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Bekanntmachungen von

Departementen niandernn Tealtungsstellen.dessBundes.

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Aufnahme von Pfleglingen in das Lehrerasyl der Berset-MüllerStiftung auf dem Melchenbühlgute bei Bern.

Diese Anstalt ist bestimmt zur Versorgung alter ehrbarer Lehrer, Lehrerinnen, Erzieher und Erzieherinnen, sowie Lehrersuud Erzieherswitwen, gleichgültig, welcher christlichen Konfession sie angehören und ob sie deutscher oder schweizerischer Nationalität sind, wenn sie nur während wenigstens 20 Jahren in der Schweiz thätig gewesen sind, bei den Lehrers- und Erzieherswitwen natürlich deren Gatten.

Diese Anstalt soll auf nächsten Frühling eröffnet werden und es gelangen anmit die Plätze der aufzunehmenden Pfleglinge zur Ausschreibung.

Die Eintrittsbegehren sind bis 28. Februar nächsthin schriftlich an den Unterzeichneten zu richten, unter Anschluß des Heimat- und des Geburtsscheins des Bewerbers oder der Bewerberin, ferner eines Leumundszeugnisses und solcher Schriftstücke, aus denen sich eine 20jährige Thätigkeit im Lehrer- oder Erzieherberuf, sowie die Familienverhältnisse und der Gesundheitszustand des Bewerbers oder der Bewerberin ergeben. Endlich sollen in der Anmeldung auch Referenzen angegeben werden.

Zu bemerken ist, daß Personen unter 55 Jahren und eigentliche Kranke nach testamentarischer Bestimmung nicht Aufnahme linden dürfen.

472 Das Reglement, welches über die Bedingungen der Aufnahme nähere Auskunft gibt, kann von der Kanzlei des schweizerischen Departements des Innern unentgeltlich bezogen werden.

B e r n , 30. Januar 1902.

Der Präsident der Verwaltungskommission : Elie Ducommun.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar

1902.

179

1901.

193

Zu- oder Abnahme.

-- 14

B e r n , den 8. Februar 1902.

(B.-B1. 1902, I, 114.)

Eidg. Auswanderungsamt.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (Zeughausgasse 28) kann zum Preise von 50 Cts. die in den nächsten Tagen erscheinende provisorische Publikation Über den Warenverkehr der Schweiz mit dem Auslande im Jahr 1901 bezogen werden.

B e r n , den 10. Februar 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Civilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben .bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

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Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen. · · · ' ·"··''· ' Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Civilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, dès schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in dasoptionsfähige Alter gelangt.

>· < · Die Option hat in Italien vor dem Civilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt 'hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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Jahr

1902

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07

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12.02.1902

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471-473

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10 019 949

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