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Schweizerisches

0 e 0 P l at tv Jahrgang II. Band I.

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Montag, den 28. Januar 1850.

Man abonnirt ansschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis süt t>as Jahr 1850 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Inferate sind f x a n k i x t an die Expedition einzufenden. Gebühr l Batzen per Zeile oder dexen Raum.

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Beschluß der Bundesversammlung in der

Angelegenheit des den italienischen Flüchtlingen abgenommenen Kriegsmaterials.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Würdigung des Berichtes des Bundesrathes vom 23. Inni 1849, der darauf bezüglichen Akten, und in Be* rückfichtigung des Tagsatzungsbeschlusses vom 11. Herbstmonat 1848, beschließt: 1) Das von der königlich - sardinischen Regierung reklamirte Kriegsmaterial ist derselben auf ihre Kosten aushinzugeben, insoweit dasselbe als Eigenthum dc3 Königreichs Sardinien nachgewiesen werden kann.

Bnudesblatt I. Jahrg. II. Bd. i.

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42 2) Diese Aushingabe ist an die Bedingung geknüpft, daß die sardinische Regierung einerseits alle Kosten vergute, welche durch die Abnahme, die Inventarisirung, den Transport, die Aufbewahrung und die Beforgung des fraglichen Kriegsmaterials entstanden sind und durch die Ablieferung desselben verursacht werden, -- anderseits den Reklamationen entspreche, welche einzelne Schweizerbürger an das gesammte Kriegsmaterial erheben, insoweit nämlich der Bundesrath jene Ansprachen als gegründet anerkennt.

3) Der Bundesrath ist angewiesen: a. Die unter 2) erwähnten Summen nach genauem Untersuche festzustellen; b. die Reklamationen der verschiedenen Partifularen nach den in den Kommisfionalberichten der beiden Räthe übereinstimmend ausgesprochenen Grundsätzen in angemessener Weise zu erledigen und hierauf die Ablieferung des in graöe liegenden Kriegsmaterials an die königliche Regierung von Sardinien unverweilt in Vollzug zu setzen.

4) gür Verpflegung und Transport der gluchtling..vergütet die Eidgenossenschaft a. dem Kanton Luzern . . . gr.

340. --

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,, Graubünden . . ,, 14,055. 54 " xesfin . . . . " 10,606. 65 gr. 26,801. 29

43 5) Dem Bundesrathe ist für diefen Betrag der nothige Kredit eröffnet.

Alfo befchlosfen vom schweizerischen Ständerathe.

Bern, den 20. Dezember 1849.

Im Namen des schweizerischen Ständerathes, Der P r ä s i d e n t , F. Briatte.

Der S e k r e t ä r , N. von Moos.

Also beschlossen vom schweizerischen Nationalrathe.

Bern, den 21. Dezember 1849.

Im Namen des schweizerischen Nationalrathes, Der P r ä s i d e n t ,

A. Escher.

Der S e k r e t ä r , Schieß.

Der schweizerische B u n d e s r a t h , verordnet: Obiges Dekret der Bundesversammlung vom 21. Dezember ist in's Bundesblatt einzurücken und in allen theilen zu vollziehen.

Bern, den 23. Januar 1850.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

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Der Kanzler der Eidgenossenschaft,

Schieß.

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Beschluß der Bundesversammlung in der Angelegenheit des den italienischen Flüchtlingen abgenommenen Kriegsmaterials.

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Jahr

1850

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1850

Date Data Seite

41-43

Page Pagina Ref. No

10 000 257

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