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Schweizerisches Bundesblatt.

54. Jahrgang. II.

Nr. 13.

26. März 1902.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): e Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile oder deren Baum 15 Ep -- Inserate franko an die Espedition.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & de., in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahre

1901.

F. Politisches Departement.

I. Personelles.

Im Laufe des Jahres 1901 sind keine Änderungen im Personal des politischen Departements vorgekommen.

II. Volksabstimmungen.

Keine Volksabstimmung hat im Berichtsjahre

stattgefunden.

III. Internationale Angelegenheiten.

Grenzverhältnisse.

1. Die Regierungen Italiens und Perus sind übereingekommen, den zwischen ihnen schwebenden Streit betreffend die Auslegung des Art. 18 des italienisch-peruanischen Freundschafts- und Handelsvertrages vom 23. Dezember 1874 dem Schiedssprüche eines vom Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. II.

22

338 Bundespräsidenten zu bezeichnenden Schiedsrichters zu unterwerfen. Dem Wunsche beider Regierungen entsprechend hai, der Bundespräsident Herrn J. Winkler, Präsidenten des Bundesgerichts, zum Schiedsrichter ernannt.

2. Durch Note vom 9. April 1901 hat uns der Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande als Präsident des Verwaltungsrates des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag angezeigt, daß dieser Schiedsgerichtshof konstituiert ist. Wir haben ebenfalls das Reglement betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des internationalen Bureaus des Haager Schiedsgerichtshofes erhalten.

3. Im Schlußprotokoll der internationalen Friedenskonferenz im Haag wurde im Hinblick auf die bereits von der schweizerischen Bundesregierung für die Revision der Genfer Konvention unternommenen Schritte der Wunsch ausgesprochen, daß binnen kurzem eine besondere Konferenz einberufen werde, um diese Konvention einer Durchsicht zu unterziehen.

Wir werden im geeigneten Augenblicke die erforderlichen Schritte zur Verwirklichung dieses Wunsches thun. Die nötigen Vorarbeiten sind gemacht.

4. Der Ständerat am 17. Dezember 1901 und der Nationalrat am 19. gleichen Monats haben uns ein Initiativbegehren dor Großriite der Kantone Solothurn und Bern überwiesen, dahingehend, der Bundesrat möge bei den anderen Regierungen gemeinsame Schritte anregen, um England zu veranlassen, dem Elend in den Konzentrationslagern Südafrikas ein Ende zu machen. Wir sollten prüfen, ob und unter welchen Umständen und in welcher Weise dieser Anregung Folge gegeben werden könne.

Inzwischen hat nach den uns vorliegenden Berichten die Regierung Großbritanniens Maßnahmen getroffen, um die in den Konzentrationslagern zu Tage getretenen Übelstände zu beseitigen.

Wir haben daher, von der Erwägung ausgehend, daß es sich empfehle, den Erfolg dieser Maßnahmen abzuwarten, beschlossen, von weitern Schritten in der Sache selbst zur Zeit abzusehen.

5. Die Regierung Großbritanniens hatte zur Prüfung der Ersatzansprüche der durch das englische Oberkommaudo ausgewiesenen Ausländer einen Ausschuß niedergesetzt. Als sich aber die Verhandlungen dieses Ausschusses zu sehr in die Länge zogen, beschloß die britische Regierung, die Reklamationen der

339 Ausländer auf dem Wege direkter Abmachungen mit den verschiedenen Kabinetten zu regeln. Ohne irgendwelche rechtliche Verpflichtung anzuerkennen, also lediglich aus Billigkeitsrücksichten, bot uns die britische Regierung für die vier aus dem Transvaal ausgewiesenen Schweizer eine Pauschalsumme von £ 250 = Fr. 6285 als Entschädigung an, unter der Bedingung, daß die Reklamanten auf jede weitergehende Forderung Verzicht leisteten. Wir nahmen diese über 32 °/o der schweizerischen Ansprüche ausmachende Entschädigung an und verteilten sie unter die vier Ansprecher, die sich befriedigt erklärten.

Weitere Schadensersatzbegehren für Wegnahme, Beschädigung und Zerstörung von Privateigentum sind einer in Südafrika niedergesetzten Kommission zur Untersuchung überwiesen worden.

6. Der Ersatzanspruch der Schweizer Firma Hollmann & Cie.

in Manila wegen des bei der Einnahme von Ylo-Ylo (Philippinen) durch die amerikanischen Truppen erlittenen Schadens (Bundesbl.

1901, I, 885) ist von der Entschädigungskommission aus folgenden Gründen abgewiesen: 1. der Brand in Ylo-Ylo sei von den Aufständischen verursacht worden ; 2. nach völkerrechtlichen Grundsätzen könne übrigens die Regierung der Vereinigten Staaten für den infolge von Kriegsoperationen entstandenen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. Aus den gleichen Gründen wurden auch die übrigen Entschädigungsforderungen einer Anzahl Schweizerbürger nicht berücksichtigt.

7. Eines der ersten Opfer der chinesischen Wirren war ein Schweizerbürger, der Ingenieur Otto Ossent, von Mase (Wallis), welcher im Dienste einer franko-belgischen Gesellschaft die Arbeiten für den Bau der Eisenbahn von Peking nach Hankow leitete. Da Herr Ossent unter belgischem Schütze stand, so haben wir die Regierung Belgiens ersucht, den Entschädigungsanspruch der Hinterbliebenen durch ihren Gesandten in Peking vertreten zu lassen. Diesem Wunsche hat Belgien mit verdankenswertem Entgegenkommen entsprochen. Am 7. September 1901 ist von den Bevollmächtigten der Mächte und der chinesischen Regierung ein Schlußprotokoll unterzeichnet worden, wonach sich China unter anderm verpflichtet, den Mächten eine Entschädigung von 450 Millionen Haikuan Taels auszuzahlen. Diese Summe, die den Gesamtbetrag der Entschädigungen darstellt für die im Art. 2 der Note vom 22. Dezember 1900 bezeichneten Staaten, Gesellschaften, Privatleute und Chinesen, wird von China zu 4 °/o im.

340

Jahre verzinst ; das Kapital soll in 39 Jahren unter den im Amortisationsplan angegebenen Bedingungen zurückgezahlt werden.

Wir wissen noch nicht, wie viel der Anteil jedes Staates an jener Gesaintentschädigung beträgt und ob Belgien die von ihm vertretenen Geschädigten zu ihrer Befriedigung lediglich auf die über 39 Jahre sieh erstreckenden chinesischen Zins- und Amortisationszahlungen verweisen, oder welches Mittel es finden wird, um die Privatforderungen sofort zu befriedigen. Wir werden fortfahren, dieser Angelegenheit unsere Aufmerksamkoitzu schenken.

8. Der in Marokko unter dem Schute der Vereinigten Staaten Amerikas lebende Schweizer Armin Würth aus Models (s. uusore Geschäftsberichte für 1899, Bundesbl. 1900, I, 669, und für 1900, Bundosbl. 1901, I, 885) ist mit seinem Ersatzanspruch von der marokkanischen Regierung abgewiesen worden. Bei diesem Anlasse bemerken wir, daß während Deutschland und Frankreich, z. B., den fremden Schutzgenossen den gleichen Schulz gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen, dies bei den Vereinigten Staaten Amerikas nicht der Fall ist. Wenn nämlich ein Schweizerbürger, der unter dem Schutz der Vereinigten Staaten steht, eine Schadensersatzforderung an die Regierung des Aufeuthaltsstaates geltend zu machen hat, so darf zwar der Vertreter der Vereinigten Staaten das Gesuch an jene Regierung übermitteln, aber nichts zu dessen Unterstützung beifügen ; er darf nicht im Namen seiner Regierung auftreten, nichts fordern und nicht mit Zwangsmaßregeln drohen. Die Regierung der Vereinigten Staaten stellt sich auf den Standpunkt, daß ilire Vertreter nicht als Agenten einer fremden Regierung verwendet werden dürfen; es stünde dies mit der Bestimmung der Verfassung der Vereinigten Staaten nicht im Einklang, wonach es einem amerikanischen Staatsbürger untersagt sei, von einer ausländischen Regierung ein Amt anzunehmen.

Es folgt hieraus, daß der Schutz der Vereinigten Staaten gerade in denjenigen Ländern völlig illusorisch ist, wo zur Durchsetzung eines Ersatzanspruches ein energisches Auftreten des zuständigen diplomatischen oder Konsularvertreters notwendig ist.

