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Bekanntmachungen von

DepartementenunanderneVerwaltungsstelleneta les Butins.

Verzeichnis derjenigen Behörden, welche von den schweizerischen Kantonen als einheitliche Gerichtsstellen zur Entscheidung von civilrechtlichen Streitigkeiten über Erfindungsschutz, Fabrik- und Handelsmarken und Muster- und Modellschutz bezeichnet worden sind.

Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente, vom 29. Juni 1888 (A. S. n. F. X, 764), Art. 30; betreffend den Schutz- der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen, vom 26. September 1890 (A. S. n. F. XII, 1), Art. 29; betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, vom 30. März 1900 (A. S. n. F. XVIII),.

Art. 33.

Zürich:

Bern:

Bei Prozessen mit Streitwert bis auf Fr. 500: Die Bezirksgerichte; bei höherem Streitwert: Das Handelsgericht.

Der Appellations- und Kassationshof.

Demselben sind im weitern die civilrechtlichen Streitigkeiten betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst zugewiesen (Bundesgesetz vom 23. April 1883, A. S. n. F.

VII, 261), mit der Befugnis, die Behandlung dieser Streitigkeiten einer aus seiner Mitte zu bestellenden Abteilung von drei Mitgliedern zuzuweisen (bernisches Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über Haftpflicht, sowie über geistiges und gewerbliches Eigentum, vom 6. Juli 1900).

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Luzern : Uri : Scliwya : Obwalden : Ntdwalden : Glarus : Zug: Freiburg : SolotJiurn : Baselstadt : Baselland: Schaffhausen : Appenzell A.-Eh.

Appenzell I.-Bh.

St. Gallen : Graubünden :

Aargau : Thurgau : Tessin : Waadt : Wallis : Neuenburg : Genf:

Das jeweilen zuständige Bezirksgericht.

Die Kreisgerichte Uri und Ursern.

Das Kantonsgericht.

Das Obergericht.

Das Kantonsgericht.

Das Civilgericht.

Das Kantonsgericht.

Le Tribunal cantonal.

Das Obergericht.

. Das Civilgericht.

Das Obergericht.

Das Obergericht.

Das Obergericht.

Das Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht, welchem auch die Civilstreitigkeiten auf Grund des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst zugewiesen sind.

Das Handelsgericht.

Das Bezirksgericht des Wohnortes des Beklagten.

Die Gerichte erster Instanz am Wohnorte des Beklagten (J Tribunali di Itt Istanza nella cui giurisdizione è domiciliato il convenuto).

Die Civilkammer des Kantonsgerichtes (La Cour civile du Tribunal cantonal).

Der Appellations- und Kassationshof (La Cour d'Appel et de Cassation).

Bei Streitwert bis Fr. 200 : Die Friedensrichter ; bei Streitwert von Fr. 200--500 : Die Bezirksgerichte.

Der Civilgerichtshof (La Cour de Justice civile).

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Erlenbach-Zweisimmen-Bahn in Bern hat das Gesuch gestellt, daß ihr bewilligt werde, die 23,?6o km. lange

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normalspurige Eisenbahnlinie von Brlenbach nach Zweisimmon samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden für den Betrag von Fr. 1,300,000 zur Sicherstellung eines Obligationenanleihens in gleicher Höhe, welches zum Zwecke der Vollendung und Inbetriebsetzung der Bahn aufgenommen werden soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem 29. Januar 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. Januar 1902.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Errichtung eines Hauptzollamtes Basel, GUterbahnhof St. Johann, Gemäß Bundesratsbeschluß vom 24. Mai 1901 ist in Verbindung mit der neuerstellten Güterstation Basel-St. Johann ein Hauptzollamt errichtet worden, welches gleichzeitig mit Eröffnung des Betriebsdienstes auf dieser neuen Bahnstation am 2. Januar seine Thätigkeit begonnen hat. Dieses Zollamt erhält die Bezeichnung ,,Basel-St. Johann"1 und ist mit den aus Art. 8 der Vollziehungsverordnung «um Zollgesetz sich ergebenden Abfertigungsbefugnissen eines Hauptzollamtes an der Grenze ausgestattet.

Gleichzeitig ist dasselbe vom Schweiz. Landwirtschaftsdepartement auch für den Viehverkehr und für die Einfuhr von Fleisch innert den Grenzen der bestehenden sanitarischen Vorschriften, sowie für die Einfuhr von Pflanzen gemäß der VollziehungsVerordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 10. Juli 1894 geöffnet worden.

B e r n , den S.Januar 1902.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Warnung.

Die schweizerische Gesandtschaft in Berlin wird durch den Vorstand des Verbandes der S c h w e i z e r - S e n n e n im Ausland darauf aufmerksam gemacht, daß sich zur Zeit eine ungewöhnlich große Zahl von stellungslosen Schweizer-Sennen in Deutschland aufhalte, welche die Unterstützungskasse des Verbandes derart in Anspruch nehme, daß dieser den Anforderungen nicht mehr genügen könne und beispielsweise in Berlin ' schon wiederholt in den Fall gekommen sei. Landsleute, die er nicht mehr beköstigen und beherbergen konnte, dem städtischen Asyl für Obdachlose zuzuweisen. Eine Besserung der ungünstigen Arbeitsverhältnisse sei für die nächste Zeit nicht zu erwarten. Der Sennenverband befürchtet im Gegenteil, daß anfangs Januar wieder viele Schweizer aus ihren Stellungen entlassen und dem Verbände zur Last fallen werden.

Unter solchen Umständen erscheint es geboten, SchweizerSennen, welche nach Deutschland zu ziehen beabsichtigen, auf die dort herrschende schlechte Geschäftslage aufmerksam zu machen. Trotz verlockender Annoncen einzelner Stellen vermittlungsbureaux muß allen Reflektanten dringend anempfohlen werden, die Reise nach Deutschland nur dann zu unternehmen, wenn ihnen eine bestimmte Stelle fest zugesichert ist.

B e r n , den 4. Januar

1902.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Civilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

350 Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Civilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Civilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in ·die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß- führen su müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, sieht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1902

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04

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1902

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346-350

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