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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom

29. Juli 1919.)

Der Bundesrat hat seine Verfügung vom 15. April 1919 betreffend Bekämpfung der Obdachlosigkeit in der Gemeinde Bern (s. Bundesbl. 1919, Bd. II, S. 73) auf den Umzugstermin vom 1. August 1919 entsprechend wiederholt.

(Vom 30. Juli 1919.)

Das Initiativkomitee ,,Gegen den Bolschewismus" (Präsident: Herr Hans Koller in Thalwil) hat heute der Bundeskanzlei ein Volksbegehren von Schweizerbürgern -- gemäss Angabe des Komitees sind es ca. 114,000 -- eingereicht, in welchem verlangt wird, dass in die Bundesverfassung folgender Artikel neu aufgenommen werde : ,,Der Bund hat die Pflicht, Schweizerbürger, die die innere Sicherheit des Landes gefährden, unverzüglich in Schutzhaft zu nehmen.u

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B ekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Solothurn-Niederbipp-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 13,860 km lange Linie von Solothurn nach Niederbipp, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden, und zwar :

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1. Im l. Range für Fr. 400,000 zur Sicherstellung eines Darlehens, das zu ßahnzwecken verwendet werden soll.

Das Pfandrecht wird im gleichen Range stehen wie dasjenige I. Ranges von Fr. 200,000 welches zur Sicherstellung der Binwohnergemeinde der Stadt Solothurn im Jahre 1918 errichtet worden ist.

2. Im II. Range für Fr. 300,000 zur Sicherstellung zweier Darlehen, welche zu Bahnzwecken verwendet worden sind.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse angelegt ist, sollen die Pfandrechte nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund ergreifen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 13. August 1919 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Juli 1919.

(2..)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Das Justiz- und Polizeidepartement hat die Mieterschutzverordnungen folgender Gemeinden genehmigt : Freiburg genehmigt 3. Juli 1919.

Grossatfoltern (Bern) ,, 11. ,, ., Seftigen ,, ,, 11. ,, ,, Langnau ,, ,, 17. ,, ,, Kleindietwil ,, ,, 22. fl ,,

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1919

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.08.1919

Date Data Seite

382-383

Page Pagina Ref. No

10 027 213

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