94

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1901.

Unterm 24. Dezember hat der Bundesrat den HH. Otto Albert S t e t t e r und Hermann W e i ß e n b e r g e r , bevollmächtigte Geschäftsführer der Société de transports internationaux in Genf, das Patent zum geschäftsmäßigen Verkauf von Passagebilletten erteilt.

Als Unteragenten sind a u s g e t r e t e n : Von de?- Agentur H. Meiss in Zürich: Herr Henri-Léon Genoud in Freiburg.

,, Jakob Schmitt in Schaffhausen.

,, Otto Birken in Davos.

Von der Agentur Louis Kaiser in Basel: Herr J. Fr. Jenni in Frutigen.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Herr Franz Niederberger in Sarnen.

,, Raphaël Hauser in Mörel.

95 Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Herr Joh. Ludwig Hildebrand in Biel.

Als Unteragenten sind a n g e s t e l l t worden : Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Fräulein Frieda Emma Senn in Biel.

Herr Karl Ludwig Kaiser in Zürich.

,, Franz Woschitz in Basel.

Von der Agentur H. Meiss in Zürich: Herr Jakob Suchsland in Luzern.

^ Hans Jakob Lanz in Thun.

,, Jakob Roost in Schaffhausen.

Von der Agentur Imobersteg & de. in Basel: Johann Vetsch in Buchs.

Ernest Perret in Montreux.

Emil Egger in Interlaken.

J. Jäger-Veraguth in St. Moritz.

G-iuseppe Mariotti in Locamo.

01 ^ Werner Bolliger in Aarau.

Herr ,, ,, ,,

Von der Agentur Eugen Bär in Luzern: Herr Charles Schmidhauser in Lausanne.

Von der Agentur Bommel & de. in Basel: Herr Josef Burch in Samen.

B e r n , den 31. Dezember 1901.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungswesen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Seilbahn Rigiviertel A.-G. in Zürich IV hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, die 0,so4 km.

lange Drahtseilbahn von der Universitätsstraße zum Rigiviertel

96

samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Range zu verpfänden für den Betrag von Fr. 100,000 zur Sicherstellung eines Obligationenkapitals in gleicher Höhe, welches zum Zwecke des Baues der Drahtseilbahn ausgegeben wurde.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren hierdurch öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig eine mit dem S.Januar 1902 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfallige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Dezember 1901.

Im Namen des Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen fUr Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.*) Im Laufe des Jahres 1902 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte stattfinden : I. F ü r die d e u t s c h e Schweiz: A. Frühjahrssession: am 17.--19. Mürz.

B. Herbstsession: am 22.--24. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 17.--19. März.

B. Herbstsession: am 22.--24. September.

Für diese Prüfungen sind das Maturitätsprogramm I vom 19. März 1888 und das Regulativ vom 1. Juli 1891 maßgebend.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Programm und Regulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des *) Vom 1. Januar 1902 an haben die Kandidaten der Tierheilkunde die nämlichen Maturitätsbedihgungen zu erfüllen wie die Kandidaten der übrigen Medizinalberufe.

97

Innern in Bern, das Anmeldeformular durch den Präsidenten der Maturitätskommission bezogen werden.

Kandidaten, welche das Maturitätszeugnis einer mit dem eidgenössischen Polytechnikum im Vertragsverhältnisse stehenden schweizerischen Real- (Industrie-) Schule besitzen, haben (in Abänderung von Art. 13 des Regulativs) eine Ergänzungsprüfung in der lateinischen Sprache vor der zuständigen kantonalen Behörde abzulegen.

K ü s n a c h t - Z ü r i c h , den I.Januar 1902.

[3/i]

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission: Geiser.

Schweizerische Bundesbahnen.

Domizilverzeigung und rechtsverbindliche Unterschriften.

Gemäß Vorschrift des Art. 12 des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 verzeigen wir vom 1. Januar 1902 an für alle in unsern Geschäftskreis, sowie in denjenigen der Kreisdirektionen fallenden Rechtsstreitigkeiten Domizil bei den Bahnhofvorständen in Basel, Liestal, Bern, Neu-Solothurn, Luzern, Aarau, ZUrich, Schaffhausen, Frauenfeld, St. Gallen, Glarus, Zug und Schwyz, woselbst alle die Bundesbahnverwaltung betreffenden Rechtsvorkehren gültig für uns zugestellt werden können.

Gleichzeitig teilen wir mit, daß die rechtsverbindliche Unterschrift namens der schweizerischen Bundesbahnen für die Generaldirektion und für die Kreisdirektionen jedem Mitgliede derselben für den ihm übertragenen Geschäftskreis zusteht (Art. 27 und 50 der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 7. November 1899).

B e r n , den 23. Dezember 1901.

Für die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, Der Präsident:

Weissenbacli.

Bundesblatt.

64. Jahrg. Bd. I.

98

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonuenicntspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 5 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates ; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzeseutwürfen ; die hundesrätlichen Kreis schreib en ; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenhahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenhahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stelleu, sowie Konkurreuzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnung, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande; ferner als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i k a t i o n s o r g a n für das T r a n s p o r t - und T a r i f w e s e n der E i s e n b a h n e n auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztem verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1902 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrai, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Anfällige Reklamationen
heziiglich der Versendung des Bundeshlattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens aber Mimen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattimmmer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1901.

Schweiz. Bundeskanzlei.

99

Internationale Fischzucht- und Fischerei-Ausstellung in St. Petersburg.

Laut einer Mitteilung der k. russischen Gesandtschaft in Bern findet während der Monate Februar und März kommenden Jahres, unter dem Protektorat Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Sergius Alexandrowitsch, in St. Petersburg eine internationale Fischzucht- und Fischerei-Ausstellung, verbunden mit einem internationalen Kongreß für Fischerei und Fischzucht, statt.

Programme und Anmeldungsformulare können von Interessenten bei der Kanzlei der Abteilung Forstwesen des unterzeichneten Departernentes bezogen werden.

B e r n , den 18. Oktober 1901.

Eidg. Departement des Innern.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzufuhren sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolklienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile : I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,., Die Abfertigung mit Geleitsehein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Sehlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

100

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar 1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1902

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.01.1902

Date Data Seite

94-100

Page Pagina Ref. No

10 019 912

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.