9. In der Sitzung der italienischen Kammer vom 10. Juni 1901 hatte sich der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herr Prinetti, unter anderm darüber beklagt, daß die italienischen Hausierer im Kanton Tessin so unmäßige Abgaben zu bezahlen und solche Plackereien zu erdulden hätten, daß sie schließlich ihren Handel in diesem Kanton aufgeben müßten. Diese lie-

341 schwerden wurden sodann in einer Note der italienischen Gesandtschaft vom 29. Juni dahin präcisiert, daß die Tessiner Regierung jüngst ein Reglement über den Hausierhandel und den Gewerbebetrieb im Umherziehen erlassen habe, welches geradezu den Zweck zu verfolgen scheine, den Italienern die Ausübung ihrer Gewerbe im Kanton Tessin zu verunmöglichen. Art. 19, litt, c, dieses Reglements stehe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der In- und Ausländer im Widerspruch, indem er den herumziehenden Verkäufern von Obst, Gemüse, Geflügel, Fischen etc. die Lösung einer Legitimationskarte erlasse, nicht jedoch ,,aux étrangers non domiciliés dans le canton qui vendent des produits étrangers1'. Das Wort ,,forestieri" des Reglements war in der italienischen Note mit ,,étrangers11 übersetzt. Es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die in demselben Reglement den Gemeinden erteilte Befugnis, den herumziehenden Photographen, Schauspielern u. s. w. die Ausübung ihres Berufes zu untersagen, Ausländern gegenüber leicht mißbraucht werden könnte. Die italienische Gesandtschaft verlangte daher, der Bundesrat möchte den Rückzug dieser Maßnahmen veranlassen.

Wir luden die Regierung des Kantons Tessin ein, sich über diese Beschwerden vernehmen zu lassen. Aus ihrem Berichte ergab sich, daß die Bestimmung des Reglements vom 29. Mai 1901 über den Hausierhandel etc., wonach herumziehende, nicht im Kanton wohnende Obst-, Gemüse-, Geflügel und Fischhändler verpflichtet sind, eine Legitimationskarte (Patente) zu lösen, auf alle außerhalb des Kantons Tessin wohnenden Personen anwendbar ist, ohne Unterschied der Nationalität. Unter ,,forestieri"1 verstehe man nicht ,,Ausländer"' (étrangers), sondern jedes Individuum, das nicht irn Lande wohne. Tessiner, Angehörige anderer Kantone und Ausländer würden also gleich behandelt.

Die im Art. 10 des Gesetzes vom 21. November 1879 den Gemeinden eingeräumte Befugnis, auf ihrem Gebiete herumziehenden Musikanten, Seiltänzern, Schauspielern etc. die Ausübung ihres Berufes zu untersagen, beruhe auf Gründen der öffentlichen Ordnung ; daß dieselbe willkürlich gehandhabt werde, könne man nicht behaupten ; gegen den Entscheid der Gemeindebehörden stehe übrigens der Rekurs an die kantonalen Behörden offen.

Wir teilten hierauf der italienischen Gesandtschaft mit, daß die von den Tessiner Behörden über den Hausierhandel und den Gewerbebetrieb im Umherziehen aufgestellten Bestimmungen weder gegen den Niederlassungsvertrag mit Italien vom 22. Juli 1868.

342 noch gegen das Buudesrecht verstoßen und daß wir dalier nicht, in der Lage seien, in Sachen irgendwelche Maßregeln zu treffen.

10. Wir haben im Berichtsjahre 16 Gesuche um Befreiung von der französischen oder niederländischen Fremdenlegion erhalten. Eine erfolgreiche Verwendung war nur in sechs Fällen möglich, in denen nachgewiesen werden konnte, daß die betreffenden jungen Leute noch nicht ihr 18. Lebensjahr zurückgelegt hatten, als sie sich anwerben ließen.

11. Die in unserrn Geschäftsbericht für 1899 (Bundesbl.

19UO, I, 664) erwähnten Verhandlungen haben zum Austausch einer Erklärung mit Italien über die Einrichtung des Zolldienstes an Bord der auf dem Langen- und dem Luganersee verkehrenden Dampfschiffe geführt. Diese Erklärung (A. S. n. F. Bd. XVIII, S. 429) setzt fest, daß die Zollbeamten der beiden Staaten befugt sind, auf den Dampfschiffen des Langen- und des Luganersees einen Überwachungsdienst über die Waren und die Reisenden, sowie über das Schiffspersonal zu verrichten, und zwar sowohl diesseits als jenseits der Grenzlinie, die beide Länder trennt.

Die Zollbeamten, welche diese Dampfschiffe begleiten, dürfen mit der Untersuchung des Gepäcks der Passagiere schon vor Überschreitung der Grenze beginnen, sofern letztere darein willigen.

12. Das im Artikel 4 der Übereinkunft mit Frankreich betreffend die Feststellung der Grenze zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee vorgesehene Protokoll hat von den Delegierten beider Staaten noch nicht unterzeichnet werden können.

Die erforderliehen Vorarbeiten sind indessen soweit gediehen, daß diese Angelegenheit bald erledigt worden kann.

13. Am Südabhang des Mont da Buffalora an der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und Italien, bei Livigno-Bormio, wurde ein fehlender Grenzstein ersetzt und das hierüber aufgenommene Protokoll von beiden Regierungen genehmigt.

Unser und der italienische Delegierte konstatierten bei diesem Anlaß, daß die Grenzlinie von der Einmündung der Acqua del Gallo in den Spöl bis zur Valle della Cera oder Ciambella, streitig ist. Wir sind daher mit der italienischen Regierung übereingekommen, daß dieselben Delegierten mit dieser Grenzbereinigung beauftragt werden.

14. Mit der k. und k. österreichisch-ungarischen Regierung sind wir übereingekommen, die Grenze zwischen dem Kanton

343

Graubünden und Österreich durch Delegierte zu untersuchen und da, wo es als erforderlich erscheint, vermarken zu lassen.

Von den Grenzbereinigungen, die im Berichtsjahre durchgeführt worden sind, erwähnen wir noch : a. Die Wiederherstellung des Grenzsteins Nr. 167 an der schweizerisch-französischen Grenze zwischen Lugnez und Beurnevésin ; b. die Wiederherstellung des Grenzsteines Nr. 32 an der schweizerisch-deutschen Grenze bei Lützel.

Verhandlungen schweben noch wegen Wiederherstellung der Grenzsteine Nr. 78 und 79 zwischen dem Kanton Solothurn und dem Elsaß (Kreis Altkirch), und des Grenzsteines Nr. 88 bei Veyrier (Kanton Genf). Delegierte sind auch ernannt für die Bereinigung der schweizerisch-französischen Grenze längs der Gemeinde Damvant.

Eine Reihe von Protokollen über die Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Tessin und Italien sind von uns und der italienischen Regierung genehmigt worden.

15. Es wurden uns drei Fälle zur Kenntnis gebracht, wo italienische und österreichische Zollwächter in der Ausübung ihrer Funktionen unsere Grenze überschritten haben sollten, allein die darüber angestellten Untersuchungen konnten den Thatbestand einer Grenzverletzung nicht feststellen.

IV. Vertretung der Schweiz im Auslaiade.

Wir haben es oft als einen Mangel empfunden, daß keine Normen über die Verhältnisse des Kanzleipersonals der schweizerischen Gesandtschaften (Anstellungsrnodus, Besoldung, Beförderung, Urlaube u. s. w.) bestehen. Diesem Mangel abzuhelfen, haben wir am 8. August 1901 ein Reglement erlassen, das jene Verhältnisse zu ordnen bestimmt ist. Wir verweisen im übrigen auf das Reglement selbst (A. S., n. F., XVIII, 742).

A. Gesandtschaften.

Im Personal unserer diplomatischen Vertretung im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen :

344

Pam. Dem Herrn Legationsrat Dr. jur. August D u p l a n , von Röche, wurde am 19. Februar, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die nachgesuchte Entlassung erteilt.

Ebenso erhielten die Entlassung, auf ihren Wunsch und unter Verdankung der geleisteten Dienste, die GresandtschaftsAttachés : Herr Dr. jur. Hans F e h r , von St. Gallen, auf 15. September, und Herr Dr. jur. Paul S p e i s e r , von Basel, auf 30. November.

Herr Paul D i n i c h e r t, von Murten, wurde am 20. August zum Gesandtschaftssekretär II. Klasse ernannt.

Herr Licentiat der Rechte Jacques O l t r a m a r e , von Genf, trat am 24. September als freiwilliger Attache ein.

Herr Dr. jur. Hans B r i n g o l f , von Schaffhausen, wurde am 31. Dezember von Berlin nach Paris versetzt.

Mom. Herr Walter D e u c h e r , von Steckborn, am 20. August zum Gresandtschaftssekretär II. Klasse ernannt, wurde auf Ende des Jahres nach Wien versetzt.

Wien. Herr Legationsrat Du M a r t h e r a y wurde auf Ende des Jahres nach Rom versetzt.

Berlin. Herr Dr. jur. Hans B r i n g o l f , von Schaff hausen, wurde auf Ende des Jahres der schweizerischen Gesandtschaft in Paris als Attaché beigegeben.

Washington. Herr Dr. jur. Charles L. E. L a r d y , von Neuenburg, wurde am 20. August zum Gesandtschaftssekretär II. Klasse ernannt.

Herr Licentiat der Rechte Henri S t r ö h l i u , von Genf, trat am 5. November als freiwilliger Attaché ein.

London. Herr Ferdinand von S a l i s , von Chur, wurde am 20. August zum Gresandtschaftssekretär I. Klasse ernannt.

Buenos Aires. Herr Karl B r u n n e r, von Zürich, wurde am 29. Oktober als Gesandtsehaftskanzlist angestellt.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Neue Konsulate sind im Berichtsjahre nicht errichtet worden.

