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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine zweite Nachsubvention für die Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen.

(Vom 25. Mai 1886.)

Tit.

Die eidgenössischen Räthe haben schon in der letzten DezemberSession von dem Gesuche des Kantons St. Gallen um eine zweite Nachsubvention für die Rheinkorrektion vorläufig Kenntniß und damit Veranlaßung zu der Bestellung ihrer Kommissionen für diese Angelegenheit genommen.

Gegenwärtig sind wir in der Lage, Ihnen darüber Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Die auf dieses Gesuch bezügliche Eingabe der Regierung von St. Gallen besteht aus deren Schreiben vom 4. November 1885 nebst, den Beilagen zu demselben, und zwar: a. Botschaft dieser Regierung vom 4. Mai 1883 und Bericht einer Grossrathskommission vom 4. November 1884, beides an den Großen Rath des Kantons St. Gallen, sowie die einschlägigen Beschlüsse dieses letztern vom 24. Januar und 23. Mai 1885,sämmtlih als Druckschriften; b. den technischen Vorlagen, als : Bericht des st. gallischen ßheiningenieurs vom Dezember 1883 über den Stand der Unternehmung und die für ihre Vollendung noch auszuführenden Arbeiten mit Plänen und Kostenvoranschlägen, sodann zwei besondern Elaboraten über die Fragen des Abschlusses der Bauperiode und des zu berücksichtigenden höchsten Wasserstandes.

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Der Besprechung dieser Vorlage schicken wir zur Orientirung unter Bezugnahme auf die Beilagen (Rheinkarte und Typen der angewandten Bausysteme) folgende Bemerkungen voraus : Dem linksseitigen st. gallischen Ufer liegt noch auf etwas mehr als 9 km. von der Tardisbrücke weg graubündnerisches Gebiet gegenüber, nachher aber gehört das rechte Ufer bis zum Bodensee theils dem Fürstenthum Liechtenstein, theils Oesterreich (Vorarlberg) an und ist daher iu dieser ganzen Ausdehnung der Rhein ein internationaler Fluß, ein Umstand, welchen die Regierung von St. Gallen mit Rücksicht auf das Beitragsverhältniß hervorhebt.

"o" Die Strecke von Graubünden ist auf 8.5 km. Länge subventionirt und ausgebaut, also nicht ganz bis zur liechtenstein'sehen Grenze, was laut dem der Botschaft vom Januar 1862 beigefügten Expertengutachten, damals mit Rücksicht auf den nächst unterhalb vortretenden Fläschberg, nicht als nüthig angesehen wurde.

Die Korrektionsarbeiten des Kantons St. Gallen, welche den Gegenstand der bisherigen Subventionirung und des gegenwärtigen .Gesuches bilden, beginnen an der auf der linken Seite des Rheins 600 m. unterhalb der Tardisbrücke (in der Karte als untere Zollbrücke bezeichnet) liegenden Grenze von Graubünden und erstrecken sich bis etwas unterhalb der Gemeindegrenae Au-St. Margrcthen, so daß die Uferstrecke dieser letztern Gemeinde größtentheils und diejenige der Gemeinde Rheineck gänzlich davon ausgenommen ist.

Dies rührt, wie bekannt, davon her, daß die direkte Ausleitung des Rheins in den Bodensee mittelst eines Durchstiches Brugg-Fußach ins Auge gefaßt ist.

Wir werden die Eventualität dieses, sowie auch des obern, sogenannten Diepoldsauerdurchstiches, durch welchen die große, Diepoldsau-Schmitter im Halbkreise umfangende Serpentine abgeschnitten werden soll, bei Beurtheilung der gegenwärtigen Vorlage von St. Gallen in Betracht zu ziehen habea.

Die st. gallische Rheinkorrektion ist administrativ in eine \. und 2. Sektion abgetheilt und diese Abtheilung ist daher auch bei der gegenwärtigen Vorlage beobachtet. Die 1. Sektion reicht von Rheinstein Nr. l an der Grenze von Graubünden bis zur Mündung der Werdenbergerbinnengewässer im sogenannten Sehlauche, zwischen Nr. 65 und 66, und unmittelbar oberhalb der Ortschaft ßüchel, die 2. Sektion von da weg bis Rheinstein 105, welcher Endpunkt,
wie schon erwähnt, zunächst unterhalb der Gemeindegrenze AuSt. Margrethen liegt. Die Länge der 1. Sektion beträgt 40.1 km., diejenige der 2. Sektion 24.9 km. und somit die der ganzen Linie 65' km.

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Von den beiden auf der zweiten Beilage hier unten dargestellten Bausystemen ist dasjenige des einfachen Profiles auf der ganzen 1. Sektion, und auf der 2. Sektion noch bis Oberriet, daher auf einer Länge von 45.7 km. und dasjenige des Doppelprofiles auf dem Reste der 2. Sektion von 19.3 km. angewandt.

Der durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1882 subventionirte Binnengewässerkanal des Bezirkes Werdenberg, welcher oberhalb Seveleu beginnt und am vorstehend bezeichneten Punkte in den Rhein mündet, ist in der beiliegenden Karte eingetragen. Nach Ausführung desselben sind die übrigen, früher auf dieser Strecke bestandenen Baehmündungen geschlossen worden, was sich bei dem Hochwasser vom 28. September 1885 als ein großer Vortheil erwiesen hat, zumal im Gegensatze zu den Strecken, wo noch solche Oeffnungen in der Wuhr- oder Dammlinie bestehen und daher das durch dieselben eingestaute Wasser theilweise ziemlich nachtheilige Ueberschwemmungen veranlaßte.

Bisher sind dem Kanton St. Gallen für die Rheinkorrektion Subventionen bewilligt worden, zuerst durch Bundesbeschluß vom 24. Juli 1862 als ungefährer Dritttheil der Voranschlagssumme von Fr. 8,500,000, im Maximum von .

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. Fr. 2,800,000 sodann durch Beschluß vom 16. August 1878 .

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. ,, 870,000 also zusammen Fr. 3,670,000 Diese gesammte Beitragssumme entspricht im Dritttheilsverhältnisse der Bausumme von Fr. 11,000,000, welche aus einerseits den bis damals verausgabten und anderseits den für's Weitere devisirten Kosten gebildet wurde.

Den Bestimmungen des letztgenannten Beschlusses gemäß wurde die Nachsubvention, beginnend mit 1879, in 5 Annuitäten von Fr. 150,000 und einer sechsten von Fr. 120,000 verabfolgt, die letzte zu Anfang 1885 noch für Rechnung des Jahres 1884, auf dessen Budget diese Restzahlung vorgesehen war.

