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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 21. April 1902.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 30. März 1900 haben Sie eine Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Bisenbahn von Monthey (Station J. S.) nach Champéry und Morgins erteilt (E. A. S. XVI, 77). Unterm 5. Aprili 902 stellte Herr Ingenieur L. de Vallière namens der Konzessionäre an das Eisenbahndepartement das Gesuch um eine zweijährige Verlängerung der im Art. 5 angesetzten Frist. Das Departement mußte indessen antworten, daß das Gesuch verspätet und die Konzession am 30. März erloschen sei, daß aber einer Erneuerung der Konzession nichts im Wege stehe. Infolgedessen reichte dann Herr de Vallière unterm 12. April 1902 ein entsprechendes Gesuch ein, in welchem er ausführt, daß das Initiativkomitee im Besitze der nahezu vollendeten Pläne für die Linie, sowie der Offerte einer Finanzgruppe sei, welche erwarten lasse, daß das Unternehmen in kurzer Zeit unter günstigen Bedingungen finanziert werden könne.

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Der Staatsrat des Kantons Wallis, welchem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, erklärte mittelst Schreibens vom 18. April 1902, daß die Erneuerung der Konzession zu keinerlei Einwendungen Anlaß gebe. Unserseits liegt ebenfalls kein Hindernis vor, dem Gesuche zu entsprechen.

Wir beehren uns daher, den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher unter Ziffer l a und b die üblichen Änderungen enthält, zur Annahme zu empfehlen, und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung /u versichern.

B e r n , den 21. April 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

941 .(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Erneuerung der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Monthey nach Champéry und nach Morgins.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn L. de Vallière, Ingenieur in Lausanne, vom 12. April 1902; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 21. April 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 30. März 1900 (E. A. 8.

XVI, 77) den Herren Gebrüder Dufour und Mithafte erteilte und seither erloschene Konzession für den Bau und Betrieb einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und nach Morgins wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen, erneuert: a. Die Dauer der Konzession und die im ersten Alinea des Art. 5 angesetzte Frist sind vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an zu berechnen; 6. das dritte Alinea des Art. 16 erhält folgende Fassung: ,,Für Kinder unter vier Jahren ist, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, keine Taxe, für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten

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zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in beiden Wagenklassen zu zahlen. Der Bnndesrat kann eine angemessene Ausdehnung der zur Hälfte der Taxe berechtigenden Altersgrenze verlangen. "· 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

-*K>*ä-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Eisenbahn von Monthey nach Champéry und Morgins.

(Vom 21. April 1902.)

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Jahr

1902

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23.04.1902

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939-942

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