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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. II.

Nr. 17.

23. April 1902.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Artikels 22 des Bundesgesetzes vom 17. Herbstmonat 1875 über Jagd und Vogelschutz.

(Vom 17. April 1902.)

Tit.

In seiner Sitzung vom 7. Dezember 1901 hat der schweizerische Nationalrat nachfolgende Motion von Herrn- Nationalrat Boéchat und Mitunterzeichnern, vom 27. Juni, erheblich erklärt: ,,Der Bundesrat ist eingeladen, den eidgenössischen Räten Anträge für Revision des Abschnittes V, Strafbestimmungen des Jagdgesetzes vom 16. (richtig 17.) September zu unterbreiten, in dem Sinne, daß derselbe mit den Bestimmungen der Art. 21 und 22 des Revisionsentwurfes vom 13. April 1891 in Übereinstimmung gebracht würde. a Die in der Motion citierten Art. 21 und 22 des Entwurfes des Bundesgesetzes lauten wie folgt: ,,Art. 21. Übertretungen obiger Bestimmungen werden mit folgenden Bußen belegt: 1. Mit Fr. 60--400: a. Das Jagen an Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit; Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. II.

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b. das Jagen und Einfangen von Gemsen und Hirschen während geschlossener Jagd oder ohne Bewilligung während offener Jagd; c. der Fang und das Erlegen, der Kauf und Verkauf von Steinwild, von geschützten weiblichen und jungen Tieren einzelner Wildarten ; d. das Ausgraben von Murmeltieren; e. das Jagen in Jagdbannbezirken und das Jagen und Einfangen von mit Bann belegten Wildarten; f. das Gil'tlegen; g. die Anwendung von explodierenden Geschossen und das Anbringen von Selbstschüssen.

2. Mit Fr. 30--200: a. Das Jagen und Einfangen von ändern als den in Ziffer l, litt, b und c, dieses Artikels bezeichneten Wildarten während geschlossener Jagd oder ohne Bewilligung während offener Jagd; ö. die Aüwendung verbotener Fangvorrichtungen; c. das unerlaubte Tragen von Stock- und zusammengeschraubten Flinten, von Repetierwaffen und von gezogenen Kugelgewehren auf der Jagd ; d. das Jagen von Wild außer die Bannbezirke und das Hinausloken außer dieselben.

3. Mit Fr. 10--100: a. Das Einfangen und Töten geschützter Vogelarten; 6. das Zerstören von Nestern und Brüten und das unerlaubte Ausnehmen von Eiern des Jagdgeflügels und der geschützten Vogelarten ; c. der Gebrauch von ändern als hasenreinen Hühnerhunden auf der Flugjagd und das freie Laufenlassen von Laufhunden, während die allgemeine Jagd geschlossen ist, sowie das unerlaubte Verwenden letzterer zur Jagd; d. der unerlaubte Kauf und Verkauf von Wild (Wildpret), sowie von geschützten Vogelarten und deren Eier; e. die unerlaubte Einfuhr von Wild und geschützten' Vogelarteu.

915 Art. 22. Die Bußen sind gemäß den in dem betreffenden Kanton für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften und unter Anwendung nachfolgender Bestimmungen zu erkennen : 1. Übertretungen während geschlossener Jagd und solche zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen begangen, sowie Wiederholungsfälle, sind mit der doppelten Buße zu belegen.

Das Anbringen von Selbstschüssen ist stets mit dem Maximum der Buße (Fr. 400) zu bestrafen.

2. Mit Verhängung der Buße kann der Entzug der Berechtigung zum Jagen auf bestimmte Zeit verbunden respektive eine Bewilligung verweigert werden ; beim zweiten Rückfalle hat, betreffend die in Art. 21, Ziffer l und 2, bezeichneten Fälle, dieser Entzug, respektive diese Verweigerung auf die Dauer von 2--5 Jahren zu erfolgen.

Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteile, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem schweizerischen Industrie- und Landwirtschaftsdepartement Anzeige zu machen.

3. Das unerlaubt erlegte oder gefangene Wild, die zur Verwendung gekommenen verbotenen Waffen und sonstigen verbotenen Jagdgoräte sind zu konfiszieren.

In Fällen, wo das erlegte Wild nicht erhältlich, ist der Wert desselben zu ersetzen.

