# S T #

K

4 9

739

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

Bern, den 10. Dezember 1919.

Band V.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, anzüglich ,,Nachnahme- and Posltestellunffsgeühr".

Einrückungsgebühr 15 Rappen die Zeile oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli
Volksabstimmung vom 8. Februar 1920 über I. das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken); II. das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend die Ordnung des Arbeitsverhältnisses.

# S T #

I .

Bundesbeschluss über

das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken).

(Vom 22. November 1919.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie vom Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken) und vom Bericht des Bundesrates vom 27. Mai 1916 Kenntnis genommen hat, gestützt auf Art. 121 ff. der Bundesverfassung und Art. 8 ff.

des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, beschliesst: Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

53

740

I.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet: 1. Der Verfassungsrevisionsentwurf der Initianten, der wie folgt lautet: ',,Die beiden ersten Absätze des Art. 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: ,,Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt.

,,Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen, welche Glücksspiele betreibt.

,,Die jetzt bestehenden Spielbankbetriebe sind binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Bestimmung zu schliessen.a 2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung hat: ,,Die beiden ersten Absätze des Art. 35 der Bundesverfassung werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : ,,Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind untersagt.

,,Glückspielunternehmungen, die der Unterhaltung oder gemeinnützigen Zwecken dienen, fallen nicht unter das Verbot, wenn sie unter den vom öffentlichen Wohl gebotenen Be-.

schränkungen betrieben werden. Die Kantone können jedoch Glückspielunternehmungen auch dieser Art verbieten.a II.

Es wird Volk und Ständen beantragt, den Revisionsentwurf der Initianten (oben I, 1) zu verwerfen, dagegen den Gegenentvvurf der Bundesversammlung (oben I, 2) anzunehmen.

III.

Der Bundesrat ist beauftragt, die für die Vollziehung dieses, Beschlusses erforderlichen Massnahmen zu treffen.

, Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 21. November 1919.

Der Präsident : H. Häberlin.

Der Protokollführer : Steiger.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 22. November 1919.

Der Präsident : Friedrich Brüggeiv Der Protokollführer: KiCSlin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bundesbeschluss über das Initiativbegehren um Abänderung des Art. 35 der Bundesverfassung (Verbot der Errichtung von Spielbanken). (Vom 22. November 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1919

Date Data Seite

739-740

Page Pagina Ref. No

10 027 342

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.