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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Chillon nach Villeneuve.

(Vom 11. Februar 1902.)

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Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1898 (B. A. S. XV, 217) wurde die unterm 22. März 1884 (E. A. 8. n. F. VIII, 21 ff.) den Herren A. Dupraz und A. Aguet in Vevey, E. Miauton und A. Chaudet in Montreux erteilte Konzession einer Straßenbahn von Vevey nach Montreux und Chillon zufolge eines bezüglichen Gesuches der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux vom 24. April 1897 unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen, auf eine Fortsetzung der Bahn von Chillon nach Villeneuve ausgedehnt: a. Die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Chillon-Villeneuve und die revidierten Statuten der Gesellschaft sind dem Bundesrat innert 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, zur Genehmigung einzureichen; b. die Erdarbeiten haben binnen 6 Monaten nach erfolgter Plangenehmigung zu beginnen ;

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c. binnen einer Frist von weiteren 6 Monaten ist die neue Linie zu vollenden und in Betrieb zu setzen; d. in Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der neuen Strecke gelten die Bestimmungen der zwischen dem Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt und der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux am 26. August 1897 abgeschlossenen, durch Beschluß des Großen Rates am 12. Mai 1898 genehmigten Übereinkunft und des zugehörigen Pflichtenheftes, sowie der Übereinkunft zwischen der Gemeinde Villeneuve und der genannten Gesellschaft vom 26. August 1897, soweit diese Bestimmungen nicht mit der Konzession oder der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

Die in Ziffer l, litt, a, des Bundesbeschlusses betreffend Fortsetzung der Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon nach Villeneuve, vom 1. Juli 1898 (B. A. S. XV, 217), angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der revidierten Statuten, wurde wiederholt, letztmals durch Bundesratsbeschluß vom 26. Oktober 1900 (E. A. S. XVI, 242) um l Jahr, d. h. bis zum 1. Januar 1902, verlängert.

Mittelst Eingabe vom 24. Dezember 1901 stellten nun die Herren Amiguet, Syndic in Villeneuve, Chenaux, Gemeindepräsident in Villeneuve, und Georges Massen in Montreux, zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte die unterm 1. Juli 1898 erteilte und bis 1. Januar 1902 verlängerte Konzession für eine Straßenbahn Chillon-Villeneuve auf ihre Namen zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft übertragen werden.

Zugleich unterbreiteten sie ein Gesuch um weitere Fristerstreckung zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten um l Jahr.

Im fernem legten sie eine Erklärung der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux vor, wonach dieselbe auf die Konzession einer Straßenbahn Chillon-Villeneuve verzichtet.

In seiner Vernehmlassung vom 21. Januar d. J. erklärte der Staatsrat des Kantons Waadt, daß er weder gegen die Fristerstreckung, noch. gegen die Übertragung der Konzession auf die Herren Amiguet und Konsorten Einwendungen erhebe.

Auch für uns liegt keine Veranlassung vor, gegen die Übertragung oder Fristerstreckung etwas einzuwenden.

457 Wir b e a n t r a g e n Ihnen deshalb, dem vorliegenden Gesuche durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes zu entsprechen und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. Februar

1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Chilien nach Villeneuve.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Initiativkomitees für eine elektrische Straßenbahn Chillon-Villeneuve vom 24. Dezember 1901 ; 2. einer Erklärung der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux vom 23. Dezember 1901 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Februar 1902, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 217) der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn von Chillon nach Villeneuve als Fortsetzung der Straßenbahn Vevey-MontreuxChillon wird unter den gleichen Bedingungen auf die Herren Amiguet, Syndic in Villeneuve, Chenaux, Gemeinderatspräsident in Villeneuve, Georges Masson, Grundbesitzer in Montreux, fllr sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft mit der Änderung übertragen, daß die in Ziffer l, litt. «, des citierten Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1898 (E. A. S. XV, 217) angesetzte und letztmals durch Bundesratsbeschluß vom 26. Oktober 1900

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(E. A. S. XVI, 242) bis 1. Januar 1902 erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, um l Jahr, d. h. bis zum 1. Januar 1903, verlängert wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Straßenbahn von Chillon nach Villeneuve.

(Vom 11. Februar 1902.)

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12.02.1902

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