4. Unerhältliche Bußen sind in Gefängnisstrafe umzuwandeln, wobei der Tag zu Fr. 5 zu berechnen ist.

5. Von den eingehenden Bußen kommt wenigstens ein Drittel dem Anzeiger zu.a In der Botschaft des Bundesrates zum obcitierten RevisionsEntwurf wird unter anderem gesagt: ^Bedenkt man, wie sehr verschiedenartig die orographische und klimatische Beschaffenheit der Schweiz ist, wie abweichend infolgedessen die jagdlichen Verhältnisse in- den verschiedenen .Landesgegenden .sich entwickeln und wie sehr die Anschauungen der Bevölkerung derselben über die Ausübung der Jagd auseinandergehen mußten, so wird man begreifen, daß der erste Entwurf eines Bundesgesetzes in dieser Materie große Schwierigkeiten bot.

Die Anwendung des Gesetzes seit 1875 hat dargethan, daß der Gesetzgeber diese Aufgabe in vorzüglicher Weise gelöst hat,

916 denn es hat sich dasselbe in den verflossenen bald 15 Jähren im allgemeinen bewährt, und auch heute noch ist das Bedürfnis einer Revision des Gesetzes nicht als sehr dringlich zu bezeichnen.

Wenn in verschiedenen Kantonen der Wildstand noch schwach ist, so trägt das Gesetz die geringste Schuld daran, die größte der mangelhafte Vollzug desselben."

Auch heute noch ist keine Dringlichkeit zu einer Revision des Bundesgesetzes über die Jagd im allgemeinen vorhanden, wohl aber thut eine Verschärfung der Straf bestimmungen- not, wie solches die Motionssteiler beantragen. Zu wünschen bleibt dann aber immer noch eine bessere Handhabung des Gesetzes seitens der Kantone und namentlich eine ernstere Ahndung der Übertretungen, sind doch einzelne Bußgerichte in ihren Erkenntnissen sogar unter das gesetzliche Minimum gegangen.

Der Ständerat hatte den Gesetzesentwurf vom 13. April 1891 unterm 21. Dezember 1891, mit 23 gegen 4 Stimmen, nach Vornahme einiger nicht wesentlicher Abänderungen angenommen, im Nationalrat gingen jedoch die Ansichten, namentlich betreffend das Verbot der Frühlingsjagd und der Frage des Jagdsystems derart auseinander, daß der Rat am 20. Januar 1892 mit 73 gegen 32 Stimmen beschloß, auf den Entwurf nicht einzutreten.

Von diesem Beschluß nahm der Ständerat unterm 29. Januar Kenntnis, mit dem Bemerken zu Protokoll, daß es dem Bundesrat anheimgestellt sei, zu geeigneter Zeit den Räten einen neuen Entwurf vorzulegen.

Dazu ist aber, wie oben erwähnt, die Zeit noch nicht gekommen, mit welcher Ansicht sich auch die Motionssteller ein"verstanden erklären, dagegen liegt, wie angeführt, eine Revision des Artikels 22 sehr im Interesse der Jagd und ist geradezu dringend, wie dies schon aus folgender Begründung der Art. 21 und 22 in der bundesrätlichen Botschaft vom 13. April 1891 hervorgeht : ,,Das jetzige Gesetz führt in Art. 21 die Jagdfrevel auf, die zu bestrafen sind, und überläßt die Festsetzung der Strafbestimmungen den Kantonen, immerhin unter Bestimmung eines Minimums von Fr. 10, 20 und 40 für gewisse Fälle.

Um das diesfällige Maß der Bußen für die ganze Schweiz in größere Übereinstimmung zu bringen, zugleich aber auch dein Richter die Festsetzung des Bußmaßes zu erleichtern und dem

917 zu nachsichtigen für alle Fälle eine Grenze nach unten zu ziehen, haben wir in Art. 21 die Übertretungen des Gesetzes nach der Schwere derselben unter drei Abstufungen aufgeführt, nämlich von Fr. 60--400, 30--200 und 10--100.

Jägervereine und Mitglieder unserer Fachkommission wünschten das Minimum höher gestellt, wozu wir uns um so weniger bewogen fanden, als gemäß Art. 22 unter verschiedenen Umständen, wie Jagdübertretungen während geschlossener Zeit, an Sonn- und Feiertagen, bei Nachtzeit, die Buße zu verdoppeln ist. Über die Einreihung der verschiedenen Fälle in die drei Bußklassen kann man begreiflicherweise verschiedener Ansicht sein.

