100 Zollverwaltung.

Kontrolleur am Hauptzollamt Moillesulaz : Vouaillat, Francois, von Satigny, zurzeit Gehülfe I. Klasse dieses Zollamtes.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Obertelegraphendirektion. Gehülfe I. Klasse bei der Sektion Kontrolle und Rechnungswesen : Darbellay, Ephyse, von Liddes (Wallis), zurzeit Gehülfe II. Klasse der genannten Sektion.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Beiträge für Pflanzland, Saatgut und landwirtschaftliche Maschinen.

(Vom

28. April 1919.)

Hochgeachtete Herren !

Mit Kreisschreiben vom 6. Juli 1918 haben wir Ihnen mitgeteilt, unter welchen Bedingungen die in Art. 29 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 betreffend die Vermehrung der Lebensmittelproduktion vorgesehenen Bundesbeiträge an die Aufwendungen von Kantonen, Gemeinden und gemeinnützigen Vereinigungen für die Beschaffung von Pflanzland und Saatgut für Bedürftige und an die Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten gewährt werden können.

101

Der genannte Bundesratsbeschluss ist noch in Kraft und es können die in Art. 29 vorgesehenen Bundesbeiträge auch für das Jahr 191.9 ausgerichtet werden. Sie werden unter den gleichen Bedingungen zur Auszahlung gelangen wie im letzten Jahr.

Aus den eingegangenen Abrechnungen vom Jahre 1918 geht hervor, dass in einzelnen Kantonen, besonders aber in Gemeinden und Vereinigungen Unklarheit besteht darüber, welche Aufwendungen subventionsberechtigt sind. Wir teilen Ihnen deshalb zur Erleichterung der nächstmaligen Rechnungsstellung im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Ernährungsamt folgendes mit: 1. Beiträge für Saatgut und Pflanzland.

Der Bund vergütet die Hälfte der ausserordentlichen Nettoaufwendungen, die von Kantonen und Gemeinden aus öffentlichen oder von gemeinnützigen Vereinigungen aus ihren eigenen Mitteln gemacht werden, um Bedürftigen die Beschaffung von Pflanzland und Saatgut zum Anbau von Lebensmitteln zu erleichtern. Dabei fallen in der Regel nur der bezahlte Pachtzins, der die ortsüblichen Ansätze nicht übersteigen soll, sowie die Ausgaben für Saatgut und Pflänzlinge in Betracht. Bearbeitung und Düngung des Landes fallen zu Lasten der Pflanzlandempfänger, die dadurch zu eigener Betätigung in der Produktion von Lebensmitteln herangezogen werden sollen. Wo indessen das Land vor der Abgabe durch die Gemeinde parzelliert, eingezäunt, gedüngt und gepflügt wird und wo die Kartoffeln auf Rechnung der Gemeinde mit Kupfervitriollösung bespritzt werden, können ausnahmsweise auch diese Ausgaben in Rechnung gestellt werden. Subventionsberechtigt sind aber unter allen Umständen nur die reinen Ausgaben nach Abzug sämtlicher Einnahmen. Wo die Einnahmen aus dem vermittelten Pflanzland und Saatgut die Ausgaben decken, wird kein 'Bundesbeitrag ausgerichtet. Verwaltungsausgaben, wie Sitzung-Sund Taggelder, Beschaffung von Formularen, Inserate usw., sowie Ausgaben für Anschaffung und Reparatur von Werkzeugen können bei der Festsetzung des Bundesbeitrages nicht berücksichtigt werden. Ferner sind nicht beitragsberechtigt Aufwendungen für den Eigenanbau von Lebensmitteln durch Gemeinden, Korporationen, Pflanzervereinigungen und dergleichen, sowie solche für den Anbau TOU Lebensmitteln für nicht Bedürftige. Wo Korporationen, Bürgergemeinden oder andere Verbände ihren Angehörigen auch in normalen Zeiten Land
unentgeltlich oder zu ermässigtem Preise zur Bewirtschaftung überlassen, dürfen sie für dieses Land keinen Pachtzins in Rechnung stellen, sondern nur die ausserordentlichen

102

Aufwendungen, die sie im Interesse eiuer vermehrten Lebensmittelproduktion machen.

