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Bundesgesetz betreffend

die Organisation des Militärdepartements.

(Vom 20. Dezember 1901.)

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1898, beschließt:

Art. 1.

Dem s c h w e i z e r i s c h e n M i l i t ä r d e p a r t e m e n t sind folgende D i e n s t a b t e i l u n g e n unterstellt : 1. Die Kanzlei des Departements; 2. die Generalstabsabteilung; 3. die Abteilung für Infanterie; 4. die Abteilung für Kavallerie ; 5. die Abteilung für Artillerie ; 6. die Abteilung für Genie; 7. die Abteilung für Sanität; 8. die Abteilung für Veterinärwesen ; 9. das Oberkriegskommissariat ; 10. die technische Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung ; 11. die administrative Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung ;

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12.

13.

14.

15.

16.

17.

die die die die die die

Pulververwaltung 5 Pferderegieanstalt; Abteilung für Landestopographie; Verwaltung der Befestigung des St. Gotthard; Verwaltung der Befestigungen von St. Maurice ; Verwaltung der Militärrechtspflege.

Art. 2.

Die K a n z l e i des D e p a r t e m e n t s besteht aus : Dem Abteilungschef, I. Sekretär des Departements, welchem unterstellt sind : der EL. Sekretär; der III. Sekretär; der I. Adjunkt des Abteilungschefs; der II. Adjunkt des Abteilungschefs; ein Übersetzer L Klasse; ein Übersetzer II. Klasse; ein Registratur: Kanzlisten I. Klasse; Kanzlisten II. Klasse.

Der Kanzlei ist administrativ zugeteilt: Der Stabsoffizier des Militärdepartements, welcher mit Bezug auf seine Obliegenheiten dem Departement direkt unterstellt ist.

Art. 3.

Die G e n e r a l s t a b s a b t e i l u n g besteht aus : Dem Abteilungschef, welchem unterstellt sind : fünf Sektionschefs; der Kanzleichef; Kanzlisten I. Klasse ; Kanzlisten II. Klasse; der Abwart.

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Art. 4.

Die A b t e i l u n g 'für I n f a n t e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Infanterie, welchem unterstellt sind : «. das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt ; der Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Infanterie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär und einem Kanzlisten II. Klasse.

Dem Oberinstruktor der Infanterie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt: acht Kreisinstruktoren ; der Kommandant der Centralschulen ; der Schießinstruktor ; zweiunddreißig Instruktoren I. Klasse; vierundsechzig Instruktoren II. Klasse; Instruktionsaspiranten ; acht Trompeterinstruktoren ; acht Tambourinstruktoren ; Spielinstruktionsaspiranten.

Art. 5.

Die A b t e i l u n g für K a v a l l e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Kavallerie, welchem unterstellt sind : a. Das Bureau. Zu diesem gehören: Der Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse.

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6. Das Kavallerieremontendepot. An dessen Spitze steht t Der Kommandant, welchem unterstellt sind: Ein Adjunkt; der Kommandant der Filiale Schönbühl; ein Reitlehrer (Instruktor n. Klasse); ein Pferdearzt; ein Sekretär-Buchhalter ; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

c. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Kavallerie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär.

Dem Oberinstruktor der Kavallerie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt : fünf Instruktoren I. Klasse; acht Instruktoren II. Klasse ; Instruktionsaspiranten ; zwei Trompeterinstruktoren.

Art. 6.

Die A b t e i l u n g für A r t i l l e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Artillerie, welchem unterstellt sind : a. Das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt; der Sekretär ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Artillerie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär.

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Dem Oberinstruktor der Artillerie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt : sechs Instruktoren L Klasse; " zwölf Instruktoren II. Klasse ; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren ; drei bis vier Trompeterinstruktoren.

Art. 7.

Die A b t e i l u n g für G e n i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef des Genie, welchem unterstellt sind: a. Das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt ; der Sekretär; der Elektrotechniker ; - der Kanzlist (I. oder II. Klasse").

b. Die Abteilung für Befestigungsbauten, bestehend aus : Dem Chef; Ingenieuren oder Architekten, I. oder II. Klasse ; Technikern und Zeichnern ; dem Buchhalter ; dem Sekretär-Registrator ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Der Abteilung für Befestigungsbauten sind unterstellt die Festungsaufseher von Luziensteig, Bellinzona und Aarberg.

