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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den freihändigen Rückkauf des Anteils der Gemeinde Bremgarten an der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten.

(Vom 25. März 1902.)

Tit.

Gemäß Art. 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischem Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897 haben wir der Gemeinde Bremgarten rechtzeitigden Rückkauf ihres Anteils an der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten auf den 1. Mai 1903 angekündigt. Die Eisenbahngesellschaft Wohlen-Bremgarten bestand nämlich aus der schweizerischen Centralbahngesellschaft, der schweizerischen Nordostbahngesellschaft und der Einwohnergemeinde Bremgarten (vgl. Konzession vom 16. Juni 1874, E. A. S.

n. F. II, 147). Die Anteile der beiden Bahngesellschaften sind zufolge der Verträge über den freihändigen Rückkauf derselben schon im Jahr 1901 an den Bund übergegangen. Der Gemeinderat von Bremgarten stellte daher mittelst Eingabe vom 21. Dezember 1901 das Gesuch, es möchte die Frage geprüft werden, ob es nicht im beidseitigen Interesse läge, wenn auf den 1. Januar 1902, mit welchem Tage die Linien der ehemaligen Centralbahn und Nordostbahn vom Bund in Selbstbetrieb übernommen würden, auch der Anteil der Gemeinde Bremgarten an der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten au den Bund überginge.

401 Die Generaldirektion der Bundesbahnen, welcher das Gesuch zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, erklärte unterm 24. Januar abhin, daß ihr die Annahme des,Vorschlages des Gemeinderates von Bremgarten grundsätzlich nur angenehm sein könne, da sonst für die kleine Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten noch bis zum 1. Mai 1903 eine besondere Verwaltung und Rechnung geführt werden müßte. Auch seien die Verhältnisse der Bahnunternehmung derart einfach, daß der Rückkaufspreis ohne Bedenken zum voraus festgesetzt werden könne.

Wir ermächtigten hierauf das Eisenbahndepartement, mit dem Gemeinderat von Bremgarten in Unterhandlungen einzutreten, welche am 4. März zur Unterzeichnung des nachstehenden Vertrages führten. Dieser hat am 16. März, also innerhalb der im Art. 4 angesetzten Frist, die Genehmigung der Einwohnergemeinde Bremgarten erhalten und sollte, nachdem ihm heute auch wir unsere Genehmigung erteilt haben, bis Ende April von der Bundesversammlung ratifiziert werden, ansonst er dahinfallen würde.

Über die Grundlagen des Vertrages und über die Berechnung des im Art. 2 erwähnten Kaufpreises beehren wir uns, Ihnen folgende Mitteilungen zu machen : Da der Betrieb der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten seit der Eröffnung im Jahre 1876 stets ein Deficit ergeben hat, so muß der Rückkauf gemäß Art. 27 der Konzession vom 16. Juni 1874 auf Grund des A n l a g e k a p i t a l s stattfinden. Dieses beträgt laut Bilanz auf Ende 1900: a. Bahnanlage und feste Einrichtungen .

b. Rollmaterial c. Mobiliar und Gerätschaften . . . .

Fr. 1,055,378. 12 ,, 166,790. -- ,, 8,398. 92 Fr. 1,230,567. 04

Dazu kommen an ·weitern Aktiven : d. Verfügbare Liegenschaften . . . .

e. Kontokorrentguthaben bei der Centralbahn Total

,,

1,145. ·--

,,

1,810. 20

Fr. 1,233,522. 24

Passiven sind keine vorhanden.

Da im Laufe des Jahres 1901 keine Kapitaleinzahlungen der Gesellschafter stattgefunden haben, und das Deficit jeweilen bar gedeckt wird, bleibt der Vermögensbestand auf Ende 1901 im Gesamtresultat unverändert.

Bundesblatt. 54. Jahrg. Bd. II.

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Die Centralbahn imd die Nordostbahn waren am Gesellschaftskapital mit je Fr. 500,000 beteiligt. Somit beträgt die Beteiligung der Einwohnergemeinde Bremgarten Fr. 233,522. 24.