Dieselbe erfolgte gestützt auf den Ausweis der Regierung von St. Gallen, daß ein größeres Arbeitsquantuui als das im KostenVoranschläge vorgesehene bis dahin ausgeführt worden war. Indem dabei aber zum Theil andere als die devisirten Arbeiten ausgeführt und dagegen ein Theil der let/tern noch zurückgeblieben war, so gab die Regierung die von uns verlangte Erklärung ab.

daß sie sich verpflichte, letztere noch nach hierseitigem Nöthigbefund nachzuholen.

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Aus dem Schreiben der Regierung von St. Gallen und aus den genannten, demselben beigefügten gedruckten Aktenstücken ist ersichtlich, daß die Behörden dieses Kantons sich während längerer Zeit in einläßlichster Weise mit der Frage beschäftigten, was bezüglich der Rheinkorrektion nach Erschöpfung der Bausumme von Fr. 11,000,000 zu geschehen habe. Wenn es dabei einen Moment gab -- man sehe die Botschaft der Regierung von 1883 --, in welchem ernstlich der Abschluß des Neubaues und die Organisation des Unterhaltes ins Auge gefaßt wurde, so gelangte man später wieder zu einer ganz entgegengesetzten Anschauungsweise. Diese findet besonders in dem Berichte der Großrathskommission vom 4. November 1884 ihren Ausdruck. Derselbe gelangt zu dem Schlüsse, daß noch sehr umfangreiche Vollendungsbauten nothwendig seien, und daß von einem Zurückziehen der Staatshilfe so lange nicht die Rede sein könne, als das Rheinkorrektionswerk sich ' nicht in einem nach möglicher Voraussicht vollständig gesicherten Zustünde befinde.

Demgemäß wurde das Rheinbaubüreau mit Aufstellung eines Kostenvoranschlages für die in weitestem Sinne noch nöthig erscheinenden Vollendungsarbeit beauftragt;, und zwar in der Weise, daß dabei vom Stande von Anfang 1883 auszugehen, die über obige Summe von Fr. 11,000,000 hinaus bis Ende 1882 schon verausgabten Kosten aber nach dem in den Rechnungen ausgewiesenen Betrage zu berücksichtigen seien.

Nach Anfertigung dieses Kostenvoranschlages machte die genannte Kommission selbst, laut Seite 12 ihres Berichtes folgende Zusammenstellung der für die Rheinkorrektion noch nothwendigen Summen : 1) Bauvorlage des Rheiningenieurs .

. Fr. 3,300,000 2) Erhöhung und Vermehrung der Traversen ,, 10,000 3) Differenz zwischen Fr. 11,000,000 und den Bauauslagen auf Ende 1882 .

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. ,, " 527,304 4) Katasterrevision ,, 70,000 5 ) Bodenerwerbungen .

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50,000 6) Etablirung eines Waldstreifens . ,, 16,000 oder abgerundet

Fr. 3,973,304 ,, 4,000,000

Hiezu äußert sie sich folgendermaßen : "Die Kommission ist in der eigentümlichen Situation, dem Großen Käthe eine Bauvorlage zu unterbreiten, von der absolut nicht gesagt werden kann,

385 ob die berechneten Summen jemals ganz nothwendig sein werden oder nicht, aber eben gerade deßlialb, weil bei den eigenartigen Verhältnissen des Rheins unmöglich sicher gesagt werden kann, wie viel dieselben in zehn oder zwanzig Jahren oder überhaupt noch erheischen werden, wird es am richtigsten sein, wenn Alles, was nach menschlicher Voraussicht irgendwie erforderlich werden könnte, genau ins Auge gefaßt und von der Staatsverwaltung in Aussicht genommen wird."

Vorstehende Summe ist dann auch den vorgenannten Großrathsbeschlüssen und dem von der Regierung von St. Gallen eingereichten Subventionsgesuche zu Grunde gelegt worden, und zwar in der Meinung, daß davon die Hälfte vom Bunde und je ein Viertheil einestheils von der Staatskassa St. Gallen und anderntheils von den wuhrpflichtigen Gemeinden und dem im Perimeter befindlichen Grundbesitze übernommen werde.

Die Regierung bemerkt dazu, den letztgenannten nächsten Interessenten könne ein Mehreres nicht überbunden werden, weil sie an den frühern Kosten und den daherigen Anleihezinsen noch während Jahrzehnten schwer zu tragen haben werden, und weil die meisten derselben auch für die Binnengewässerkorrektionen wieder in Mitleidenschaft gezogen werden müßten. Was aber den Staat betreffe, so würde derselbe wohl bereit gewesen sein, mehr als l Million zu den schon an die Kheinkorrektion geleisteten 2 Va Millionen zu übernehmen, wenn nicht die Größe der PerimeterSchuld ihn genöthigt hätte, auch an der Tilgung der letztern sich in bedeutendem Maße, nämlich mit Fr. 750,000, zu betheiligen.

Uebrigens sei, indem in den genannten Großrathsbeschlüssen ein Bundesbeitrag von ungefähr der Hälfte der Kosten als Voraussetzung aufgenommen ist, zu bemerken, daß dies nicht den Sinn haben solle, als ob der Kanton erst nach Dekretirung eines solchen Bundesbeitrages seinerseits gewisse Leistungen übernehmen werde.

Die gleiche Ausdrucksweise finde sich schon in den auf die frühern Betheiligungen des Staates bezüglichen Großrathsbeschlüssen, und daß ihr gegenwärtig nicht besagte Bedeutung zukommen solle, ergebe sich daraus, daß schon auf den Budgets für 1885 und 1886 neue Kredite für die Rheinkorrektion bewilligt worden seien.

Wir wollen nach vorstehenden auszüglichen Mittheilungen über die Anschauungsweise und die Begehren der st. gallischen Behörden nicht sofort
auf die Frage eintreten, ob nach bestehenden maßgebenden Bestimmungen es grundsätzlich xuläßig erseheine, daß0 der Bund sich an den weiteren Kosten der Rheinkorrektion überhaupt betheilige und ob dies eventuell nach dem angedeuteten Programm und Maßstabe geschehen könne, sondern zunächst auf «ine, nähere Prüfung der Vorlage eintreten.

Bundesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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386 Diese Prüfung ist nach von unseren Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, ertheilter Instruktion vom eidg. Oberbauinspektorate an der Hand der Lokal besiehtigung und vom st. gallischen Rheinbaubüreau erhaltener Auskünfte und neuer Materialien in eingehender Weise vorgenommen worden.