Art. 22 des Entwurfes enthält einzelne direktive Bestimmungen über Verschärfung der Bußen, Entzug der Jagdberechtigung, Konfiskation von Wild und Jagdgeräten etc., welche dem Bundesgesetz über Fischerei ziemlich entsprechend sind. Auch die Bestimmung, die im jetzigen Gesetze nicht enthalten ist, und gemäß welcher dem Anzeiger ein Drittel der eingehenden Buße zukommt, haben wir jenem Bundesgesetz entlehnt, unter Beifügung des Wörtchens ,,wenigstens11, da bereits jetzt einige Kantone einen höhern Anteil ausgesetzt."

Die im Nationalrat in der Dezembersession 1901 geäußerten Ansichten über vorliegende Motion waren derselben durchaus günstig.

Auf die einzelnen Bestimmungen vorliegenden Entwurfes eintretend, beehren wir uns, folgendes anzuführen.

* Die in Art. 21 des* Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875 aufgeführten Übertretungen gruppieren sich hier nach den zu erkennenden Bußminirna und -Maxima in 3 Klassen, nämlich : 1. Buße von Fr. 60--400 *. ,, ,, ,, 30-200 3. ,, ,, ,, 10--100 Der Ständerat hatte, abweichend von den obigen, die Ansätze der 1. Bußenklasse festgesetzt zu Fr. 50 -- 500, der 2. von Fr. 20 -- 200 und die nationalrätliche Kommission die l. Klasse von Fr. 60--500.

Wir sehen uns nicht veranlaßt, von unserem Antrag vom 13. April 1891 abzugehen.

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Was die Einreihung der verschiedenen Übertretungen in die 3 KJassen betrifft, so wurde vom Ständerat und von der nationalrätlichen Kommission die Übertretung in Art. 21, Ziff. l, litt, a des 1. bundesrätlichen Entwurfes von der 1. in die 2. Klasse versetzt, dagegen dann in Art. 22, Ziff. l, die Verdoppelung der Buße für diese Übertretung beibehalten. Nun entspricht das Belassen fraglicher Übertretung in der 1. Klasse bereits ungefähr einer Verdoppelung. Wir belassen deshalb dieselbe unter a, Ziff. l, des Art. 22 und streichen dafür aber die Verdoppelung der Buße für diese Übertretung (Art. 22, Ziff. l, des.

ersten Entwurfes).

Der Ständerat hat in seiner diesfälligen Bestimmung (Art. 21, Ziff. 2, litt, ö) das Jagen zur N a c h t z e i t nicht mitaufgenommen, wohl aber die nationalrätliche Kommission in Art. 22, Ziff. 1,, betreffend die Verdoppelung der Buße.

Litt. &, Ziff. l, des Art. 21 unseres 1. Entwurfes, wurde auch im vorliegenden Entwurf mit litt, b in Art. 22 beibehalten, unter Einschaltung der Rehe und Ersetzung des Wortes ,,Bewilligung" durch Berechtigung.

Litt, c des jetzigen Entwurfes ist gleichlautend mit Art. 21, l c des ersten Entwurfes und Art. 21, l 6 des ständerätlichen Beschlusses.

Litt, d, ist gleich litt, d des 1. Entwurfes und litt, d des ständerätlichen Beschlusses.

Litt, e, ist gleich litt, e des 1. Entwurfes und litt, c des ständerätlichen Beschlusses.

Litt, f, ist gleich litt, f und g des 1. Entwurfes und litt, f und g des ständerätlichen Beschlusses.

Das ausnahmslose Verbot der Anbringung von Selbstschüssen und der Gebrauch von explodierenden Stoffen, sowie das Giftlegen ist in Art. 6, Absatz 4, des Bundesgesetzes vereinigt und sehen wir keinen Grund ein, das Giftlegen besonders aufzuführen.

Ziff. 2, litt, a, entspricht litt, a des l. Entwurfes und litt, a des ständerätlichen Beschlusses.

Ziff. 2, litt. &, entspricht litt, b des 1. Entwurfes und litt, e des ständerätlichen Beschlusses.

Ziff. 2, litt, c, entspricht litt, c des 1. Entwurfes und litt, d des ständerätlichen Beschlusses.

Ziff. 3, litt,
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Ziff. 3, litt, ö, entspricht litt, c des 1. Entwurfes und litt, b des ständerätlichen Beschlusses.