Von diesem Betrage müssen die M i n d e r w e r te der v o r h a n d e n e n A n l a g e n abgezogen werden. Dieselben sind in der Rückkaufsbotschaft für den Anteil der Gemeinde Bremgarten gewertet zu Fr. 23,911. Von den Anteilen der Centralbahn und der Nordostbahn ist je Y* in Abzug gebracht worden. Die Billigkeit verlangt, daß die kleine Unternehmung nicht ungünstiger behandelt werde. Jedenfalls geht es nicht an, hier noch Abzüge für die im Erneuerungsfonds nicht inbegriffenen Objekte zu berechnen, was bei den Hauptbahnen auch nicht geschehen ist.

Die Berechnung der Abzüge für Minderwert hatte bei Aufstellung der Angaben für die Rückkaufsbotschaft folgende Posten ergeben : Oberbau Fr. 17,637 Rollmaterial ,, 11,500 Mobiliar und Gerätschaften _ 752 Fr. 29,889 Diese Summe war, wie bei den ändern Unternehmungen, infolge der Annahme einer längeren Gebrauchsdauer oder ermäßigter Preise, gekürzt worden um so daß verbleiben, wie oben

,n

5,978

Fr. 23,911

Diese Schätzungen sind jedenfalls nicht zu niedrig, was aus folgendem ersichtlich sein dürfte: a. Laut der Zusammenstellung der Kosten für die Erneuerung des O b e r b a u e s , welche sich bei den Akten befindet, wurden im Durchschnitt der Jahre 1888/1900 Fr. 68,124 oder per Jahr Fr. 5240 aufgewendet. Hiervon entfallen auf die Jahre 1896, 1897 und 1898 die ausnahmsweise großen Summen von zusammen Fr. 37,441, woraus hervorgeht, daß die Erneuerung in der letzten Zeit so vorgenommen wurde, daß der Zustand des 'Oberbaues als befriedigend bezeichnet werden darf.

b. Der Ansatz für R o l l mat e r i a l beträgt Fr. 11,500. Das Rollmaterial ist aber seit dem Jahre 1882 an die Centralbahn vermietet gegen einen Mietzins von Fr. 6000. Dabei hat sich die Centralbahn verpflichtet, beim Aufhören der. Miete das Roll-

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material in gleichem Zustand zurückzugeben, wie es bei der Übernahme (nach einer Betriebszeit von nur sechs Jahren) war, beziehungsweise den Minderwert der Bahnunternehmung WohlenBremgarten zu vergüten. In diese Verpflichtung tritt der Bund als Rechtsnachfolger der Centralbahn ein. Der Hauptanteil des Minderwertes auf diesem Posten geht somit zu Lasten des Bundes, und es wird dieses Verhältnis am einfachsten durch angemessene Reduktion des Minderwertabzuges ausgeglichen.

Eine Abschrift des Betriebsvertrages vom 24. April 1882, welcher irn Art. 3 das Mietverhältriis ordnet, liegt bei den Akten.

Das am 6. Juli 1882 aufgenommene Abschätzungsprotokoll erzeigt einen damaligen Minderwert des Rollmaterials von Fr. 29,996, so daß der auf die Gemeinde Bremgärten entfallende Fünftel Fr. 6000 ausmacht.

In Würdigung aller dieser Momente erachten wir mit der Generaldirektion der Bundesbahnen, deren Ausführungen wir im vorstehenden gefolgt sind, einen Abzug für Minderwert der vor23 911 X 3 handenen Objekte im Betrage von Fr. ----- = Fr. 17,934 -als der Sachlage entsprechend. Der K a u f p r e i s von Fr. 233,522 24 Rp. würde sich demnach reduzieren auf Fr. 215,588.

Nun sind aber mit der Einwohnergemeinde Bremgärten für ·den Fall, daß ihr Anteil an der Bahmmternehmüng WohlenBremgarten schon mit Wirkung vom 1. Januar 1902 an vom Bunde übernommen werde, zu verrechnen : 1. Der Anteil der Gemeinde am B e t r i e b s d e f i c i t des J a h r e s 1901, welcher laut der approximativen Rechnungsstellung der Kreisdirektion II vom 11, Januar 1902 Fr. 5280 beträgt.