345 2. Es wurde die Gründung von Konsulaten an folgenden Orten angeregt : C h e r b o u r g , K i e w (Rußland) und P e r t h (West-Australien). Auf die Anregung betreffend Cherbourg sind wir nicht eingetreten, weil sich bis jetzt kein Bedürfnis nach einer Konsularvertretung an diesem Platze fühlbar gemacht hat.

Mit Bezug auf die Frage, ob nicht in Kiew und in Perth Konsulate zu errichten seien, sind unsere Untersuchungen noch nicht zum Abschlüsse gelangt.

b. Aufhebung bestehender Konsulate.

Herr Friedr. Phil. R o t h , von Basel, seit 1876 Vizekonsul in B a y o n n e , verstarb am 15. Juni. Das Vizekonsulat wurde am 2. Juli aufgehoben und mit dem Konsulat in B o r d e a u x vereinigt.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Christiania. Am 14. Oktober wurde Herr Henry T s c h u d i , von Schwanden, an Stelle des am 19. Juli verstorbenen Herrn Johannes Lunde zum Konsul ernannt.

Fernambuco. Herr Konsul Amstein erhielt am 1. November die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste. Er wurde am 24. Dezember durch Herrn Daniel S t r e i f f , von Glarus, ersetzt.

Rio de Janeiro. Am Amte gestandene f a r d , von Genf.

Posten wieder zu

11. September verstarb der seit 1858 im Generalkonsul, Herr Eugène Emile R a f Es ist uns bis jetzt nicht gelungen, diesen besetzen.

Santos. Herr Konsul Arnold Wildberger verließ Santos am 8. April, nachdem wir ihm am 5. März die gewünschte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, gewährt hatten. Sein Nachfolger ist noch nicht ernannt.

Paysandü. Herr Vizekonsul Ed. Kammermann, im Begriffe in die Heimat zurückzukehren, erhielt die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste. Derselbe wurde am 18. März durch Herrn Josef B e r n a s c o n i , von Vacallo, ersetzt.

346

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 104, von denen 7 unmittelbar durch Gesandtschafton verwaltet werden. Wir haben im ganzen 98 Konsularbeamte, nämlich: 11 Generalkonsuln, 70 Konsuln und 17 Vizekonsuln.

e. Konsulatsentschädigungen.

35) konsularische Vertretungen (8 Generalkonsulate, 30 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten : 1. Algier 2. Amsterdam 3. Antwerpen 4. Besancon 5. Bordeaux H. Bremen 7. Brüssel 8. Bukarest 9. Chicago, 111 10. Cincinnati, Ohio . . . .

11. Genua 12. Hamburg 13. Havre !"

14. Lissabon 15. Livorno 16. Lyon 17. Madrid 18. Mailand 19. Manila 20. Marseille 21. Melbourne 22. Montevideo 23. Moskau 24. Neapel 25. New-Orléans, La 26. New-York 27. Nizza 28. Odessa 2 9 . .Philadelphia, P a . . . .

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Übertrag

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32.

33.

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Rio de Janeiro .

St. Louis, Mo.

St. Petersburg . .

Stockholm .

Tiflis Traiguen . . . .

Valparaiso Venedig . . . .

Warschau .

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f. Einnahmen und Ausgaben der schweizerischen Konsulate.

Wir gestatten uns, diesfalls auf die beiliegende Zusammenstellung zu verweisen, welche unvollständig ist, weil nicht alle Konsulate uns rechtzeitig die nötigen Angaben geliefert haben.

V. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. Am 15. Februar starb in Lissabon Herr N o g u e i r a So a r e s , welcher seit 1891 bei der Eidgenossenschaft als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Portugals beglaubigt war und sich der Sympathien und der Hochachtung aller Kreise erfreute. Der Bundesrat ließ sich beim Leichenbegängnis durch den schweizerischen Generalkonsul in Lissabon vertreten.

b. Am 20. Februar überreichte Herr John G. A. L e i s h m a n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika, sein Abberufungsschreiben.

c. Am 4. April wurde das Abberufungsschreiben des außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers der Türkei, C a r a t h e o d o r y Efendi, durch seinen Amtsnachfolger Salih Munir Bey überreicht.

d. Am 9. April überreichte Herr F. R. St. J o h n , welcher seit 1893 bei der Eidgenossenschaft als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Großbritanniens beglaubigt war, sein Abberufungsschreiben.

Zu Seite 347.

Ausgaben und Einnahmen der schweizerischen Konsulate pro 1901.

A. vi s g st, b e n.

Sitz der Vertretuug.

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Riga R i o de Janeiro . . .

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Total der Einnahmen.

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75.

172.

16.

71.

120.

19.

268.

8.

237.

24.

59.

13.

24.

105.

116. 90 19. 96

Total der Ausgaben.

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114. 35

1,000

270. 65 Bloss für dos 1. Semester laoi.

870. 65 6. 98 Hat keine Rechnung eingesandt.

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3,000

52. 95

1,000 1,000

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6,000 4,000

841. 55 372. 90 2. 20 1,651. 70 1,918. --

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1,500

3,672. 40

1,500

1,219. 30 44. 75

Bloas für dos I. Semester 1901 (Konsulwechsel).

21. 10

Hat keine Rechnuug eingesandt.

125. 90 15. 50

-- 82. 20

11. 80 41. 30

69. 80

115. -- 238. 95 2,000

526. 60

1,500 7,000

1,088. 60

36. 78

22. 05 5,922. 45

470. 20

88. -- 2. 50

94.

233.

60.

683.

1,000 1,000

45 75 75 87 Konsulat führt keine Auslagerechnung.

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3,000

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1,220. 60 101. 30 1,288.

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146.

88.

1,031.

2,000

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1,300. --

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348

e. Am 10. September Überreichte der neu bestellte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Italiens, Herr Commandeur Giulio Silvestrelli, das Abberuf'ungsschreiben seines Amts Vorgängers, Herrn Commandeur Alexander R i v a .

f. Am 14. Dezember übersandte der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Spaniens, Herr German Maria d e Or y, sein Abberufungsschreiben.

ff. Es überreichten ihre Beglaubigungsschreiben : Arn 4. April: Salih M u n i r Bey, als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Türkei (mit Residenz in Paris).

Am 4. April: Herr Arthur S. Hard}', als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Amerika.

Am 25. Mai: Sir William C o n y n g h a m (r r e en c K. C. B., als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Großbritanniens.

Am 29. Mai: Herr José de A l m e i d a e V a s c o n c e l l o s , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Brasiliens.

Am 31. J u l i : Herr Enrique Salvador S a n f u e n t e s , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Chile (mit Kesidenz in Paris).

Am 10. September: Herr Commandeur Giulio S i l v o s t r e l l i , als außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Italiens.

B. Konsulate.

Wir haben folgenden ausländischen Konsulaten das Exequatur erteilt : Deutschland. Am 22. Februar dem Herrn Dr. Rudolf E i s w a l d t , als Konsul in Basel.

Am 8. November dem bisherigen Vizekonsul in Dnvos, Herrn Hermann B u r e n a r d , als Konsul daselbst.

Am 28. Juni dem bisherigen Vizekonsul in Genf, Herrn B o t h e, als Konsul daselbst.

349

Italien. Am 30. Juli dem Herrn Giacomo T o r r i a n i , als Vizekonsul II. Klasse in Zürich.

Spanien. Am 16. Dezember dem Herrn Ramon A b e i l a, als Konsul II. Klasse in Bern.

Am 12. März dem Herrn Alfred Z w e i f e l , als HonorarVizekonsul in Lenzburg., Türkei. Am 12. April H aï dar Bey, als Generalkonsul in Genf.

Vor Haïdar Bey war Herr Freiherr von Richthofen, deutscher Staatsangehöriger, einige Zeit provisorischer Verweser des türkischen Generalkonsulats in Genf gewesen.

Diese Stellung benutzte er, um sich die Funktionen eines Generalkonsuls des ottomanischen Reiches anzumaßen. Wir haben Herrn von Richthofen in dieser Stellung nie anerkannt und uns schließlich genötigt gesehen, ihm zu eröffnen, daß er des Landes verwiesen würde, wenn er ohne eidgenössische Exequatur fortführe, sich als Generalkonsul zu gerieren. Herr von Richthofen erklärte, sich diesem Beschlüsse unterziehen zu wollen.

Als Haïdar Bey sein Amt als Generalkonsul der Türkei antreten wollte und von Herrn von Richthofen die Übergabe des Archivs, des Siegels, des Wappenschildes und der türkischen Nationalfahne verlangte, weigerte sich Herr von Richthofen, diese Gegenstände herauszugeben, indem er eine Forderung an die ottomanische Regierung geltend machte. Die ottomanische Gesandtschaft richtete hierauf an uns das Gesuch, wir möchten die Genfer Behörden anweisen, die Herausgabe der in Rede stehenden Gegenstände zwangsweise zu bewirken, wir fanden jedoch, daß es nicht zulässig sei, gegen Herrn von Richthofen auf administrativem Wege vorzugehen, und verwiesen die ottomanische Gesandtschaft an die Gerichte.