Bei außergewöhnlicher Arbeitsanhäufung kann überdies das erforderliche Hülfspersonal vorübergehend angestellt werden.

c. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor des Genie, welchem unterstellt sind : zwei Instruktoren I. Klasse ; sieben Instruktoren zweiter Klasse ; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren.

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Art. 8.

Die A b t e i l u n g für S a n i t ä t besteht: Aus dem Abteilungschef, Oberfeldarzt, welchem unterstellt sind: a. Das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt; der Sekretär-Registrator ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

6. Die Abteilung für Militärversicherung. Diese besteht aus : dem I. Arzt der Militärversieherung; dem II. Arzt der Militärversicherung; dem Kanzleisekretär; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

c. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Sanitätstruppen, welchem unterstellt sind : vier Instruktoren I. Klasse; vier Instruktoren II. Klasse; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren.

Art. 9.

Die A b t e i l u n g für V e t e r i n ä r w e s e n besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberpferdearzt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt; der Sekretär; ein Kanzlist I. oder II. Klasse.

Art. 10.

Das O b e r k r i e g s k o m m i s s a r i a t besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberkriegskommissär, welchem unterstellt sind:

75 a. Die Kanzlei des Oberkriegskommissariats. Zu dieser gehören : Der Kanzleichef'; der I. Sekretär; der II. Sekretär, gleichzeitig Chef des Unterkunftswesens ; der Druckschriftenverwalter ; der Übersetzer; der Registratur; . Kanzlisten I. Klasse ; Kanzlisten II. Klasse ; der Magazinbeamte der Druckschriftenverwaltung.

Der Kanzlei sind unterstellt die Kasernenverwalter I. und II. Klasse der eidgenössischen Kasernen.

b. Das Rechnungsbureau. Zu diesem gehören : Der Bureauchef; der Adjunkt des Bureauchefs ; der Buchhalter ; Revisoren I. und II. Klasse :.

Revisionsgehülfen ; der Statistiker; Buchhaltungsgehülfen.

c. Die Inventarkontrolle. Zu derselben gehören : Der Inventarkontrolleur ; der Sekretär desselben ; ein Kontrolleur I. Klasse und Kontrolleure II. Klasse oder Kontrollgehülfen.

d. Das Bureau für Verpflegungs-, Magazin- und Transportwesen. Zu diesem gehören : Der Bureauchef; der Adjunkt desselben ; der Sekretär ; der Buchhalter;

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Kanzlisten I. und II. Klasse; Magazinverwalter I. und II. Klasse.

Dem Bureau sind die Armeeverpflegungs- und Waffenplatzmagazine unterstellt.

e. Das Platzkriegskommissariat in Thun, bestehend aus dem Platzkriegskommissär, einem Kanzlisten I. Klasse und einem Kanzlisten II. Klasse.

f. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Verwaltungstruppen, welchem unterstellt sind: ein bis zwei Instruktoren I. Klasse ; zwei bis vier Instruktoren II. Klasse; Instruktionsaspiranten und Hülfsinstruktoren.

Art. 11.

Die t e c h n i s c h e A b t e i l u n g der K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g besteht aus : Dem Abteilungschef, Chef der technischen Abteilung, welchem unterstellt sind : a. Das Burea,u. Zu diesem gehören : der Adjunkt; der Sekretär: der Buchhalter ; der Registrator; der Revisor ; Ingenieure I. und II. Klasse; Zeichner ; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen der Waffen- und Materialkontrolle; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Die Ausrilstungsabteilung. Zu dieser gehören : der Chef der Ausrüstungsabteilung; der Sekretär ;

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der Buchhalter; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen für Bekleidung, Fußbekleidung und Ausrüstung; der Magazinverwalter (I. oder II. Klasse) ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Der Ausrüstungsabteilung ist unterstellt: das Bekleidungsmagazin.

c. Die Munitionskontrolle, zugleich Pulverkontrolle und Prüfungsanstalt für Materialien. Zu dieser gehören: der Chef der Munitionskontrolle ; der Adjunkt; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen 5 der Abwart.

d. Die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen. Zu dieser gehören : der Chef der Versuchsstation (gleichzeitig Kommandant des Schießplatzes Thun); der Adjunkt; der Kanzlist (I. oder II. Klasse) ; das Schießbureau für die Befestigungen, bestehend aus: dem Chef des Schießbureaus und Topographen und Zeichnern.

e. Die Regiewerkstätten, nämlich : die Konstruktionswerkstätte in Thun; die Kriegspulverfabrik in Worblaufen; die Munitionsfabriken in Thun und in Altdorf; die Waffenfabrik in Bern.