Folgendes waren die dabei zu lösenden Aufgaben: Genaue Verifikation der Kostensumme, welche seit Erschöpfung der dem Nachsubventionsbeschlusse vom 16. August '1878 zu Grunde gelegenen Fr. 11,000,000 bis Ende 1882 verausgabt wurde, und zwar bezüglich sowohl ihres genauen Betrages als auch darauf, oh sie sieh nur auf neue, bei vorgenanntem Beschlüsse nicht vorgesehene Arbeiten oder aber zum Theil auch auf solche beziehe, welche in demselben schon einbegriffen waren.

Verifikation des vom Rheinbaubüreau für die von Anfang 188!} noch auszuführenden Arbeiten aufgestellten Projektes und Kostenvoranschlages, erstlich ebenfalls vom Gesichtspunkte der Nichtberücksichtigung in den frühem Devisen schon enthalten gewesener Arbeiten, sodann von demjenigen der Notwendigkeit behufs Erzielung eines gesicherten Zustande» und endlich von dem der dafür in Rechnung gebrachten Arbeitsquantität und Preise.

Bezüglich des ersten Punktes hat eine genaue Zusammenstellung aller von Anfang an bis 1882 ergangenen Kosten die Summe ergehen von Fr. 11,478,535. 35, und es beläuft sich also der fragliche Mehrbetrag über Fr. 11,000,000 auf Fr. 478,035. 35, dann hat sich ergeben, daß hievon auf schon berücksichtigte Arbeiten entfallen ,, 321,112. 87, wonach welcher waren, wendig

ein Rest bleibt von .

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. F r . 157,422. 48, sich auf Arbeiten bezieht, die früher nicht vorgesehen aber sich für den weitern Ausbau der Korrektion notherwiesen haben.

Für die Beurtheilung des neuen Projektes für die Vollendung der Korrektion hatte mau sich in erster Linie die Frage zu beantworten, weßhalb das der ersten Nachsubvention zu Grunde gelegene Projekt nicht mehr als genügend angesehen werden könne.

Den Hauptpunkt hiebei bildet der in Aussicht zu nehmende höchste Wasserstand und die danach zu bestimmende Höhe der Wuhre beim einfachen und der Binnendämm beim Doppelprofil Die dem Subventionsbeschlusse von 1878 zu Grunde gelegte Vorlage war im Jahr 1875 aufgestellt worden. Bis dahin hatte man keinen Anlaß gehabt, auf der ganzen Linie zu beobachten,

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welches die einem einigermaßen bedeutenden Hochwasser entsprechenden Wasserstände seien, indem ein solches noch nicht vorgekommen war, ohne da oder dort, auf der einen oder andern Seite, auszubrechen.

Dies war zum ersten Mal im Jahre 1879 der Fall, und indem die damalige, immerhin nicht zu den maximalen zählende Anschwellung im untern Laufe einen im Vergleiche zu frühern Erfahrungen hohen Wasserstand mit sieh brachte, war man veranlaßt, sich die Frage zu stellen, welches in dieser Beziehung die Konsequenzen eines wirklich maximalen Hochwassers, wie z. B. desjenigen von 1868, wären, wenn dasselbe, ohne auszutreten, bis zum Bodensee abfließen würde. Dies gab dann Veranlaßung zu dem oben erwähnten, eine besondere Beilage zu gegenwärtiger Vorlage bildenden Elaborate über diese Frage.

Laut demselben fand die Ermittlung der Linie des höchsten Wasserstandes auf Grund der bei der Anschwellung im Jahre 1879 gemachten Beobachtungen statt, indem angenommen wurde, ein Wasserstand wie der von 1868, dessen Verhältoiß zu dem von 1879 auf der obersten Strecke, wo er nicht ausgetreten war, bekannt, ist, werde sich auf der übrigen Strecke ungefähr parallel zu letzterm stellen. Zu noch maßgebendem Beobachtungen hat das Hochwasser vom 28. September vorigen Jahres Anlaß gegeben, weil dieses bedeutender als das von 1879 war und die Erhebungen über dasselbe vollständiger als damals gemacht wurden. Schon wegen des letztern Umstandes können zwar die von diesen beiden Hochwassern erhaltenen Linien nicht im Einzelnen genau parallel sein, und ohne Zweifel sind in der Zwischenzeit auch Veränderungen im Flußbette theils im Sinne der Vertiefung und theils in dem der Erhöhung vorgekommen, welche einen modiflzirenden Einfluß ausüben. Immerhin scheint die letztjährige Erfahrung im Ganzen als Bestätigung des Gesetzes der ungefähren Parallelität der höhern Wasserstände angesehen werden zu dürfen.

Einleuchten dürfte es übrigens, daß die Ableitung nach gemachten Beobachtungen noch der zuverläßigste Weg zu Bestimmung des möglichen höchsten Wasserstandes zumal in einem Falle wie dem gegenwärtigen ist, wo man es mit einem Flusse zu thun hat, bei dessen Größe und sonstiger Natur die Lösung dieser Aufgabe auf bloß theoretischem Wege noch weit größerer Schwierigkeit begegnet, als in manchen andern Fällen. Man ist aber nicht bei der so
erhaltenen Hochwasserlinie stehen geblieben, sondern hat dieser zu Bestimmung der Wuhr- und Dammhöhe noch einen Meter beigefügt. Ein solcher Sieherheitszuschlag findet immer statt; bei der Rhone z. B. wurde derselbe zu 0.80 m. angenommen, und ein

388 Mehrbetrag von 0.20 m. darf wohl beim Rhein als gerechtfertigt angesehen werden. Der Grund für eine solche Ueberhühimg findet sich in der Möglichkeit noch höherer als der jetzt bekannten höchsten Wasserstände, wie auch in der des Vorkommens einzelner, durch Stauungen in den Thälern und Schluchten des Hochgebirges verursachter höherer Wellen; überdieß können bei einem Blusse, wie der Rhein, während eines Hochwassors stellenweise sehr bedeutende Erhöhungen des Flußbettes vorkommen und nebst alledem nimmt der Wasserstand in den Kurven am konkaven Ufer eine übernormale Höhe an.

