorgesehen sind. Bei der Emissionsabgabe käme eine Befreiung nur in Frage, wenn die Genossenschaften im einzelnen Falle nachweisen könnten, dass sie die Voraussetzungen des Art. 17, Abs. 2 und 3, des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben erfüllen. Diese decken sich mehr oder weniger mit Art. 16, Ziffer 3, des Wehrsteuerbeschlusses, womit wir auf eine Abgabe grösserer Bedeutung zu sprechen kommen. Darnach wird

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hauptsächlich verlangt, dass die Gesuchsteller eine gemeinnützige Tätigkeit ausüben. Diese Voraussetzung ist indessen bei Selbsthilfeorganisationen in der Eegel nicht gegeben.

Nach feststehender Praxis wird nämlich nicht nur verlangt, dass sie sich ausschliesslich die Förderung wirtschaftlich Schwacher zum Ziele gesetzt haben, sondern es wird auch besonderes Gewicht darauf gelegt, dass diese Tätigkeit dank gänzlich uneigennütziger Leistungen von Genossenschaften und Dritten ermöglicht wird. Bei den meisten hypothekarischen Bürgschaftsgenossenschaften steht diesem Erfordernis der Umstand entgegen, dass die Bürgschaftsnehmer Mitglieder werden müssen. Aber auch die Leistungen der freien Genossenschafter sind nicht im vollsten Sinne des Wortes gemeinnützig. Sie stammen meistens von Banken, Verbänden und Privatpersonen, die irgendwie am Wohl der Bürgschaftsnehmer interessiert sind und in der Eegel nicht als Beiträge à fonds perdu, sondern als Zeichnungen auf das Anteilscheinkapital gewährt werden, das ab und zu nicht wesentlich unter dem Landesdurchschnitt verzinst wird. Ausserdem können die Bürgschaftsnehmer als Liegenschaftsbesitzer nicht allgemein als wirtschaftlich Schwache bezeichnet werden.

Diese besonders strengen Voraussetzungen haben sich aufgedrängt, weil die Zahl der Genossenschaften, denen der Charakter von Selbsthilfeorganisationen zukommt, ausserordentlich gross ist und ihre durchgehende Steuerbefreiung demzufolge von erheblicher finanzieller Tragweite wäre. Das Bundesgericht hat am 12. April 1943 entschieden (Bürgschaftsgenossenschaft der schweizerischen Darlehenskassen kontra eidgenössische Steuerverwaltung, Jahrgang XXXII, 293), dass kein Widerspruch vorliege, wenn der .Bund Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht vorsehe, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen dieser Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte.

Die Steuerfreiheit wird also vom Bund nach Gesetzgebung und Rechtsprechung nur in einem sehr engen Eahmen gewährt. Da es einigen Genossenschaften gelungen ist, sich dieser Sachlage anzupassen und sich dadurch Steuerfreiheit zu sichern, besteht kein Anlass, von Seiten des Bundes Änderungen vorzusehen. Dies ist um so weniger der Fall, als die bei den Genossenschaften erforderlichen Umstellungen wohl vielfach schwierig sein mögen, aber schlussendlieh der genossenschaftlichen Bürgschaftsbewegung sehr zugute kämen.

VI. Schiiissfolgerungen und Antrag.

Die Nachgangshypotheken sind ein Sorgenkind jeder Kreditwirtschaft.

Die damit verbundenen Schwierigkeiten können in der Schweiz auf Jahrzehnte zurück verfolgt werden. Sie beruhen vielfach auf ungerechtfertigten Kreditverwendungen, so dass die Klagen nicht unbesehen entgegengenommen werden dürfen. Bei vielen gesunden Nachgangshypotheken stehen aber mittelständische Fjxistenzen auf dem Spiel.

Von den verschiedenen Wegen, die zur Behebung dieser Schwierigkeiten eingeschlagen worden sind, hat die genossenschaftliche Selbsthilfe -- wie schon

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auf anderen Gebieten -- am ehesten zu praktischen Ergebnissen geführt.

Ihr weiterer Ausbau in der Form des geplanten Zusammenschlusses der Genossenschaften mit Bundesunterstützung ist geeignet, ihre wertvolle Tätigkeit noch weiter zu fördern. Man muss sich aber darüber klar sein, dass es sich dabei nur um einen -- allerdings nicht unbedeutenden -- Beitrag zur Behebung der Schwierigkeiten handelt und nicht um die Lösung des Problems der Kachgangshypotheken schlechthin. Die vorliegenden Pläne lassen erkennen, dass sorgfältige Arbeit geleistet werden soll und dass die Unterstützung durch den Bund nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig ist.

Es handelt sich ohne Zweifel nicht um eine Bundesaufgabe erster Ordnung, die hier in Frage steht, sondern vorab um eine Erweiterung der bisherigen Bürgschaftshilfe an das Gewerbe und sodann um eine Massnahme zugunsten kapitalschwacher Hausbesitzer, in einem Bahrnen, der sich wirtschaftlich rechtfertigen lässt. Die soziale Bedeutung des Vorhabens ist somit unverkennbar.