Jede dieser Werkstätten steht unter einem Direktor, welchem unterstellt sind : ein Adjunkt und ein Buchhalter-Kassier nebst dem erforderlichen Personal an Angestellten und Arbeitern.

Überdies ist dem Direktor der Kriegspulverfabrik der Chemiker der Kriegspulverfabrik unterstellt.

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Art. 12.

Die a d m i n i s t r a t i v e A b t e i l u n g der Kriegsm a t e r i a l v e r w a l t u n g besteht aus: Dem Abteilungschef, Chef der administrativen Abteilung, welchem unterstellt sind: a. Das Bureau. Zu diesem gehören : der Inspektor ; der Adjunkt ; der Sekretär; der Buchhalter; der Revisor ; der Registratur; Kanzlisten I. und II. Klasse; der Magazinbeamte.

b. Das Munitionsdepot in Thun. Zu diesem gehören : der Verwalter; der Buchhalter; der Magazinbeamte ; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

c. Die Kriegsmaterialdepots. Zu diesen gehören : das Depot in Thun mit einem Verwalter, einem Adjunkten und einem Buchhalter ; die Depots in Luzern, Bière, Payerne, Schwyz und Flüelen, mit je einem Verwalter, welchem nach Bedarf ein · Adjunkt oder Buchhalter zugeteilt werden kann.

Die Verwaltung der übrigen Kriegsdepots wird im Rahmen der Budgetkredite durch den Bundesrat geordnet.

d. Neun Waffenkontrolleure.

Art 13.

Die P u l v e r v e r w a l t u n g besteht aus dem Abteilungschef, Pulververwalter, welchem unterstellt sind :

79 u, die Centralpulververwaltung, bestehend aus dem Sekretär-Buchhalter und einem Kanzlisten I. oder II. Klasse ; b. zwei Bezirksverwaltungen mit je einem Bezirksverwalter und c. die nötigen Magazinbeamten.

Art. 14.

Die P f e r d e r e g i e a n s t a l t besteht aus: Dem Abteilungschef, Direktor der Pferderegieanstalt, welchem unterstellt sind: der Adjunkt des Direktors ; der Pferdearzt; der I. Stellvertreter des Pferdearztes; der II. Stellvertreter des Pferdearztes; zwei Reitlehrer (Instruktoren II. Klasse) ; der Buchhalter; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Art. 15.

Die Abteilung für Landestopographie besteht aus: Dem Abteilungsehef, Direktor der Landestopographie. Demselben sind unterstellt: der Adjunkt des Direktors; der technische Sekretär; der Kartenverwalter ; Ingenieure I. Klasse; Ingenieure u. Klasse; Ingenieure III. Klasse; Zeichner I. Klasse ; Zeichner II. Klasse; Kupferstecher I. und II. Klasse, Lithographen I. und II. Klasse, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs ;

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zwei Buchführer der K arten Verwaltung, zugleich Kanzlisten ; Magazinbeamte ; Gehülfen bei den verschiedenen Arbeitsbranchen.

Art. 16.

An der Spitze der V e r w a l t u n g der B e f e s t i g u n g e n des St. G o t t h a r d steht der Kommandant der Gotthardbefestigung, welcher nicht Beamter ist.

Unter ihm steht das Pestungsbureau, welches besteht aus : Dem Artilleriechef' (Abteilungschef); dem Geniechef ; dem Adjunkten ; dem Offizier des Materiellen ; dem Buchhalter-Kassier ; dem Sekretär; Kanzlisten I. und H. Klasse.