Wie bekannt, ist an der Rheinkorrektion wegen zu geringer Höhe des Profiles nicht nur bei dem Hoehwasser von 18(58, sondern auch bei dem wesentlich niedrigem von 1871 großer Schaden an den Werken selbst und durch die infolge dessen eingetretenen Ueberschwemmungen entstanden und es würde dies ohne die seitherige Erhöhung der Werke letztes Jahr ebenfalls bei einem noch vollkommen l m. unter demjenigen von 1868 gebliebenen Wasserstande wieder der Fall gewesen sein. Wenn man sich n u n , wie wohl selbstverständlich ist, den Zweck setzen muß, solchen Ereignissen absolut vorzubeugen, so ergibt sich daraus, daß im zweifelhaften Falle der Entscheid nach der Seite der größern Sicherheit fallen muß, zumal in verantwortlicher Stellung eher ein möglicherweise nicht notwendiges Plus, als ein wahrscheinlich, aber nicht sicher genügendes Minus beantragt werden wird.

Wenn wir aus diesen Gründen im Allgemeinen die dem vorliegenden Projekte 7,11 Grunde gelegte, gegenüber demjenigen von 1875 bedeutend vermehrte Höhe als gerechtfertigt ansehen, so sind wir immerhin der Meinung, daß auf der 2. Sektion bei der Ausführung mit Rücksieht auf die oben erwähnte, betreffend die Durchstiche bestehende Eventualität möglichst zurückgehalten und zunächst nicht über diejenige Höhe gegangen werde, welche als dem Hochwasser von 1868 entsprechend angesehen wird.

Der Abstand zwischen der Kronlinie von 1875 und derjenigen des gegenwartigen Projektes ist nicht überall gleich, diese beiden Linien sind in die Längenprofile und in die Querprofile eingetragen und es sind danach die betreffenden Berechnungen vorgenommen worden.

Neben der Erhöhung ist aueh eine Verstärkung des Querschnittes für die Hochwuhre des einfachen und die Binneiidäinme des Doppelprofiles
auf 4.50 m. Kronbreite und noeh mit Beifügung von Bermen (wie aus den Beilagen ersichtlich) angenommen worden. Der Zweck dieser Anordnung ist selbstverständlich, die nöthige Widerstandsfähigkeit gegen den Wasserdruck zu

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erlangen und die Filtration zu verhindern. Das Bedürfniß hiefür konnte bei den verschiedenen größern Hoehwassern wahrgenommen werden, speziell für die Bermen in der Erscheinung, daß hinter der Wuhr- oder Dammlinie, nämlich auf der Landseite, nicht nur stellenweise das Wasser aufgequollen, sondern auch der Boden gehoben worden ist, was den Einsturz des darauf stehenden Werkes zur Folge haben kann. Solche Erscheinungen hat auch das Hochwasser vom 28. September 1885 mit sich gebracht und damit das Bedürfniß der ftäglichen Vorkehren bestätigt.

Für die Strecke des Doppelprofiles wird laut einem Nachtrage zu der von der Regierung von St. Gallen eingereichten Vorlage auch eine Berme am Fuß des Binnendammes auf der Vorlandseite anzubringen gewünscht, weil beim letzten Hochwasser stellenweise etwelche Bewegungen an der dortseitigen Böschung bemerkt wurden. Wir haben mit Rücksicht darauf eine Erhöhung des Postens für Unvorhergesehenes vorgenommen. Wenn dies nicht entsprechend dem verlangten Betrage geschehen ist, so mag an dieser Stelle daran erinnert werden, daß das für Rechnung der Korrektion angeschaffte Inventar schließlich einen bedeutenden Werth repräsentiren wird, mit welchem Dies und Anderes, was nicht besonders berücksichtigt wurde, noch ausgeglichen werden kann.

Eine über beide Sektionen sich erstreckende Arbeitsgattung bildet die sogenannte Vorgrundnachholung, nämlich die Ergänzung des Steinwurfes am Fuße der Wuhre. Dieser Vorgrund wurde anfänglich im Maße von ungefähr 3 m3 für den Längenmeter angelegt. In der zweiten Bauperiode betrug die Ergänzung desselben durchschnittlich l m3, und ungefähr ebensoviel ist in der gegenwärtigen Vorlage vorgesehen.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß diese Ergänzungen so lange fortgesetzt werden müssen, als der Vorgrund noch sinkt, indem sonst der Fuß des Wahres selbst nachsinken würde. Dabei kann es aber fraglich sein, ob dies zum Neubau oder zum Unterhalt gehöre. Die besagte Beilage zur gegenwärtigen Bauvorlage sucht nach Analogie anderer Bauwerke nachzuweisen, daß ersteres der Fall sei, indem erst nach Erzielung vollkommener Stabilität der Unterhalt beginnen könne. Aber selbst abgesehen davon, daß eine dHherige Analogie zwischen einem Wuhre und einem andern, keinen Wasserwirkungen ausgesetzten Bauwerke sich kaum durchführen läßt, kann sich daraus
für den Bund eine Verpflichtung jedenfalls nicht ergeben. Wir finden, daß die dermalen beantragte Ergänzung noch berücksichtigt werden könne, daß das weiter sich etwa noch zeigende Bedürfniß dann aber als Unterhalt anzusehen sei.

390 Wir gelangen hienach noch zu Arbeiten, welche die Strecke mit dem Doppelprofil und hier das submersible Wuhr und die von diesem an den Binnendamm zurücklaufenden Traversen betreffen.

Die Höhe, welche diesen beiden Bestandteilen des Systems gegeben werden darf, ist durch einen Vertrag mit Oesterreich auf 3.15 m. über Niederwasser limitirt welcher Höhe des Wuhres nämlich auch die der horizontal anzulegenden Traversen entsprechen soll. Nun sieht die gegenwärtige Vorlage einestheil als erste Periode den bisher nicht erfolgten vollen Ausbau auf die Vertragshöhe und anderntheil als zweite Periode eine weitere Erhöhung bis auf 4 m. vor.

Dem gegenüber haben wir uns zur Frage veranlaßt gefunden, ob eine so große Höhe der Wuhre und Traversen überhaupt nothwendig sei, und ob dann noch besonders es sich um Inaussichtnahme ihrer Erstellung handeln könne, so lange an den Durchstichprojekten festgehalten wird. Es steht nämlich außer Zweifel, daß schon der untere Durchstich auf der in Rede stehenden unteren Sektion eine so große Vertiefung des Flußbettes bewirken würde, daß alle gegenwärtigen Werke derselben in ihrem jetzigen Bestände zu hoch wären, und die Wuhre sogar der neuen Flußsohle entsprechend heruntergesetzt werden müssen.

Wenn aber überdies der obere Durchstich zur Ausführung gelangt, so wird eine längere Flußstrecke mit allen darauf stehenden Werken ganz abgeschnitten.