2. Der Anteil der Gemeinde am voraussichtlichen B e t r i e b s d e f i c i t d e s J a h r e s 1902 u n d d e r e r s t e n v i e r M o n a t e des J a h r e s 1903. Bei Schätzung dieses Déficits darf nicht etwa auf den Durchschnitt der Deficite der Jahre 1888/1900 abgestellt werden, der nur Fr. 17,267 ausmachen würde. Es ist vielmehr zu beachten, daß wegen vermehrter Zugsleistungen trotz höheren Betriebseinnahmen der Ausfall in den Jahren 1896/1900 die höchsten Ziffern erreicht hat. Dabei spielen allerdings die oben erwähnten ausnahmsweisen Erneuerungskosten «ine wesentliche Rolle bei der Vermehrung der Betriebsausgaben.

Neben 1899 mit Fr. 26,308 und 1900 mit Fr. 23,867 ist somit maßgebend 1901 mit Fr. 26,400. Wird zu diesen Ansätzen ein Nettozuschlag für Einlage in den Erneuerungsfonds beigefügt,

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welcher nach Schätzung des Inspektorates für Rechnungswesen und Statistik Fr. 3000 (5 X 600) beträgt, so ergiebt sich ein voraussichtliches Deficit von rund Fr. 30,000. Demnach würde sich der Anteil der Gemeinde Bremgarten für das Jahr 1902 auf Fr. 6000 und für die Monate Januar bis April des Jahres 1903 auf Fr. 2000 belaufen.

Dieser Berechnung gegenüber machte die Delegation des Genieinderates geltend, daß infolge der Eröffnung des Betriebes der elektrischen Straßenbahn Bremgarten-Dietikon eine vermehrte Frequenz für die Linie Wohlen-Bremgarten zu erwarten sei, da namentlich der Personenverkehr zwischen dem Bünzthal und Zürich inskünftig die Route Wohlen-Bremgarten-Dietikon einschlagen werde. Es sei daher mit Sicherheit anzunehmen, daß das Deticit der Linie Wohlen-Bremgarten für die Jahre 1902 und 1903 sich vermindern werde.

Diesem Einwand konnte eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden, weshalb sich das Eisenbahndepartement mit einer Reduktion der Ansätze von Fr. 6000 pro 1902 auf Fr. 5400 und von Fr. 2000 pro ys 1903 auf Fr. 1800 einverstanden erklärte. Der G e s a m t a b z u g für B e t r i e b s a u s f ä l l e 1901, 1902 und y3 1903 beträgt demnach Fr. 12,480r vorbehaltlich der Richtigstellung pro 1901 nach definitiver Rechnungsablage.

3. Es muß aber von der Rückkaufsentschädigung ferner noch der Zins von der Summe von Fr. 180,000, welche das eidgenössische Finanzdepartement der Gemeinde Bremgarten unterm 13. Juni 1901 auf Rechnung der Rückkaufsentschädigung vorgeschossen hat, bis zum 1. Mai 1903 abgezogen werden. Geschähe dies nicht, so würde die Gemeinde Bremgarten aus dem vorzeitigen Rückkauf einen Gewinn machen, welcher ihr von Rechts wegen nicht zukäme. Immerhin erklärte sich das Eisenbahndepartement damit einverstanden, für die Zeit vom 1. Mai 1902 bis 30. April 1903 einen niedrigeren Zinsfuß, nämlich 3 J/2 °/o, zur Anwendung» zu bringen. Der hieraus sich ergebende Abzug beträgt somit Fr. 6300..

Unter Berücksichtigung der Ausführungen sub 1, 2 und 3 hiervor reduziert sich die auf 1. Mai 1902 zu bezahlende Rückkaufsentschädigung von Fr. 215,588 um total Fr. 18,780 auf Fr. 196,808.

Wie bereits bemerkt, hat die Gemeinde Bremgarten schon am 13. Juni vorigen Jahres eine à conto-Zahlung im Betrag von Fr. 180,000 erhalten, welche samt 4 % von jenem Tage bis zum 1. Mai 1902 mit der Rückkaufssumme zu verrechnen ist.

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Die übrigen Bestimmungen des Vertrages geben uns keinen Anlaß zu Bemerkungen, da sie sich zum Teil von selbst verstehen, zum Teil den analogen Bestimmungen der Verträge über den Ankauf der Centralbahn, der Nordostbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen entsprechen.