Dem Festungsbureau sind unterstellt die Fortverwaltungen a. von Airolo, bestehend aus : Dem Fortverwalter ; dem Fortobermechaniker ; dem I. Unteroffizier des Materiellen ; dem II. Unteroffizier des Materiellen ; dem Verpflegungsunteroffizier; dem Maschinisten ; dem Bäcker; b. von Andermatt, bestehend aus : Dem Fortverwalter; dem Adjunkten des Fortverwalters ; zwei I. Unteroffizieren des Materiellen ; zwei II. Unteroffizieren des Materiellen ; dem Fortobermechaniker;

81 dem Verpflegungsunteroffizier ; Maschinisten ; Heizern.

Ferner stehen unter dem Kommandanten der Gotthardbefestigung: ein Instruktor 1. Klasse der Festungstruppen; zwei Instruktoren II. Klasse oder Instruktionsaspiranten der Festungstruppen ; die nötigen Instruktoren der Infanterie und des Genie, welche aus dem Instruktionscorps der Infanterie (Art. 4) und des Genie (Art. 7) abzukommandieren sind.

Art. 17.

An der Spitze der V e r w a l t u n g der B e f e s t i g u n g e n von St. M a u r i c e steht der Festungskommandant von St. Maurice, welcher nicht Beamter ist.

Unter ihm steht das Festtmgsbureau, welches besteht aus: Dem Artilleriechef (Abteilungschef) ; dem Offizier des Materiellen; dem Buchhalter-Kassier ; dem Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Dem Festungsbureau sind unterstellt die Fortverwaltungen a. von Savatan, bestehend aus: Dem Fortverwalter 5 dem Adjunkten des Fortverwalters; den Unteroffizieren des Materiellen ; dem Obermechaniker ; dem Verpflegungsunteroffizier; Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. L

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b. von Dailly, bestehend aus : Dem Fortverwalter ; dem Adjunkten des Fortverwalters; den Unteroffizieren des Materiellen 5 dem Obermechaniker; dem Verpflegungsunteroffizier ; dem Förster und Weghüter.

Unter dem Festungskommandanten stehen ferner : nach Bedarf Instruktoren der Festungstruppen; die nötigen Instruktoren der Infanterie und des Genie, welche aus dem Instruktionscorps der Infanterie (Art. 4) und des Genie (Art. 7) abzukommandieren sind.

Art. 18.

Die V e r w a l t u n g d e r M i l i t ä r r e c h t s p f l e g e leitet und überwacht der Oberauditor der Armee, welcher nicht Beamter ist (Art. 229 M.-O.).

Art. 19.

Der Bundesrat bezeichnet in jeder Dienstabteilung den Stellvertreter des Abteilungschefs aus der Zahl der Beamten der betreflenden Abteilung.

Art. 20.

Die Beamten und Angestellten des Militärdepartements werden in allen Teilen dem Bundesgesetze betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 unterstellt, welches nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zwar vom 1. April 1903 an das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements vom 20. Dezember 1894 ersetzt.

Art. 21.

Die Beamten und Angestellten des Militärdepartements werden folgendermaßen klassifiziert:

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L Klasse: Die Chefs der Departementskanzlei und der Generalstabsabteilung ; die Chefs der Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie, Sanität, Veterinärwesen und Landestopographie ; der Oberkriegskommissär und die Chefs der technischen und der administrativen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung 5 die Oberinstruktoren ; der Stabsoffizier des Militärdepartements; der Chef der Abteilung für Befestigungsbauten.

n. Klasse: Der Pulververwalter; der Direktor der Pferderegieanstalt ; die Artilleriechefs des St. Gotthard und von St. Maurice ; der u. Sekretär der Departementskanzlei ; ~ die Sektionschefs der Generalstabsabteilung; der Adjunkt des Waffenchefs der Infanterie ; die Kreisinstruktoren ; der Kommandant der Centralschulen 5 der Schießinstruktor ; die Instruktoren I. Klasse"; der Kommandant des Kavallerieremontendepots ; der Adjunkt des Waffenchefs der Artillerie ; der Adjunkt des Waffenchefs des Genies; die Ingenieure und Architekten I. Klasse der Abteilung für Befestigungsbauten ; der Adjunkt des Oberfeldarztes, der I. und II. Arzt der Militärversicherung ; der Adjunkt des Oberpferdarztes, der Kanzleichef des Oberkriegskommissariates;