Unter solchen Umständen scheint es angezeigt, sich auf dasjenige zu beschränken, was sicherheitshalber ausgeführt werdet» muß. Hie/u gehört in erster Linie die genügende Höhe der Hinterdämme. Als solche sehen wir, wie schon bemerkt, diejenige an, welche als dem Hochwasser von 1868 entsprechend angesehen wird, wogegen wir finden, daß mit der weitern Erhöhung einstweilen nach Möglichkeit gezögert werden sollte.

Die Regierung von St. Gallen bemerkt, daß diese Möglichkeit jedenfalls nur insoweit bestehe, daß die herwärtigen Dämme mindestens auf der gleiehen Höhe, wie sie den jenseitigen gegeben wird, gehalten werden. Wir sind daher bezüglich der Binnendämme der Meinung, daß die der ganzen in Aussicht genommenen Höhe entsprechende Summe in den Kostenvoranschlag aufgenommen, mit der Ausführung es aber in vorstehend augedeuteter Weise gehalten werde.

In anderai Sinne finden wir, die oben bezüglich der Wuhre und Traversen gestellte Frage beantworten zu sollen. Die Erhöhung derselben bis auf 4 m. ist in Aussicht genommen, um das Vorland

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successive in diesem Maße durch Auflandung zu erhöhen, und es wird bemerkt, daß beim jetzigen Zustande eine filr letztere zu starke Strömung bestehe. Allein es sind gerade, wieder bei dem letzten Hochwasser sehr schöne Verlandungen entstanden, und es scheint die Annahme gerechtfertigt, daß zur Erzielung noch besserer Resultate die volle Ausführung der vertragsmäßigen Höhe der Wuhre und Vermehrung der jetzt theilweise zu weit von einander entfernten Traversen genügen werde, zumal wenn man letztere, statt sie blos horizontal anzulegen, infolge mit Oesterreich zu erzielender Verständigung vom Wuhr gegen den Binnendamm etwas ansteigen läßt. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, daß schon jetzt die Vorländer ia großer Ausdehnung sich sehr schön mit Gebüsch bewachsen haben, durch welches letztere die Strömung gemäßigt und die Verlandung befördert wird.

Wir sind daher der Meinung, daß von der als zweite Periode im Voranschlage vorgesehenen Erhöhung von Wuhr und Traversen ganz abzusehen und also der betreffende Ansatz wegzulassen, dagegen eine geeignete Vermehrung und die ansteigende Form der Traversen zu berücksichtigen sei.

O Selbstverständlich ist, daß wir die im Voranschlag des Rheinbaubüreau's berücksichtigte Bepflanzung mittelst Stecklingen zweckmäßig finden. Dagegen wollen wir gleich hier bemerken, daß wir die von der Großrathskommission beigefügte Etablirung eines Waldstreifens hinter den Hochwuhren für eine nicht in notwendigem Zusammenhange mit der Rheinkorrektion und daher auch ohne solchen zu bewerkstelligende Kultur ansehen.

Indem wir uns im Vorstehenden über das Bedürfniß der in das Projekt des Rheinbaubüreau's aufgenommenen Arbeiten lediglich vom technischen Gesichtspunkte ausgesprochen haben, findet sich damit zugleich unsere Anschauungsweise darüber enthalten, in wie weit dieselben bei einer weiteren Subventionsbewilligung zu berücksichtigen wären, falls eine solche grundsätzlich als zuläßig angesehen werden darf.

Vor dem Eintreten auf diese Frage haben wir noch zwei bisher nicht berührte Punkte der dem Subveniionsgesuche der Regierung von St. Gallen zu Grunde gelegten, oben mitgetheilten Zusammenstellung zu besprechen, nämlich die dort unter 4 und 5 aufgeführte Katast erre vision und Bodenerwerbung.

Unter diesem Kataster ist die Aufnahme und Verzeichnung des für die Rheinkorrektion
in Mitleidenschaft gezogenen Eigenthums speziell für den Zweck der Kostenverlegung dieser Unternehmung verstanden und es handelt sich daher um Perimeteraufnahmen im

392 Sinne des § 5 der Vollzieh ungsVerordnung vom 8. Marx 1879 zum eidg. Wasserbaupolizeigesetze, deren Berücksichtigung wir demzufolge auch hier für zuläßig ansehen.

Der anzukaufende Boden ist solcher, welcher, trotzdem er unter und zwischen Werken der Rheinkorrektion, nämlich unter den Dämmen und auf dem Vorlande zwischen diesen und den Wuhren liegt, noch nicht Eigenthum dieser Unternehmung geworden ist.

Indem es sich daher hiebei um Expropriationskost handelt, deren Berücksichtigung überall als zuläßig anerkannt wurde, kann es blos auffallen, daß dieselben hier erst jetzt angemeldet werden.

Hiezu findet sich in den vorliegenden Aktenstücken die Auskunft, daß die Konstituirung der Rheinkorrektion als einheitliche, nicht nach Gemeindegebieten getheilte Unternehmung bisher pendent geblieben und daß mit der diesbezüglichen Entscheidung auch die damit im Zusammenhange stehenden Fragen der Zutheilung des durch die Korrektion gewonnenen und der Entschädigung des für dieselbe okkupirten Bodens erst ihre Erledigung finden können.

Insofern dabei hervorgehoben wird, daß diese Konstituirung als einheitliehe Unternehmung unter Leitung des Staates eine unerläßliche Bedingung für den gehörigen Unterhalt des mit so großen Kosten erstellten Werkes angesehen werden müsse, so können wir dem nur vollständig beipflichten und es auch nur zweckmäßig finden, daß aller Boden, welcher durch die Unternehmung und für dieselbe ögewonnen und erworben worden ist,l als Eigenthum derO selben im Sinne eines Unterhaltungsfonds, wie derjenige der Linthkorrektion, bei einander behalten werde.

Selbstverständlich ist, daß die untar diese Rubriken 4 und 5 fallenden Kosten wie alle andern nur nach ihrem wirklichen und gehörig ausgewiesenen Betrage zur Berücksichtigung zu kommen haben.

Was nun die Frage der Zuläßigkeit der Bewilligung einer weitem Subvention überhaupt betrifft, so können wir nur das in den schon öfters vorgelegenen Fällen von Nachsubventionsgesuchen Gesagte wiederholen. Es geht dies dahin, daß unzweifelhaft die Kautone zur Vollendung und zum Unterhalt der subventionirten Werke ohne weitere Mithülfe des Bundes verpflichtet sind, vorbehaltlich blos diejenigen Beiträge, welche letzterer laut Art. 11 des eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 zu leisten hat, wenn infolge von Naturereignissen und ungeachtet sorgsamen Unterhaltes Werke von größerer Bedeutung zerstört würden, wobei allerdings diese letztere Verpflichtung mit sich

393 bringt, daß der Bund ein Interesse an einer solcher Zerstörung möglichst vorbeugenden Vollständigkeit der Bauausführung hat.

