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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend Vergebung öffentlicher Arbeiten und Bestellungen.

(Vom

20. Oktober 1919.)

Hochgeachtete Herren !

In unserm an Sie gerichteten Kreisschreiben vom 7. März 1918 betreffend die Arbeitslosenfürsorge haben wir die Befürchtung ausgesprochen, dass die Schweiz nach einer Periode des Arbeitermangels und des Arbeitsüberschusses einem ausgesprochenen Mangel an industrieller und gewerblicher Beschäftigung entgegengehe.

Dass diese Befürchtung nur allzu begründet war, ist Ihnen bekannt. Die verschiedenen Ursachen hier anzuführen, dürfte kaum notwendig sein und ebensowenig die Aufzählung der von Bund, Kantonen und Gemeinden getroffenen Abwehrmassnahmen.

Wir möchten hier aber ganz speziell auf ein Moment hinweisen, das für die Frage der Arbeitslosigkeit in industriellen und gewerblichen Betrieben von grosser Bedeutung ist: Seit Abschluss des Waffenstillstandes zeigt sich bei allen uns umgebenden Staaten ein grosses Bedürfnis, die normale Friedensproduktion wieder an die Hand zu nehmen und möglichst viele der hergestellten Waren zum Export zu bringen. Als Absatzland lockt ganz besonders die Schweiz, deren Valutastan bekanntlich ein sehr hoher ist. Dieser Export nach unserem Lande hat in den letzten Monaten ganz bedeutende Dimensionen angenommen und droht noch weiter anzuschwellen. Infolge des Tiefstandes der ausländischen Valuta können die betreffenden Produkte in der Schweiz zu Preisen verkauft werden, die öfters weit unter den Beträgen stehen, die der schweizerische Konkurrent einzig für Rohmaterialen auslegen muss. Hierauf} entsteht eine sehr grosse Gefahr für viele Zweige unserer Industrie und unseres Gewerbes, die nicht einmal mehr auf dem einheimischen Markt mit ausländischen Erzeugnissen konkurrieren können. Die Gefahr, dass deshalb viele Betriebe der hauptsächlich betroffenen Branchen zur Arbeitseinstellung gezwungen werden könnten, ist nicht von der Hand zu weisen.

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Die angedeutete Überschwemmung unseres Marktes mit billigen ausländischen Fabrikaten hat schon seit längerer Zeit unsere intensive Aufmerksamkeit beansprucht. Wir haben schon anfangs dieses Jahres eine aus berufenen Volkswirtsohaftern zusammengesetzte Expertenkommission mit dem Studium dieses Problems und mit der Überprüfung der von vielen Seiten an uns gerichteten Eingaben betreffend den Erlass von Einfuhrverboten oder anderer Abwehrmassnahmen beauftragt. Diese Kommission hat sich eingehend mit der grundsätzlichen, wirtschaftspolitischen Seite der Frage sowohl als mit den einzelnen Gesuchen und den vorgeschlagenen Mitteln zur Abhülfe befasst.

Sie konnte bis heute trotz bestem Willen nicht dazu gelangen, dem Bundesrat solche Abwehrmassnahmen vorzuschlagen, einmal weil derartige Schutzvorkehren dem von allen Seiten geforderten Preisabbau entgegenstehen, weil sodann ungünstige Rückwirkungen für unsere Exportindustrie zu befürchten sind und weil endlich bei näherer Prüfung keines der vorgeschlagenen Mittel einen befriedigenden Erfolg verspricht. Näheres über diese ungemein schwierige Frage finden Sie in den Presseberichten über die am 16. dies auf unsere Veranlassung hin in Bern zusammengetretene Interessentenkonferenz.

Wenn also bis heute .die erwähnte Expertenkommission nicht dazu gelangen konnte, Schutzmassnahmen allgemeiner Natur vorzuschlagen, so ist sie doch in einem Punkte einstimmig zu einem positiven Vorschlag an den Bundesrat gelangt. Es betrifft dies die Vergebung von Arbeiten und Bestellungen durch Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Solche Aufträge sollten nach Meinung der Kommission unbedingt, d. h. auch dann, wenn seitens des Auslandes günstigere Offerten vorliegen, in der Schweiz vergeben werden. Privaten Warenbezügern kann man wohl empfehlen, Schweizerwaren zu bevorzugen, allein es ist schwierig, sie durch Zwangsmassnahmen hierzu zu zwingen.

Von öffentlichen Behörden aber darf man erwarten, dass sie der grossen Notlage der einheimischen Produktionszweige Rechnung tragen und entsprechend handeln. Die Gefahr, dass sonst in grossem Umfange Reduktionen oder gar Stillegungen von Betrieben und damit verbunden eine grosse Arbeitslosigkeit eintreten würde, ist zu gross, als dass man aus an und für sich begreiflichen Spartendenzen wichtige Aufträge ins Ausland geben dürfte.
Auch rein finanziell würde sich dies wohl kaum lohnen, indem für die Arbeitslosen doch gesorgt werden muss und die aus öffentlichen Mitteln hierfür aufzuwendenden Beträge sehr bald · die in der Hauptsache auf Kursdifferenzen zurückzuführenden

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Unterschiede in den in- und ausländischen Preisen bedeutend übersteigen dürfte.

