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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes; Rückruf von Banknoten.

Durch das Bankgesetz vom 10. Januar 1885, angenommen in der kantonalen Volksabstimmung vom 8. Februar 1885, wurde die Solothurnische Bank auf den 1. Januar 1886 aufgehoben, und es gehen die Aktiven und Passiven derselben auf den benannten Zeitpunkt an die neugegründete Solothurner Kantonalbank über.

Nach Anleitung von Art. l des Eegulativs vom 15. November 1883 über den Rückruf von Banknoten werden hiermit die Banknoten der Solothurnischen Bank zum Rückzug aufgerufen, mit dem Bemerken, daß dieselben vom 1. Januar 1886 an von der Solothurner-Kantonalbank als Rechtsnachfolgerin der Solothurnischen Bank nach Maßgabe der Bestimmungen des Banknotengesetzes eingelöst werden. Die zurückgerufenen und eingelösten Noten dürfen von der Solothurner Kantonalbank nicht mehr ausgegeben werden.

Als Termin, bis zu welchem die Solothurner Kantonalbank die zurückgerufenen Noten der Solothurnischen Bank einzulösen hat, wird der 31. Dezember 1886 festgesetzt. Nach Ablauf dieses Termins kommt das in Art. 36 des Banknotengesetzes bezeichnete Verfahren zur Anwendung.

Die Verpflichtung zur Annahme, bzw. Einlösung der Noten der Solothurnischen Bank, bleibt für die übrigen Emissionsbanken im Sinne von Art. 20 und 21 des Banknotengesetzes bis zum 31. Dezember 1886 fortbestehen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Eid g. Finanzdepartement

Banknoten der Solothurner Kantonalbank.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß die Banknoten der Solothurner Kantonalbank das Emissionsdatum vom 2. Januar 1886 tragen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Inspektorat der Schweiz. Emissionsbanken.

Bekanntmachung betreffend den Lachsfang.

Von einem Fischer H. wurde eine Garnfalle zum Salmfang erfunden und in Schaffigen unweit unter Laufenburg im Rhein in Betrieb gesetzt Da diese Falle sowohl nach ihrer Konstruktion als nach ihrem verderblichen Einfluß auf die Fischerei in die Kategorie der im Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 18. Herbstmonat 1875*) verbotenen Fanggeräthe zu zählen ist, so erklären wir auch erwähnte Garnfalle mit eisernem Steller und Hebebalken und Anwendung von Lockfischen für verhüten, und laden die betreffenden Kantone ein, nach Bestimmung im Artikel 3 der bundesräthlichen Vollziehungsverordnung vom 18. Mai 1877**) zum erwähnten Bundesgesetz diese ' Fallen ohne Verzug in geeigneter Weise gebrauchsunfähig zu machen.

B e r n , den 26. Dezember 1885.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement Abtheilung Forstwesen.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band II, Seite 90.

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III.

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89.-

Hr. Gr. Bürgi in Rheinfelden bisher Unteragent der Auswanderungsagentur Otto Stoer in Basel, ist gestorben und daher aus der Liste dei Unteragenten gestrichen worden.

Hr. Joseph Reinle in Bern hat mit dem 31. Dezember abbin aufgehört., als Unteragent der Auswanderungsagentur Ph. Bommel & de. in Basel zu fungiren.

10 Hr. Gaspare Gianatelli in Locamo, früher Unteragent der Auswanderungsagentur Job. Baumgartner in Basel, ist nunmehr in gleicher Eigenschaft von der Agentur Louis Kaiser in Basel angestellt.

B e r n , den 6. Januar 1886.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement II. Abtheilung : Auswanderungswesen.

Bekanntmachung.

Von Seiten eines Schweiz. Konsulats wird neuerdings darüber Beschwerde geführt, daß von Schweiz. Kantons- und Gemeindebehörden an das Konsulat gerichtete Briefe mit der Bezeichnung ,,amtlich" versehen, dagegen nicht frankirt werden, was zur Folge habe, daß das Konsulat aus eigenen Mitteln die doppelte Taxe bezahlen müsse.

Die Bundeskanzlei macht nun wiederholt darauf aufmerksam, daß amtliche Schreiben Schweizerischer Behörden nur innert den Grenzen der Schweiz Portofreiheit genießen und daß die Konsuln nach Artikel 65 des Konsularreglements nicht verpflichtet sind, und es ihnen, da sie in der Regel für die Ausübung ihrer Funktionen nicht entschädigt werden, billigerweise auch nicht zugemuthet werden kann, unfrankirte Briefe von Gemeinden oder Privaten anzunehmen. Gemeindebehörden und Privatpersonen werden daher gut thun, ihre Korrespondenz mit Schweiz. Konsulaten zu frankiren, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, dieselbe refüsirt zu sehen.

Anders verhält es sich mit der unfrankirten Korrespondenz von Kantonsregierungen oder Kantonalen Kanzleien. Den Konsuln steht das Recht nicht zu, deren Annahme zu verweigern. Da indessen die Kantonsregierungen, nach Art. 64 des citirten Reglements, zum Ersatz der daherigen Portoauslagen verpflichtet sind, so dürfte es in ihrem eigenen Interesse liegen, die an Schweiz. Konsulate gerichteten Schreiben ebenfalls zu frankiren.

B e r n , den 23. November 1885.

Die Schweiz. Bundeskanzlei

Reproduzirt im Januar 1886.

11

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die nene Nationalität ihres Vaters au optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

12 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei Reproduzirt im Januar 1886.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich am das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat rar den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg .st, tur die Betreffenden folgende Na theile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder ans dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behüte, i der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er n Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betr eilende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffender kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( K n t, l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungszusicher u n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Januar 1886.

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Bekanntmachung.

Infolge mehrfacher von Seite des Handels- und Speditoren-Standes kundgegebenen Wünsche hat der Bundesrathes unterm 13. November eine dio Verordnung vom 10. Oktober 188modifizirendde n e u e V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d die Statistik des aaren.n-Verkehrs d e r S c h w e i z mit dem A u s l a n d e erlassen, welche am 1. Januar 1886 in Kraft zu treten hat.

Dieselbe enthält neben einigen unwesentlichen Punkten die neue Bestimmung in Art. 3, daß die Gattung der Waare fortan nur nach Wortlaut und Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses zu deklariren sei, während, laut bisheriger Vorschrift,nebenn diesen Angaben noch diejenige Behufs Durchführung dieser Erleichterung hat das Zolldepartement eine neue umgearbeitete Ausgabe des statistischen W aarenverzeichnisses erscheinen lassen. In derselben findet sich letzteres dem Zolltarife angepaßt in der Weise, daß die A n g a b e n für die S t a t i s t i k z u g l e i c h a u c h als Deklaration für den Z o l l b e z u g dienen können.

Nebstdem ist für eine Reihe von Positionen die Werthdeklaration bei der Einfuhr beseitigt worden.

.Das neue Waarenverzeichniss hat, wie die Verordnung vom 13. November, mit dem 1. Januar 1886 in Kraft zu treten.

Exemplare dieses Imprimats (Zolltarif und statistisches Waarenverzeichniss), welchem als Anhang die bundesräthliche Verordnung beigefügt ist, sind bei dem Bureau für Handelsstatistik (altes Inselgebäude in Bern, bei den Zolldirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollstätten zum Preise von 50 Centimes per Stück zu beziehen. Wird Zusendung per Post gewünscht, so sind der Bestellung 55 Cts. in Postmarken beizulegen.

B e r n im November 1885.

Eidg. Zolldepartement.

Reproduzirt im Januar 1886.

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09.01.1886

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