Amerika (Vereinigte Staaten). Am 12. November dem Herrn Hermann G r u e b l e r , als Konsular-Agenten in Winterthur.

Am 20. August dem Herrn James J. Me C a l l u m, als Generalkonsul in St. Gallen.

Argentinien. Am 1. Oktober an Herrn Càndido J. B o l l i n i , als Titolar des neugegründeten Konsulats in Bern.

Am 20. August an Herrn Theodor F r e i s a , als Vizekonsul in Zürich.

350

Chile. Am 24. September dem Herrn Paul A c k e r m a n n , als Vizekonsul in Genf.

Ecuador. Am 25. März dem Herrn Angelo C o n t i , als Titillar des neugegründeten Vizekonsulats in Lugano.

Paraguay. Am 15. Juni dem Herrn Fritz G a r p en t i e r , als Titillar des neugegründeten Vizekonsulats in Zürich.

Peru. Am 30. August dem Herrn B. A. G o d e c i d o , als Titillar des neugegründeten Konsulats in Lausanne.

Japan. Am 19. Februar dem Herrn Arnold Wo l ff, als Titular des neugegründeten Honorar-Konsulats in Zürich.

VI. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Auch dieses Jahr haben wir unter wohlthätige Voreine und Anstalten im Auslande eine Summe von Fr. 50,010 verteilt, wovon wieder Fr. 23,000 vom Bunde und Fr. 27,010 gegenüber Fr. 27,520 im Vorjahre, von den Kantonen beigesteuert wurden.

Die Summe von Fr. 50,010 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 35,860, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 11,050 und auf ausländische Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 3,100. Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesbl. 1901, IV, 1280, veröffentlichte Tabelle und haben nur noch folgendes zu bemerken : Die Tabelle enthält 133 Hülfsvereine (132 im Vorjahre), 11 schweizerische Asyle und 17 ausländische Asyle und Spitäler (wie im Vorjahr), oder im ganzen 161 wohlthätige Vereine und Anstalten (gegen 160 im Vorjahr). Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug Anfang 1901 Fr. 1,766,930. 59, das der schweizerischen Asyle Fr. 829,251.29, zusammen Fr. 2,596,181.88.

Die Gesamtausgaben der Hülfsvereine für wohlthätige Zwecke (mit Ausschluß der Verwaltungskosten) betrugen im Jahre 1900 Fr. 239,360.68; diejenigen der schweizerischen Asyle Fr. 207,739.92, zusammen Fr. 447,100. 60. Die Einnahmen (Subsidien Inbegriffen) beliefen sich im Jahre 1900 im ganzen auf Fr. 558,760.14, wovon Fr. 337,413.16 auf die Hülfsvereine und Fr. 221,346. 98 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

351

VII. Bürgerrechtsbewilligungen.

Das Politische Departement hatte sich irn Laufe des Jahres 1901 mit 1154 (1270 im Jahre 1900) Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz zu befassen.

Von diesen 1154 Gesuchen wurden-; 1008 27 28 91

bewilligt (1076 im Jahre 1900); abgewiesen (49 im Jahre 1900); von den Gesuchstellern zurückgezogen (19 im Jahre 1900); waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (126 im Jahre 1900), weil die Bewerber die erforderlichen Ausweise noch nicht beigebracht hatten.

1154 Von den erteilten Bewilligungen entfallen : 540 auf Deutsche, 232 auf Franzosen, 131 auf Italiener, 62 auf Österreicher, 16 auf Russen, 5 auf Belgier, 5 auf Amerikaner aus den Vereinigten Staaten, 4 auf Dänen, 4 auf Rumänen, 3 auf Engländer, 3 auf Spanier, 2 auf türkische Unterthanen und l auf einen Mexikaner.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 547 verheiratete Frauen und auf 1518 minderjährige Kinder, somit beträgt die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1901 die bundesrätliche Bewilligung zur Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes erteilt wurde, 3073 gegenüber 3331 im Jahre 1900.

Was die Einbürgerungen in den Kantonen betrifft, so verweisen wir auf die nachstehende Zusammenstellung der uns von den Kantonsregierungen gemachten Angaben.

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Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1901.

Knntone

1900

10 2

7Q là

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Gebühren

Datum der bundesrätlichen Bewilligung 1899

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der Kantone

1901

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der Gemeinden

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Maximum

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· Bern i 'Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg . .

. .

Solothnrn . . . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Bb Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thnrean Tessin Waadt l Wallis Neuenbnrg Genf :

.

.

.

. . . .

. . . .

. .

. .

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. . . .

.

. .

. . .

. . . .

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1

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1 2 3 53 4 3 1

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4 86 3 16

1 !?o 5

1

4 1 4 12 14 15

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. . .

17 6 12 34 31 27 2 50 219

2 16

24 143

22 17 11 2 24 60

Im ganzen

811

40

385

386

. . . .

. . . .

·

22 5

76 16

.

3

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500 100 800 400

300 800 325 1640 400 300 300 200 600 750 300 2500 1000 600 200 ;

1

'

1500 150U 2600 3000 1000

300 400 ' 1 3000 800

300 800 100 800 -- 200 75 300

700 1350 , 2050 1500 , 800 1000 ' 300 800

700 1350 500 500

| 1 i

500 100 600

l !

50 400 500 50 200 200 600 --· --

2000 -- 2200 1000 500 5000 , 2300 900 1000

500

!

-- 50 200

1

2000

1

1

·

500 : ',

-

:

353 Folgende Tabelle bezieht sich auf die zehn letzten Jahre und giebt an, wie viele von den Ausländern, welche die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den Kantonen eingebürgert worden sind.

Jahrgang.

1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901

Erteilte Bewilligungen.

EinbUrgerungen.

645 775 713 689 960 821 1083 925 1076 1008

540 627 597 540 769 706 880 779 844 1 386 !

'

%

83,72

80,90 83,73 78,36

80 85,99 81,25 84,22

1 Diese Zahlen sind unvollständi », weil die in den Jahren 19 00 und 1901 erteilten Bewilligungen erst 1902 und 1903 erlöschen.

Bei Anlaß eines Specialfalles haben wir den Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 dahin ausgelegt, daß die einem Ausländer erteilte Bewilligung sich auf seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, keinesfalls aber auf die unehelichen oder aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder der Ehefrau erstreckt.

Ein Rekurs des Herrn Heinrich Meletta, in Zürich, gegen unsern Beschluß vom 12. Februar 1901, wodurch ihm die Rückerstattung der für die ihm erteilte Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz bezahlten Kanzleigebühr von Fr. 35 verweigert worden war, wurde von den eidgenössischen Räten am 22./26.

Juni 1901 abgewiesen.

Durch Beschluß vom 24. September 1901 haben wir die Aufnahme des Raymond Alexandre Guinnard aus Frankreich in das Bürgerrecht der Gemeinde Delley, Freiburg, als null und nichtig erklärt, weil vom Bewerber die bundesrätliche Bewilligung nicht eingeholt worden war, und den Staatsrat des Kantons Freiburg eingeladen, die dem Guinnard ausgestellten Ausweispapiere zurückziehen zu lassen. Laut Schreiben des Staatsrates vom 5. November 1901 hat die Angelegenheit in diesem Sinne ihre Erledigung gefunden.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. II.

23

354

VIII. Optionen.

Es sind uns im Berichtsjahre 164 Optionserklärungen für die Schweiz (170 im Jahre 1900) und 114 Optionsanzeigen (11(5 im Jahre 1900) zugekommen.

Von den Optionserklärungeu konnten 4 der französischen Regierung nicht überwiesen werden, weil die Optanten die in der Übereinkunft vom 23. Juli 1879 gestellten Bedingungen nicht erfüllten, da sie entweder selbständig das Schweizerbürgcrrecht erworben hatten, oder aber zur Zeit, wo sie ihre Optionserklärungen abgaben, nach französischem Recht noch minderjährig waren. In einem Falle handelte es sich um den in Frankreich geborenen Sohn eines Schweizers, welcher auf diese Weise dio französische Staatsangehörigkeit abzulehnen gedachte.

5 Optionsanzeigeu konnten ebenfalls nicht weiterbefördert werden, da die französische Botschaft es wiederholt abgelehnt hat, solche Anzeigen nach dem 1. November, dem Tage, wo die französischen Rekrutierungslisten für das betreffende Jahr geschlossen wei'den, entgegenzunehmen.

IX. Auswanderung.

I. Allgemeines.

In nachfolgendem geben wir vorerst oine Übersicht der Zahl der von den schweizerischen patentierten Auswanderungsagenturen im Berichtsjahre nach überseeischen Staaten beförderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer und in Rubrik 3 eine Zusammenstellung derjenigen Beträge, die den Agenturen einbezahlt worden sind, um den Auswanderern dos verflossenen Jahres, sei es im Ausschiffungshafen, sei es an ihrem Bestimmungsorte, ausbezahlt zu werden.

Zäh] der uswanderer

Kaiitone.

Betrag der den Agenten einbezahltou Wcchselsummen.

Fr.

598 851 89

Zürich Bern Luzcrn Übertrag

1538

Cts.

70,514. 70 73,319. 40 22.330. 95 166,165. 05

355 Zahl der

Kantone.

Auswanderer.

