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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich - Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel).

(Vom 7. Juni 1918.)

Mittelst Eingaben vom 25. Februar und 11. April 1919 stellt die Verwaltung der elektrischen Drahtseilbahn Zürich-Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel), in Zürich, das Gesuch um Änderung ihrer Konzession vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 198) wie folgt: Ersetzung des ersten und zweiten Absatzes des Art. 16 durch nachstehende Fassung : ,,Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für jede Fahrt über die ganze Linie oder über einen Teil derselben eine Taxe von 20 Rappen pro Person zu erheben.

Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für sie kein eigener Sitzplatz beansprucht wird, nichts zu zahlen."

Zur Begründung dieses Begehrens macht die Gesuchstellerin geltend, die ausserordentliche Ausgabenvermehrung, besonders durch Erhöhung der Personallöhne und die bevorstehende Arbeitszeitreduktion, veranlasse sie, eine definitive Einnahmenvermehrung anzustreben. Eine Erhöhung auf mehr als 20 Rp. möchte die Gesellschaft vermeiden, dagegen wünsche sie die Taxe von 15 Rp. für zwei Strecken definitiv auf 20 Rp. zu erhöhen, da sie diese Fahrten infolge des Zwischenhaltes an ungünstigster Stelle teurer zu stehen kämen als Fahrten über die ganze Strecke.

Auch kompliziere die Taxe von 15 Rp. ihre Abonnemente zu 2 Fr. beträchtlich, indem immer 5 Rp.-Coupons vorhanden sein müssen. Künftig brauche die Bahn dann nur noch ZehnerCoupons, was ihr die beabsichtigte Einführung von Billettautomaten behufs rascher Abwicklung des Verkehrs an Sonntagen ermöglichen würde. Die Taxe von 10 Rp. von einerStation zur ändern würde beibehalten, da für Kinderbillette sowieso die 10 Rp.-Billette beibehalten werden müssten. Die Konzessionärin habe in der Tat zurzeit nicht die Absicht die Kindertaxe aufzuheben; aber es könne eine derartige Aufhebung

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zur Vereinheitlichung der Taxe oder als Gegenmassnahme für weitere vermehrte Betriebsauslagen nötig werden, und dann hätte sie in dieser Hinsicht freiere Hand, wenn die Konzession im Sinne ihres Begehrens abgeändert würde.

In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 1919 betreffend die nachgesuchte Konzessionsänderung hat sich der Regierungsrat des Kantons Zürich in zustimmendem Sinne ausgesprochen.

Wir sind ebenfalls der Ansicht, es sei dem Ansuchen der Bahnverwaltung zu entsprechen, und wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussentwurf, der ihrem Gesuche Rechnung trägt, zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung;.

"0 -

B e r n , den 7. Juni 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Änderung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich-Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht, 1. zweier Eingaben der Verwaltung der elektrischen Drahtseilbahn in Zürich - Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel) vom 25. Februar und 11. April 1919,

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2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 198) erteilte Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich-Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel) wird in Art. 16, Abs. l und 2, wie folgt abgeändert: ,,Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für jede Fahrt über die ganze Linie oder über einen Teil derselben eine Taxevon 20 Rappen pro Person zu erheben.

Für Kinder unter 4 Jahren ist, sofern für sie kein eigener Sitzplatz beansprucht wird, nichts zu zahl en.a II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont.

(Vom 7. Juni 1919.)

Mit Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S. XXIII, 351) ist die Konzession vom 19. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 225) für eine Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont unter anderm dahin abgeändert worden, dass im Titel und Eingang derselben die Worte ,,Drahtseilbahn von Neuenburg auf den Chaumont" durch die Worte ,,Drahtseilbahn von La Coudre auf den Chaumont" ersetzt wurden.

Mittels Eingabe an das Eisenbahndepartement vom 23. April 1919 stellt der Verwaltungsrat der Bahngesellschaft NeuchâtelChaumont (Tramway und Drahtseilbahn) das Gesuch, um Ab-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn in Zürich - Oberstrass (Seilbahn Rigiviertel).

(Vom 7. Juni 1918.)

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Jahr

1919

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3

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24

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1086

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1919

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586-588

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