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Ablauf der Ref'erendumsfnst:
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12. Februar 1935.
ßundesbeschluss über
die Genehmigung des am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossenen Freundschaftsvertrages und die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten.
(Vom 8. November 1934.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Oktober 1984, heschliesst : Art. 1.
Der am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossene Freundschaftsvertrag wird genehmigt.
Art. 2.
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ägypten eine schweizerische Gesandtschaft zu errichten.
Art. 8.
Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Abs. 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.
Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 7. November 1934.
Der Präsident: A. Rira.
Der Protokollführer: G. Boret.
Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 8. November 1934.
Der Präsident: J. Huber.
Der Protokollführer: F. V. Ernst,
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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über ßundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
B e r n , den 8.November 1934.
Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:
G. Bovet Datum der Veröffentlichung: 14. November 1934.
Ablauf der Referendumsfrist : 12. Februar 1935.
629 Übersetzung.
Freundschaftsvertrag zwischen
der Schweiz und Ägypten.
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät Fouad I., König von Ägypten, vom Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen und die gegenseitigen Beziehungen zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Henri Martin, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Herrn Ernest Trembley, Seine Majestät der König von Ägypten:
Seine Excellenz Abdel Fattah Yehia Pacha, Minister derf Auswärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel urterzeichnet haben: Artikel 1.
Immerwährender Friede und unveränderliche Freundschaft sollen zwischen der Schweiz und Ägypten sowie zwischen ihren Staatsangehörigen und Untertanen bestehen.
Artikel 2.
Jeder der vertragschliessenden Teile kann diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, die in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Teils Wohnsitz nehmen, in denen auch Vertreter gleicher Art eines dritten Landes zugelassen sind.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, um ihr Amt antreten zu können, das Exequatur oder eine andere gültige
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Ermächtigung der Eegierung des Aufenthaltslandes besitzen. Es ist der Regierung, die ein Exequatur oder eine ähnliche Ermächtigung erteilt hat, unbenommen, sie zurückzuziehen, wenn sie es für gut findet. Sofern sie von diesem Eechte Gebrauch macht, wird sie die Grunde dieses Entzuges bekanntgeben.
Die diplomatischen Vertreter beider Länder geniessen die gleichen Eechte, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, wie sie den Vertretern gleichen Eanges und gleicher Art der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft gewährt werden.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und tritt in Kraft am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Kairo sobald als möglich stattfinden soll.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwartigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in Kairo, in doppelter Ausfertigung, am siebenten Juni neunzehnhundertundvierunddreissis.
(gez.) Henri Martin.
(gez.) Yehia.
(gez.) E. Trembley.
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Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossenen Freundschaftsvertrages und die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten. (Vom 8. November 1934.)
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Bundesblatt
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Jahr
1934
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
46
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
14.11.1934
Date Data Seite
627-630
Page Pagina Ref. No
10 032 477
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