Indem wir Sie ersuchen, dem Vertrage durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die Genehmigung innerhalb der im Art. 4 angesetzten Frist zu erteilen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1902.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zenip.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Seilayen : 1. Beschlußentwurf.

2. Vertrag vom 4. März 1902.

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(Entwurf.)

Beilage 1.

ß i ni de sboschili (i betreffend

den freihändigen Rückkauf des Anteils der Gemeinde Bremgarten an der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 4. März 1902 zwischen Herrn Bundesrat Comtesse und dem GemeinderatBremgarten abgeschlossenen Vertrages; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1902 ; in Anwendung des Art. 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der schweizerischen Bundesbahnen vom 15. Oktober 1897, besehließt: 1. Dem am 4. März 1902 zwischen Herrn Bündesrat Comtesse Vorsteher des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, als Vertreter des schweizerischen Bundesrates in Bern, einerseits, und dem G-emeinderat Bremgarten, namens der Einwohnergemeinde Bremgarten, anderseits, abgeschlossenen Vertrage über den freihändigen Rückkauf des Anteils der Gemeinde Bremgarten an der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher sofort in Kraft tritt, beauftragt.

407 Beilage 2.

Vertrag zwischen

Herrn Bundesrat Comtesse, Vorsteher des eidg. Postund Eisenbahndepartements, als Vertreter des Schweizerischen Bundesrates in Bern, einerseits, und

dem Gemeinderat Bremgarten, namens der Einwohnergemeinde Bremgarten, anderseits.

(Vom 4. März 1902.)

Art. 1. Die Einwohnergemeinde Bremgarten tritt ihren Anteil am gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögen der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten in dem auf den Zeitpunkt der Übergabe (Art. 3) sich ergebenden Bestände mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1902 der schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Eigentum ab. Vorbehalten bleibt nur der in Art. 2, Abs. 2, hiernach genannte Anspruch.

Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche mit demselben verbundenen Verbindlichkeiten der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten zu erfüllen. Dabei hat es die Meinung, daß die Gläubiger der Bahnunternehmung

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berechtigt sein sollen, ihre Ansprüche selbständig und direkt gegenüber dem Bund zu verfolgen (Art. 128 O.-R.), und daß der Bund, falls die Bahnunternehmung belangt wird, auch die Vertretung der letztern auf seine Kosten übernimmt.

Art. 2. Der Bund bezahlt der Einwohnergemeinde Bremgarten für die Abtretung des in Art. l genannten Vermögens auf den 1. Mai 1902 Fr. 196,808 (einhundertsechsundneunzigtausendachthundertundacht Franken), in der Meinung, daß mit dieser Summe verrechnet wird der vom eidg. Finanzdepartement der Einwohnergemeinde Bremgarten am 13. Juni 1901 gemachte Vorschuß von Fr. 180,000 (einhundertachtzigtausend Franken) samt Zins zu 4 °/o vom 13. Juni 1901 bis zum 1. Mai 1902.

Sollte sich bei der definitiven Rechnungsstellung. ergeben, daß der Anteil der Einwohnergemeinde Bremgartou am Betriebsdeficit der Bahnunternehmung Wohlen-Bremgarten für das Jahr 1901 größer ist als Fr. 5280, so hat die Einwohnergemeinde Bremgarten dem Bund den Mehrbetrag- zu vergüten, und falls derselbe kleiner sein sollte, die Rückerstattung der Differenz zu beanspruchen.

Art. 3. Nach allseitig erfolgter Ratifikation dieses Vertrages und nach Erfüllung der in Art. 2 hiervor bedungenen Leistungen findet der Übergang des Anteiles der Einwohnergemeinde Bremgarten an der Bahnunternehmung an den Bund ohne weiteres statt.

Art. 4. Dieser Vertrag fallt dahin, wenn er nicht bis 17. März 1902 endgültig die Genehmigung der Einwohnergemeinde Bremgarten und bis Ende April 1902 diejenige des Bundesrates und der Bundesversammlung erhalten haben wird.

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Art. 5. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

B e r n und B r e m g a r t e n , den 4. März 1902.

Post- und Eisenbahndepartement : Comtesse.

Namens des Gemeinderates Bremgarten, Der G e m e i n d e a m m a n n : Heinrich Honegger.

Der Gemeindeschreiber : F. Honegger.

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26.03.1902

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