595

# S T #

Abkommen zwischen

der Schweiz und dem Deutschen Reich zur Abänderung des Übereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits, und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches anderseits, haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitrittes des Deutschen Reiches zur internationalen Konvention zum Schütze des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Übereinkommen vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Bestimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen, am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu Bevollmächtigten ernannt :

596

Der Bitndesrat der sclnoeizeriscfien Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrat Ernst B r e n n e r , Chef des Justiz- und Polizeidepartements, und Seine Majestät der Deutsclie Kaiser, König von Preußen : Herrn Dr. Alfred von B i i l o w , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister boi der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben : Artikel I.

Die Artikel \ bis 4, 6, 8 und 9 des Übereinkommens betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, vom 13. April 1892, sowie das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen werden aufgehoben.

Artikel II.

Dem Artikel 5 des Übereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt: ,,Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden Teile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Vergünstigungen, welche dem Inhaber eines Patentes im Artikel 2 der Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention zum Schütze des gewerblichen Eigentums, vom 20. März 1883, zugesichert sind, unbeiührt.

Rechtsnachteile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Teile bei Erfindungspatenten im Fall der Licenzverweigerung eintreten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen.a

·

597

Artikel III.

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Beitritt des Deutschen Reiches zu der in Paris am 20. März 1883 geschlossenen internationalen Konvention zum Schütze des gewerblichen Eigentums nebst der Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 wirksam wird.

Artikel IV.

Für diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, Fabrikund Handelsmarken, welche vor dem in dem Artikel III bezeichneten Zeitpunkt angemeldet worden sind, kommt eine Prioritätsfrist entweder nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 des Übereinkommens vom 13. April 1892 oder nach Maßgabe des revidierten Artikels 4 der Pariser Konvention zur Geltung, je nachdem die eine oder die andere dem Anmeldenden günstiger ist.

Artikel V.

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu B e r n , in doppelter Ausfertigung, den 26. Mai 1902.

(L. S.) Brenner.

(L. S.) A. T. Bülow.

-o®«=>-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich zur Abänderung des Übereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.06.1902

Date Data Seite

595-597

Page Pagina Ref. No

10 020 108

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.