Betrag der den Agenten einbezahlten Wechselsummen.

Fr.

Übertrag Uri Schwyz Unterwaiden ob dem Wald'.

Unterwaiden nid dem Wald .

Glarus Zug Freiburg Solothuru Baselstadt Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rli. . . . " .

Appenzell I.-Rh S t . Gallen . . . . . : .

Graubünden Aargau Thurgau Tessiti Waadt Wallis Neuenburg Genf /

.

.

.

.

Total

1538 30 76 46 9 76 23 23 · 92 227 60 53 67 -- 240 129 159 87 481 123 124 87 171 3921

Cts.

166,165. 05 2,350. -- 8,455. -- 3,842. 50 800. -- 4,252. 40 3,890. -- 230. -- 10,733. 25 14,029. 25 3,394. 30 5,957. 50 ' 4,069. 2 0 -- 33,411. -- 8,915. 75 39,729. 50 7,989. -- 4,562. 90 1,040. -- 800. -- -- 1,344. -- 325,960. 60

Nachdem die Auswanderung aus der Schweiz vom Jahr 1893 bis zum Jahr 1898 unzweifelhaft infolge einer Verschlimmerung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Vereinigten Staaten bedeutend zurückgegangen war, um im letztgenannten Jahre die niedrigste Ziffer seit dem Bestehen einer vollständigen Statistik über die Materie, das ist seit dem Jahre 1880, auf/aiweisen, ist sie seit dem Jahre 1899 wieder in Zunahme begriffen. Im Berichtsjahr sind 105 Personen mehr ausgewandert als im Vorjahre; die Zunahme beträgt 0,027%; gegenüber dem Jahr 1898 aber erweist sich die Auswanderungsziffer als eine Vermehrung um 1633. Betrachtet man indessen die Ergebnisse der Auswanderungsstatistik früherer Perioden, so muß, wie nachfolgende Zusammenstellung zeigt, das Berichtsjahr immerhin zu den Jahren gerechnet werden, die eine nicht starke Auswanderang aufweisen.

356 Es wanderten nämlich aus in den Jahren Personen

1881--1885 1886--1890 1891--1895 1896--1900

53,590 38,388 29,645 14,435

Von den Auswanderern des Berichtsjahres, die 1.18 °/oo (gegen 1,15°/oo im Jahre 1900) der Gesamtbevölkerung der Schweiz (berechnet nach dem vorläufigen Ergebnis der Volkszählung- vom 1. Dezember 1900) repräsentieren, waren 2423 oder 61,79% Kantonsbürger, 545 oder 13.89 °/o Schweizerbürger anderer Kantone und 953 oder 24,3o °/o in der Schweiz wohnhaft gewesene Ausländer.

Überdies haben die schweizerischen Agenturen eine größere in obiger Ziffer nicht inbegriffene Anzahl von Personen befördert, die sich entweder nur vorübergehend in der Schweiz aufgehalten haben odor die nur behufs Abschlusses ihres Reisevertrages in die Schweiz gekommen. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß namentlich die Regelmäßigkeit des Auswanderer Verkehrs, der sich hauptsächlich aus dem Tessin, der Central- und Ostschweiz über Basel nach Havre, Cherbourg, Boulogne, Southampton und Liverpool einerseits, Antwerpen, Bremen, Hamburg und Rotterdam andrerseits bewegt, viele ausländische Agenturen veranlaßt, Auswanderer unter Mitwirkung der hierseitigen Agenten durch die Schweiz zu befördern. Insbesondere ist auf dem Wege zu einigen Einschiffungshäfen ein förmlicher Etappendienst eingerichtet; an Stationen mit längerem Halt werden die Auswanderer von Beauftragten der Agenturen in Empfang genommen, in die Lokale geleitet, in denen sie nach Vereinbarung ein Mittag- oder Abendessen erhalten, und unter Aufsicht wieder zur Bahn gebracht. Es läßt sich auch in der That nicht bestreiten, daß in der Art und Weise der Beförderung von Auswanderern in den zwei letzten Jahrzehnten eine Reihe von Verbesserungen eingeführt worden ist; eine Reise im Zwischendeck, namentlich wenn dieselbe von längerer Dauer sein muß, wird von den Ausgewanderten indessen immer noch nicht als eine Annehmlichkeit geschildert.

Was die wichtige Frage nach dem Berufe anbetrifft, dem die Auswanderer angehörten, so ist zu bemerken, daß, wie seit längerer Zeit, der Großteil aus Familien kleiner Landwirte und solchen Personen besteht, die Beschäftigungen obgelegen, die mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe in enger Verbindung stehen. Es

357 ist übrigens auch zufolge zuverlässiger Nachrichten erwiesen, daß fleißige, tüchtige, mit den landwirtschaftlichen Arbeiten vertraute Personen in einigen überseeischen Ländern eher Aussicht haben, lohnende Beschäftigung zu rinden, als Handwerker, Handelsbeflisserie und wissenschaftlichen Berufsarten angehörende Personen.

Veranlassung, auszuwandern, bilden für sehr viele die Berichte und Einladungen, die sie von Verwandten, Freunden oder Bekannten, die in früheren Jahren ausgewandert sind, hauptsächlich in den Vereinigten Staaten von Amerika Niedergelassenen, erhalten. Nachdem die Situation sich daselbst wesentlich gebessert hat, erklärt sich auch die Zunahme der Auswanderung, und wird neuerdings bestätigt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse der Länder, in die ausgewandert wird, einen mindestens so starken Einfluß auf die Zu- oder Abnahme der Auswanderung ausüben, als diejenigen der Staaten, aus denen ausgewandert wird.

Eingeschifft wurden die meisten Auswanderer in Havre (2192) ; es folgen Antwerpen (550), Southampton (515), Marseille (158), Genua (116), Boulogne s/m. (110), Bremen (79).

Von Interesse dürfte auch die Mitteilung sein, daß den Auswanderungsagenturen eine Summe von Fr. 325,960. 60 übergeben worden ist, die den Auswanderern des Jahres 1901 an ihrem Bestimmungsorte auszuzahlen war; davon gelangten nach den Vereinigten Staaten Fr. 292,404. 00. An Passage preisen wurden von den Auswanderern aus der Schweiz nach den Angaben der Agenturen Fr. 1,025,710. 51 bezahlt. Obige Summe repräsentiert indessen bei weitem nicht das gesamte Vermögen, das die Auswanderer ihrer neuen Heimat zuführen, indem ihr Gepäck, Beträge, die ihnen nicht durch die Vermittlung der Agenturen geschickt werden, meist ebenfalls von nicht unerheblichem Werte sind. Es folgt aus diesen wie aus den seit einer Reihe von Jahren über diesen Punkt gesammelten Angaben, daß sich die schweizerische Auswanderung keineswegs aus den ganz unbemittelten Kreisen unserer Bevölkerung rekrutiert, eine Thatsache, die gegenüber einem früher in gewissen Teilen der Union bestandenen Vorurteil nicht genug hervorgehoben werden kann. Höchst selten sind deshalb auch in jüngster Zeit aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten beförderte Personen bei ihrer Einwanderung darum auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Mittel, über die sie verfügten, unzureichend schienen.

358

II. Agenten, Unterageiiten und Kautionen.

Trotzdem die Auswanderung bei weitem nicht mehr die hoho Ziffer erreicht wie in frühern Perioden, hat die Zahl der Auswanderungsagenturen und der von ihnen beschäftigten Unteragenten im Berichtsjahre nicht unerheblich zugenommen. Ks wurden folgende neue Patente ausgestellt: 1. dem Herrn A. M. Naturai in Genf, der die früher von Charles Naturai daselbst betriebene Agentur übernahm (1. Februar); 2. dem Herrn Joh. Imobersteg (Imobersteg & Cie.) in .Basel (19. April) ; 3. dem Herrn Salvatore Jauch in Giuhiasco (18. Juni), und 4. den Herren Otto Albert Stettier und Hermann Weißenbergor als bevollmächtigten Geschäftsführern der Société de transports internationaux in Genf (24. Dezember).

Es bestehen zur Zeit 14 Auswanderungsagenturen und drei Passagegeschäfte; die letztern befassen sich einzig mit dem Verkauf von Schift'sbilleten, und zwar fast ausschließlich an Reisende I. und II. Klasse. Bekanntlich sind die Geschäfte dieser Art weniger deshalb einer Anzahl Bestimmungen des Auswanderungsgrsetzes unterworfen worden, weil der Gesetzgeber den Schutz, den er mit letzterm gewähren wollte, auch für die von den l'assagegeschäften beförderten Personen für nötig erachtete, sondern weil damit verhindert werden wollte, daß Agenten in illoyaler \Veise das Gesetz dadurch umgehen, daß sie, wie es unter dem friiliern Gesetz vorgekommen war, Passagegeschäfte gründen und unter dem Vorgeben, auf diese sei das Gesetz nicht anwendbar, Personen befördern, die zu befördern untersagt war.