2. Beiträge für Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.

Die im Kreisschreiben vom 6. Juli 1918 niedergelegten Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen gelten auch dieses Jahr. Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass in der Regel Bundesbeiträge nur ausgerichtet werden an die Anschaffung teurer Maschinen und Geräte, deren Kosten die finanziellen Mittel des Käufers (Kanton, Gemeinde, gemeinnützige Genossenschaft) stark in Anspruch nehmen, die aber für die Vermehrung der Nahrungsmittelproduktion notwendig sind.

An Private können auch dieses Jahr keine Beiträge an die Anschaffung von Maschinen und Geräten verabfolgt werden.

Die Auszahlung der Bundesbeiträge an die Aufwendungen für Pflanzland und Saatgut und an die Anschaffung kindwirtschaftlicher Maschinen und Geräte erfolgt durch Vermittlung der Kantone. Die Rechnungen, in die nur Ausgaben vom Jahre 1919 aufgenommen werden dürfen und die über Einnahmen und Ausgaben genau Aufschluss geben müssen, sind von den kantonalen Behörden mit allen zugehörigen Belegen bis s p ä t e s t e n s am 30. N o v e m b e r 1919 an die Abteilung für Landwirtschaft des schweizerischen VolkswirtschaftsdepaVtements einzureichen. Später eingehende Abrechnungen können nicht m ehr berücksichtigt werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer Hochachtung.

vorzüglichen

B e r n , den 28. April 1919.

Schwein.. Volliswirtschaftsdepartemcnt : Schulthess.

103

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungaverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliehe Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Bergmann-Elektrizitätswerke A.-G. in Berlin.

nduktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Zwei- und Dreileiter, Formen BE und BE 1.

Induktionszähler für mehrphasigen Wechselstrom, Form BDU 3 für Drehstrom ohne Nulleiter; Form BZU o für Drehstrom mit Nulleiter, bei Einführung von nur 2 Phasen und dem Nulleiter; Form BZU 3 für verketteten Zweiphasenstrom ; Form BZU 4 für unverketteten Zweiphasenstrom.

I

Fabrikant: Isaria-Zählenwerke A.-G. in München.

Amperestundenzähler für Gleichstrom nach magnetelekirischem Prinzip, Form CR 3.

Fabrikant: Siemens-Schuekert-Werke G. m. b. H. in Berlin.

Stromwandler, Form NJ 11, von 40 Perioden an aufwärts ; Stromwandler, Formen M 2 und M 3, von 40 Perioden an aufwärts.

£

Fabrikant: Landis & Gyr A.-G-. in Zug.

Ergänzung zu dl : Dynamometrischer

Wattstunden-

zähler für Gleichstrom-Zweileiteranlagen, bis 20 Ampere, Type AD 1.

Fabrikant : Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à Gau, in Paris.

Ergänzung zu . gj} : Amperestundenzähler für Gleichstrom nach magnetelektrischem Prinzip ; Type 0 ' K Modell Z (mit Reibungskompensation).

B e r n , den 8.April 1919.

Eidg. Mass- und Gewichtskommission.

104

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Aktiengesellschaft ,,Hotel Giessbach A.-G." stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 333 Meter lange Drahtseilbahn vom Ufer des Brienzersees bis zum Hotel Giessbach, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden, und zwar: a. im I. Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 500,000, das zur Rückzahlung von Schulden und zu Bahnzwecken verwendet werden soll ; b. im II. Range zur Sicherstellung einer Forderung von Fr. 100,000.

Als Zugehör der Bahn werden ausdrücklich erklärt und in die Verpfändung inbegriffen : der gedeckte Verbindungsgang zwischen der untern Station der Giossbachbahn und der Dampfschiffländte, die Wartehalle mit Schalteranlage, die zugehörige Restauration am See mit Gartenanlage und Aborteinrichtung, ferner das dem Betriebe der Giessbachbahn dienliche Turbinenhaus mit Maschinenanlage, die zugehörige Druckleitung und das ihrer Speisung dienliche Reservoir.

Die übrigen Liegenschaften der Gesellschaft sind auch zur Sicherstellung der vorerwähnten Anleihen und Forderung nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches verpfändet.

Bis zu seiner Löschung wird das Anleihen der Gesellschaft vom Jahre 1914 von Fr. 200,000 den neuen Pfandrechten im Range vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter. Ansetzung einer mit dein 7. Mai 1919 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartemenfc, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. April 1919.