Ziff. 3, litt, c, entspricht litt, d des 1. Entwurfes und litt, e des ständerätlichen Beschlusses.

Ziff. 3, litt, d, entspricht litt, e des 1. Entwurfes und litt, f des ständerätlichen Beschlusses.

Es betrifft diese littera die unerlaubte Einfuhr von Wildpret mit Inbegriff von solchem geschützter Vögel.

Jagdlich läßt sich nötigenfalls der Begriff von Wildpret auch auf Wild im allgemeinen ausdehnen. (Allgemeine Encyklopädie der gesamten Forst- und Jagdwissenschaften.)

Art. 22 bi8 besagt, daß die Bußen gemäß den in den Kantonen für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften zu erkennen seien und enthält die Bestimmungen, unter welchen dieselben zur Anwendung zu kommen haben.

Wie schon oben erwähnt, haben wir hier die Bestimmung in Art. 22, Absatz 4, des Bundesgesetzes, betreffend die Verdoppelung der Bußen bei' Jagdfrevel bei geschlossener Jagd und solche begangen zur Nachtzeit gestrichen.

In Ziff. 2 des Art. 22 bi8 haben wir, abweichend von Art. 22, Ziff. 2 des 1. Entwurfes, gesagt, daß im Rückfall die Buße zu verschärfen sei, entsprechend letztem Absatz in Art. 22 des Bundesgesetzes, und es s o l l dem Frevler die Jagdberechtigung auf 2--6 Jahre entzogen oder verweigert werden, gemäß Art. 22, Absatz 3, des Bundesgesetzes.

Ziff. 3 entspricht Art. 22, Ziff. 3, unseres 1. Entwurfes mit etwas anderer Redaktion, dem der Ständerat beigetreten ist.

In Ziff. 4 haben wir bestimmt, daß bei Umwandlung der Buße in Gefängnisstrafe, außer der Buße auch der Wert des gefrevelten und nicht erhältlichen Wildes mit in Berechnung zu kommen habe, und zwar mit Fr. 5, laut Art. 151 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893.

Ziff. 5. Wir sind dem Vorschlag der nationalrätlichen Kommission beigetreten, während wir in unserem 1. Entwurf (Art. 22, Ziff. 5) gesagt hatten, ,,wenigstens ein Drittel der eingehenden Buße kommt dem Anzeiger zua und der Ständerat dieser Bestimmung beigepflichtet. Es liegt nun aber entschieden im Interesse der Jagdpolizei, daß der Anzeiger auch dann einen Drittel der Buße erhalte, wenn dieselbe vom Frevler nicht erhältlich ist.

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Art. 22 ter ist gleichlautend mit Art. 23 unseres 1. Entwurfes und bereits in unserer Botschaft vom 13. April 1891 begründet.

Art. 22quater, betreffend freies Jagenlassen von Hunden während geschlossener Jagd, entspricht Art. 22, Absatz 5, des Bundesgesetzes, nur wurde die Polizeistrafe von Fr. 5 auf Fr. 10, den vorgeschlagenen Bußbestimmungen gemäß, erhöht.

In der Voraussetzung, den beiliegenden Revisionsentwurf anmit hinreichend begründet zu haben, empfehlen wir Ihnen, Tit., denselben zur Annahme.

B e r n , den 17. April 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

921 (Entwurf.)

Bundesfoeschluß betreffend

Abänderung des Artikels 22 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, und in Abänderung des Artikels 22 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875; nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 17. April 1902, beschließt: I. Der Artikel 22 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875 ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 22. Übertretungen obiger Bestimmungen (Art. 21) werden mit folgenden Bußen belegt: 1. Mit Fr. 60--400: a. Das Jagen an Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (nur für Kantone geltend, welche diese Jagd verbieten) ; b. das Jagen und Einfangen von Gemsen, Rehen und Hirschen während geschlossener Jagd oder ohne Be-

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c.

d.

e.

f.

ct.

b.

c.

rechtigung während offener Jagd (Art. 12, Abs. l, und Art. 14, Abs. 1); das Fangen und Erlegen, der Kauf und Verkauf von Steinwild, von geschützten weiblichen und von jungen Tieren einzelner Wildarten (Art. 5, Abs. 2, Art. 12, Abs. 2 und 3, und Art, 14, Abs. 2); das Ausgraben von Murmeltieren (Art. 6, Abs. 1); das Jagen in den Jagdbannbezirken (Art. 15 und 21) ; der Gebrauch von explodierenden Geschossen und das Anbringen von Selbstschüssen, sowie das Giftlegen (Art, 6, Abs. 4).