Im Dienste der Auswanderungsgeschäfte standen zu Anfang des Berichtsjahres 1H4 Unteragenten, ausgetreten sind während desselben 18, eingetreten 38, so daß eine Vermehrung der Zahl derselben um 20 zu konstatieren ist. Dieselben sind fast über die ganze Schweiz verbreitet, einzig in den Kantonen Nidwaiden, Zug, BaselJatid und Appenzell I.-Rh. giebt es keine Agenten; die meisten weisen die Kantone Tessin, Bern, Waadt, Graubünden, Baselstadt und Zürich auf. Wir haben bereits in frühern Berichten einläßlich der Übeln'Folgen Erwähnung gethan, die das Vorhandensein einer großen und mit der Stärke der Auswanderungsziffer in gar keinem Verhältnis stehenden Zahl von Agenten, sowie der häutige Wechsel im Bestände derselben mit sich

359

bringt, daß wir glauben, uns darauf beschränken zu dürfen, auf jene Berichte zu verweisen. Einzig sehen wir uns zur Mitteilung veranlaßt, daß in Basel und Chiasso, wo die meisten Agenten ihren Sitz haben und die größte Zahl Auswanderer passierten, wiederum recht häßliche Auftritte vorgekommen sind, indem Agenturangestellte es sich beikommen ließen, Auswanderer, die im Bahnhof anlangten und bereits mit einer Agentur accordiert hatten, unter Streit und Lärm für die Agentur zu gewinnen, in deren Dienst sie stehen. Nach einer Mitteilung der baslerischen Behörden, die sich mit einer ,,Skandalscenea dieser Art zu belassen hatten, soll österreichischen Auswanderern sogar entgegengereist werden, um sie von der Agentur abspenstig zu machen, mit der sie bereits in verbindlicher Weise verhandelt hatten. Die Bundesbehörde ist angegangen worden, durch Aufstellung besonderer Bestimmungen dem Treiben Einhalt zu thun. Da der Vorschlag erst gegen den Schluß des Jahres gemacht worden, werden wir uns späterhin damit zu beschäftigen haben.

Einer den Interessen der Auswanderer keineswegs förderlichen Zunahme der Zahl der Unteragenten könnte auch seitens der kantonalen Behörden gesteuert werden, die sich in Gemäßheit von Art. l des Gesetzes über die Eignung der von den Hauptagenturen vorgeschlagenen Kandidaten und namentlich über die Frage auszusprechen haben, ob die letztern mit der Geschäftsführung der Auswanderung vertraut und im stände sind, die sichere Beförderung der Auswanderer zu besorgen. Auf die Anregung einer kantonalen Behörde wurde ein als Unteragent Vorgeschlagener einer Prüfung unterworfen. Das Resultat derselben war nicht befriedigend; die Genehmigung der Anstellung desselben wurde verweigert, wiewohl man sich der Ansicht nicht verschließen konnte, daß eine Prüfung aller Unteragenten noch für manchen, namentlich diejenigen, die nie einen Auswandererzug bis zum Seehafen begleitet haben, ein ähnliches Resultat ergeben würde.

Vielfach beschäftigte das Amt auch das durch häufige Veränderungen im Bestände der Titel komplizierte Kautionswesen.

Die Gesamtsumme der von den Auswanderungsgeschäften hinterlegten Kautionen beläuft sich auf Ende 1901 auf Fr. 1,290,180 gegen Fr. 1,163,880 zu Ende des Jahres 1900. Die Veränderungen im Bestände der Kaution betrafen Titel im Werte von Fr. 488,300.

Von der Ermächtigung, die Kaution durch Drittpersonen leisten zu lassen, haben mehrere Agenturen Gebrauch gemacht.

360

Die Thatsache hat zur Prüfung der Frage Veranlassung gegeben, ob dio Zurückerstattung der Kautionssumme vom Eigentümer zu jeder beliebigen Zeit verlangt werden könne, d. h. auch dann, wenn das der Auswando.rungsagentur erteilte Patent noch nicht erloschen ist. Es wurde erwidert, daß die Kaution in a l l o r i F ä l l e n erst nach Ablauf eines Jahres vom Erlöschen des Patentes an gerechnet zurückgestellt werden kann. Will der Eigentümer der Kaution diese vorher zurückgestellt erhalten, so hat die Agentur vorher für Ersatz zu sorgen, und bei entstehenden Schwierigkeiten hat der Kautiouseigentümer die geeigneten Rechtsvorkehren zu treffen.

III. Klagen über Umgehungen des Auswsmderungsgesetaes und Anstände im Auswanderungsverkehre.

Die Zahl der Klagen wegen Umgehung des Auswanderurigsgesetzes hat im Berichtsjahre etwas abgenommen, wenn auch nicht in dem Maße, wie es zu wünschen und nach der Dauer des Bestehens eines solchen Gesetzes zu erwarten wäre. In einer Anzahl von Fällen handelte es sich um Beschwerden wegen Verwendung von Personen zum Auswandorungsgeschäfte, die dazu nicht befugt sind, wegen Veröffentlichung von Cirkularen, Prospekten oder Annoncen, die mit Weisungen der Bundesbehördo nicht im Einklang sind, wegen Verleitung von Unteragenten, aus dem Dienste der einen Agentur auszutreten und zu der ändern überzugehen und dergleichen. Diese Klagen erfordern oft eine langwierige Untersuchung, ergeben aber selten ein positives Resultat, dagegen werfen sie auf das Geschäftsgebaren einzelner Agenturen kein erfreuliches Licht. Offenbar hat auch der niedrige Stand der Auswanderungsziffer bei gleichzeitiger Vermehrung der Zahl der Agenten auf die Art und Weise, wie das Geschäft von einzelnen Unteragenten betrieben wird, keinen wohlthätigen Einfluß ausgeübt. Trotzdem kann mit Befriedigung bezeugt werden, daß die Blehrzahl der Agenten, und darunter keineswegs etwa ausschließlich die schon lange bestehenden und, wie man annehmen sollte, mit den Gesetzesbestimmungen vertrautern, es sich angelegen sein läßt, in loyaler Weise diesen Bestimmungen und den darauf basierten Weisungen der Aufsichtsbehörde nachzuleben.

Im nachfolgenden berichten wir über einzelne der an uns gelangten Beschwerden und Interventionsgesuche.

361 1. Daß Personen befördert wurden, die nicht im Besitze der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise sind (Art. 11, Ziffer l, 2, 5, 6, 7) und solche aus triftigen Gründen von der zuständigen Behörde auch nicht erhalten hätten, kam weniger oft vor als sonst.

Immerhin hatten wir uns mit mehreren Fällen zu befassen, in denen die Auswanderung, unter Mißachtung der citierten Vorschrift, erfolgt war. In einem Falle ergab die Untersuchung, daß ein Mann, der seine Ehefrau böswillig verlassen und mit einer fremden Frauensperson nach Amerika auswanderte, von einem ausländischen Agenten befördert worden war, an den ihn ohne Zweifel ein schweizerischer Agent gewiesen hatte.

2. Von der Einwanderurigsbehörde in New York war ein Zürcher nach Europa zurilckspediert worden, der in Begleitung einer unter falschem Namen reisenden Person dort angekommen war und seine Frau und Kinder in der Schweiz zurückgelassen hatte. Die auf die Anzeige hin eingeleitete Untersuchung ergab, daß die Beförderung des Auswanderers unter Verletzung von Art. 11, Ziffer 7, des Auswanderungsgesetzes stattgefunden hatte, wonach den Agenten verboten ist, Eltern zu befördern, die unerzogene Kinder zurücklassen und mit deren Auswanderung die zuständige Armenbehörde nicht einverstanden ist. Dem Einwand der Agentur, die Begleiterin des Auswanderers sei ihr als seine kürzlich geheiratete Ehefrau vorgestellt worden, weshalb sie habe annehmen dürfen, daß keine Kinder vorhanden seien, stand die Thatsache entgegen, daß laut dem Heimatschein des Mannes seine wirkliche Ehefrau im Jahre 1870 geboren, die andere im Jahre 1848, daß somit letztere um 22 Jahre älter und nach Erhebungen der Zürcher Behörden .die Annahme eines Irrtums unmöglich ·war. Sodann war zu erinnern, daß die Agenturen schon früher angewiesen worden M'aren, in allen Fällen, wo Personen mit Heimatscheinen für Verheiratete von ihnen befördert werden wollen, sich von denselben eine amtliche Erklärung darüber vorweisen zu lassen, daß sie keine unerzogenen Kinder zurücklassen oder daß die zuständige Armenbehörde mit der Auswanderung einverstanden sei. Wir haben deshalb wegen Mißachtung der bestehenden Vorschriften eine angemessene Buße ausgesprochen.