Daneben hat die Begründung der Bewilligung von Nachsubventionen immer wesentlich darin bestanden, daß, sofern das ganze Bedürfniß von Anfang vorgesehen worden wäre, der Bund seinen Beitrag im Vcrhältnili desselben bewilligt haben würde. Diese Begründung ist auch ohne Zweifel berechtigt, da der Zweck der Beitragsleistung des Bundes die Ermöglichung der betreffenden gemeinnützigen Werke ist und daher zur Erreichung dieses Zweckes eine Bemessung derselben nach dem wirklichen Bedarf, wenn dieser sich größer, als vorgesehen, herausstellt, um so mehr nöthig erscheint, als trotzdem die Leistungsfähigkeit der Interessenten selbst noch in höherm als dem ursprünglich vorgesehenen Maße in Anspruch genommen wird. Wie sehr die erste Voraussicht hier in Wirklichkeit hinter dem nun erkannten Bedürfnisse zurückgeblieben ist, ergibt sich allerdings schon daraus, daß die damals angenommene Wuhr- und Dammhöhe kaum mehr als die Hälfte von derjenigen betragen hat, welche jetzt als nothvvendig angesehen wird, während, wie aus Obigem ersichtlich ist, noch verschiedene andere Kompletirungeu hinzugekommen sind, welche ebenfalls sehr wesentlichen Einfluß auf die Kosten ausüben.

Wir finden daher, daß die Gründe, durch welche die Bundesversammlung in frühern Fällen sich veranlaßt gefunden hat, Nachsubventionen zu gewähren, auch hier wieder vorliegen.

Allerdings ist aus dem vorliegenden Berichte des Rheiningenieurs ersichtlich, daß es nicht allein die nun angewandten größern Dimensionen der Werke an sich nebst den durch ihre frühere ungenügende Annahme verursachten Schädigungen sind, welche die Vermehrung der Kosten veranlaßt haben, sondern daß dabei noch andere Verhältnisse und Umstände mitgewirkt haben. Soweit es sieh dabei darum handelt, daß Vieles besser und konvenabler gemacht worden wäre, wenn man bei Beginn der Korrektion vor mehr als 20 Jahren die seither gemachten Erfahrungen schon besessen und überhaupt die Hydrotechnik damals sich auf dem heutigen Standpunkte befunden hätte, so ist daraus für das Vergangene kein Gewinn mehr zu ziehen. Wenn dagegen, wie als möglich angedeutet wird, durch lokale Vorurtheilo auch für's Künftige die Verwerthung dieser Errungeuschaften im Interesse der
möglichsten Kostenersparniß verhindert werden sollte, so könnte es sich dann allerdings nicht darum handeln, daherige Mehrkosten für die Bundesbeiträge in Anrechnung zu bringen.

Wir gehen hienach zur Feststellung der Voranschlagssumme über.

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Der Voranschlag des st. gallischen Rheinbaubüreau's läßt sich resumiren wie folgt: 1) Detaillirte Berechnung für die 1. Sektion Fr. 1,026,185. 06 2) ,, ,, ,, ,, 2. ,, ,, 1,399,315. 20 3) Gemeinschaftliche Kosten beider Sektionen unter verschiedenen Titeln .

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. ,, 712,000. -4) Unvorhergesehenes und zur Abrundung . ,, 162,499. 74 Total Fr. 3,300,000.~ Zu diesem Voranschlage gehört eine besondere Beilage über Cubatur- und Flächenberecbnung, also überhaupt die Berechnung der Arbeitsquantitäten, aus welchen nebst den beigesetzten Einheitspreisen die Kosten berechnet worden sind.

Vom "Gesichtspunkte der Berechnungsart ist daher zu den Posten l und 2 nichts zu bemerken, zu t auch sonst nicht.

Von 2 haben nach unserer oben entwickelten Anschauunweise die Beträge in Abzug zu kommen, welche sich auf die für eine 2. Periode in Aussicht genommene Wuhr- und Traversenerhöhung beziehen. Dieselben belaufen sich auf Fr. 387,319. 85.

Dieser Reduktion gegenüber kommen in Berechnung die Koston für die Vermehrung der Traversen und die denselben zu gebende Ansteigung i m Betrage v o n .

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. F r . 98,000 Außerdem sind infolge der gepflogeneu Verhandlungen auf beiden Sektionen folgende Posten neu aufgenommen worden: Für eine Brücke über die Trübbachmündung . ,, 30,000 Erstellung eines zweiten Bankets auf der Landseite, zugleich als Kommunikation längs dem Fuße des Binnendammes der 2. Sektion ,, 88,000 Vermehrung der Kolmatirungsschleus .

. ,, 20,000 Total Fr. "236,000 Vorgenannte Brücke hat den Zweck, die Verbindung mit der oberhalb der Mündung des Trübbaches, welche zugleich dio des Saarkanales ist, liegenden Wuhrstrecke herzustellen, was, wie für den Vollendungsbau, so namentlich auch für den Unterhalt und die Beaufsichtigung, zumal mit Rücksicht darauf höchst wichtig ist, daß zur Zeit von Hochwasser wegen des durch diese Mündungsöffnung eingestallten Wassers jene Wuhrstrecke sonst unzugänglich wäre.

395 Der hinter den Binnendämmen anzubringenden zweiten Berme ist schon weiter oben Erwähnung geschehen, und die Vermehrung der Kolmatirungsschleusen empfiehlt sich vom Gesichtspunkte der Erhöhung und Nutzbarmachung des Bodens hinter den Hochwuhren.

Der Posten 3 setzt sich zusammen aus den Titeln : Insgemein Fr. 227,000; Inventar Fr. 190,000; Baueinleitung Fr. 132,000; Bauleitung und Verwaltung Fr. 158,000; Kommissionen Fr. 5000, was also zusammen die Summe von Fr. 712,000 ausmacht.

Was unter diesen Titeln des Nähern zu verstehen sei, ist im Kostenvoranschlage angegeben, jedoch ohne weitere Detaillirung dieser Summen. Wir bemerken dazu das Folgende: Das Bauverfahren bei der st. gallischen Rhein korrektion ist das in Regie mit Kleinakkord. Demzufolge hat der Akkordant keinerlei Werkzeug, Gerätschaft oder irgendwelche Utensilien zu beschaffen, sondern es wird dies Alles für Rechnung der Unternehmung angeschafft, den Akkordanten auf den Bauplätzen zu Händen gestellt und reparirt, ebenso wird denselben alles Sprengmaterial, als : Pulver, Dynamit, Zündschnüre, wie ferner jedwede Anleitung, durch angestellte Bauführer oder Vorarbeiter gegeben.

