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Bundesratsbeschluss über
die Volksabstimmung vom 10. August 1919 betreffend die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat).
(Vom 23. Mai 1919.)
Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 14 Februar 1919 betreffend die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat), beschliesst: 1. Der erwähnte Bundesbeschluss wird dem Schweizervolke und den Stauden zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
2. Die Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 10. August 1919, beziehungsweise am Vorabend, dem 9. August, stattzufinden.
3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem erwähnten Bundesbeschluss besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, dass an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).
Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.
4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze vor sich gehe (Bundesgesetz vom 19. Juli 1872 betreffend die
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eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen [A. S. X, 915], Bundesgesetz vom 20. Dezember 1888 betreffend Abänderung des vierten Artikels des Gesetzes vom 19. Juli 1872 [A. S. n. F. XI, 60], Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens [A. S. n. F. XVIII, 119], sowie Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse [A. S. n. F. I, 116]).
5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesety.es vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) und nach Vorschrift des bundesrätliclien Kreisschreibens vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) in jeder Gemeinde, bzw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen wird, das nicht nur die Zahl dor Stimmberechtigten, der Annehmenden und der Verwerfenden, sondern auch die Zahl sowohl der leeren wie auch der ungültigen Stimmzettel gesondert angeben soll. Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und sollen bis zur Genehmigung des Abstimmungsergebnisses uneröffnet bleiben.
6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und es sind die Pakete über 5 kg auch von der Bestellgebühr befreit.
7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden als diejenigen dieser letztem an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.
B e r n , den 23. Mai 1919.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: A do r.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.
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Bundesratsbeschluss über die Volksabstimmung vom 10. August 1919 betreffend die Aufnahme von Übergangsbestimmungen zu Art. 73 der Bundesverfassung (Wahlen in den Nationalrat). (Vom 23. Mai 1919.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1919
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
21
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.05.1919
Date Data Seite
95-96
Page Pagina Ref. No
10 027 121
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