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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten Urteile.

(Vom 9. Oktober 1902.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Von Zeit zu Zeit gelangen richterliche Urteile zu unserer Kenntnis, welche in Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, gefällt worden sind, von uns aber beanstandet werden. Die Kassationsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, solange die für eine solche durch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, geschaffene Voraussetzung nicht erfüllt ist, Dieses Bundesgesetz bestimmt in Art. 155 : Durch Beschluß des Bundesrates kann für eine bestimmte Zeitdauer und in Bezug auf eine bestimmte durch Bundesgesetz geregelte Materie verfügt werden, daß sämtliche im Gebiete der Eidgenossenschaft ergehenden Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Entscheide von Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlaß unentgeltlich dem Bundesrate einzusenden sind.

Gemäß Art. 161 desselben Gesetzes kann der Bundesrat gegen solche Erkenntnisse, die ihm zufolge des Art. 155 regel-

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mäßig eingesandt werden, beim Bundesgericht die Kassationsbeschwerde erheben.

Wir sind nunmehr entschlossen, von der in Art. 155 gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen, nachdem sich auch die eidgenössischen Fabrikinspektoren in diesem Sinne ausgesprochen haben. Es ist zu erwarten, daß die Maßregel wesentlich zu einer möglichst gleichmäßigen Handhabung des Fabrikgesetzes in den Kantonen beitragen und seinem Ansehen förderlich sein werde.

Eine Weiterziehurig von Urteilen, die nach unserer Auffassung auf der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift beruhen (Art. 163 des Bundesgesetzes vom 22. März 1893), wird mancher Unklarheit und Ungewißheit ein Ende machen und verhüten, daß etwa da und dort eine ständige Gerichtspraxis auf unrichtiger Grundlage sich ausbilde. Dann wird es auch nicht mehr nötig sein, daß die eidgenössischen Fabrikinspektoren einzelne Fälle aus einer solchen Praxis in ihren Jahresberichten besprechen, wie überhaupt das neue Verfahren an die Stelle desjenigen treten wird, welches durch unser Kreisschreiben vom 1. August 1893 (Bundesbl. III. 897) eingeführt worden war, allerdings mit ungenügendem Erfolge, weil die verlangten Mitteilungen unregelmäßig gemacht wurden und weil eine Kassationsbeschwerde ausgeschlossen war.

Demnach haben wir folgenden B e s c h l u ß gefaßt, um dessen pünktliche Vollziehung wir Sie, soweit an Ihnen, ersuchen : 1. Nach Maßgabe von Art. 155 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 22. März 1893, sind sämtliche das Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, vom 23. März 1877, betreffenden Endurteile der kantonalen Gerichte, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und ablehnenden Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörden durch die Kantonsregierungen sofort nach deren Erlaß unentgeltlich dem eidgenössischen Fabrikinspektor des Kreises zu Händen des Bundesrates einzusenden.

2. Der eidgenössische Fabrikinspektor des Kreises unterbreitet dem schweizerischen Industriedepartement innert fünf Tagen seinen Antrag, wenn er die Erhebung der Kassationsbeschwerde als angezeigt erachtet.

3. Gegenwärtiger Beschluß tritt sofort in Kraft und bleibt wirksam für die Dauer von vier Jahren.

4. Das Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend Mitteilung der wegen Übertretung

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des Fabrikgesetzes erlassenen Urteile, vom 1. August 1893, ist für die nämliche Zeitdauer aufgehoben.

Wir benutzen diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 9. Oktober 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend Mitteilung der wegen Übertretung des Fabrikgesetzes gefällten Urteile. (Vom 9. Oktober 1902.)

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Jahr

1902

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42

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15.10.1902

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634-636

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