3. Vom schweizerischen Konsulat in Montreal wurde eine Agentur beschuldigt, fünf italienische Auswanderer nach Canada befördert zu haben, die nicht im Besitze von Ausweisschriften, ohne Hülfsmittel und zum Teil derart mit Gebrechen behaftet seien, daß sie arbeitsunfähig gewesen. Über die Art und Weise,

362 wie die Auswanderer durch Arbeitszusicherung zur Reise nach Canada veranlaßt worden, lag eine vom Konsulat legalisierte Erklärung der Auswanderer der Beschwerde bei. Es gelang der Agentur, den Nachweis zu erbringen, daß die Auswanderer beim Vertragsabschlüsse Ausweise besessen hatten und die Behauptung, sie seien ohne Subsistenzrnittel gewesen, zweifelhaft erscheinen zu lassen. Dagegen war die Agentur nicht in der Lage, den Vorwurf zu widerlegen, daß einige der von ihr spedierten Auswanderer mit Gebrechen behaftet waren und zudem bei großer Kälte, wo Arbeit überhaupt nur schwierig zu bekommen war, in Canada eintrafen. Dem Einwand, die Einwanderungsgesetzgebung von Canada verbiete die Einwanderung solcher Personen nicht, wie aus der Thatsache hervorgehe, daß die in Rede stehenden Auswanderer nicht zurückgeschickt worden seien, wurde entgegengehalten, daß aber das schweizerische Auswanderungsgesetz in Art. 11, Ziff. l, die Beförderung von Personen verbietet, die wegen Gebrechlichkeit arbeitsunfähig sind, sofern nicht eine hinlängliche Versorgung derselben am Bestimmungsorte nachgewiesen ist. Die Leute mochten, wie die Agentur behauptete, in ihrer Heimat als Schneider und Schuster ihr Brot verdient haben, aber in Canada mußten sie nach dem Berichte des Konsulates in Not geraten, da sie zu den Arbeiten, die sie dort linden sollten, ungeeignet waren. Es war hauptsächlich diese Erwägung, die uns veranlaßt hat, die Agentur in eine Buße zu verfallen und auf das Gesuch um Reduktion derselben nicht einzutreten.

4. Die italienische Gesandtschaft in Bern brachte diverse Beschwerden gegen einige Auswanderungsagenturen vor. In einem Falle wurde unsere Intervention dafür verlangt, daß eine Agentur das Angeld auf den Betrag zurückerstatte, der für die Beförderung einer Anzahl italienischer Auswanderer nach Amerika vereinbart worden war. Die letztern seien von ihrem Entschlüsse abgekommen, weil in Italien amtlich auf die Schwierigkeiten aufmerksam gemacht worden sei, die italienischer Auswanderer in Canada warteten. Die Agentur bestritt die Richtigkeit der von den italienischen Auswanderern genannten Angaben, anerbot indessen das Angeld in Abzug zu tragen, falls dieselben ein anderes Auswanderungsziel wählten. Der Gesandtschaft wurde erwidert, der Anspruch der Petenten stelle sich als ein rein civilrechtlicher
dar, der Bundesrat sei deshalb zur Beurteilung des Falles nicht kompetent^ sondern die Gerichte des Kantons, in dem die Agentur domiziliert sei. Bei diesen sei die Sache anhängig zu machen, falls die Leute nach den von der Agentur gegebenen Aufschlüssen auf ihrem Ansprüche beharren.

363

5. In einem zürcherischen Blatte erschien ein Inserat, demzufolge Buchhalter, Commis, Dampfschiffkapitäne und Maschinisten für das Congogebiet zu engagieren gesucht wurden. Da erfahrungsgemäß die Propaganda zu gunsten der Auswanderung nach verschiedenen Gebieten, in deren schweizerische Auswanderer in großes Elend geraten sind (vgl. Funil in Brasilien, Pecos in New Mexiko) mit der Verbreitung solcher Annoncen begonnen hatte, veranlaßten wir, gestützt auf Art. l, 10 und 19 des Gesetzes eine Untersuchung. Diese ergab, daß der Urheber der Annonce bereits anderswo aus uns nicht bekannten Gründen geftinglicb eingezogen war.

6. Einer Familie, bestehend aus Vater, Mutter und drei Kindern, war die Einschiffung in Havre untersagt worden, weil die Entbindung der Frau nahe bevorstand. Die Familie rief unsere Dazwischenkunft zu dem Zwecke an, den für die Beförderung ausgelegten Betrag zurückzuerhalten. Die Agentur, die den Vertrag mit der Familie abgeschlossen, wandte sich an die Schiff'sgesellschaf't, die den einbezahlten Accordbetrag zurückerstattete und die Kosten des Unterhalts auf der Rückreise bezahlte. Von der Anstrengung einer Entschädigungsklage scheint die Familie Umgang genommen zu haben.

7. Wir haben bereits in früheren Berichten der Klagen darüber Erwähnung gethan, daß Auswanderer, die ins Innere der Vereinigten Staaten sich begeben wollen, durch Schuld von Hafenund Landungsplatzangestellten, Agenten von Eisenbahngesollschaften bisweilen auch von Vertretern der schweizerischen Agenturen selbst von New York aus über andere Linien befördert werden, als die im Reisevcrtrag genannte. So ist es vorgekommen, daß Auswanderer, welche zufolge ihrem Vertrage Anspruch darauf hatten, auf der North-Western-Union-Pacific und Central Pacifie-Route von New York nach Californien befördert zu werden, in New York angewiesen wurden, Billette für die Linie über Kansas anzunehmen, über die die Reise nach San Francisco zwei Tage länger dauert, und erst nach Bezahlung von $ 5 konnten sie die vertraglich vereinbarte Linie benutzen. Die Agentur entschuldigte das Verhalten ihres Vertreters in New York damit, daß die beiden Auswanderer sich geweigert hätten, auf dem Landungsplatze ihre Anweisungen auf die Billette bei dem Railroad Clearing House, wo die Anweisungen gegen die Billette in Empfang genommen werden müssen, zu präsentieren und daß sie eine höhere Wagenklasse hätten benutzen wollen. Da die Beschwerdeführer es

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unterlassen hatten, die Beweise für die gemachte Nachzahlung zu erbringen, mußte davon Umgang genommen werden, der Beschwerde weitere Folge zu geben. Es ist eben zu beachten, daß viele Auswanderer, die thatsächlich geschädigt werden, nicht beachten, daß ihre Reklamationen nur durch Erbringung der Beweise von Erfolg begleitet sein können, daß sie, einmal in ihrer neuen Heimat angelangt, lieber auf einen Anspruch verzichten und sich den neuen Aufgaben zuwenden, als mit Differenzen sich zu befassen, die sie in der alten Welt zurückgelassen haben.

Daneben wird allerdings auch geklagt, daß die Vertreter der großen Eiseubahngesellschaften im Landungshaf'en zu New York bisweilen die Einwanderer, die nach dem Westen reisen wollen, in gewissen Prozentsätzen unter die einzelnen Linien verteilen, ohne Rücksicht auf die mit den Auswanderungsageuten abgeschlossenen Verträge.

8. Dio Vorschrift in Artikel 15, Ziffer 5, des Gesetzes, wonach das Gepäck der Auswanderer sowohl gegen Beschädigung als Verlust versichert werden muß, gereichte im Berichtsjahre zwei Auswaudereru zum Nutzen. Im einen Fall war das Gepäck eines nach Montevideo Ausgewanderten verloren gegangen und von der Agentur, die es befördert hatte, beziehungsweise der Versicherungsgesellschaft, bei der die Agentur für die Folgen der Verpflichtung, die ihr der citierte Artikel auferlegt, Deckung gesucht hatte, wurde der Schaden ohne Anstand ersetzt. Im ändern Falle, wo das Gepäck einer Auswanderin in der Nähe von New York verbrannt war, gelangte die Summe erst nach längerer Verhandlung zur Auszahlung, indem anfänglich geltend gemacht werden wollte, die Frist bis zu der die Versicherung vereinbart gewesen, sei, als der Brand stattgefunden, bereits abgelaufen gewesen.

9. Eine Agentur wurde beschuldigt, einen militärdienstpflichtigen Schweizerbürger nach Amerika befördert zu haben, ohne sich darüber zu vergewissern, ob derselbe seine vom Staate erhaltenen Militäreffckten zurückerstattet habe. Die Agentur machte geltend, daß der Unteragent, der die Beförderung übernommen, mit den Bestimmungen nicht vertraut gewesen sei, die in Ausführung der Gesetzesvorschrift in Art. 11, Ziffer 6, von der Bundesbehörde erlassen worden seien und habe deshalb sich damit begnügt, daß die Militäreffekten beim Sektionschef abgegeben worden seien.

Aber auch von Seiten dieses Beamten lag eine Bescheinigung

365 über die Rückerstattung nicht vor, zudem fehlte ein Stück der Ausrüstung, so daß wir eine angemessene Buße wegen Mißachtung der bestehenden Vorschriften aussprachen. Der mangelnde Ausrüstungsgegenstand war von der Agentur auf erhobene Reklamation ersetzt worden. Es mag hier daran erinnert werden, daß nach den angezogenen Ausführungsbestimmungen zu Art. 11, Ziffer 6, des Gesetzes: 1. die Bescheinigungen über Rückerstattung der Militäreffekten im D i e n s t b ü c h l e i n eingetragen sein muß; 2. daß die zur Ausstellung dieser Bescheinigungen kompetenten Amtsstellen einzig die kantonalen Depotverwalter sind und 3. daß der Unterschrift dieser letztern der nasse Stempel beigedruckt sein muß.

10. Einige Agenturen wurden beschuldigt, Ausländer in größerer Anzahl unter dem Vorgeben, daß sie in Canada lohnende Arbeit finden würden, dorthin befördert zu haben. Wir haben eine umfassende Untersuchung der in Betracht kommenden Verhältnisse angeordnet, die im Berichtsjahre nicht abgeschlossen werden konnte.