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die Bureauchefs des Rechnungsbureaus, des Bureaus für Verpflegungs-, Magazin- und Transportwesen und der Inventarkontrolleur des Oberkriegskommissariates; die Direktoren der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten und der Adjunkt der technischen Abteilung ; die Chefs der Ausrüstungsabteilung, der Munitionskontrolle und der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen der technischen Abteilung; der Inspektor der administrativen Abteilung; der Adjunkt, die Ingenieure I. Klasse, die Kupfersteeher I. Klasse der Abteilung für Landestopographie; der Genieehef und der Adjunkt des Festungsbureaus der Gotthardbefestigung.

III. Klasse : Der III. Sekretär, der I. Adjunkt und der Übersetzer I. Klasse der Departementskanzlei ; der Kanzleichef der Generalstabsabteilung; die Sekretäre der Waffenchefs; die Sekretäre des Oberinstruktors der Infanterie und der Artillerie ; der Adjunkt des Kavallerieremontendepots, der Kommandant der Filiale Schönbühl und der Pferdearzt des Kavallerieremontendepots ; die Instruktoren II. Klasse der Kavallerie, der Artillerie, des Genie und der Festungstruppen; die Reitlehrer des Kavallerieremontendepots und der Pferderegieanstalt ; der Elektrotechniker des Geniebureaus; die Ingenieure und Architekten II. Klasse der Abteilung für Befestigungsbauten ; der Kanzleisekretär der Abteilung für Militärversicherung; der Sekretär des Oberpferdarztes 5

85 der I. Sekretär, der Übersetzer und der Druckschriften Verwalter der Kanzlei, der Adjunkt, der Buchhalter und die Revisoren I. Klasse des Rechnungsbureaus und der Adjunkt des Verpflegungsbureaus des Oberkriegs' kommissariates ; der Sekretär und die Ingenieure I. Klasse der technischen Abteilung, die Adjunkte der Munitionskontrolle, der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen, und der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten, der Chef des Schießbureaus für die Befestigungen, der Chemiker der Kriegspulverfabrik in Worblaufen ; der Adjunkt und der Sekretär der administrativen Abteilung, der Verwalter des Munitionsdepots in Thun, die Kriegsdepotverwalter in Thun und Luzern ; die Bezirkspulververwalter; der Adjunkt und der Pferdearzt der Pferderegieanstalt ; die Ingenieure II. Klasse, der technische Sekretär, der Kartenverwalter, die Kupferstecher II. Klasse, die Lithographen I. Klasse, die Reproduktionsphotographen und die Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie; die Offiziere des Blateriellen und die Fortverwalter der Gotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice.

IV. Klasse: Der II. Adjunkt, der Übersetzer II. Klasse und der Registrato!'

der Departementskanzlei; die Instruktoren II. Klasse der Infanterie, der Sanitäts- und der Verwaltungstruppen ; der Sekretär-Buchhalter des Kavallerieremontendepots und der Sekretär des Oberinstruktors der Kavallerie ; die Techniker, der Buchhalter und der Sekretär-Registrator der Abteilung für Befestigungsbauten ; der Sekretär-Registrator des Oberfeldarztes;

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der II. Sekretär und der Registratur der Kanzlei des Oberkriegskommissariates ; die Magazinverwalter I. Klasse ; die Revisoren II. Klasse und der Statistiker des Rechnungsbureaus, der Sekretär und der Kontrolleur I. Klasse der Inventarkontrolle, der Sekretär und der Buchhalter des Verpflegungsbureaus, der Platzkriegskommissär in Thun; der Buchhalter, der Registratur, der Revisor, die Ingenieure u. Klasse und die Kontrolleure I. Klasse der Waffen-, Munitions- und Materialkontrolle der technischen Abteilung, der Buchhalter, der Sekretär und die Kontrolleure I. Klasse der Ausrüstungsabteilung, die Kontrolleure I. Klasse der Munitionskontrolle, Topographen und Zeichner des Schießbureaus für die Befestigungen, die Buchhalter-Kassiere der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten; der Buchhalter, der Revisor und der Registratur der administrativen Abteilung, der Buchhalter des Munitionsdepots in Thun, die Kriegsdepotverwalter in Bière, Payerne, Schwyz und Flüelen und die Waffenkontrolleure ; der Sekretär-Buchhalter der Pulververwaltung; die Stellvertreter des Pferdearztes und der Buchhalter der Pferderegieanstalt ; die Ingenieure III. Klasse, die Zeichner I. Klasse, die Lithographen II. Klasse der Abteilung für Landestopographie ; die Sekretäre und die Buchhalter-Kassiere der Festungsbureaux, die Adjunkte der Fortverwalter der Gotthardbefestigung und von St. Maurice.