Wir haben dem Bundesrat über diese Sachlage und die Stellungnahme der Kommission Bericht erstattet. Der Bundesrat -'hat in seiner Sitzung vom 6. Oktober 1919 die Auffassung der .Kommission zur seinigen gemacht und beschlossen, alle seine Amtsstellen anzuweisen, bei der Vergebung von Arbeiten, wie ;auch bei Warenbezügen, das schweizerische Produkt zu bevorzugen und nicht durch die Berücksichtigung von im Preise vorieilhaftern ausländischen Angeboten zur Verkümmerung der ein'heimischen Industrie- und Gewerbebetriebe beizutragen. Auf ·diesem Standpunkte stehen heute, trotz ihrer finanziellen Notlage, auch die schweizerischen Bundesbahnen.

Im ausdrücklichen Auftrage des Bundesrates erlauben wir «uns, auch an die Kantonsregierungen für sich und zuhanden ·der Gemeindebehörden das dringende Ersuchen zu richten, nach 'dem gleichen Grundsätze vorgehen zu wollen. Wenn wir uns .auch vollkommen bewusst sind, dass die finanzielle Lage dieser ··öffentlichen Korporationen fast durchwegs keine rosige ist, so ·.sind wir doch überzeugt, dass eine andere Stellungnahme nicht nur allgemein volkswirtschaftlich unrichtig, sondern auch keineswegs im Interesse der Kantone und Gemeinden selbst gelegen ·wäre; denn diese sind ja zweifellos in hohem Masse daran interessiert, dass die einheimische Industrie und das einheimische 'Gewerbe weiterleben können und dass nicht gewaltige Summen :-zur Unterstützung von Arbeitslosen ausgegeben werden müssen.

Wenn wir dieses Ansuchen an Sie richten, so stehen wir .-keineswegs etwa auf dem Standpunkt, dass unbesehen alle ·schweizerischen Angebote berücksichtigt werden sollen. Wir :meinen, dass dem einheimischen Produzeriten wohl zugemutet ·werden darf, auf allen übermässigen Gewinn zu verzichten, ja »in der Regel sich mit den Selbstkosten und einer bescheidenen 'Kapitalamortisation zu begnügen. Wir wissen auch, dass die ·.grosse Mehrzahl der Interessenten aus Industrie und Gewerbe ·dies ohne weiteres einsehen. Anderseits glauben wir aber auch 'iiicht, dass man billigere ausländische Offerten dazu benützen »dürfe, die einheimischen Konkurrenten zu zwingen, mit effektivem Verluste zu arbeiten.

Wir bitten Sie erneut und dringlich, den Standpunkt des' 'Bundesrates in dieser Frage zu dem Ihrigen zu machen und
auch ··die Gemeinden, sowie Betriebe, an denen die Kantone oder Gemeinden hervorragend beteiligt sind (Kraftwerke z. B.), einzuladen, dies zu tun. Wird dies geschehen, so ist wenigstens ein

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Teil eines der gegenwärtig schwierigsten und wichtigsten Wirtschaftsprobleme der Übergangszeit zu einer Lösung gelangt, und/ es wird die Stellung der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden' sicherlich auch viel private Warenbezüger und Arbeitsauftraggeber veranlassen, das Beispiel nachzuahmen und den einheimischen: Produktionszweigen Arbeit zu verschaffen.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Eidgenössisches VolkswirtscJiaftsdepartement : Schulthess.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vonv 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vor» 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umstände» auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, au der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben, können, sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon ror dem 1. Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde ; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde; cl. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim SchweizLebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, darf jedoch 12 °/oo der subventionsberechtigten Versicherungssumme, sowie den absoluten Betrag von Fr. 60 nicht übersteigen, wobei

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Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbe-griffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1919 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin der Verwaltung des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel "frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums -erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so. ist die Policenummer -anzugeben.

Die Verwaltung des Schweiz. LebensversicherungsVereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin «direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 18. Oktober 1919.

(2.0 Departement des Innern.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

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An.

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Gute allgemeine Bildung, 4200 bis 1. Nov.

Gewandtheit in Bureau- 5800 1919 event.

arbeiten, gründliche Kenntnis des Druck- 5200 bis sachenwesens, ins7300, nebst besondere der einschlägigen Tariffragen Teuerungszulagen (2..)

Persönliche Verstellung nur auf besondere Einladung hin. .

Bundeskanzlei

Adjunkt der Drucksachenyerwaltung

Erfordernis«*

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1919

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43

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29.10.1919

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