(2.0

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

lOS

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 24./2S. März 1919 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin,.

gegen l ,2 , 3. . . ., 4. Schwab, Gustav, geboren' in Metz, Kaufmann, zurzeit unbekannten Aufenthalts, 5. . . ., Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf schweizerischem Gebiete, e r k a n n t: 1. ...

2. Die Angeklagten K., T. und Schwab werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung yom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: K , T. . . ., Schwab in contumaciam zu 6 Monaten Gefängnis, 1000 Fr.

Busse und 2 Jahren Landesverweisung.

3. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

4. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten K., T. und Schwab zu je Y* auferlegt; zu 3/4 werden sie vom Bund getragen.

6. Die Gerichtsgebühr wird auf 100 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

7. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Schwab betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 25. März 1919.

Im Namen des Bundesstrafgerichts: Der Präsident:

Stooss.

Der Protokollführer:

Weiss.

106

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 25. März 1919 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesamvaltsehaft, Anklägerin, gegen l..--, 2. Rietini, Jacques, französischer Nationalität, Publizist, unbekannten Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten eioer fremden Macht auf schweizerischein Gebiete, erkannt: 1. Die Angeklagten G. und Pietini werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: G. . . ., Pietini in contumaciam zu 2 Monaten Gefängnis, 300 Fr.

Busse und zu 2 Jahren Landesverweisung.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten, in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten G.

·zu °/io, dem Angeklagten Pietini zu YIO auferlegt.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil' ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Pietini betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 25. März 1919.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Stooss.

Der Protokollführer :

Weiss.

107

Schweizerisches Bundesgericht.

Das B u n d e s s t r a f g e r i c h t hat in seiner am 27. März 1919 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Btmdesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Massier, Marius Emanuel, Sohn des Jacques und der Josephine geb. Gazan, geboren am 28. August 1861, von Vallauris (Frankreich), Handelsvertreter, unbekannten Aufenthalts, 2. . . ., 3. . . ., 5. . ...,.6. . . ., 4. Neumayer, Robert, von Reingers, Nieder-Österreich, geboren 1869, Artist, unbekannten Aufenthalts, Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst zugunsten einer fremden Macht auf .schweizerischem Gebiete, · e r, k a n n t : 1. Die Angeklagten Massier, T., Neumayer, St. und M. werden der 2'uwiderhandlung gegen. Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: Massier in contumaciam zu einer Zusatzstrafe von 3 Monaten Gefängnis, 500 Fr. Busse und 2 Jahren Landesverweisung, Neumayer. in contumaciam zu 20 Tagen Gefängnis und 50 Fr.

Busse.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten Massier zu */io, und dem- Angeklagten Neumayer zu '/io auferlegt. Massier haftet solidarisch für alle Kosten.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es die Verurteilten Massier und Neumayer betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 27. März 1919.

'Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Stposs.

Der Protokollführer: Weiss.

108

Aufforderung.

Der Eigentümer eines im Februar abbin von Zürich nach der Station Hüntwangen aufgegebenen Koffers (enthaltend kg 4,s5o netto Vanille, kg 5 und 3 Karton Sacharintabletten im Gesamtwerte von Fr. 841), wird hiermit aufgefordert, seinen Anspruch auf diesen Koffer mit Inhalt, welcher mittlerweile wegen Ausfuhrschmuggelversuches zolldienstlicherseits mit Beschlag belegt worden ist, bei der Zolldirektion Schaffhausen binnen einer Frist von 20 Tagen geltend zu machen, ansonst der Koffer samt Inhalt versteigert wird.

B e r n , den 25. April

1919.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Aufforderung.

Diejenige Person, welche Anspruch erhebt auf einen Sack mit 15 kg Sacharin, der in einem offenen. Schuppen der Firma Bd. Alge & Cie. in Au aufgefunden und dem Zollamt Au-Oberfahr zugestellt worden ist, wird aufgefordert, ihren Anspruch innerhalb20 Tagen bei der Zolldirektion Chur geltend zu machen. Falls innert dieser Frist ein Anspruch nicht erhoben wird, wird die Ware auf Grund der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 öffentlich versteigert.

B e r n , den 22. April 1919.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni 1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1919

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17

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.04.1919

Date Data Seite

100-108

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10 027 094

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