Die daherigen im Insgesammt und Inventar enthaltenen Kosten würden bei einer Bauausführung in großem Akkord vom Bauunternehmer zu bestreiten sein und in den Einheitspreisen der Arbeiten tfum Ausdruck kommen, während letztere hier nicht dem ganzen Betrage der Kosten entsprechen. Eine Beurtheilung dieser nach bisherigen Erfahrungen im Verhältnisse zu den Arbeitsquantitäten angenommenen Beträge war hierseits nur insoweit möglich, als die Vertheilung derselben auf letztere ergeben hat, daß die Einheitspreise hienach nicht zu hoch erscheinen. Für die Ausbezahlung der Beiträge werden dieselben, wie die andern Kosten, nur nach hrem wirklichen Betrage zur Berücksichtigung kommen.

Bezüglich des Titels B a u e i n l e i t u n g ist aus den Erläuterungen ersichtlich, daß es sich dabei vorzugsweise um die Vorarbeiten, also die Aufnahmen für die Projekte und Ausarbeitung der letztern, wie dann die Aussteokungen für die Ausführung handelt und dabei wohl ein bloß temporär, je nach Bedarf angestelltes Hülfspersonal gemeint ist, im Gegensatze au der unter dem Titel B a u l e i t u n g u n d V e r w a l t u n g verstandenen ständigen Direktion und Verwaltung der Unternehmung mit
allem Personal-, Lokal- und Materialbedarf derselben.

Indem aus den besagten Erläuterungen sich aber auch ergibt, daß beim ersten Titel nicht nur Arbeiteu für die Rheiukorrektion ins

396 Auge gefaßt sind, sondern auch solche für andere Projekte, namentlich Binnengewässerkorrektionen so ist dafür, als nicht hieher gehörig, ein Abzug gemacht worden.

Ein solcher wurde auch bei dem Titel Insgemein bezüglich dort aufgenommener Beiträge für Förstergehalte gemacht, als nicht verträglich mit einer hier nachstehend erwähnten Bestimmung.

Bezüglich der Behandlung der Kosten für Bauleitung und Verwaltung besteht eine Ungleichheit je nach der Organisation solcher Unternehmungen. Entsprechend der Vollziehungsverordnung zum eidg.Wasserbaupolizeigsetzee wird, sei es durch Bezugnahme auf dieselbe oder ausdrückliche Wiedergabe, den einzelnen Subventionsbeschlüssen die Bestimmung zu Grunde gelegt : bei den Bundesbeiträgen seien zu berücksichtigen die eigentlichen Baukosten, einschließlich der Expropriationen, die unmittelbare Bauaufsicht, d i e Kosten d e r Anfertigung d e s Ausfuhrungsprojektes

u n d

tionen von Behörden, Kommissionen und Beamten, auch nicht Geldbeschaffung und Verzinsung.

Dieser Ausschluß der Funktionen der ständigen Organe der Staatsverwaltung von der. Berücksichtigung bei den Bundesbeiträgen erscheint an und für sich gerechtfertigt und entspricht zudem der Bestimmung des Art. 7 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes, wonach die Kantone für die zu Handhabung der Wasserbaupolizei nöthigen Organe zu sorgen haben. Allein die Sache gestaltet sich ungleich, je nachdem die Leitung solcher Unternehmungen mehr oder weniger durch fragliche Organe geschieht oder aber dies gar nicht deiFall ist, indem eine ganz gesonderte, nur für die betreffende Unternehmung und die Dauer ihrer Ausführung bestimmte Bauführung und beziehungsweise Verwaltung aufgestellt wird.

Im letztem Falle, welcher der der Rheinkorrektion im Kauton St. Gallen ist, kann kaum zwischen solchen Kosten dieser Bauleitung und Verwaltung, welche zu berücksichtigen, und solchen, welche nicht zu berücksichtigen sind, unterschieden werden, während in Folge dessen ohne Zweifel Analoges hier zur Anrechnung kommt und im erstem Falle davon ausgeschlossen ist. Zu berücksichtigen ist übrigens, daß bei der ausgesetzten Summe mindestens 10 Jahre in Aussicht genommen sind.

Außer Zweifel steht nach Vorstehendem, dass der zwar nicht bedeutende Ansatz für Kommissionen wegzufallen hat.

397 Demzufolge kommen vom Voranschlage des Rheinbaubüreau's von Fr. 3,300,000. -- in Abzug : Für die 2. Periode der 2. Sektion Fr. 387,319.85 Für Beiträge an Förstergehalte ,, 8,000. -- Vom Titel Baueinleitung 30 °/o von Fr. 132,000.-- .

. ,, 39,600.-- Kommissionen .

.

.

. ,, 5,000. -- 439,919.85 B und bleiben Hingegen werden anderseits für Ergänzungen hinzugefügt obige Fr. 236,000. -- und Erhöhung des Unvorhergesehenen (welches dadurch im Ganzen auf Fr. 188,997. 11 oder circa 6 % ansteigt) aus angegebenem Grunde .

. ,, 26,497.37

Fr. 2,860,080.15

"

262,497.37

Reduzirter Betrag des Voranschlags des Rheinbaubüreau's Fr. 3,122,577. 52 Schließlich gestaltet sich die Gesammtzusammenstellung folgendermaßen : Reduzirter Voranschlag, wie vorstehend .

. Fr. 3,122,577. 52 Bis Ende 1882 ergangene Kosten für früher nicht vorgesehene Arbeiten ,, 157,422.48 Katasterrevision .

.

.

.

.

.

.

70,000. -- Bodenerwerbung .

.

.

.

.

.

.

50,000. -- Total

Fr. 3,400,000. --

Diesem Geldbedarf gegenüber wollen wir nochmals kurz resumiren, welches die zum Zwecke der Vollendung der Rheinkorrektion auf Gebiet des Kantons St. Gallen noch auszuführenden Arbeiten sind.

Auf der 45,7 km. langen Strecke des einfachen Profiles befinden die Wuhre sich durchweg auf der Höhe des supponirten höchsten Wasserstandes, meist auch mehr oder weniger darüber, und es handelt sich also hier in dieser Beziehung noch um gänzliche Erstellung der Ueberhöhung von l m. Die weiter auf dieser Strecke auszuführenden Arbeiten sind : die theilweise noch nöthige Vervollständigung des Querprofiles entsprechend der Kronbreite von

3.98

4.50 m., sodann die Anbringung von Barmen auf der Rückseite der Wuhre, die Ergänzung des sogenannten Vorgrundos und die Vervollständigung der Vorrichtungen für die Kolmatirung des Bodens hinter der Wuhrlinie.