2. Mit Fr. 30--200: Das Jagen und Einfangen von ändern als den in Ziffer l, litt, b und c, dieses Artikels -bezeichneten Wildarten während geschlossener Jagd oder ohne Berechtigung während offener Jagd ; die Anwendung verbotener Fangvorrichtungen (Art. 6, Abs. 2, und Art. 19); der verbotene Gebrauch von Repetierwaffen (Art. 13), das Tragen von Stock- oder zusammengeschraubten Flinten (Art, 6, Abs. 1).

3. Mit Fr. 10--100: a. Das Einfangen und Töten geschützter Vogelarten (Art. 17, Abs. l und 2), das Zerstören von Nestern und Brüten und das unerlaubte Ausnehmen von Eiern des Jagdgeflügels und der geschützten Vogelarten (Art. 6, Ziffer l und Art. 17, Abs. 2); b. der Gebrauch von ändern als Hühnerhunden auf der Flugjagd vor Eröffnung der allgemeinen Jagd (Art. 8, Abs. 5), und der verbotene Gebrauch von Laufhunden auf Hochwild (Art. 13); c. der verbotene Kauf und Verkauf von Wildpret (Art. 5, Abs. 1), sowie von geschützten Vogelarten und deren Eier (Art. 17, Abs. 2);

923 d. die unerlaubte Einfuhr von Wildpret während geschlossener Jagd oder von solchem, das überhaupt nicht erlegt oder gefangen werden darf, wie Steinwild und geschützte Vogelarten (Art. 5 und Art. 17).

Art. 22bi8. Die Bußen sind gemäß den in den Kantonen für das Polizeistrafverfahren geltenden Vorschriften zu erkennen, unter Anwendung nachstehender Bestimmungen: 1. Für die Anwendung von Selbstschüssen und von explodierenden Geschossen, sowie für das Giftlegen ist immer das Maximum der Buße zu erkennen (Fr. 400, Art. 22, Ziff. l f.).

2. Im Rückfall sind die Bußen zu verschärfen und es soll dem Frevler die Jagdberechtigung auf zwei bis sechs Jahre entzogen oder verweigert werden.

Von jedem in Rechtskraft erwachsenen Urteil, welches den Entzug der Jagdberechtigung ausspricht, ist dem eidgenössischen Departement des Innern Anzeige zu machen.

3. Das gesetzwidrig eingefangene oder erlegte Wild, sowie die auf der Jagd gebrauchten unerlaubten Waffen und sonstigen Jagdgeräte sind zu konfiszieren. Ist bezeichnetes Wild nicht mehr erhältlich, so ist statt dessen ein demselben entsprechender Wert zu entrichten.

4. Unerhältliche Bußen und Wertersatz sind in Gefängnisstrafe umzuwandeln, wobei ein Tag zu Fr. 5 zu berechnen ist.

5. Dem Anzeiger kommt wenigstens ein Drittel der ausgefällten Bußbeträge zu.

Art. 22 ter . Die Rückfälligkeit kommt nicht mehr in Betracht, wenn vom letzten rechtskräftigen Bußerkenntnis an bis zur Begehung der neuen Übertretung fünf Jahre verflossen sind.

Art. 22 q uater . Das Jagenlassen von Hunden während geschlossener Jagd ist zwar mit einer Polizeistrafe von Fr. 10 für jeden Hund zu belegen, zählt aber nicht als Jagdfrevel.

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II. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundjage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Buudesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung und Aenderung der Konzession für eine elektrische Schmalspurbahn von Leuk (Station J.-S.)

nach Leukerbad.

(Vom 17. April 1902.)

Tit.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1901 hat Herr Ingenieur Schenk bei uns das Gesuch gestellt, es sei die ihm, sowie den Herren Zen-Ruffinen, Willa und Varonier durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 681) erteilte Konzession füreine elektrische Schmalspurbahn von Leuk (Station J.-S.) nach Leukerbad dahin abzuändern : 1. daß die zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen angesetzte Frist für eine Dauer von drei Jahren verlängert werde; 2. daß die von der Konzession zugelassenen Taxen folgendermaßen erhöht werden : Personen: II. Klasse per km. 60 Cts. statt 45 Cts.

III.

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1902

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17

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.04.1902

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913-925

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10 020 035

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