Daneben ist auf folgendes hinzuweisen: Es steht zu befürchten, dass die Kreditbeschaffung für Bauzwecke nicht immer so leicht sein wird wie gegenwärtig und dass auch die Förderung der Bautätigkeit aus Gründen der Arbeitsbeschaffung in absehbarer Zeit dringlicher werden könnte. Unter solchen Umständen ist aller Grund vorhanden, nicht nur die Bautätigkeit der öffentlichen Hand und der Genossenschaften, sondern auch der Privaten zu fördern. Soweit es sich dabei um kleine Sparer handelt, stösst die Finanzierung erfahruugsgemäss oft auf Schwierigkeiten. Die Burgschaftsgenossenschaften sind berufen, hier einzuspringen. Wenn sie sich dannzumal dank rechtzeitig gewährten Bundesbeiträgen auf einen bereits ausgebauten Verband stützen können, so hat es sich wohl gelohnt, die ersten Beitrage, verhältnismässig bescheidenen Umfanges, zu dem auf 10 Jahre berechneten Werk jetzt schon in Kauf genommen zu haben.

Trotzdem grundsätzlich anzuerkennen ist, dass Bundesbeiträge angezeigt sind, könnte mit Bücksicht auf die ausserordentliche Inanspruchnahme der Bundesfinanzen durch Aufgaben dringlicherer Natur die Meinung vertreten werden, dass mit der Ausrichtung dieser Beiträge zugewartet werden sollte.

Der Bundesrat hat es darum nicht für angängig erachtet, die vom Bund erwartete Beihilfe von sich aus gestützt
auf die ausserordentlichen Vollmachten zu gewähren. Er beschreitet den Weg der ordentlichen Gesetzgebung, da der Bundesbeschluss nicht allgemein verbindlicher Natur ist, untersteht er dem Referendum nicht. Der Bundesrat bittet Sie aber, diese Botschaft und den beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschluss über Bundesbeiträge an den Schweizerischen Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften ohne Aufschub in Beratung zu ziehen und beiden Ihre Zustimmung zu geben.

Im Beschlussesentwurf sind Beiträge in der von den Initianten mit Schreiben vom 26. Juli 1943 angestrebten Höhe vorgesehen, deren Auszahlung von der Genehmigung der Jahresrechnungen dieses Verbandes durch den Bundesrat abhängt. Die Verwendung der Beiträge muss im Sinne dieser Botschaft erfolgen und ist durch einen Vertreter des Bundes in der Verwaltung zu überwachen.

710 Wir fassen die Voraussetzungen, von denen in unserer Botschaft ausgegangen wurde, nachstehend kurz zusammen: 1. Die Gründung des Verbandes muss auf der Grundlage des Statutenentwurfes vom April 1943 und unter Einhaltung der hier erwähnten Bestimmungen erfolgen.

2. Die von den Genossenschaften dem Verband gegenüber sicherzustellende Nachschusspflicht ist aber in der Eegel auf 2 % der rückgedeckten Bürgschäften anzusetzen.

3. Die Bundesbeiträge beginnen erst zu laufen, wenn dem Verband mindestens sieben Genossenschaften beigetreten sind, die verschiedenen Gläubigern gegenüber Bürgschaften leisten und vorzugsweise auf hypothekarischem Gebiet tätig sind. Wird dieser Mindestbestand in der Folge durch Austritte unterschritten, so erfahren die Bundesbeiträge eine entsprechende Herabsetzung.

4. Der Beitritt rein landwirtschaftlicher Bürgschaftsgenossenschaften soll erst von einem späteren Zeitpunkt an möglich sein, der vom Bundesrat im Einvernehmen mit dem Verband bestimmt wird.

5. Der Schweizerische Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften hat in geeigneter Weise mit dem Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften zusammenzuarbeiten.

6. Die Bundesbeiträge sind zu Einlagen in das Deckungskapital zu verwenden. Die laufenden Verwaltungsausgaben soll der Verband selbst tragen. Im ersten Geschäftsjahr können sie indessen teilweise aus dem Bundesbeitrag bestritten werden.

Die weitere Bestimmung des Beschlussesentwurfes, wonach der Bundesrat mit dem Vollzug beauftragt wird und zugleich die Befugnis erhält, die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Leistungen des Bundes gewährt werden, hat die Meinung, dass es ihm möglich sein soll, die Genehmigung der Jahresrechnungen des Verbandes und damit die Auszahlung der Bundesbeiträge nicht nur von der Beachtung der vorstehend wiederholten Voraussetzungen abhängig zu machen. Er soll die hypothekarische Bürgschaft auf genossenschaftlicher Grundlage vielmehr auch in anderer Hinsicht in die allgemeine Wirtschaftspolitik eingliedern können.

Indem wir Ihnen die Annahme des Entwurfes beantragen, bitten wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 9. August 1944.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

Leimgruber.

711

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährung von Bundesbeiträgen an den zu gründenden Schweizerischen Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1944, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem zu gründenden Schweizerischen Verband der Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaften während höchstens zehn Jahren Bundesbeiträge zu gewähren.

2 Sie betragen in den ersten fünf Jahren je 100 000 Franken und in den letzten fünf Jahren je 50 000 Franken.

3 Die Auszahlung wird von der Genehmigung der Jahresrechnungen des Verbandes durch den Bundesrat abhängig gemacht.

1

Art. 2.

Die Verwendung der Beiträge hat im Sinne der Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1944 zu erfolgen und ist durch einen Vertreter des Bundes in der Verwaltung zu überwachen.

1

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, Sofort in

Kraft.

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er ist befugt, die Bedingungen festzusetzen, unter denen die Leistungen nach Art. l gewährt werden.

5331

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Bundesbeiträgen an den zu gründenden Schweizerischen Verband der HypothekarBürgschaftsgenossenschaften. (Vom 9. August 1944.)

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