IY. Auswanderungsziele.

A. Nordamerika.

1. Im großen und ganzen ist in der Wahl der Auswanderungsziele seit längerer Zeit eine wesentliche Veränderung nicht eingetreten. Noch immer üben die Vereinigten Staaten von Amerika die stärkste Anziehung auf die auswanderungslustigen Kreise nicht allein der Schweiz, sondern der meisten europäischen Staaten aus. Nachdem die Einwanderung in die Union vom Jahr 1893 an infolge einer daselbst ausgebrochenen Krisis zurückgegangen, hat sie in letzter Zeit wieder eine bedeutende Zunahme aufzuweisen. Die Zahl der Einwanderer betrug im Fiskaljahr 1900/1901 562,868 oder cirka 47,000 mehr als im Jahre vorher. Im Kalenderjahr 1901 wurden in New York allein 438,868 Zwischendeck- und 128,143 Cajütenpassagiere gelandet. Von den im Berichtsjahre aus der Schweiz ausgewanderten Personen haben sich 3520 oder 89,7 % (gegen 3341 oder 87,0 % im Jahre 1900) der Gesamtauswanderung nach den Vereinigten Staaten begeben.

Die schweizerischen Auswanderer siedeln sich hauptsächlich in

366

den Staaten New York (1815), Californien (453, zumeist Tessiner), Wisconsin (199), Pennsylvania (151), Illinois (107), Ohio (104) und Iowa (90) an.

Die allgemeine Zunahme der Einwanderung- in die Vereinigten Staaten ist einerseits deshalb bemerkenswert, weil die Einwanderungspolitik der Union seit etwa zwei Jahrzehnten sich in dem Sinne geändert hat, daß während früher, wie heute noch in mehreren südamerikanischen Staaten, Maßnahmen zur Begünstigung der Einwanderung getroffen wurden, die seither erlassenen Gesetze eher der Ausdruck der starken Abneigung sind, die in gewissen einflußreichen Kreisen der Union gegen eine Zunahme der Einwanderung herrscht. Diese wird hauptsächlich deshalb nicht gerne gesehen, weil die Furcht besteht, die weniger kostspielige Lebenshaltung der meisten Einwanderer könnte ein Zurückgehen der Arbeitslöhne zur Folge haben. Bei dem bedeutenden Aufschwung, den Handel, Industrie und Verkehr in der Union genommen, haben die getroffenen Maßnahmen nicht vermocht, den Strom der europäischen Auswanderung nach anderen Gebieten zu lenken.

Im Berichtsjahre sind 8 von schweizerischen Agenturen bei ihrer Ankunft in New York auf Schwierigkeiten gestoßen, indem die Einwanderungsbehörde daselbst sie in die Kategorie der Personen einreihte, denen nach den erwähnten Gesetzen die Landung nicht gestattet ist. Die Riickweisung einiger dieser Auswanderer wurde verfügt, weil sie wegen Gebrechlichkeit oder vorgerückten Alters arbeitsunfähig schienen und nicht über genügende Subsistenzmittel verfügten, bei ändern wurde vermutet, sie kämen als Kontraktarbeiter; des fernem wurde die Maßnahme verhängt über zwei ohne männliche Begleitung angelangte Frauenspersonen, von denen befürchtet wurde, daß sie der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen würden. In der Mehrzahl dieser Fälle gelang es der Intervention des schweizerischen Konsulats und der Garantieleistung des Vertreters desselben dafür, daß die letzterwähnte Eventualität nicht eintreten werde, die Behörden zu veranlassen, den Ruckweisungsbeschluß zurückzunehmen. Das Konsulat, dessen treue Fürsorge für die Einwanderer alle Anerkennung verdient, bemerkt in einem seiner Berichte, daß sehr viele Auswanderer von den Agenten leider nicht darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie in Fällen ihrer Einwanderung entgegenstehender Schwierigkeiten sich an das schweizerische Konsulat wenden können.

2. Nach Canada wanderten 2 Personen aus der Schweiz aus.

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B. Central- und Südamerika.

1. Die Auswanderung nach Mittelamerika ist nie von Bedeutung gewesen ; die vielfachen Unruhen, die in letzter Zeit dort geherrscht haben, sind nicht dazu angethan, Auswanderungs1 listige anzuziehen. Es gingen nach Mexiko l, nach Columbia 3 Personen.

2. Bedeutender war die Auswanderung nach Südamerika, wo sich seit vielen Jahren eine größere Anzahl schweizerischer Ansiedlungen befindet. Immerhin ist die Zahl der Auswanderer nach den einzelnen Staaten Südamerikas, seitdem die von einigen derselben getroffenen Maßnahmen zur Begünstigung der Einwanderung, wie in der Schweiz, so auch in mehreren anderen Staaten Europas auf Widerstand gestoßen sind, zurückgegangen.

Nach A r g e n t i n i e n wanderten 236, gegen 266 im Vorjahre, nach Brasilien 42 (gegen 16), nach Venezuela 2, nach Chile 12 (gegen 35), nach Uruguay l (gegen 21) und nach Peru l Person aus.

C. Andere Auswanderungsziele.

Es wanderten ferner aus: nach Afrika 18 Personen, davon 7 nach dem Süden, nach Asien 29, davon 15 nach Singapore und 40 nach Australien, davon 10 nach Melbourne und 17 nach Sydney.

V. Ausktmftsdienst.

Dieser Zweig hat das Auswanderungsamt wiederum im hohen Grade beschäftigt, indem eine ziemlich große Anzahl von Gesuchen um Auskunft über die klimatischen und Erwerbsverhältnisse fast aller Länder der Erde eingelangt sind. Dem Berufe nach gehörten die meisten Gesuchsteller dem Stande der Handelsbeflissenen an, also Leuten, denen nahezu alle schweizerischen Konsulate abraten, auszuwandern, es sei denn, es handle sich um Personen, denen Stellen bereits zugesichert sind. Sehr viel Auswanderungslust scheint nach den Anfragen auch in gewissen Kreisen des Handwerkerstandes vorhanden zu sein, während die Zahl der von Landwirten gestellten Anfragen etwas geringer ist.

trotzdem sie das größte Kontingent zur Auswanderung stellen.

Wie bereits erwähnt, verlassen sich eben sehr viele Auswanderer auf die Berichte, die sie von bereits in früheren Jahren ausgewanderten Verwandten und Bekannten erhalten, Berichte, die

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keineswegs immer zuverlässig sind und niemand abhalten sollten, Auskunft auch beim Amte zu verlangen.

Eine gewissenhafte und einläßliche Auskunftserteilung bietet oftmals ungemein viel Schwierigkeiten. In einer ganzen Reilie von Staaten, hinsichtlich deren wir angefragt werden, ob sie sieh als Auswanderungsziel eignen, hat die Schweiz keinen Vertreter, der uns über die wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft erteilen könnte; die dem Amte zu Gebote stehende Fachliteratur ist höchst selten so eingehend, daß auf die oft sehr detailliert gehaltenen Fragen genauer Aufschluß erteilt werden könnte. Wohl hat sich das Amt neuestens Mühe gegeben, auch Berichte von solchen Personen zu erhalten, die nach Gegenden ausgewandert, über die es nur wenig unterrichtet war, aber, wenn einem Teil der von ihm gestellten Gesuche entsprochen wurde, so geschah es dennoch nicht derart, daß es mit allen Veränderungen der in Betracht kommenden Verhältnisse vertraut sein konnte.

Bei vielen Auskunftsgesuchen konnte man sich übrigens des Eindrucks nicht erwehren, daß die Gesuchsteller der Meinung waren, das Amt befasse sich auch mit der Stellenvermittlung, oder sei in der Lage zu wissen, wo in aller Welt ein Spengler, ein Techniker, ein Schreiner u. s. w. am ehesten Aussicht hätte, lohnende Beschäftigung zu finden. So erkundigte sich unter einem Male, um nur e i n Beispiel anzuführen, ein Petent, ob es sich empfehle, nach Centralamerika, Florida, Mexiko, Geòrgia, nach Südamerika, Ceylon, den Philippinen, China, Indien, der Capkolonie, Transvaal, der Orangerepublik, Natal, Abyssinien, Madagascar, Neuseeland, Tasmanien, Neucaledonien, nach der Paciticküste, Hawaï, Tahiti etc. auszuwandern, um dort als Kaufmann, Pflanzer oder Gastwirt sein Brot zu verdienen. Wir haben es uns angelegen sein lassen, allen Gesuchen, so weit es in unsern Kräften stand, zu entsprechen und objektiv die Verhältnisse, über die Auskunft verlangt wurde, darzustellen. Wir haben auch die Gewißheit, manchen Auswanderungslustigen, der vielleicht nur wegen vorübergehenden Mißgeschicks oder veranlaßt durch irrige Vorstellungen von den Erwerbsverhältnissen in überseeischen Staaten sich mit dem Plane auszuwandern befaßt hat, vor einem übereilten Schritte bewahrt zu haben.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1901.

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1902

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1902

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337-368

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