V. Klasse: Die Kanzlisten I. Klasse; die Zeichner der Abteilung für Befestigungsbauten ;

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die Kasernenverwalter I. Klasse, die Revisions- und Buchhaltungsgehülfen des Rechnungsbureaus, die Kontrolleure II. Klasse der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariats ; die Zeichner und die Kontrolleure II. Klasse der technischen Abteilung, der Ausrüstungsabteilung und der Munitionskontrolle, Topographen und Zeichner des Schießbureaus für die Befestigungen ; Adjunkte und Buchhalter der Kriegsdepots; die Zeichner II. Klasse und die Buchführer der Kartenverwaltung der Abteilung für Landestopographie.

VI. Klasse: Die Kanzlisten II. Klasse; die Instruktionsaspiranten ; die Hülfsinstruktoren, Trompeter- und Tambourinstruktoren ; die Kontrollgehülfen der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariates ; Magazinverwalter II. Klasse und Magazinbeamte; Kasernenverwalter II. Klasse ; die Kontrollgehülfen der technischen Abteilung, der Ausrüstungsabteilung und der Munitionskontrolle; die Gehülfen der Abteilung für Landestopographie; die Fortobermechaniker, Unteroffiziere des Materiellen, Verpflegungsunteroffiziere, Maschinisten der Gotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice und der Förster und Weghüter von Dailly.

VU. Klasse: Die Kanzleigehülfen ; die Abwarte der Generalstabsabteilung und der Munitionskontrolle ; die Festungsaufseher ;

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die Heizer und Bäcker der Grotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice; das Aushülfspersonal.

Art. 22.

Der Bundesrat ist befugt, bei der Wahl der Ingenieure, Architekten, Techniker und Zeichner der Abteilung für Befestigungsbauten, sowie bei der Wahl der Ingenieure, Zeichner, Kupferstecher, Lithographen, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs der Abteilung für Landestopographie bezüglich der Besoldungsverhältnisse von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen mit den zu Wählenden zu vereinbaren. Die so Gewählten behalten trotzdem die Eigenschaft als Beamte und bleiben in allen übrigen Beziehungen diesem Gesetze unterstellt.

Art. 23.

' Der Bundesrat bestimmt die den Kommandanten der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice und dem Oberauditor der Armee zu leistende jährliche Entschädigung.

Art. 24.

Grundsätzlich sollen die bestehenden Besoldungen, abgesehen von den Fällen, wo die Erhöhung des Minimums eine solche bedingt, keine Veränderung erleiden.

Die durch dieses Gesetz festgesetzte Verminderung der Zahl der Instruktoren ist auf bestehende Anstellungsverhältnisse ohne Einfluß.

Art. 25.

Durch dieses Gesetz werden alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze und Beschlüsse außer Wirksamkeit gesetzt. Auf den 1. April 1903 tritt außer Wirk-

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samkeit das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements, vom 20. Dezember 1894.

Art. 26.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 17. Dezember 1901.

Der Präsident: Gustav Ador.

Der Protokollführer: Rillgier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Dezember 1901.

Der Präsident: Karl Reichlin.

Der Protokollführer: Schatzmann Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes rat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 26. Dezember 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, · Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier Note. Datum der Veröffentlichung: 2. Januar 1902.

Ablauf der Referendumsfrist: 2. April 1902.

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Bundesgesetz betreffend die Organisation des Militärdepartements. (Vom 20. Dezember 1901.)

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