Auf der 19,3 km. langen Strecke des Doppelprofiles sind die Binnendämme zwar durchgehend wesentlich höher als alle seit 18(:8 vorgekommenen Wasserstände, hingegen befinden sie sich nirgends auf der dem Hochwasser jenes Jahres nach bestehender Annahme entsprechenden Höhe. Daher handelt es sich hier in erster Linie darum, diese Höhe herzustellen. Ob die weitere Erhöhung noch im ganzen Maße von l m. zu erfolgen hat, wird von den oben erwähnten Eventualitäten abhängen. Die submersiblen Wuhre oder Leitwerke bestehen auf der ganzen Linie, hingegen sind dieselben, wie auch entsprechend die Traversen, noch zu erhöhen; sodann sind auf dieser Strecke, laut obiger näherer Angabe, noch in großen» Umfang als auf der ersten Sektion Bermen anzulegen und wie dort die Vorgründe zu ergänzen.

Wir gelangen hienach noch zur Frage des Beitragsverhältnisses.

Wie schon erwähnt, wünschen die Behörden des Kantons St. Gallen, daß dasselbe zur Hälfte der Kosten angesetzt werde.

Wir können nun nicht übersehen, daß bei den für die Juragewässerkorrektiou und für die Rhonekorrektion in Wallis bereits bewilligten Nachsubventionen und auch in unserm Antrage betreffend Bewilligung eines solchen für die Rhonekorrektion im Kanton Waadt am Dritttheilsverhältnisse festgehalten worden ist. Wenn nun auch die Rheinkorrektion besondere Schwierigkeit bietet, so sind demgemäß selbst ohne Erhöhung des Beitragsverhältnisses die Leistungen des Bundes für dieselbe ausnahmsweise groß und müssen wir daher anstehen, hier auf eine in jenen andern Fällen unterlassene Steigerung des ursprünglichen Beitragsmaßstabes anzutragen. Ueberdies finden wir noeh den weitern Umstand in's Auge fassen isu sollen, daß dem Bunde noch weitere Leistungen für die Rheinkorrektion mit Rücksieht auf die großen Durchstiche in Aussicht stehen.

Endlich wollen wir gegenüber der Auffassung in der Eingabe von St. Gallen, daß es sich bei der Rheinkorrektiou einstweilen um Inaussichtnahme des Abschlusses der Bauperiode nicht handeln könne und demgemäß vielmehr eine unbestimmte Portdauer der staatlichen Unterstützung in's Auge gefaßt werden müsse, nur in Kürze bemerken,
daß seitens des Bundes sich auf diesen Boden zu stellen die bestehenden Bestimmungen nicht gestatten, welche vielmehr mit sich bringen, daß seine Betheiligung an einer solchen Unternehmung nach Betrag und Zeit in bestimmter Weise begrenzt werde.

399 Sonach erlauben wir uns, den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihnen zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Zugleich benutzen wir den Anlaß, die eidg. Räthe unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Mai 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers : Schatzmann.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

eine zweite Nachsubvention für das Unternehmen der Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Bundesbesehlusses vom 28. Januar 1862 betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die dortige Unternehmung der Rheinkorrektion von Fr. 2,800,000.

400

2) eines ßundesbeschlusses vom 1(5. August 1878 betreffend Bewilligung einer Nachsubvention für diese Unternehmung im Betrage von Fr. 870,000; 3) eines Schreibens des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen, vom 4. November 1885; 4) einer Botschaft des Bundesrathes vom '25. Mai 1886, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei im Hochgebirge, vom 22. Juni 1877, beschließt: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Vollendung der Rheinkorrektionsarbeiten auf seinem Gebiete zwischen Tardisbrücke und Monstein eine zweite Nachsubvention bewilligt von einem Drittheil der wirklichen Kosten, jedoch mit Beschränkung auf dus Maximum von Fr. 1,135,000. der reduzirten Voranschlagssumm von Fr. 3,400,000.

Art. 2. Die definitiven Ausführungsprojekte und die Bauprogramme für jedes Jahr bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes. Dieselben sind im Sinne der sektionsweisen Vollendung der Korrektionsarbeiten aufzustellen.

Die Ausführung der Vollendungsarbeiten, auf welche die gegenwärtige Beitragszusicherung sich bezieht, hat, vom Inkrafttreten der letztern an gerechnet, innert zehn Jahren stattzufinden.

Art. 3. Die Ausbezahluug der Bundesbeiträge geschieht auf Grund von Abrechnungen, welche von der Kantonsregierung eingereicht und vom Bundesrathe geprüft und genehmigt worden sind.

In diesen Abrechnungen sind nur vollendete Abtheilungeu der Korrektionsarbeiten zu berücksichtigen, soweit nicht die genehmigten Programme Abweichungen mit sich bringen.

Bezüglich der Kostenausweiae geltea die Bestimmungen in § 7 der Vollziehungsverordnung vom 8. März 1879 zum eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze.

401

Das Jahresmaximum der Beitragszahlungen beträgt Fr. 110,000; diese Zahlungen beginnen im Jahre 1889.

Art. 4. Der Bundesrath läßt die plan- und programmgemäße Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeite- und Kostenausweise kontroliren. Die Kantonsregierung wird den Beauftragten des Bundesrathes die hiezu nöthigen Auskünfte und Hülfeleistungen zukommen lassen.

Art. 5. Gegenüber gegenwärtiger Subventionszusicherung verpflichtet sich der Kanton St. Gallen, die Korrektionsarbeiten auf seinem Gebiete vollständig und allen Anforderungen entsprechend auszuführen und dieselben nachher stetsfort in gutem Stande zu unterhalten.

Art. 6. Diese Beitragszusicherung tritt in Kraft, nachdem von Seite des Kantons St. Gallen die Annahme derselben unter den Bedingungen des gegenwärtigen Beschlusses erklärt worden sein wird.

Für die Einreichung der daherigen Ausweise wird der Regierung des Kantons St. Gallen eine Frist vonjsechs Monaten vom Datum dieses Beschlusses gesetzt.

Art. 7. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

Bnndesblatt. 38. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend eine zweite Nachsubvention für die Rheinkorrektion im Kanton St. Gallen. (Vom 25. Mai 1886.)

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Bundesblatt

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Jahr

1886

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1886

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