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Aus den Verhandlungen des Bundesrates, (Vom

1. Dezember 1902.)

An die wirklichen Kosten der Erstellung eines Weges von der Weide Tannmatt gegen Welschenrohr, Kanton Solothurn, wird unter der Voraussetzung einer mindestens gleich hohen kantonalen Leistung ein Bundesbeitrag von 30 °/o, im Maximum von Fr. 4800, zugesichert.

Der Regierung des Kantons W a 11 i s werden an die Kosten der Korrektionsbauten an der Rhone von der scharfen Kurve ·oberhalb der Straßenbrücke bis unterhalb der Bisenbahnbrücke von Riddes (Kostenvoranschlag Fr. 125,000) folgende Bundes,'beiträge bewilligt: a. aus der Bundeskasse : 40 % der wirklichen Kosten bis zum.

Maximum von Fr. 50,000 ; b. aus dem allgemeinen Schutzbautenfonds : 30 % der wirklichen Kosten bis zum absoluten Maximum von Fr. 37,500.

(Vom 4. Dezember 1902.)

Dem Kanton W a 11 i s wird an die Kosten für Schutzbauten gegen Felsablösungen beim Dorfe Miex, Gemeinde Vouvry, ein Bundesbeitrag von 40 % der wirklichen Kosten bewilligt, bis zum Maximum von Fr. 3600 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 9000.

Herrn Oberstdivisionär Hugo H u n g e r b ü h l e r in Bern wird die auf Ende dieses Jahres nachgesuchte Entlassung vom Kommando der VII. Division unter Verdankung der geleisteten Dienste erteilt. Herr Hungerbühler wird unter die nach Art. 58 der Militärorganisation dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Offiiziere eingereiht.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. V.

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Der schweizerische Bundesrat ist auf die Beschwerde voit Julius A l b r e c h t und Konsorten betreffend die Ernennung des Großrats Rufener in die Justizkommission des Großen Rates des Kantons Bern, vom 30. Juli 1902, wegen Inkompetenz nicht eingetreten. Der Entscheid wird wie folgt begründet: In der vorliegenden Beschwerde wird wegen einer angeblichen Verletzung der bernischen Kantonsverfassung die Kassation einer ,,Wahl" verlangt, welche der Große Rat des Kantons Bern zur Ergänzung seiner ,,Justizkommission'1 getroffen hat.

Die Kompetenz des Bundesrates zur Beurteilung der Besehwerde ist von der Gegenpartei, dem bernischen Großen Rate, nicht bestritten, der Bundesrat hat aber seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

Die Rekurrenten haben keine Bestimmung angeführt, welche: die Kompetenz der von ihnen angerufenen Bundesbehörde belegen würde ; es ist anzunehmen, daß sie Art. 189 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege im Auge haben, da in demselben von der Kompetenz des Bundesrates, ,,Wahlen"1 zu beurteilen, die Rede ist; für irgend eine andere Annahme fehlt jeder Anhaltspunkt. Art. 189 bestimmt in Absatz 3 : ,,Im fernem hat der Bundesrat oder die Bundesversammlung zu beurteilen: Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf Grundlage sämtlicher einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechtes und des Bundesrechtes.a Über die Bedeutung dieser Bestimmung war der Bundesrat in der Lage, sieh in Sachen der Beschwerde des Johann und Jakob Zurfluh auszusprechen, durch welche ' eine vom Regierungsrat des Kantons Uri getroffene Wahl in den Verwaltungsrat des urnerischen Kantonsspitals angefochten worden war. In seinem Rekursentscheid vom U. Februar 1902 hat sich der Bundesrat mit Berufung auf seine Botschaft zum heutigen Organisationsgesetz vom 5. April 1892 und nach Einholung der Meinung des Bundesgerichtes über seine Kompetenz ausgesprochen : ,,Wenn Art. 189 des Organisationsgesetzes von ,,kantonalen Wahlen und Abstimmungen"1 redet, so sind damit, wie aus dem Zusammenhange mit dem unmittelbar vorher aufgestellten Kompetenzgrunde der politischen Stimmberechtigung der Bürger hervorgeht, V o l k s wahlen und Abstimmungen gemeint, nicht die nur uneigentlich mit dem Ausdruck ^Wahlen" bezeichneten Ernennungen durch

775 die kantonalen Behörden, welche auf die politische Stimmberechtigung der Bürger gar keinen Bezug haben" (Bundesbl. 1902,1, 464).

Das Bundesgericht ist dieser Auslegung des Organisationsgesetzes beigetreten.

Es liegt kein Grund vor, in casu von dieser Auslegung abzugehen. Bei der Anfechtung der Wahl, welche der Große Rat des Kantons Bern für die Ergänzung seiner Justizkommission vorgenommen hat, steht, die politische Stimmberechtigung der Bürger nicht in Frage, ja sie wird nicht einmal als verletzt behauptet ; es fehlt aber überhaupt jede innere Beziehung zwischen der Stimmberechtigung und dem Anspruch der gewählten Stellvertreter der Bürger, als Partei anerkannt zu werden. Die Anfechtung der Ernennung eines Kommissionsmitgliedes durch den Großen Rat des Kantons Bern fällt daher nicht unter die in Art. 189 der Beurteilung des Bundesrates zugewiesenen Beschwerden betreffend ,,kantonale Wahlena.

Mit der Verneinung der Kompetenz wird die Prüfung der Legitimation der Beschwerdeführer überflüssig.

"Wahlen.

(Vom 4. Dezember 1902.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter in Göschenen: Jakob Graß, von Klosters (Graubünden), Postcommis in Chur.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Biel : Louis Veillard, von Enges (Neuenburg), Telegraphist in Basel.

Telegraphist in St.'Gallen: Anton Forster, von Bütschwil (St.Gallen), Telegraphengehülfe in St. Gallen.

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(Vom 8. Dezember 1902.)

Politisches Departement.

Sekretär II. Klasse der Schweiz.

Gesandtschaft in Rom: Dr. jur. Karl Lardy, zur Zeit Sekretär II. Klasse in Washington.

Sekretär II. Klasse der Schweiz.

Gesandtschaft in Washington : Dr. jur. Ernst Probst, zur Zeit Sekretär bei der Gesandtschaft in Köm.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Freiburg: Postcommis in Bulle : Postdienstchef in Ölten : Postcommis in Chur :

Emil Corboud, von Surpierre (Freiburg), Postaspirant in Freiburg.

Louis Genilloud, von Bulle, Postcommis in Freiburg.

Albert Meyer, von Ölten, Postcommis in Ölten.

Georg Riffel, von Stäfa (Zürich), Postcommis in St. Gallen.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Trins (Graubünden) : Christine Caprez, Postablagetialterin, von und in Trins.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1902

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1902

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773-776

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